11.01.2016, 18:51
Überschlägiger Berechnung nach war die Beschuldigte bei Begehung doch volljährig?
11.01.2016, 18:52
Danke für die schnelle Antwort.
Ich bin mir auch sicher, dass die Vfg. nicht erlassen war.
Kollegin von mir hat davon auch nichts gelesen.
Es war auch, wie bereits erörtert, eine Verfahrenseinstellung zu erwägen, so dass es wirklich merkwürdig wäre, hätte das LJPA die Vfg. wirklich erlassen.
Ich bin mir auch sicher, dass die Vfg. nicht erlassen war.
Kollegin von mir hat davon auch nichts gelesen.
Es war auch, wie bereits erörtert, eine Verfahrenseinstellung zu erwägen, so dass es wirklich merkwürdig wäre, hätte das LJPA die Vfg. wirklich erlassen.
11.01.2016, 18:56
Ich meine die Beschuldigte war bei Begehung der Tat 20 Jahre alt und damit Heranwachsende i.S.d. JGG.
11.01.2016, 19:06
Also ich meine, dass die Beschuldigte am 1.1.1995 geboren war und daher zum Zeitpunkt der Anklageerhebung (also heute) bereits 21 war.
11.01.2016, 19:16
Aber gem 1abs 2 jgg kam es doch auf den Zeitpunkt der Tat an?
11.01.2016, 19:16
In Hessen war die Abschlussverfügubg erlassen, aber die Einstellubgsverfügung im Fall der Einstellung ausdrücklich gefordert.
Es kommt meines Wissens nach auf die Tatzeit an (Mai und August 2015) und da war die Beschuldigte noch 20 und damit Heranwachsende
Es kommt meines Wissens nach auf die Tatzeit an (Mai und August 2015) und da war die Beschuldigte noch 20 und damit Heranwachsende
11.01.2016, 20:23
Jawohl in NDS das gleiche, die Beschuldigte war im Tatzeitpunkt Heranwachsende. Hab daher vorm Jugendrichter angeklagt. In NDS war übrigens die Einstellungsverfügung im Falle der Einstellung gegenüber einem Beschuldigten erlassen. Gegenüber dem Beschuldigten nur ganz kurz 177 I StGB an geprüft und direkt beim ersten Tatbestandsmerkmal verneint, auf Grund der Beweiswürdigung. Dann " nur" noch die Beschuldigte durch geprüft.
Gott sei Dank kommt in NDS für mich nur noch ÖR. Weiterhin Gutes Gelingen !
Gott sei Dank kommt in NDS für mich nur noch ÖR. Weiterhin Gutes Gelingen !
11.01.2016, 20:28
Ich wusste nicht wie viel zu 177 zu schreiben ist.
Es waren ja so viele Informationen zu verwerten.
Der gesamte Brief, die Sache mit dem zweitnamen, die Tatsache mit den fünf Mitarbeitern und dem Schlüssel, die Sache mit dem familiären Hintergrund des S.
Das waren doch nicht alles Nebelkerzen?
Es waren ja so viele Informationen zu verwerten.
Der gesamte Brief, die Sache mit dem zweitnamen, die Tatsache mit den fünf Mitarbeitern und dem Schlüssel, die Sache mit dem familiären Hintergrund des S.
Das waren doch nicht alles Nebelkerzen?
11.01.2016, 21:11
Hätte man das nicht auch i.R.v. § 164 StGB prüfen können, bei der Unwahrheit der Verdächtigung?
11.01.2016, 21:14
(11.01.2016, 21:11)Gast schrieb: Hätte man das nicht auch i.R.v. § 164 StGB prüfen können, bei der Unwahrheit der Verdächtigung?
164 scheitert wohl nach dem Wortlaut da nicht ggü einer Behörde oder dort angegebenen Empfänger abgegeben. Aber ich denke iRv 186, 187 hätte man das auch prüfen können, da hab ich nämlich nach oben verwiesen.