17.03.2020, 20:14
Ja, stand ganz sicher unter § 302
17.03.2020, 20:14
(17.03.2020, 18:35)Gast schrieb:(17.03.2020, 18:16)NRW 99 schrieb: 252 +
Weil die Ausnahme dazu nur gilt, wenn der Ermittlungsrichter bei der Vernehmung belehrt hat und ein ZVR schon bestand
Wenn keins bestand und es später entsteht, darf das ZVR nicht durch Vernehmung des Richters ausgehöhlt werden
Die Ausnahme greift dann nicht
Mist, hab das genau andersrum gemacht :'( meint ihr, das gibt viele Abzüge?
So wurde es bei Kaiser vor 2 Wochen auch gesagt. Habe extra nochmal nachgefragt. Grds. 252 bei Zeugen vom Hörensagen (+) Ausnahme Ermittlungsrichter (-) Rückausnahme nachträgliche Verlobung und Berufung auf ZVR (+). Also BVV.
17.03.2020, 20:15
(17.03.2020, 18:35)Gast schrieb:(17.03.2020, 18:16)NRW 99 schrieb: 252 +
Weil die Ausnahme dazu nur gilt, wenn der Ermittlungsrichter bei der Vernehmung belehrt hat und ein ZVR schon bestand
Wenn keins bestand und es später entsteht, darf das ZVR nicht durch Vernehmung des Richters ausgehöhlt werden
Die Ausnahme greift dann nicht
So wurde es bei Kaiser vor 2 Wochen auch gesagt. Habe extra nochmal nachgefragt. Grds. 252 bei Zeugen vom Hörensagen (+) Ausnahme Ermittlungsrichter (-) Rückausnahme nachträgliche Verlobung und Berufung auf ZVR (+). Also BVV.
Mist, hab das genau andersrum gemacht :'( meint ihr, das gibt viele Abzüge?
17.03.2020, 20:16
Tatsache, habs gefunden Rn. 25a ....so ein Mist. Naja, whatever.
17.03.2020, 20:17
17.03.2020, 20:28
Der Sachverhalt in Berlin kurz und knapp:
Datenübersicht:
13.09.2019 - Vernehmung der L durch Ermittlungsrichter R
19.12.2019 - Anklage
27.12.2019 - Verlöbnis des Angeklagten M und L
03.01.2020 - HV + Urteilsverkündung in Anwesenheit des M + dessen alten RA
08.01.2020 - M geht persönlich "Revision" einlegen, per Schriftsatz in den Gerichtsbriefkasten
15.01.2020 - Mandantengespräch und Beginn der Klausur
31.01.2020 - "Urteil ging zur Akte, § 275 I 1 StPO"
13.02.2020 - Wir unterzeichneten den EB als neuer Anwalt
20.20.2020 - Urteil + HVP wird dem M zugestellt
17.03.2020 - Mandantengespräch 2 und M übergibt uns HVP + Urteil
Dem Mandant wird vorgeworfen (und deshalb vom LG Münster - durch 2 Berufsrichter und 2 ehrenamtliche Richter - zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt) an drei verschiedenen Tagen im Jahr 2019 folgende Taten begangen zu haben:
1. Er hat seine damalige Freundin und nunmehrige verlobte darüber getäuscht, sie werde von der Rockergäng Lions bedroht, man werde sie verletzen, weil sie angeblich Rockerkollegen beleidigt habe. Er, der M, konnte mit denen Reden und sie runterhandeln auf Zahlung 1.000€, dann lassen Sie sie in Ruhe. Die L glaubt das und händigt M, der als Bote auftritt, 1000 € aus. Während er dies tut führt er eine Gaspistole bei sich, die das Gas nach vorne ausstößt.
Das LG verurteilt wegen §§ 253,255, 250 I Nr.1 a StGB.
Das LG stützt seine Verurteilung auf den Zeugen R, der als Ermittlungsrichter die L am 13.09.2019 vernommen hat. Dort wollte Sie sich nicht äußern, weil Sie das mit M schon geklärt hat und Sie ja sehr enge Freunde sind, R weist Sie aber daruf hin, dass ein ZVR nicht besteht und Sie aussagen muss. Dies tut Sie dann auch.
2. Er hat in einer Bank gewartet bis ein Kunde kam, als Z kam und Geld abheben wollte hat er seine Karte in den Automat gesteckt und die PIN eingegeben. Plötzlich hat M ihn zur Seite geschubst und 500 Euro eingetippt und diese entnommen. Der Z war so verängstigt, dass er nichts mehr dagegen tat. Verurteilt wegen § 249 StGB
3. (3 Tage später) M fragt A, ob dieser 500 Euro wechseln könne. A sagt nein, er hat nicht soviel Geld bei sich. M fordert ihn auf das zu beweisen. A ist durch den "bösen Blick" von M so eingeschüchtert, dass er das Portmonee hervorholt und sein Geld zählt. M nimmt blitzschnell das Portmonee, entnimmt die darin befindlichen 300 Euro und gibt A das Portmonee wieder und rennt weg. A verfolgt ihn, worauf hin M ruft, er solle Ihn nicht verfolgen, er möchte doch nicht dass sein schönes Gesicht noch Kratzer abbekommt. A lässt M entkommen.
LG verurteilt wegen § 249 StGB
In der Hauptverhandlung wird M vor dem LG Münster von einem RA vertreten, dessen Zulassung wegen Vermögensverfalls zurückgenommen wurde (was M als komisch bezeichnet). Außerdem hat das LG den Wunsch seiner verlobten nicht respektiert, dass Sie nichts sagen möchte, das kann ja wohl nicht wahr sein. Außerdem hat er da am Ende der Hauptverhandlung noch auf die komische Frage, "ob er das Urteil akzeptiere" nach Rücksprache mit dem Richter ja gesagt. Er hofft, dass man da noch was machen kann.
Die StA hat keine Revision eingelegt.
Datenübersicht:
13.09.2019 - Vernehmung der L durch Ermittlungsrichter R
19.12.2019 - Anklage
27.12.2019 - Verlöbnis des Angeklagten M und L
03.01.2020 - HV + Urteilsverkündung in Anwesenheit des M + dessen alten RA
08.01.2020 - M geht persönlich "Revision" einlegen, per Schriftsatz in den Gerichtsbriefkasten
15.01.2020 - Mandantengespräch und Beginn der Klausur
31.01.2020 - "Urteil ging zur Akte, § 275 I 1 StPO"
13.02.2020 - Wir unterzeichneten den EB als neuer Anwalt
20.20.2020 - Urteil + HVP wird dem M zugestellt
17.03.2020 - Mandantengespräch 2 und M übergibt uns HVP + Urteil
Dem Mandant wird vorgeworfen (und deshalb vom LG Münster - durch 2 Berufsrichter und 2 ehrenamtliche Richter - zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt) an drei verschiedenen Tagen im Jahr 2019 folgende Taten begangen zu haben:
1. Er hat seine damalige Freundin und nunmehrige verlobte darüber getäuscht, sie werde von der Rockergäng Lions bedroht, man werde sie verletzen, weil sie angeblich Rockerkollegen beleidigt habe. Er, der M, konnte mit denen Reden und sie runterhandeln auf Zahlung 1.000€, dann lassen Sie sie in Ruhe. Die L glaubt das und händigt M, der als Bote auftritt, 1000 € aus. Während er dies tut führt er eine Gaspistole bei sich, die das Gas nach vorne ausstößt.
Das LG verurteilt wegen §§ 253,255, 250 I Nr.1 a StGB.
Das LG stützt seine Verurteilung auf den Zeugen R, der als Ermittlungsrichter die L am 13.09.2019 vernommen hat. Dort wollte Sie sich nicht äußern, weil Sie das mit M schon geklärt hat und Sie ja sehr enge Freunde sind, R weist Sie aber daruf hin, dass ein ZVR nicht besteht und Sie aussagen muss. Dies tut Sie dann auch.
2. Er hat in einer Bank gewartet bis ein Kunde kam, als Z kam und Geld abheben wollte hat er seine Karte in den Automat gesteckt und die PIN eingegeben. Plötzlich hat M ihn zur Seite geschubst und 500 Euro eingetippt und diese entnommen. Der Z war so verängstigt, dass er nichts mehr dagegen tat. Verurteilt wegen § 249 StGB
3. (3 Tage später) M fragt A, ob dieser 500 Euro wechseln könne. A sagt nein, er hat nicht soviel Geld bei sich. M fordert ihn auf das zu beweisen. A ist durch den "bösen Blick" von M so eingeschüchtert, dass er das Portmonee hervorholt und sein Geld zählt. M nimmt blitzschnell das Portmonee, entnimmt die darin befindlichen 300 Euro und gibt A das Portmonee wieder und rennt weg. A verfolgt ihn, worauf hin M ruft, er solle Ihn nicht verfolgen, er möchte doch nicht dass sein schönes Gesicht noch Kratzer abbekommt. A lässt M entkommen.
LG verurteilt wegen § 249 StGB
In der Hauptverhandlung wird M vor dem LG Münster von einem RA vertreten, dessen Zulassung wegen Vermögensverfalls zurückgenommen wurde (was M als komisch bezeichnet). Außerdem hat das LG den Wunsch seiner verlobten nicht respektiert, dass Sie nichts sagen möchte, das kann ja wohl nicht wahr sein. Außerdem hat er da am Ende der Hauptverhandlung noch auf die komische Frage, "ob er das Urteil akzeptiere" nach Rücksprache mit dem Richter ja gesagt. Er hofft, dass man da noch was machen kann.
Die StA hat keine Revision eingelegt.
17.03.2020, 22:12
Heiße Tipps und Vermutungen für Ö-Recht?
17.03.2020, 22:24
IfSG rauf und runter
17.03.2020, 22:27
17.03.2020, 22:42
(17.03.2020, 20:14)GastHE schrieb:(17.03.2020, 20:10)Gast schrieb:(17.03.2020, 19:51)Gast schrieb: BeckOK:
Hat der Beschuldigte in einem Fall notwendiger Verteidigung nicht die rechtsstaatlich unverzichtbare Möglichkeit zur Beratung durch den Verteidiger, ist der dennoch erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam (BGH NStZ-RR 2017,186; ......).
Tritt vom Gericht unbemerkt ein Scheinverteidiger (bestandskräftig widerrufene Zulassung) als Pflichtverteidiger auf, ist der nach Beratung mit ihm erklärte Verzicht unwirksam, es sei denn, es wäre erkennbar, dass der verbindliche Wille des Verzichtenden nicht vom Rat des Scheinverteidigers beeinflusst war (BGHSt 47, 238 .....).
Steht das auch irgendwo im M/G?
Schwachsinnige Kasuistik. Mal ists in Ordnung was ein RA ohne Zulassung macht und mal nicht.
https://www.haufe.de/recht/weitere-recht...35794.html
Also ich hab's im M/G gefunden. Glaube unter 302 StPO. Hab ihn aber gerade nicht zur Hand
Ich habe dwn Verzicht schon verneint, weil er nicht konkret genug war ? Aus "ich erkläre mich mit dem Urteil einverstanden" kann man meiner Meinung nicht zweifelsfrei folgern, dass man auf Rechtsmittel verzichtet, so stand es auch im Kommentar am Ende.
Hätte es aber ansonsten auch über den (nicht)Verteidiger verneint.