20.03.2020, 17:34
20.03.2020, 17:46
Hab Wiedereinsetzung in die Frist zum Betreiben des Verfahrens. Kopp 92 Rn. 22
20.03.2020, 17:48
An die NRW-Referendare die sich heute so asozial im OLG Köln verhalten haben, als sie Ihre Koffer die Treppe runtergezogen und die Justizbeamten beleidigt haben:
Es wäre wirklich sehr nett, wenn Ihr die Koffer einfach das nächste Mal die Treppe runtertragt, anstatt sie die Treppe runterzuziehen. Die Treppe geht dadurch kaputt. Es sind breits mehrere Stücke abgebrochen! Die Schäden wurden mir auch gezeigt.
Ich finde euer Verhalten sehr unhöflich und peinlich. Wir mussten uns jetzt die Standpauke für euer verfehltes Verhalten anhören und uns dafür entschuldigen!
Ich kann verstehen, wenn man nach den Klausuren fertig ist, das ist normal! Aber muss man dadurch sämtliches Benehmen und sämtliche Höflichkeit ablegen?
Es wäre wirklich sehr nett, wenn Ihr die Koffer einfach das nächste Mal die Treppe runtertragt, anstatt sie die Treppe runterzuziehen. Die Treppe geht dadurch kaputt. Es sind breits mehrere Stücke abgebrochen! Die Schäden wurden mir auch gezeigt.
Ich finde euer Verhalten sehr unhöflich und peinlich. Wir mussten uns jetzt die Standpauke für euer verfehltes Verhalten anhören und uns dafür entschuldigen!
Ich kann verstehen, wenn man nach den Klausuren fertig ist, das ist normal! Aber muss man dadurch sämtliches Benehmen und sämtliche Höflichkeit ablegen?
20.03.2020, 17:53
Worum ging es denn prozessual? War das wieder eine Einstellung, weil einer der Parteien das Verfahren angeblich nicht betrieben hat? Wäre nett wenn jemand, sobald das erste Glas Bier/Sekt/Wasser runtergekippt ist mal kurz was dazu schreibt. Danke in voraus :-)
20.03.2020, 17:55
(20.03.2020, 17:01)Gast Nrw schrieb: Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens. Bei 92 im Kopp Schenke
Hab ich auch so. Die Unterbrechung durch die Erben hat bei mir dadurch gar keine Rolle gespielt.
Die Betreibensaufforderung des Vorsitzenden wahr fehlerhaft (kein Hinweis auf Kostenfolge) und daher ging der Beschluss nicht rechtmäßig. Ist aber unanfechtbar, daher Antrag auf Fortsetzung.
Die Erben dann nur die Aufnahme des Prozesses wegen der Rechtsnachfolg erklären.
---
Wo habt ihr denn die Verfristung bzgl des Gutachtens rein gepackt? Ich hab's in der Begründetheit bei der Wirtschaftlichkeit..
Und da dann gesagt, dass auch Fristen nicht zum Recht auf zurückweisen durch das Gericht nach 87b führen, da auf die Folge gem. 87b III Nr 3 (glaube ich) nicht hingewiesen wurde.
20.03.2020, 17:57
Was mich wahnsinnig gemacht hat ist der Absatz 2 hier:
§ 20 Genehmigungsverfahren
(1) Der Genehmigungsantrag ist schriftlich mit allen für die Beurteilung des Vorhabens und
der Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen einzureichen. Im Einzelfall kann ver-
langt werden, dass der Genehmigungsantrag durch vorbereitende Untersuchungen am Kultur-
denkmal ergänzt wird.
(2) Der Eingang des vollständigen Genehmigungsantrages nach Abs. 1 ist unter Angabe des
Datums schriftlich zu bestätigen. Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb von drei Mona-
ten nach Eingang des vollständigen Genehmigungsantrages zu entscheiden; die Denkmal-
schutzbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu drei Monate verlängern. Die
Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der nach
Satz 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Ver-
waltungsverfahrensgesetzes
Meiner Meinung nach ist laut Sachverhalt nämlich die Genehmigungsfiktion eingetreten, da der Antrag im Januar gestellt wurde, der Ortstermin im Februar war und die Entscheidung erst im September erging.. aber das kann ja nicht angehen :dodgy:
§ 20 Genehmigungsverfahren
(1) Der Genehmigungsantrag ist schriftlich mit allen für die Beurteilung des Vorhabens und
der Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen einzureichen. Im Einzelfall kann ver-
langt werden, dass der Genehmigungsantrag durch vorbereitende Untersuchungen am Kultur-
denkmal ergänzt wird.
(2) Der Eingang des vollständigen Genehmigungsantrages nach Abs. 1 ist unter Angabe des
Datums schriftlich zu bestätigen. Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb von drei Mona-
ten nach Eingang des vollständigen Genehmigungsantrages zu entscheiden; die Denkmal-
schutzbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu drei Monate verlängern. Die
Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der nach
Satz 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Ver-
waltungsverfahrensgesetzes
Meiner Meinung nach ist laut Sachverhalt nämlich die Genehmigungsfiktion eingetreten, da der Antrag im Januar gestellt wurde, der Ortstermin im Februar war und die Entscheidung erst im September erging.. aber das kann ja nicht angehen :dodgy:
20.03.2020, 18:04
(20.03.2020, 17:34)Gast NRW 556 schrieb:(20.03.2020, 17:04)Gast Hess schrieb: Ich habe gesagt hätte nicht eingestellt werden dürfen, weil vorher Aussetzung des Verfahrens nach 241 ZPO über 173 vwgo, aber keine Ahnung...
Hab ich auch so :)
Beim Aussetzen war ich mir nicht sicher, ob das von Amts wegen passieren sollte. Mutter hatte keinen Anwalt daher wie soll das Gericht davon erfahren .... sodass automatisch der Beschluss wegen 92 vom Gericht erging.
Hat jemand eine Idee? Bis aus die Beschwerde, an die hatte ich nicht gedacht.
20.03.2020, 18:11
Moin!
Begehren zu
1.:
Antrag Fortführung des Verfahrens, weil Kostenfolge 155 nicht da war.
Daher verfahren nicht eingestellt. Antrag nach materiellem Gutachten.
2.: habe ich in den Erwägungen zur Zulässigkeit der Klage hinsichtlich des begehrens zu 3. verwurstet. War bei mir so: Erbengemeinschaft (-), weil auf Auflösung gerichtet. Also 61 nr 2 (-) aber vielmehr direkt nach nr 1 in Rechtsnachfolge aus ungeteilter Erbengemeinschaft.
3.:
Versagungsgegenklage. Parteifähigkeit (s.o.). Insbesondere RSB (+), weil Siehe Erwägungen zu 1..
Begründetheit:
Anspruch aus 71 bauo.
Keine Genehmigungsfreiheit nach 62 (?) weil erstens keine hinweise, das Gebäudeklasse 1-3 aber insbesondere abs 2, wonach anderes öffrecht beachtet werden muss. ...
Formelles Verfahren als (+) unterstellt, insbesondere Antrag bei Behörde nach 57 bauO und außerdem 20 das dschg.
Jetzt bin ich irgendwie lange falsch abgebogen - konnte dann aber aus zeitlichen Gründen nicht mehr zurück.
Deswegen Erwägungen Belange dsch. (+) aber insgesamt verhältnismäßig.
Viel bla bla...im Kern das Urteil von den Kollegen (danke!).
Zweckmäßigkeit:
Kostenrisiko erwähnt, weil Gutachten nur Aussage zur Erhaltung zu Wohnzwecken trifft. Diese aber nicht einzige Möglichkeit. Man könnte ja auch erhalten auf Minimum.
Blablabla.
Schriftsatz an Mandanten mit den Möglichkeiten sich entweder der kostenfolge nach 92 unterzuordnen oder entgegen meines Rates doch Fortsetzung zu beantragen. Hohe See und Gericht und so...
Puh! Was ein kack!
Begehren zu
1.:
Antrag Fortführung des Verfahrens, weil Kostenfolge 155 nicht da war.
Daher verfahren nicht eingestellt. Antrag nach materiellem Gutachten.
2.: habe ich in den Erwägungen zur Zulässigkeit der Klage hinsichtlich des begehrens zu 3. verwurstet. War bei mir so: Erbengemeinschaft (-), weil auf Auflösung gerichtet. Also 61 nr 2 (-) aber vielmehr direkt nach nr 1 in Rechtsnachfolge aus ungeteilter Erbengemeinschaft.
3.:
Versagungsgegenklage. Parteifähigkeit (s.o.). Insbesondere RSB (+), weil Siehe Erwägungen zu 1..
Begründetheit:
Anspruch aus 71 bauo.
Keine Genehmigungsfreiheit nach 62 (?) weil erstens keine hinweise, das Gebäudeklasse 1-3 aber insbesondere abs 2, wonach anderes öffrecht beachtet werden muss. ...
Formelles Verfahren als (+) unterstellt, insbesondere Antrag bei Behörde nach 57 bauO und außerdem 20 das dschg.
Jetzt bin ich irgendwie lange falsch abgebogen - konnte dann aber aus zeitlichen Gründen nicht mehr zurück.
Deswegen Erwägungen Belange dsch. (+) aber insgesamt verhältnismäßig.
Viel bla bla...im Kern das Urteil von den Kollegen (danke!).
Zweckmäßigkeit:
Kostenrisiko erwähnt, weil Gutachten nur Aussage zur Erhaltung zu Wohnzwecken trifft. Diese aber nicht einzige Möglichkeit. Man könnte ja auch erhalten auf Minimum.
Blablabla.
Schriftsatz an Mandanten mit den Möglichkeiten sich entweder der kostenfolge nach 92 unterzuordnen oder entgegen meines Rates doch Fortsetzung zu beantragen. Hohe See und Gericht und so...
Puh! Was ein kack!
20.03.2020, 18:14
(20.03.2020, 17:53)Gast schrieb: Worum ging es denn prozessual? War das wieder eine Einstellung, weil einer der Parteien das Verfahren angeblich nicht betrieben hat? Wäre nett wenn jemand, sobald das erste Glas Bier/Sekt/Wasser runtergekippt ist mal kurz was dazu schreibt. Danke in voraus :-)
Prozessual: Mutter der Mandanten hatte Klage erhoben auf Erteilung der Genehmigung Abrissverfügung (i.S.e. Baugenehmigung); Mutter ist zuerst ins Wachkoma gefallen und dann kurz danach gestorben, ins Wachkoma fiel sie, bevor die Frist einer Betreibensaufforderung ablief, nach Fristablauf ist sie gestorben (Frist wurde Anfang Januar vom Gericht für zwei Monate gesetzt bis Anfang März). Prozessual waren daher die Fragen: Wurde das Verfahren wirksam eingestellt in Folge einer Betreibensaufforderung? Sonst Versagungsgegenklage/Verpflichtungsklage; Frage, ob Erbengemeinschaft beteiligtenfähig war. Mehr war glaub ich prozessual nicht drin, soweit ich mich erinnern kann. Inhaltlich wurde das Urteil, auf dem die Anwaltsklausur beruhte glaube ich schon gepostet. Achja, und die Mutter hat halt selbst Klage erhoben, also der Antrag war ein bisschen schief.
20.03.2020, 18:18
Es scheint ja nach den Klausuren in NRW ordentlich was los gewesen zu sein!
Nachdem wir in Düsseldorf mit Sicherheitsabstand in verschiedenen Gruppen kurz draußen standen, wurden wir angeschrien, dass "die Versammlung sofort aufzulösen sei, sonst würde die Polizei gerufen werden"!!!
Ein Wahnsinn ist das! Vielleicht hätten wir in den 2 Wochen auch einfach die Polizei rufen sollen, nachdem wir die ersten sechs Tage mit einem Abstand von 70cm schreiben mussten!
Nachdem wir in Düsseldorf mit Sicherheitsabstand in verschiedenen Gruppen kurz draußen standen, wurden wir angeschrien, dass "die Versammlung sofort aufzulösen sei, sonst würde die Polizei gerufen werden"!!!
Ein Wahnsinn ist das! Vielleicht hätten wir in den 2 Wochen auch einfach die Polizei rufen sollen, nachdem wir die ersten sechs Tage mit einem Abstand von 70cm schreiben mussten!