13.01.2016, 13:35
Also in Hessen ist die Ö I wohl immer irgendeine Gerichtsentscheidung, sei es Beschluss, Urteil oder Gerichtsbescheid
14.01.2016, 03:06
In Nrw auch
14.01.2016, 15:28
14.01.2016, 15:32
Dämliches Zustellungsproblem. Habe gesagt, dass die Zustellung unwirksam war und daher nicht auf den Wiedereinsetzungsantrag abgestellt.
http://www.mpr.nomos.de/fileadmin/mpr/do..._10_02.pdf
Wenn die Ausführungsverordnung nicht erlassen ist, ist m.E. nur die medizinische Anwendung zulässig.
Jedenfalls wegen des Lasers dürfte die Gefahr aber mit Abgabe von Erklärung und Gerät entfallen sein.
Tenor:
Soweit die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Den Beteiligten fallen die Kosten des Verfahrens je hälftig zur Last.
http://www.mpr.nomos.de/fileadmin/mpr/do..._10_02.pdf
Wenn die Ausführungsverordnung nicht erlassen ist, ist m.E. nur die medizinische Anwendung zulässig.
Jedenfalls wegen des Lasers dürfte die Gefahr aber mit Abgabe von Erklärung und Gerät entfallen sein.
Tenor:
Soweit die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Den Beteiligten fallen die Kosten des Verfahrens je hälftig zur Last.
14.01.2016, 15:41
(13.01.2016, 00:08)NRW_Ph schrieb: Strafrechtler können kein Zivilrecht. ;) Die Schlösser standen im Eigentum der Stadt kraft gesetzlichen Eigentumserwerbs (dauerhafte feste Verbindung mit einem Bauwerk). Das hat auch das AG Köln übersehen und wurde dafür auch kritisiert.
das hieße ja dass die paare sich strafbar machen würden wenn sie nach der Trennung hinlaufen und das Schloss abmachen.
14.01.2016, 16:35
Auch in der Vorschrift über die medizinische Anwendung wurde aber doch auf § 5 der Verordnung hingewiesen. MPG war ausgeschlossen.
hab viel zu lange über die ätzende Erledigung und den Widereinsetzungsantrag nachgedacht und dann ziemlich drübergeschludert
:(
hab viel zu lange über die ätzende Erledigung und den Widereinsetzungsantrag nachgedacht und dann ziemlich drübergeschludert
:(
14.01.2016, 16:36
Die VA-Befugnis relevant:
–
bei Ansprüchen aus Verwaltungsvertrag. Diese können nicht durch VA festgestellt und zwangsweise durchgesetzt werden, da sich die Behörde durch die Wahl der Vertragsform auch für die Durchsetzung bindet.
ich habe vorliegend in der Unterwerfungserklärung eine vertragliche Grundlage angenommen und deswg die VA-Befugnis verneint, so dass 80 V bereits wg der formellen RWK abgelehnt.(ich bin mir nicht sicher aber habe es in der formellen RmK der Hauptsache geprüft...unter dem Prüfungspkt "Form") Es durfte nicht per VA gehandelt werden...
Da ich so unsicher war habe ich den Rest dann im Hilfsgutachten geprüft :((
was habt ihr da geprüft?
–
bei Ansprüchen aus Verwaltungsvertrag. Diese können nicht durch VA festgestellt und zwangsweise durchgesetzt werden, da sich die Behörde durch die Wahl der Vertragsform auch für die Durchsetzung bindet.
ich habe vorliegend in der Unterwerfungserklärung eine vertragliche Grundlage angenommen und deswg die VA-Befugnis verneint, so dass 80 V bereits wg der formellen RWK abgelehnt.(ich bin mir nicht sicher aber habe es in der formellen RmK der Hauptsache geprüft...unter dem Prüfungspkt "Form") Es durfte nicht per VA gehandelt werden...
Da ich so unsicher war habe ich den Rest dann im Hilfsgutachten geprüft :((
was habt ihr da geprüft?
14.01.2016, 16:53
Habe einen VA angenommen. Aber im Endeffekt dürfte das relativ egal sein, entweder ist alles so geprüft oder im Hilfsgutachten..
14.01.2016, 16:59
Mit welcher Begründung hast du einen VA angenommen?
Ich konnte aus diesem Grund die Rsp. die im Sachverhalt war nicht so wie ich es gewollt hätte verwenden... bin verwirrt.
Ich konnte aus diesem Grund die Rsp. die im Sachverhalt war nicht so wie ich es gewollt hätte verwenden... bin verwirrt.
14.01.2016, 17:08
(14.01.2016, 16:59)Markus schrieb: Mit welcher Begründung hast du einen VA angenommen?
Ich konnte aus diesem Grund die Rsp. die im Sachverhalt war nicht so wie ich es gewollt hätte verwenden... bin verwirrt.
Eine Behörde kann doch auch neben der Unterwerfungserklärung einen Verwaltungsakt erlassen? Zumal sich die Antragstellerin in der Untwerfungserklärung nicht der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Die Untwerwerfungserklärung bildet daher jedenfalls keinen Titel, die Ordnungsverfügung dagegen schon..