08.01.2016, 21:13
auf Beweisfragen kommt es bei § 831 daher nicht an mangels unerlaubterHandlung
08.01.2016, 21:26
(08.01.2016, 21:00)123 schrieb: [quote='NRW_Ph' pid='3976' dateline='1452277641']
Das der Schaden aber garnicht von den Mitarbeitern verursacht wurde ,sondern vielleicht von den Angestellten des Sonnenstudios hat der Mandant erst gesagt als er zu "uns" gekommen ist.
Ich meine mich zu erinnern dass er ganz am Anfang ausdrücklich in der selber geschriebenen Klageerwiderung bestritten hat... noch jemand?:) Ich meine er hat sogar entschieden oder vehement oder so geschrieben? Vielleicht schmeiß ich da aber auch was durcheinander...
08.01.2016, 21:34
Den §93 BGB habe ich auch angesprochen, aber abgelehnt. Aber auch nur weil der Palandt dazu nicht hergegeben hat.
War allerdings anfangs auch der Meinung das keine RGV vorgelegen hat wegen der Unabtrennbarkeit der Folie...
Ganz schlimme Klausur bei mir...
War allerdings anfangs auch der Meinung das keine RGV vorgelegen hat wegen der Unabtrennbarkeit der Folie...
Ganz schlimme Klausur bei mir...
08.01.2016, 21:42
Also ich hab gesagt, dass das Eigentum nach § 946 nicht übergegangen ist, weil die Folien ja nur für die Miet-Zeit - sprich vorübergehend - aufgeklebt wurden und es sich daher um Scheinbestandteile i.S.d. § 95 handelt.
08.01.2016, 22:05
Ich bin froh zu hören, dass ich offensichtlich nicht die einzige verwirrte war- ich muss sagen, dass mich dieser letzte bearbeitervermerk nochmal zum Schluss komplett rausgebracht hat- aber ich hätte dann auch gedacht: wenn ich den einfach so anwende, müsste ich die Pflichtverletzung des Malers ablehnen und dann wäre ich nicht mehr auf den Schaden zu sprechen gekommen- dafür wurde mir aber Zuviel zum Schaden vorgetragen (komplette werbefolie erneuert, nicht nur den beschädigten Teil- ich hab mir dann auch noch einen abgebrochen mit Abzug neu für alt... Dann bin ich hinterher zwar auf einen Schaden, aber in geringerer (nicht wirklich bewertbarer (weil keine konkreten Angaben, wieviele teile der Erneuerung gekostet hätten) gekommen- also Vergleich nachteilig für Mandanten- Regressanspruch 675,611,280I,241II (+)
Alles in allem- ein ziemlich bescheidener Fall ...
Hatte zeitweise auch das Gefühl einen besinnungsaufsatz zu schreiben...
Alles in allem- ein ziemlich bescheidener Fall ...
Hatte zeitweise auch das Gefühl einen besinnungsaufsatz zu schreiben...
08.01.2016, 22:37
Apropos Besinnungsaufsatz, habe auch epische Ausführungen zur Rechtsnatur des Vertrages gemacht, weil daran mE nach die relevanten Pflichtverletzungen anknüpfen, bei denen ich drei Ansatzpunkte gewählt habe.
Zur Sache mit dem Schaden fällt mir nur ein: Mut zum Hilfsgutachten oder hilfsweise vortragen. Funktioniert doch einfacher in einem Gutachten als bei einem Urteil.
Wie wurde der Hinweis mit der Eigenbeteiligung der Haftpflicht verstanden?
Ich dachte es sein ein Hinweis, dass es nicht zweckmäßig ist beide zu verklagen. Ebensowenig Streitverkündung, da keine zulässige (da Gesamtschuldner) und da man keine verjährungshemmende Wirkung benötigt.
Im Anschreiben habe ich dann einfach nochmal frei Schnauze im letzten Gedankenfunken das alte Mandatsverhältnis gekündigt.
Nicht auf Freistellung, sondern ohne Begründung zur Zahlung mit Fristsetzung aufgefordert, übrigens in voller Höhe.
Leider keine Beweisprognose hinsichtlich des Vortrags zur anwaltlichen Pflichtverletzung angestellt.
Aber es sei die Frage erlaubt, ob das notwendig ist, wenn es auf ein erstes Anschreiben hinausläuft oder erst im Rahmen einer Klageschrift. Schließlich will man dem Gegner ja keine Hilfestellung zum Bestreiten geben, sondern erstmal schreiben und abwarten.
Andere Frage abseits davon:
Sehe ich das richtig, dass NRW keine AWR-Klausur geschrieben hat:
ZI, dann Anwalts- und Kautelarklausur, ZVR und nun wieder Anwaltsklausur (somit 1, 3 und 4 identisch zu Hessen, Hessen hat aber in 2 Arbeitsrecht geschrieben).
Komisch!
Zur Sache mit dem Schaden fällt mir nur ein: Mut zum Hilfsgutachten oder hilfsweise vortragen. Funktioniert doch einfacher in einem Gutachten als bei einem Urteil.
Wie wurde der Hinweis mit der Eigenbeteiligung der Haftpflicht verstanden?
Ich dachte es sein ein Hinweis, dass es nicht zweckmäßig ist beide zu verklagen. Ebensowenig Streitverkündung, da keine zulässige (da Gesamtschuldner) und da man keine verjährungshemmende Wirkung benötigt.
Im Anschreiben habe ich dann einfach nochmal frei Schnauze im letzten Gedankenfunken das alte Mandatsverhältnis gekündigt.
Nicht auf Freistellung, sondern ohne Begründung zur Zahlung mit Fristsetzung aufgefordert, übrigens in voller Höhe.
Leider keine Beweisprognose hinsichtlich des Vortrags zur anwaltlichen Pflichtverletzung angestellt.
Aber es sei die Frage erlaubt, ob das notwendig ist, wenn es auf ein erstes Anschreiben hinausläuft oder erst im Rahmen einer Klageschrift. Schließlich will man dem Gegner ja keine Hilfestellung zum Bestreiten geben, sondern erstmal schreiben und abwarten.
Andere Frage abseits davon:
Sehe ich das richtig, dass NRW keine AWR-Klausur geschrieben hat:
ZI, dann Anwalts- und Kautelarklausur, ZVR und nun wieder Anwaltsklausur (somit 1, 3 und 4 identisch zu Hessen, Hessen hat aber in 2 Arbeitsrecht geschrieben).
Komisch!
08.01.2016, 22:39
(08.01.2016, 21:07)Gast schrieb: Das Eigentum an der Folie steht aber im Eigentum des Grundstückseigentümers §§ 946, 93, daher der hinweis des SV dass die Folie beim abtrennen nicht wieder einsetzbar istNein, § 95 BGB. Die Folie ist Scheinbestandteil, da von Beginn an nur zu vorübergehendem Zweck - zeitlich begrenzt durch den Mieter - verbunden.
M.E. hat der beklagte Mandant die Schädigungshandlung ausdrücklich bestritten. Die Klage war aus so vielen Gründen abweisungsreif, dass ich mich daran geklammert habe, ein Gutachten zu schreiben. Also habe ich zum Schaden im Vorprozess etwas geschrieben und dann darunter, dass es darauf zwar nicht ankommt, es aber dem Mandanten mitzuteilen ist, da er ausdrücklich hierzu etwas wissen wollte. Ansonsten hätte ich die Angaben im Sachverhalt auch alle nicht verwerten können.
Warum der Vergleich nicht wirksam sein soll, verstehe ich immer noch nicht. Ein Prozessvergleich kann doch auch in der Güteverhandlung geschlossen werden. Der übliche Einleitungssatz im Protokoll lautet: "Auf Vorschlag des Gerichts schlossen die Parteien sodann folgenden Vergleich"; es endet "laut diktiert, vorgespielt und genehmigt".
Die Besonderheit in der oben irgendwo verlinkten Entscheidung liegt doch darin, dass dort nur eine Partei in der mündlichen Verhandlung zugestimmt hat, die andere nachträglich schriftsätzlich. Das ist doch eine völlig andere Sachlage als in "unserem" Fall heute.
08.01.2016, 22:42
Ach ja: Ich habe eine Klageschrift gefertigt. Strenggenommen war das am Bearbeitervermerk vorbei, weil dort sinngemäß stand, dass ein Mandantenanschreiben gefertigt werden soll, wenn eine Klage ohne Aussicht auf Erfolg oder unzweckmäßig wäre. Wegen § 93 ZPO ist sie aber ohne vorheriges Anschreiben unzweckmäßig ...
Alles sehr merkwürdig.
Alles sehr merkwürdig.
09.01.2016, 00:48
Im Bearbeitervermerk stand (sogar fett) gedruckt dass umfassend zu prüfen ist. Hm ja andererseits dachte ich jetzt wäre mal die klageschrift dran:)
09.01.2016, 10:36
Erinnere ich mich richtig, dass nur in diesem Wikipedia-Text was von fehlender Neuanbringung nach Ablösung der Folie stand? Und das jenachdem welches Material etc.. Inwieweit ist so ein Wikipedia Text zu verarbeiten in der Klausur? Das hat doch keinerlei Beweiswert oder? Kann ja grds jeder irgenwas bei Wikipedia schreiben, oder?754