26.11.2015, 17:40
Für alle, die sich über die Klausuren austauschen möchten, die im März geschrieben werden:
07.03.: Z - 1
08.03.: Z - 2
10.03.: Z - 3
11.03.: Z - 4
14.03.: S - 1
15.03.: S - 2
17.03.: V - 1
18.03.: V - 2
07.03.: Z - 1
08.03.: Z - 2
10.03.: Z - 3
11.03.: Z - 4
14.03.: S - 1
15.03.: S - 2
17.03.: V - 1
18.03.: V - 2
07.03.2016, 15:45
z 1?

07.03.2016, 15:49
hier der Bericht von der heutigen Z1, absolute Katastrophe:
Klage auf Zustimmung zur Eintragung als Eigentümer im Grundbuch von A gegen C
Widerklage C gegen A auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung
A erklärt in der mündlichen Verhandlung für erledigt, C widerspricht
A und B schließen einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück und vereinbaren, dass die Auflassungsvormerkung eingetragen wird. Zahlung des Kaufpreises soll 2 Wochen nach Mitteillung der Eintragung durch den Notar erfolgen, bei Verspätung muss Käufer Schadensersatz zahlen
Auflassung wird eingetragen, Mitteilung des Notars geht zu, Käufer zahlt aber nicht
Vor Fälligkeit (laut Vertrag 11.7.2014)setzt B dem A am 23.6. eine Frist zur Zahlung bis zum 7.7.2014
am 15.7.2014 erklärt er den Rücktritt vom Kaufvertrag unter Berufung auf 323 Abs. 4
am 29.7.2014 zahlt A an B 150.000 Euro
am 6.8.2014 veräußert B das Grundstück an C
C wird erst am 15.7.2015 im Grundbuch eingetragen
am 23.10.2015 ist Klageerhebung, am 26.10.2015 kündigt B dem A erneut, allerdings bedingt, dass er bis zum 09.11.2015 nicht bezahlt
Klägerin wendet ein, Rücktritt vom 15.7.2014 sei unwirksam weil Voraussetzungen nicht vorlagen
Rücktritt vom 26.10.2015 sei wegen Bedingung unwirksam und verwirkt, weil die Erklärung zu spät sei, außerdem habe sie mit der B nachträglich die Frist auf den 28.8.2014 verlegt, die C habe den Kaufpreis nicht gezahlt und angeblich die Kauferklärung auch nur zum Schein abgegeben
Klage auf Zustimmung zur Eintragung als Eigentümer im Grundbuch von A gegen C
Widerklage C gegen A auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung
A erklärt in der mündlichen Verhandlung für erledigt, C widerspricht
A und B schließen einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück und vereinbaren, dass die Auflassungsvormerkung eingetragen wird. Zahlung des Kaufpreises soll 2 Wochen nach Mitteillung der Eintragung durch den Notar erfolgen, bei Verspätung muss Käufer Schadensersatz zahlen
Auflassung wird eingetragen, Mitteilung des Notars geht zu, Käufer zahlt aber nicht
Vor Fälligkeit (laut Vertrag 11.7.2014)setzt B dem A am 23.6. eine Frist zur Zahlung bis zum 7.7.2014
am 15.7.2014 erklärt er den Rücktritt vom Kaufvertrag unter Berufung auf 323 Abs. 4
am 29.7.2014 zahlt A an B 150.000 Euro
am 6.8.2014 veräußert B das Grundstück an C
C wird erst am 15.7.2015 im Grundbuch eingetragen
am 23.10.2015 ist Klageerhebung, am 26.10.2015 kündigt B dem A erneut, allerdings bedingt, dass er bis zum 09.11.2015 nicht bezahlt
Klägerin wendet ein, Rücktritt vom 15.7.2014 sei unwirksam weil Voraussetzungen nicht vorlagen
Rücktritt vom 26.10.2015 sei wegen Bedingung unwirksam und verwirkt, weil die Erklärung zu spät sei, außerdem habe sie mit der B nachträglich die Frist auf den 28.8.2014 verlegt, die C habe den Kaufpreis nicht gezahlt und angeblich die Kauferklärung auch nur zum Schein abgegeben
07.03.2016, 18:32
Falls ich jemand diskutieren möchte, ich werfe einfach mal meinen Lösungsvorschlag ein:
I. Die Klage
Auslegung gem 133, 157 der Erledigungserklärung als Feststellungsantrag.
Zulässigkeit:
24 ZPO, zulässige Klageänderung gemäß § 264 Nr. 2, Festellungsinteresse gem. § 256 I (+)
Begründetheit (+)
Definition Erledigung
Klage ursprünglich zulässig (+)
Klage ursprünglich begründet (+), Anspruch aus 888 I BGB
Vormerkung als Anwartschaftsrecht wirksam entstanden durch Kaufvertrag
Vormerkung nicht durch Rücktritt am 17.07.14 erloschen
323 I (-) weil nicht Fällig, da Notarin keine Mitteilung wie im KV vereinbart bei Fälligstellung geschickt hatte.
323 II Nr. 2 (-) weil kein Fixgeschäft, Termin hing insoweit von den Voraussetzunghen im KV ab
323 IV (-) weil nicht klar und eindeutig, dass Klägerin nicht bezahlen wird. Dafür spricht mM schon die Tatsache, dass bislang keine wirksame Frist gesetzt wurde
--> bei Eintragung der Beklagten ins Grundbuch stand die Vormerkung entgegen
Klage nach Rechtshängigkeit unbegründet (+) durch wirksamen Rücktritt gem. 323 V zum 03.02.16
Anspruch war fällig und Frist wurde am 18.01.16 gesetzt
Klägerin hat nur eine Teilzahlung geleistet
Gläubiger hatte kein Interesse nur an Teilleistung, Gegenleistung war nicht teilbar.
Bedingung für Rücktrittserklärung ausnahmsweise unschädlich, weil Klägerin nicht im Unklaren über Rechtsverhältnisse war. Rechtsfolgen waren eindeutig erkennbar.
---> Vormerkung erloschen, dadurch keine Einrede mehr gem. §§ 883, 885 vorhanden und daher auch kein Anspruch mehr aus 888 I.
II. Widerklage
Zulässigkeit (+)
örtliche Zuständigkeit aus § 24 ZPO
Konnexität gem. § 33 ZPO (+)
Begründetheit (+)
Klägerin hatte den Anspruch an sich aus § 886 BGB anerkannt.
§ 883 II BGB stand nicht mehr entgegen (siehe oben)
Zug um Zug gegen 150.000€ (-) da es sich mMn aufgrund des Rücktritts um ein Rückgewährschuldverhältnis gem. § 346 BGB handelt, welches zwischen den Vertragsparteien stattfindet.
Die Beklagte als Dritte hat damit nichts zu tun, hatte ja auch keine Kenntnis
Fazit: Leider zu viel Zeit mit dem Tatbestand verschwendet und bei den Entscheidungsgründen sehr oberflächlich die Dinge angesprochen. Ob die Lösung überhaupt richtig ist, ist nochmal eine andere Frage :p
Viel Erfolg an alle für morgen!
I. Die Klage
Auslegung gem 133, 157 der Erledigungserklärung als Feststellungsantrag.
Zulässigkeit:
24 ZPO, zulässige Klageänderung gemäß § 264 Nr. 2, Festellungsinteresse gem. § 256 I (+)
Begründetheit (+)
Definition Erledigung
Klage ursprünglich zulässig (+)
Klage ursprünglich begründet (+), Anspruch aus 888 I BGB
Vormerkung als Anwartschaftsrecht wirksam entstanden durch Kaufvertrag
Vormerkung nicht durch Rücktritt am 17.07.14 erloschen
323 I (-) weil nicht Fällig, da Notarin keine Mitteilung wie im KV vereinbart bei Fälligstellung geschickt hatte.
323 II Nr. 2 (-) weil kein Fixgeschäft, Termin hing insoweit von den Voraussetzunghen im KV ab
323 IV (-) weil nicht klar und eindeutig, dass Klägerin nicht bezahlen wird. Dafür spricht mM schon die Tatsache, dass bislang keine wirksame Frist gesetzt wurde
--> bei Eintragung der Beklagten ins Grundbuch stand die Vormerkung entgegen
Klage nach Rechtshängigkeit unbegründet (+) durch wirksamen Rücktritt gem. 323 V zum 03.02.16
Anspruch war fällig und Frist wurde am 18.01.16 gesetzt
Klägerin hat nur eine Teilzahlung geleistet
Gläubiger hatte kein Interesse nur an Teilleistung, Gegenleistung war nicht teilbar.
Bedingung für Rücktrittserklärung ausnahmsweise unschädlich, weil Klägerin nicht im Unklaren über Rechtsverhältnisse war. Rechtsfolgen waren eindeutig erkennbar.
---> Vormerkung erloschen, dadurch keine Einrede mehr gem. §§ 883, 885 vorhanden und daher auch kein Anspruch mehr aus 888 I.
II. Widerklage
Zulässigkeit (+)
örtliche Zuständigkeit aus § 24 ZPO
Konnexität gem. § 33 ZPO (+)
Begründetheit (+)
Klägerin hatte den Anspruch an sich aus § 886 BGB anerkannt.
§ 883 II BGB stand nicht mehr entgegen (siehe oben)
Zug um Zug gegen 150.000€ (-) da es sich mMn aufgrund des Rücktritts um ein Rückgewährschuldverhältnis gem. § 346 BGB handelt, welches zwischen den Vertragsparteien stattfindet.
Die Beklagte als Dritte hat damit nichts zu tun, hatte ja auch keine Kenntnis
Fazit: Leider zu viel Zeit mit dem Tatbestand verschwendet und bei den Entscheidungsgründen sehr oberflächlich die Dinge angesprochen. Ob die Lösung überhaupt richtig ist, ist nochmal eine andere Frage :p
Viel Erfolg an alle für morgen!
07.03.2016, 18:48
Ich habe die ursprüngliche Klage als unbegründet abgewiesen, mangels Fälligkeit. Nicht dargetan, dass Vorleistungspflicht aufgrund Teilzahlung entfällt und auch aus dem Kaufvertrag ergibt sich nichts anderes.
Rücktrittsvarianten habe ich erst im Rahmen der Widerklage angesprochen und den Rücktritt vom 17.7. nach 324 IV abgelehnt und auch den nach 323 V wegen 323 VI, weil Rücktritt wegen treuwidrigen Verhaltens nach 242 ausgeschlossen war und die Gesellschaft daher für Rücktrittsgrund (fehlende Zahlung) überwiegend verantwortlich ist.
Wahrscheinlich total daneben,
Aber wie habt ihr die Fälligkeit des Klageanspruches auf Eintragung als Eigentümer denn begründet?
Rücktrittsvarianten habe ich erst im Rahmen der Widerklage angesprochen und den Rücktritt vom 17.7. nach 324 IV abgelehnt und auch den nach 323 V wegen 323 VI, weil Rücktritt wegen treuwidrigen Verhaltens nach 242 ausgeschlossen war und die Gesellschaft daher für Rücktrittsgrund (fehlende Zahlung) überwiegend verantwortlich ist.
Wahrscheinlich total daneben,
Aber wie habt ihr die Fälligkeit des Klageanspruches auf Eintragung als Eigentümer denn begründet?
07.03.2016, 19:54
Gast aus Berlin, ich habe die Klage fast exakt wie du.
In der Widerklage habe ich allerdings auf § 984 BGB abgestellt, da § 886 nur Einreden umfasst und 894 auf die erloschene Vormerkung Anwendung findet.
323 Abs. 4 BGB ist meines Erachtens nach Eintritt der Fälligkeit auch nicht mehr anwendbar, sodass darauf nach dem 11.7. nicht mehr abgestellt werden konnte.
Der letzte Rücktritt führte zur Erledigung (da gesicherter Anspruch erloschen und somit auch Vormerkung erloschen), 242 konnte weder wegen Teilzahlung angenommen werden, da die Schuld dadurch nicht im Wesentlichen getilgt wurde. Wegen der langen Wartezeit auch nicht, da die Pflichtverletzung (Nichtzahlung bis zum 09.11.2015) eine andere war als bei den vorherigen Kündigungserklärungen.
Bzgl. der Fälligkeit des Klageanspruchs vor Rechtshängigkeit: es wurde keine Einrede erhoben (zB 320 wegen nichterfülltem Kaufvertrag)
In der Widerklage habe ich allerdings auf § 984 BGB abgestellt, da § 886 nur Einreden umfasst und 894 auf die erloschene Vormerkung Anwendung findet.
323 Abs. 4 BGB ist meines Erachtens nach Eintritt der Fälligkeit auch nicht mehr anwendbar, sodass darauf nach dem 11.7. nicht mehr abgestellt werden konnte.
Der letzte Rücktritt führte zur Erledigung (da gesicherter Anspruch erloschen und somit auch Vormerkung erloschen), 242 konnte weder wegen Teilzahlung angenommen werden, da die Schuld dadurch nicht im Wesentlichen getilgt wurde. Wegen der langen Wartezeit auch nicht, da die Pflichtverletzung (Nichtzahlung bis zum 09.11.2015) eine andere war als bei den vorherigen Kündigungserklärungen.
Bzgl. der Fälligkeit des Klageanspruchs vor Rechtshängigkeit: es wurde keine Einrede erhoben (zB 320 wegen nichterfülltem Kaufvertrag)
07.03.2016, 20:38
Hattet ihr auch ein Anerkenntnis in der mdl Verhandlung Klägerin bzgl Widerklage? Wenn ja wie gelöscht?
07.03.2016, 20:40
Im Kaufvertrag wurde aber vereinbart, dass die Eintragung in das Grundbuch erst nach Zahlung des Kaufpreises durch die Notarin erfolgen sollte. In II 1 wurde hierauf nochmal Bezug genommen und festgesetzt, dass die Auflassung der K vom Kaufpreis abhängig ist und damit eine von § 271 BGB abweichende Abrede getroffen.
So auch OLGZ (Düsseldorf, 1977, 330).
Naja egal, da keiner meine Lösung hat hoffe ich einfach auf die nächsten Klausuren. :-) Viel Erfolg Allen
So auch OLGZ (Düsseldorf, 1977, 330).
Naja egal, da keiner meine Lösung hat hoffe ich einfach auf die nächsten Klausuren. :-) Viel Erfolg Allen
07.03.2016, 20:54
Bei uns gab es kein Anerkenntnis ;-)
07.03.2016, 21:19
@Gast Hessen : bei uns in Berlin gab es dieses Anerkenntnis auch. MMn hat sich damit der Prüfungsumfang der Begründetheit der Widerklage nur auf die mögliche Zug um Zug Leistung beschränkt.
@ U : ich finde deine Lösung eigentlich ganz gut nachvollziehbar. Wenn das auch die Musterlösung ist, sieht es aber finster für mich aus :s
Ich dachte es geht bei dem Anspruch
nur darum, dass durch die Eintragung als Eigentümer das Recht aus der VOrmerkung unzulässig eingeschränkt wird. Habe nicht gewusst und daher auch nix dazu geschrieben, dass da auch tatsächliche Fälligkeit Voraussetzung ist.
@ U : ich finde deine Lösung eigentlich ganz gut nachvollziehbar. Wenn das auch die Musterlösung ist, sieht es aber finster für mich aus :s
Ich dachte es geht bei dem Anspruch
nur darum, dass durch die Eintragung als Eigentümer das Recht aus der VOrmerkung unzulässig eingeschränkt wird. Habe nicht gewusst und daher auch nix dazu geschrieben, dass da auch tatsächliche Fälligkeit Voraussetzung ist.