14.05.2020, 21:18
(14.05.2020, 21:00)GastNRW2020 schrieb: Zur Klarstellung:
1. Der VA hat sich NICHT erledigt! Lest doch mal das Gesetz
2. Erhebt jemand die FFKL oder die FFKL analog egal welches von beiden, dann kann er KEINEN vorläufigen Rechtsschutz ersuchen! Das geht nicht! Ich glaube einige checken nicht, was der Sinn und Zweck eines Verfahrens nach § 80 V oder § 123 ist?! Wenn sich etwas erledigt haben sollte, wofür besteht dann noch Anlass, dass schnellstmöglich über den vorläufigen Rechtsschutz zu klären?? FFKl, FFKL analog geht im vorläufigen Rechtsschutz nicht! Punkt.Ende.Aus! Sorry echt, aber das ist Basiswissen 2. Semester "Verwaltungsprozessrecht"
Ich stimme Dir in der Sache komplett zu (habe es auch so) aber sehe keinen Grund, hier so zu tun, als sei das "glasklar". Das VG DüDo hat doch selbst dazu ein richtiges Fass aufgemacht und da war die Konstellation sogar noch weniger "erledigt" als in der Klausur.
14.05.2020, 21:19
Deshalb sag ich doch FFK und Ablehnung 80 Ver Antrag, weil offensichtlich unzulässig.
14.05.2020, 21:20
(14.05.2020, 21:18)Gast schrieb:(14.05.2020, 21:00)GastNRW2020 schrieb: Zur Klarstellung:
1. Der VA hat sich NICHT erledigt! Lest doch mal das Gesetz
2. Erhebt jemand die FFKL oder die FFKL analog egal welches von beiden, dann kann er KEINEN vorläufigen Rechtsschutz ersuchen! Das geht nicht! Ich glaube einige checken nicht, was der Sinn und Zweck eines Verfahrens nach § 80 V oder § 123 ist?! Wenn sich etwas erledigt haben sollte, wofür besteht dann noch Anlass, dass schnellstmöglich über den vorläufigen Rechtsschutz zu klären?? FFKl, FFKL analog geht im vorläufigen Rechtsschutz nicht! Punkt.Ende.Aus! Sorry echt, aber das ist Basiswissen 2. Semester "Verwaltungsprozessrecht"
Ich stimme Dir in der Sache komplett zu (habe es auch so) aber sehe keinen Grund, hier so zu tun, als sei das "glasklar". Das VG DüDo hat doch selbst dazu ein richtiges Fass aufgemacht und da war die Konstellation sogar noch weniger "erledigt" als in der Klausur.
Danke!
Wenn es so glasklar gewesen wäre, dann hätte der Sachverhalt nicht so ausdrücklich die Klage samt Aktenzeichen ins Spiel gebracht. Aus diesem Grund nämlich sind beide Wege gangbar und vertretbar.
14.05.2020, 21:22
(14.05.2020, 21:00)GastNRW2020 schrieb: Zur Klarstellung:
1. Der VA hat sich NICHT erledigt! Lest doch mal das Gesetz
2. Erhebt jemand die FFKL oder die FFKL analog egal welches von beiden, dann kann er KEINEN vorläufigen Rechtsschutz ersuchen! Das geht nicht! Ich glaube einige checken nicht, was der Sinn und Zweck eines Verfahrens nach § 80 V oder § 123 ist?! Wenn sich etwas erledigt haben sollte, wofür besteht dann noch Anlass, dass schnellstmöglich über den vorläufigen Rechtsschutz zu klären?? FFKl, FFKL analog geht im vorläufigen Rechtsschutz nicht! Punkt.Ende.Aus! Sorry echt, aber das ist Basiswissen 2. Semester "Verwaltungsprozessrecht"
Deswegen genau wurde der Antrag nach meiner Lösung als unzulässig abgelehnt und die Klage abgewiesen.
Oder „streiten„ wir grad in der gleichen Angelegenheit?
14.05.2020, 21:53
Viel Spaß und gutes Gelingen beim Kopf frei laufen. Den Kollegen morgen noch viel Spaß!
14.05.2020, 21:58
15.05.2020, 14:24
Uuuuuund, mit was hat man heute die Kandidaten in nrw gequält?
BG
BG
15.05.2020, 14:30
Und was mich als Juni-Schieber interessieren würde, wie seid ihr in der Gesamtheit mit der Examensrunde klargekommen. Habt ihr sie als dankbar empfunden? Ich dachte ja die Z-Runde sei mega easy gewesen. Aber ab StrR wurde es dann doch komisch....
Aber feiert euch erstmal ordentlich. Ich bin sehr stolz auf euch :heart:
Aber feiert euch erstmal ordentlich. Ich bin sehr stolz auf euch :heart:
15.05.2020, 15:27
(14.05.2020, 21:22)Gast schrieb:(14.05.2020, 21:00)GastNRW2020 schrieb: Zur Klarstellung:
1. Der VA hat sich NICHT erledigt! Lest doch mal das Gesetz
2. Erhebt jemand die FFKL oder die FFKL analog egal welches von beiden, dann kann er KEINEN vorläufigen Rechtsschutz ersuchen! Das geht nicht! Ich glaube einige checken nicht, was der Sinn und Zweck eines Verfahrens nach § 80 V oder § 123 ist?! Wenn sich etwas erledigt haben sollte, wofür besteht dann noch Anlass, dass schnellstmöglich über den vorläufigen Rechtsschutz zu klären?? FFKl, FFKL analog geht im vorläufigen Rechtsschutz nicht! Punkt.Ende.Aus! Sorry echt, aber das ist Basiswissen 2. Semester "Verwaltungsprozessrecht"
Deswegen genau wurde der Antrag nach meiner Lösung als unzulässig abgelehnt und die Klage abgewiesen.
Oder „streiten„ wir grad in der gleichen Angelegenheit?
Im Original war es doch ein Urteil und Erledigung (-), da nach wie vor Rechtswirkungen vom Widerruf ausgehen, wie hier bereits geschrieben wurde, wegen der Sperrfrist (ua); keine FFK sondern AK im Originalfall. D. h. für die Klausur 80 Ver ebenso wie Klage im Originalfall nach wie vor zulässig, da Erledigung (-)
Entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung da Dauer und keine Rückausnahme wie bei § 35 GewO
15.05.2020, 17:04
(15.05.2020, 15:27)GastNRW123 schrieb:(14.05.2020, 21:22)Gast schrieb:(14.05.2020, 21:00)GastNRW2020 schrieb: Zur Klarstellung:
1. Der VA hat sich NICHT erledigt! Lest doch mal das Gesetz
2. Erhebt jemand die FFKL oder die FFKL analog egal welches von beiden, dann kann er KEINEN vorläufigen Rechtsschutz ersuchen! Das geht nicht! Ich glaube einige checken nicht, was der Sinn und Zweck eines Verfahrens nach § 80 V oder § 123 ist?! Wenn sich etwas erledigt haben sollte, wofür besteht dann noch Anlass, dass schnellstmöglich über den vorläufigen Rechtsschutz zu klären?? FFKl, FFKL analog geht im vorläufigen Rechtsschutz nicht! Punkt.Ende.Aus! Sorry echt, aber das ist Basiswissen 2. Semester "Verwaltungsprozessrecht"
Deswegen genau wurde der Antrag nach meiner Lösung als unzulässig abgelehnt und die Klage abgewiesen.
Oder „streiten„ wir grad in der gleichen Angelegenheit?
Im Original war es doch ein Urteil und Erledigung (-), da nach wie vor Rechtswirkungen vom Widerruf ausgehen, wie hier bereits geschrieben wurde, wegen der Sperrfrist (ua); keine FFK sondern AK im Originalfall. D. h. für die Klausur 80 Ver ebenso wie Klage im Originalfall nach wie vor zulässig, da Erledigung (-)
Entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung da Dauer und keine Rückausnahme wie bei § 35 GewO
Was für egls habt ihr heute geprüft? 34a oder 34 II? Lg hat I’m urteil allein 34 II geprüft.
War das hier so klar?