15.05.2020, 17:28
(15.05.2020, 17:04)Gast schrieb:(15.05.2020, 15:27)GastNRW123 schrieb:(14.05.2020, 21:22)Gast schrieb:(14.05.2020, 21:00)GastNRW2020 schrieb: Zur Klarstellung:
1. Der VA hat sich NICHT erledigt! Lest doch mal das Gesetz
2. Erhebt jemand die FFKL oder die FFKL analog egal welches von beiden, dann kann er KEINEN vorläufigen Rechtsschutz ersuchen! Das geht nicht! Ich glaube einige checken nicht, was der Sinn und Zweck eines Verfahrens nach § 80 V oder § 123 ist?! Wenn sich etwas erledigt haben sollte, wofür besteht dann noch Anlass, dass schnellstmöglich über den vorläufigen Rechtsschutz zu klären?? FFKl, FFKL analog geht im vorläufigen Rechtsschutz nicht! Punkt.Ende.Aus! Sorry echt, aber das ist Basiswissen 2. Semester "Verwaltungsprozessrecht"
Deswegen genau wurde der Antrag nach meiner Lösung als unzulässig abgelehnt und die Klage abgewiesen.
Oder „streiten„ wir grad in der gleichen Angelegenheit?
Im Original war es doch ein Urteil und Erledigung (-), da nach wie vor Rechtswirkungen vom Widerruf ausgehen, wie hier bereits geschrieben wurde, wegen der Sperrfrist (ua); keine FFK sondern AK im Originalfall. D. h. für die Klausur 80 Ver ebenso wie Klage im Originalfall nach wie vor zulässig, da Erledigung (-)
Entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung da Dauer und keine Rückausnahme wie bei § 35 GewO
Was für egls habt ihr heute geprüft? 34a oder 34 II? Lg hat I’m urteil allein 34 II geprüft.
War das hier so klar?
Für mich ja, da 34a sich dem Wortlaut nach eher auf Fälle bezieht, in denen der Adressat der eigenen Wohnung verwiesen wird.
Der Mandant hatte aber eine eigene Wohnung, was die Polizei in dem Bescheid auch erkannt hat.
15.05.2020, 17:32
(15.05.2020, 17:04)Gast schrieb:(15.05.2020, 15:27)GastNRW123 schrieb:(14.05.2020, 21:22)Gast schrieb:(14.05.2020, 21:00)GastNRW2020 schrieb: Zur Klarstellung:
1. Der VA hat sich NICHT erledigt! Lest doch mal das Gesetz
2. Erhebt jemand die FFKL oder die FFKL analog egal welches von beiden, dann kann er KEINEN vorläufigen Rechtsschutz ersuchen! Das geht nicht! Ich glaube einige checken nicht, was der Sinn und Zweck eines Verfahrens nach § 80 V oder § 123 ist?! Wenn sich etwas erledigt haben sollte, wofür besteht dann noch Anlass, dass schnellstmöglich über den vorläufigen Rechtsschutz zu klären?? FFKl, FFKL analog geht im vorläufigen Rechtsschutz nicht! Punkt.Ende.Aus! Sorry echt, aber das ist Basiswissen 2. Semester "Verwaltungsprozessrecht"
Deswegen genau wurde der Antrag nach meiner Lösung als unzulässig abgelehnt und die Klage abgewiesen.
Oder „streiten„ wir grad in der gleichen Angelegenheit?
Im Original war es doch ein Urteil und Erledigung (-), da nach wie vor Rechtswirkungen vom Widerruf ausgehen, wie hier bereits geschrieben wurde, wegen der Sperrfrist (ua); keine FFK sondern AK im Originalfall. D. h. für die Klausur 80 Ver ebenso wie Klage im Originalfall nach wie vor zulässig, da Erledigung (-)
Entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung da Dauer und keine Rückausnahme wie bei § 35 GewO
Was für egls habt ihr heute geprüft? 34a oder 34 II? Lg hat I’m urteil allein 34 II geprüft.
War das hier so klar?
Hast du ein Aktenzeichen des LG Urteils?
15.05.2020, 18:10
(15.05.2020, 17:32)I Gast schrieb:(15.05.2020, 17:04)Gast schrieb:(15.05.2020, 15:27)GastNRW123 schrieb:(14.05.2020, 21:22)Gast schrieb:(14.05.2020, 21:00)GastNRW2020 schrieb: Zur Klarstellung:
1. Der VA hat sich NICHT erledigt! Lest doch mal das Gesetz
2. Erhebt jemand die FFKL oder die FFKL analog egal welches von beiden, dann kann er KEINEN vorläufigen Rechtsschutz ersuchen! Das geht nicht! Ich glaube einige checken nicht, was der Sinn und Zweck eines Verfahrens nach § 80 V oder § 123 ist?! Wenn sich etwas erledigt haben sollte, wofür besteht dann noch Anlass, dass schnellstmöglich über den vorläufigen Rechtsschutz zu klären?? FFKl, FFKL analog geht im vorläufigen Rechtsschutz nicht! Punkt.Ende.Aus! Sorry echt, aber das ist Basiswissen 2. Semester "Verwaltungsprozessrecht"
Deswegen genau wurde der Antrag nach meiner Lösung als unzulässig abgelehnt und die Klage abgewiesen.
Oder „streiten„ wir grad in der gleichen Angelegenheit?
Im Original war es doch ein Urteil und Erledigung (-), da nach wie vor Rechtswirkungen vom Widerruf ausgehen, wie hier bereits geschrieben wurde, wegen der Sperrfrist (ua); keine FFK sondern AK im Originalfall. D. h. für die Klausur 80 Ver ebenso wie Klage im Originalfall nach wie vor zulässig, da Erledigung (-)
Entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung da Dauer und keine Rückausnahme wie bei § 35 GewO
Was für egls habt ihr heute geprüft? 34a oder 34 II? Lg hat I’m urteil allein 34 II geprüft.
War das hier so klar?
Hast du ein Aktenzeichen des LG Urteils?
https://openjur.de/u/2175054.html
15.05.2020, 18:12
(15.05.2020, 17:28)Gast schrieb:(15.05.2020, 17:04)Gast schrieb:(15.05.2020, 15:27)GastNRW123 schrieb:(14.05.2020, 21:22)Gast schrieb:(14.05.2020, 21:00)GastNRW2020 schrieb: Zur Klarstellung:
1. Der VA hat sich NICHT erledigt! Lest doch mal das Gesetz
2. Erhebt jemand die FFKL oder die FFKL analog egal welches von beiden, dann kann er KEINEN vorläufigen Rechtsschutz ersuchen! Das geht nicht! Ich glaube einige checken nicht, was der Sinn und Zweck eines Verfahrens nach § 80 V oder § 123 ist?! Wenn sich etwas erledigt haben sollte, wofür besteht dann noch Anlass, dass schnellstmöglich über den vorläufigen Rechtsschutz zu klären?? FFKl, FFKL analog geht im vorläufigen Rechtsschutz nicht! Punkt.Ende.Aus! Sorry echt, aber das ist Basiswissen 2. Semester "Verwaltungsprozessrecht"
Deswegen genau wurde der Antrag nach meiner Lösung als unzulässig abgelehnt und die Klage abgewiesen.
Oder „streiten„ wir grad in der gleichen Angelegenheit?
Im Original war es doch ein Urteil und Erledigung (-), da nach wie vor Rechtswirkungen vom Widerruf ausgehen, wie hier bereits geschrieben wurde, wegen der Sperrfrist (ua); keine FFK sondern AK im Originalfall. D. h. für die Klausur 80 Ver ebenso wie Klage im Originalfall nach wie vor zulässig, da Erledigung (-)
Entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung da Dauer und keine Rückausnahme wie bei § 35 GewO
Was für egls habt ihr heute geprüft? 34a oder 34 II? Lg hat I’m urteil allein 34 II geprüft.
War das hier so klar?
Für mich ja, da 34a sich dem Wortlaut nach eher auf Fälle bezieht, in denen der Adressat der eigenen Wohnung verwiesen wird.
Der Mandant hatte aber eine eigene Wohnung, was die Polizei in dem Bescheid auch erkannt hat.
Jemand dabei der 34a PolG hier für anwendbar erachtet?
15.05.2020, 18:42
Also wir hatten in der AG so einen Fall zu §§ 34a, 34 Abs. 2 POlG NRW und da war das Ergebnis, dass ein Rückkehrverbot für eine Wohnung nach § 34 Abs. 2 PolG NRW ausgesprochen wurde. Da ging es um einen Fall mit einer Demonstration und die Adressaten waren im Verdacht, Falschen von der Wohnung auf die vorbeilaufenden Demonstraten werfen zu wollen. Da konnte man § 34a POlG NRW halt auch gar nicht anwenden. Da haben wir aber auch viel diskutiert wegen Art. 13 GG und Spezialität von § 34a PolG NRW (Arg.: in anderen als den dort geregelten Fällen soll man eben nicht der Whg. verwiesen werden dürfen". Ich wäre da niemals auf § 34 Abs. 2 POlG NRW als EGL gekommen...Letztendlich durfte da meiner Erinnerung nach einer der Bewohner auch n Zeit lang nicht in seine Wohnung.
Aber hey, jetzt habt ihr es geschafft (!!!) und in Anwaltsklausuren kann man im ÖR sehr gut verschiedenen Positionen vertreten, auch wenn man am Ende nicht der Lösungsskizze folgt! Hauptsache man hat alle Punkte erörtert :-)
Aber hey, jetzt habt ihr es geschafft (!!!) und in Anwaltsklausuren kann man im ÖR sehr gut verschiedenen Positionen vertreten, auch wenn man am Ende nicht der Lösungsskizze folgt! Hauptsache man hat alle Punkte erörtert :-)
15.05.2020, 19:13
(15.05.2020, 18:42)Ich GastNRW123 schrieb: Also wir hatten in der AG so einen Fall zu §§ 34a, 34 Abs. 2 POlG NRW und da war das Ergebnis, dass ein Rückkehrverbot für eine Wohnung nach § 34 Abs. 2 PolG NRW ausgesprochen wurde. Da ging es um einen Fall mit einer Demonstration und die Adressaten waren im Verdacht, Falschen von der Wohnung auf die vorbeilaufenden Demonstraten werfen zu wollen. Da konnte man § 34a POlG NRW halt auch gar nicht anwenden. Da haben wir aber auch viel diskutiert wegen Art. 13 GG und Spezialität von § 34a PolG NRW (Arg.: in anderen als den dort geregelten Fällen soll man eben nicht der Whg. verwiesen werden dürfen". Ich wäre da niemals auf § 34 Abs. 2 POlG NRW als EGL gekommen...Letztendlich durfte da meiner Erinnerung nach einer der Bewohner auch n Zeit lang nicht in seine Wohnung.
Aber hey, jetzt habt ihr es geschafft (!!!) und in Anwaltsklausuren kann man im ÖR sehr gut verschiedenen Positionen vertreten, auch wenn man am Ende nicht der Lösungsskizze folgt! Hauptsache man hat alle Punkte erörtert :-)
Ich kenne so einen ähnlichen Fall da wurde meines Wissens auf die Wohnung 34 i PolG angewendet und auf eine Zone wo die demo war 34 II. Der Wortlaut Von 34ii schreit nicht unbedingte für eine Anwendbarkeit bei Einer Wohnung Bzw Klinik. Der Wortlaut Bei 34a spricht nicht von gemeinsamer Wohnung nur von der Wohnung der Geschädigten. ALso 34a garnicht anzusprechen finde ich nicht gerade offensichtlich
15.05.2020, 19:15
Beklagt war ja das PP Dortmund. War das korrekt oder war nicht eigentlich das Land NRW zu verklagen??
15.05.2020, 20:40
(15.05.2020, 19:13)Gast schrieb:(15.05.2020, 18:42)Ich GastNRW123 schrieb: Also wir hatten in der AG so einen Fall zu §§ 34a, 34 Abs. 2 POlG NRW und da war das Ergebnis, dass ein Rückkehrverbot für eine Wohnung nach § 34 Abs. 2 PolG NRW ausgesprochen wurde. Da ging es um einen Fall mit einer Demonstration und die Adressaten waren im Verdacht, Falschen von der Wohnung auf die vorbeilaufenden Demonstraten werfen zu wollen. Da konnte man § 34a POlG NRW halt auch gar nicht anwenden. Da haben wir aber auch viel diskutiert wegen Art. 13 GG und Spezialität von § 34a PolG NRW (Arg.: in anderen als den dort geregelten Fällen soll man eben nicht der Whg. verwiesen werden dürfen". Ich wäre da niemals auf § 34 Abs. 2 POlG NRW als EGL gekommen...Letztendlich durfte da meiner Erinnerung nach einer der Bewohner auch n Zeit lang nicht in seine Wohnung.
Aber hey, jetzt habt ihr es geschafft (!!!) und in Anwaltsklausuren kann man im ÖR sehr gut verschiedenen Positionen vertreten, auch wenn man am Ende nicht der Lösungsskizze folgt! Hauptsache man hat alle Punkte erörtert :-)
Ich kenne so einen ähnlichen Fall da wurde meines Wissens auf die Wohnung 34 i PolG angewendet und auf eine Zone wo die demo war 34 II. Der Wortlaut Von 34ii schreit nicht unbedingte für eine Anwendbarkeit bei Einer Wohnung Bzw Klinik. Der Wortlaut Bei 34a spricht nicht von gemeinsamer Wohnung nur von der Wohnung der Geschädigten. ALso 34a garnicht anzusprechen finde ich nicht gerade offensichtlich
Das wollte ich damit nicht sagen...dass man ihn offensichtlich nicht ansprechen sollte...
§34a PolG NRW anzusprechen hätte ich auch gemacht. Nur steht da ja was von 10 Tagen und bei mehr als 10 Tagen muss man dann ja, wenn man ihn noch für anwendbar hält, über §34 Abs. 2 PolG NRW gehen? Hab ich jetzt so beim ersten Lesen gedacht...
Ja stimmt glaube wir meinen den selben Fall. Stimmt da war es ein quasi „Platzverweis aus der Wohnung“ also iE eine Wohnungsverweisung über §34 I PolG NRW mit Rückkehrverbot in die Zone (und damit auch in die Wohnung) über § 34 II PolG NRW.
15.05.2020, 21:04
(15.05.2020, 20:40)GastNRW123 schrieb:(15.05.2020, 19:13)Gast schrieb:(15.05.2020, 18:42)Ich GastNRW123 schrieb: Also wir hatten in der AG so einen Fall zu §§ 34a, 34 Abs. 2 POlG NRW und da war das Ergebnis, dass ein Rückkehrverbot für eine Wohnung nach § 34 Abs. 2 PolG NRW ausgesprochen wurde. Da ging es um einen Fall mit einer Demonstration und die Adressaten waren im Verdacht, Falschen von der Wohnung auf die vorbeilaufenden Demonstraten werfen zu wollen. Da konnte man § 34a POlG NRW halt auch gar nicht anwenden. Da haben wir aber auch viel diskutiert wegen Art. 13 GG und Spezialität von § 34a PolG NRW (Arg.: in anderen als den dort geregelten Fällen soll man eben nicht der Whg. verwiesen werden dürfen". Ich wäre da niemals auf § 34 Abs. 2 POlG NRW als EGL gekommen...Letztendlich durfte da meiner Erinnerung nach einer der Bewohner auch n Zeit lang nicht in seine Wohnung.
Aber hey, jetzt habt ihr es geschafft (!!!) und in Anwaltsklausuren kann man im ÖR sehr gut verschiedenen Positionen vertreten, auch wenn man am Ende nicht der Lösungsskizze folgt! Hauptsache man hat alle Punkte erörtert :-)
Ich kenne so einen ähnlichen Fall da wurde meines Wissens auf die Wohnung 34 i PolG angewendet und auf eine Zone wo die demo war 34 II. Der Wortlaut Von 34ii schreit nicht unbedingte für eine Anwendbarkeit bei Einer Wohnung Bzw Klinik. Der Wortlaut Bei 34a spricht nicht von gemeinsamer Wohnung nur von der Wohnung der Geschädigten. ALso 34a garnicht anzusprechen finde ich nicht gerade offensichtlich
Das wollte ich damit nicht sagen...dass man ihn offensichtlich nicht ansprechen sollte...
§34a PolG NRW anzusprechen hätte ich auch gemacht. Nur steht da ja was von 10 Tagen und bei mehr als 10 Tagen muss man dann ja, wenn man ihn noch für anwendbar hält, über §34 Abs. 2 PolG NRW gehen? Hab ich jetzt so beim ersten Lesen gedacht...
Ja stimmt glaube wir meinen den selben Fall. Stimmt da war es ein quasi „Platzverweis aus der Wohnung“ also iE eine Wohnungsverweisung über §34 I PolG NRW mit Rückkehrverbot in die Zone (und damit auch in die Wohnung) über § 34 II PolG NRW.
ja genau. aber prüft man dann sinnvollerweise 34a polg durch und dann 34 II oder direkt 34a rauskelgen? weil dann schneidet man sich hier die ganze prüfung ab...
15.05.2020, 21:04