09.01.2016, 13:30
(09.01.2016, 10:36)Gast schrieb: Erinnere ich mich richtig, dass nur in diesem Wikipedia-Text was von fehlender Neuanbringung nach Ablösung der Folie stand? Und das jenachdem welches Material etc.. Inwieweit ist so ein Wikipedia Text zu verarbeiten in der Klausur? Das hat doch keinerlei Beweiswert oder? Kann ja grds jeder irgenwas bei Wikipedia schreiben, oder?754
Qualifiziertes Bestreiten des kausalen Schadens durch Aussage auf Wikipediatext. Kläger sagt nichts, also zugestandene Tatsache, damit keine Kausalität.
09.01.2016, 14:06
Wikipedia?
In NRW war das ein Privatgutachten. Die Lösung über zugestanden nach § 138 ZPO dürfte aber die richtige sein.
In NRW war das ein Privatgutachten. Die Lösung über zugestanden nach § 138 ZPO dürfte aber die richtige sein.
09.01.2016, 15:46
Naja, aber die Klägerin hat ja behauptet, dass die Folien länger als 5 Jahre halten. Im schriftsätzlichen Vortrag behauptet sie nämlich, dass die Beschädigung besonders ärgerlich sei, weil gerade mal die Hälfte ihres zehnjährigen Mietvertrages abgelaufen ist. Das macht nur Sinn, wenn die Folien für diese Zeit verwendbar sind. Klägerin behauptet Folien sind noch benutzbar, der Beklagte behauptet das Gegenteil. Für die Beschädigung ist auch sachverständigen Gutachten angeboten worden. Also besteht Beweisbedürftigkeit.
09.01.2016, 15:54
(09.01.2016, 15:46)Gast schrieb: Naja, aber die Klägerin hat ja behauptet, dass die Folien länger als 5 Jahre halten. Im schriftsätzlichen Vortrag behauptet sie nämlich, dass die Beschädigung besonders ärgerlich sei, weil gerade mal die Hälfte ihres zehnjährigen Mietvertrages abgelaufen ist. Das macht nur Sinn, wenn die Folien für diese Zeit verwendbar sind. Klägerin behauptet Folien sind noch benutzbar, der Beklagte behauptet das Gegenteil. Für die Beschädigung ist auch sachverständigen Gutachten angeboten worden. Also besteht Beweisbedürftigkeit.
Das heißt für mich nur, dass es eben wie sie sagt "ärgerlich" ist. Man kann ja auch unwissend annehmen, dass die Folien ewig halten. Ärgerlich ist vieles im Leben. Wenn sie aber damals nicht gewusst hat, dass die Folien nur allenfalls fünf Jahre halten, dann aber dies vom Kläger (erstmals) behauptet wird, dann müsste sie es egtl. qualifiziert bestreiten.
09.01.2016, 18:29
In meiner Lösung war die Klage unbegründet, weil es ganz einfach an einer AGL zur verurteilung des Mandanten zur Zahlung von 1000€ an die Klägerin gefehlt hat. Der Abschluss des Vergleichs deshalb nachteilig.
Auch § 831 BGB greift nicht durch, weil der Mandant sich problemlos exkulpieren kann. Das hat er durch seinen Vortrag in er Klageerwiederung bereits getan. Die Klägerin hat nichts gegenteiliges vorgetragen. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine Exkulpation des Mandanten sprechen.
Den Bearbeitervermerk habe ich so vertanden, dass es auf die Frage, ob die Folie durch die Mitarbeiter des Mandanten beschädigt wurde, gar nicht ankommt. § 93 BGB würde ich sagen relativ eindeutig (+). Deshalb ist 831 aber nicht ausgeschlossen. § 823 schützt in diesem Fall unproblematisch auch den Besitz an der Fensterscheibe samt Folie. Dafür zahlt der Mieter ja schließlich auch Miete.
Ob der Vergleich wirksam geschlossen wurde, wollte der Mandant nach der Formulierung in dem Vermerk über das Mandantengespräch nicht wissen, sondern nur, ob er ordnungsgemäß vertreten wurde, und ob er Ansprüche gegen den RA hat. Der Vergleich ist nicht formunwirksam. Dass Vergleiche in der Güteverhandlung protokolliert werden ist normal und unproblematisch.
§ 278 Abs. 6 ZPO "Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden (...)" stellt lediglich klar, dass der Vergleich auch im schriftlichen Verfahren geschlossen werden kann. Das ist keine Formvorschrift für Vergleichsverträge in der Güteverhandlung.
Bzgl. der SEA gegen den Anwalt kam es glaube ich darauf an die Pflichtverletzungen des Anwalts sauber rauszuarbeiten und darzustellen. Dafür gab es zahlreiche Ansatzpunkte um den SV auszuschlachten. Z.b. die Behauptung ein Vergleich wäre auf jeden fall sinnvoll, weil die Klägerin im Falle einer Klageabweisung in Berufung gehen könnte, was das Kostenrisiko erhöt. Das ist eine ganz klare Falschberatung. Dann wäre ein Antrag auf Klageabweisung bei einer Überschreitung der Beschwer von 600€ ja immer unzweckmäßig. Hier also SV, PflichtV, Vertretenmüssen (+)
Dann konkludenter Enwendungsverzicht durch deklatorisches Schuldanerkenntnis, weil der Mandant die Gebühr schon gezahlt hat? (-)
Ist die Pflichtverletzung des RA diesem nicht zurechenbar, weil das Gericht selbst die Rechtslage falsch beurteilt hat? (-) --> Keine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs.
Zweckmäßigkeit 93 Zpo und auf außergerichtliche Einigung hinwirken. Ansonsten Klage auf Zahlung der geleisteten Gebühr + Kosten ihv. ~500€ und Klage auf Fresitellung von der Zahlung von 800€
Auch § 831 BGB greift nicht durch, weil der Mandant sich problemlos exkulpieren kann. Das hat er durch seinen Vortrag in er Klageerwiederung bereits getan. Die Klägerin hat nichts gegenteiliges vorgetragen. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine Exkulpation des Mandanten sprechen.
Den Bearbeitervermerk habe ich so vertanden, dass es auf die Frage, ob die Folie durch die Mitarbeiter des Mandanten beschädigt wurde, gar nicht ankommt. § 93 BGB würde ich sagen relativ eindeutig (+). Deshalb ist 831 aber nicht ausgeschlossen. § 823 schützt in diesem Fall unproblematisch auch den Besitz an der Fensterscheibe samt Folie. Dafür zahlt der Mieter ja schließlich auch Miete.
Ob der Vergleich wirksam geschlossen wurde, wollte der Mandant nach der Formulierung in dem Vermerk über das Mandantengespräch nicht wissen, sondern nur, ob er ordnungsgemäß vertreten wurde, und ob er Ansprüche gegen den RA hat. Der Vergleich ist nicht formunwirksam. Dass Vergleiche in der Güteverhandlung protokolliert werden ist normal und unproblematisch.
§ 278 Abs. 6 ZPO "Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden (...)" stellt lediglich klar, dass der Vergleich auch im schriftlichen Verfahren geschlossen werden kann. Das ist keine Formvorschrift für Vergleichsverträge in der Güteverhandlung.
Bzgl. der SEA gegen den Anwalt kam es glaube ich darauf an die Pflichtverletzungen des Anwalts sauber rauszuarbeiten und darzustellen. Dafür gab es zahlreiche Ansatzpunkte um den SV auszuschlachten. Z.b. die Behauptung ein Vergleich wäre auf jeden fall sinnvoll, weil die Klägerin im Falle einer Klageabweisung in Berufung gehen könnte, was das Kostenrisiko erhöt. Das ist eine ganz klare Falschberatung. Dann wäre ein Antrag auf Klageabweisung bei einer Überschreitung der Beschwer von 600€ ja immer unzweckmäßig. Hier also SV, PflichtV, Vertretenmüssen (+)
Dann konkludenter Enwendungsverzicht durch deklatorisches Schuldanerkenntnis, weil der Mandant die Gebühr schon gezahlt hat? (-)
Ist die Pflichtverletzung des RA diesem nicht zurechenbar, weil das Gericht selbst die Rechtslage falsch beurteilt hat? (-) --> Keine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs.
Zweckmäßigkeit 93 Zpo und auf außergerichtliche Einigung hinwirken. Ansonsten Klage auf Zahlung der geleisteten Gebühr + Kosten ihv. ~500€ und Klage auf Fresitellung von der Zahlung von 800€
09.01.2016, 20:30
09.01.2016, 22:45
Warum ist denn nach Euren Lösungen § 95 II BGB nicht anwendbar?
09.01.2016, 23:25
(09.01.2016, 18:29)NRW-116 schrieb: Zweckmäßigkeit 93 Zpo und auf außergerichtliche Einigung hinwirken. Ansonsten Klage auf Zahlung der geleisteten Gebühr + Kosten ihv. ~500€ und Klage auf Fresitellung von der Zahlung von 800€
Jedenfalls hier erwies sich der Bearbeitervermerk als völlig unbrauchbar. Dort war angegeben, dass die Kosten inkl. (!) des bereits gezahlten Honorars X betragen haben, und was 80 % davon sind.
Nun hatte aber die Klägerin des Vorprozesses aus dem Vergleich Anspruch auf Zahlung von 80 % der von ihr vorgeschossenen Gerichtskosten sowie ihrer Anwaltskosten. Insoweit konnte der Mandant von seinem RA Freistellung verlangen, da er auf den Vergleich bislang nicht gezahlt hatte; wegen des an seinen Anwalt gezahlten Honorars - das in der Rechnung des Bearbeitervermerks enthalten war - aber Zahlung. Das hätte man also wohl trotz der Angaben im Vermerk alles ausrechnen müssen.
Außerdem hatte der Mandant - das ist mir erst jetzt eingefallen - aus dem Vergleich einen Anspruch gegen die Gegenseite auf Zahlung von 20 % seiner Anwaltskosten. Da er nicht sowohl die 20 % von der Gegenseite als auch 100 % von seinem RA verlangen kann, muss er seinen Anspruch gegen den RA entweder um 20 % des (ungenannten) Honorars kürzen oder bei der Klage das Honorar Zug um Zug gegen Abtretung des 20%-Anspruchs verlangen. Jedenfalls musste man den Betrag also auch errechnen.
Kurz gesagt: Ich glaube, der Klausursteller hat geschlafen.
09.01.2016, 23:52
Ich habe nirgends im Text gelesen dass die Summen nicht gezahlt wurden.
Ich schätze mal irgendwie ist bei den Modifizierungen zwischen NRW und Hessen was schief gelaufen, in Hessen schien es jedenfalls nicht so kompliziert.
Ich schätze mal irgendwie ist bei den Modifizierungen zwischen NRW und Hessen was schief gelaufen, in Hessen schien es jedenfalls nicht so kompliziert.
10.01.2016, 00:23
Ich meine auch, dass in Hessen alles schon gezahlt wurde - also ging es nur um Schadensersatz der 800€ + 613,60€ Kosten.