17.03.2020, 17:10
17.03.2020, 17:21
die sachrüge war der schwerpunkt oder ?
17.03.2020, 17:22
Was hätte man denn zur Besetzung sagen sollen?
Zum 2. Fall: bgh 2 str 154/17 und bgh 3 str 333/18
Zum 2. Fall: bgh 2 str 154/17 und bgh 3 str 333/18
17.03.2020, 17:23
(17.03.2020, 17:10)Gast schrieb:(17.03.2020, 17:00)NRW20 schrieb: Verbot der Doppelzustellung... 37 II/145a III/37 II analog... Letzte Zustellung... 20.2. also, einhaltbarKam jemand auf die Idee, dass die Frist noch nicht laufen begann, weil die Unterschriften der Richter fehlten?
Die muss doch nur aufs Original oder?
17.03.2020, 17:27
17.03.2020, 17:35
(17.03.2020, 17:23)Gast Nrw schrieb:Keine Ahnung, ich bin wirklich schlecht in Strafrecht, deswegen frage ich(17.03.2020, 17:10)Gast schrieb:(17.03.2020, 17:00)NRW20 schrieb: Verbot der Doppelzustellung... 37 II/145a III/37 II analog... Letzte Zustellung... 20.2. also, einhaltbarKam jemand auf die Idee, dass die Frist noch nicht laufen begann, weil die Unterschriften der Richter fehlten?
Die muss doch nur aufs Original oder?
17.03.2020, 17:38
Inbegriffsrüge nach § 261 (-), da Ermittlungsrichter Ausnahme zu § 252 StPO
Tat Ziffer 1
§§ 253, 255, 250 (-), da für Drohung auch erforderlich, dass der Drohende will, dass das Übel eintritt, wenn der Bedrohte nicht das tut, was er soll.
§ 263 (+)
Tat Ziffer 2
§ 249 I (-)
Keine Wegnahme
§ 263a I Var. 3 (+)
Verwenden des PIN. Unbefugt betrugsspezifisch auszulegen. Hier keine Befugnis. Das prüft auch ein Mensch
Tat Ziffer 3
§ 249 I (-)
Keine Drohung
§ 242 (+)
§§ 253, 255 (-)
Sicherungserpressung. Kein Vermögensschaden, wenn nur der Anspruch nicht realisiert werden kann
Tat Ziffer 1
§§ 253, 255, 250 (-), da für Drohung auch erforderlich, dass der Drohende will, dass das Übel eintritt, wenn der Bedrohte nicht das tut, was er soll.
§ 263 (+)
Tat Ziffer 2
§ 249 I (-)
Keine Wegnahme
§ 263a I Var. 3 (+)
Verwenden des PIN. Unbefugt betrugsspezifisch auszulegen. Hier keine Befugnis. Das prüft auch ein Mensch
Tat Ziffer 3
§ 249 I (-)
Keine Drohung
§ 242 (+)
§§ 253, 255 (-)
Sicherungserpressung. Kein Vermögensschaden, wenn nur der Anspruch nicht realisiert werden kann
17.03.2020, 17:42
Pin hat er doch gar nicht verwendet sondern nur 500 euro eingegeben.
17.03.2020, 17:53
(BGH NJW 1977, 2365). 252 StPO wohl plus bzgl der Verlobung
17.03.2020, 17:55
Naja er hat ja die PIN als Daten genommen, um an die Kohle zu kommen?
Das Urteil ist von 1977. Die Entscheidung mit dem Ermittlungsrichter ist glaube ich von 20...
Das Urteil ist von 1977. Die Entscheidung mit dem Ermittlungsrichter ist glaube ich von 20...