17.03.2020, 18:47
338 Nr 5 wohl Minus stand im Meyer Goßner das dass nicht schlimm ist wenn Zulassung weg.
17.03.2020, 18:58
17.03.2020, 19:04
zu dem Problem mit dem möglichen Rechtsmittelverzicht und § 338 Nr.5 StPO liegt wohl u.a. BGH 5 StR 617/01 zugrunde, danach kein Rechtsmittelverzicht bei einem Scheinverteidiger + Vorliegen von § 338 Nr.5 StPO
17.03.2020, 19:08
17.03.2020, 19:13
(17.03.2020, 18:58)Gast schrieb:(17.03.2020, 18:47)Gast Nrw schrieb: 338 Nr 5 wohl Minus stand im Meyer Goßner das dass nicht schlimm ist wenn Zulassung weg.
Das stand in meinem Meyer/Goßner genau andersrum :D
Nach Beck und MüKo Kommentar stellt es ebenfalls absoluten Revisionsgrund dar
Hast Recht. :)
17.03.2020, 19:36
(17.03.2020, 19:04)GastNRWWW schrieb: zu dem Problem mit dem möglichen Rechtsmittelverzicht und § 338 Nr.5 StPO liegt wohl u.a. BGH 5 StR 617/01 zugrunde, danach kein Rechtsmittelverzicht bei einem Scheinverteidiger + Vorliegen von § 338 Nr.5 StPO
Der Leitsatz sagt aber "Ein nach Beratung durch den Scheinverteidiger erklärter Rechtsmittelverzicht des Angeklagten ist unwirksam." In dem Fall hat der Rechtsanwalt für die Angeklagte an der Urteilsverkündung teilgenommen, ohne dass die Angeklagte da war.
In unserem Fall hat der Angeklagte den Verzicht selbst erklärt.
17.03.2020, 19:51
BeckOK:
Hat der Beschuldigte in einem Fall notwendiger Verteidigung nicht die rechtsstaatlich unverzichtbare Möglichkeit zur Beratung durch den Verteidiger, ist der dennoch erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam (BGH NStZ-RR 2017,186; ......).
Tritt vom Gericht unbemerkt ein Scheinverteidiger (bestandskräftig widerrufene Zulassung) als Pflichtverteidiger auf, ist der nach Beratung mit ihm erklärte Verzicht unwirksam, es sei denn, es wäre erkennbar, dass der verbindliche Wille des Verzichtenden nicht vom Rat des Scheinverteidigers beeinflusst war (BGHSt 47, 238 .....).
Hat der Beschuldigte in einem Fall notwendiger Verteidigung nicht die rechtsstaatlich unverzichtbare Möglichkeit zur Beratung durch den Verteidiger, ist der dennoch erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam (BGH NStZ-RR 2017,186; ......).
Tritt vom Gericht unbemerkt ein Scheinverteidiger (bestandskräftig widerrufene Zulassung) als Pflichtverteidiger auf, ist der nach Beratung mit ihm erklärte Verzicht unwirksam, es sei denn, es wäre erkennbar, dass der verbindliche Wille des Verzichtenden nicht vom Rat des Scheinverteidigers beeinflusst war (BGHSt 47, 238 .....).
17.03.2020, 19:58
Das war auf jeden Fall ein fettes Problem
17.03.2020, 20:10
(17.03.2020, 19:51)Gast schrieb: BeckOK:
Hat der Beschuldigte in einem Fall notwendiger Verteidigung nicht die rechtsstaatlich unverzichtbare Möglichkeit zur Beratung durch den Verteidiger, ist der dennoch erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam (BGH NStZ-RR 2017,186; ......).
Tritt vom Gericht unbemerkt ein Scheinverteidiger (bestandskräftig widerrufene Zulassung) als Pflichtverteidiger auf, ist der nach Beratung mit ihm erklärte Verzicht unwirksam, es sei denn, es wäre erkennbar, dass der verbindliche Wille des Verzichtenden nicht vom Rat des Scheinverteidigers beeinflusst war (BGHSt 47, 238 .....).
Steht das auch irgendwo im M/G?
Schwachsinnige Kasuistik. Mal ists in Ordnung was ein RA ohne Zulassung macht und mal nicht.
https://www.haufe.de/recht/weitere-recht...35794.html
17.03.2020, 20:14
(17.03.2020, 20:10)Gast schrieb:(17.03.2020, 19:51)Gast schrieb: BeckOK:
Hat der Beschuldigte in einem Fall notwendiger Verteidigung nicht die rechtsstaatlich unverzichtbare Möglichkeit zur Beratung durch den Verteidiger, ist der dennoch erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam (BGH NStZ-RR 2017,186; ......).
Tritt vom Gericht unbemerkt ein Scheinverteidiger (bestandskräftig widerrufene Zulassung) als Pflichtverteidiger auf, ist der nach Beratung mit ihm erklärte Verzicht unwirksam, es sei denn, es wäre erkennbar, dass der verbindliche Wille des Verzichtenden nicht vom Rat des Scheinverteidigers beeinflusst war (BGHSt 47, 238 .....).
Steht das auch irgendwo im M/G?
Schwachsinnige Kasuistik. Mal ists in Ordnung was ein RA ohne Zulassung macht und mal nicht.
https://www.haufe.de/recht/weitere-recht...35794.html
Also ich hab's im M/G gefunden. Glaube unter 302 StPO. Hab ihn aber gerade nicht zur Hand