13.03.2020, 16:33
Leider nein
Gibt es zu der NRW Klausur vllt ein Urteil? T. Kaiser?
Gibt es zu der NRW Klausur vllt ein Urteil? T. Kaiser?
13.03.2020, 16:46
Danke liebes LJPA, ich bin so froh, dass ich zum ersten Mal in den HGB-Kommentar gucken durfte! :D
13.03.2020, 17:00
A. Mandantenbegehren
B. Gutachten
I. Zulässigkeit des Widerspruchs
Kein Problem, insbesondere nicht fristgebunden. Daher kann man den Mandanten beruhigen, aber um Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu umgehen, sollte man trotzdem zügig handeln.
II. Zulässigkeit der eV
Gericht der Hauptsache LG Frankfurt nach §§ 13, 14 UWG
Wegen § 12 II UWG muss nur Verfügungsanspruch behauptet werden
III. Begründetheit der eV
Verfügungsanspruch aus § 8 I UWG (-)
§ 3 UWG (-)
Keine unlautere Handlung iSd § 4 Nr. 3 a) UWG. Möglicherweise kann man es als Nachahmung ansehen, insbesondere, weil es ja ein neues Produkt ist, dass die bisherigen Komponenten "Badeschuh" und "Modeaccessoire" verknüpft und daher die Anforderungen an eine Nachahmung wohl gering sind.
Allerdings ist es im Lichte des § 1 UWG auszulegen. Es geht um Mitbewerberschutz. Hier handelt es sich aber nicht um Mitbewerber, da sie aufgrund des Echtfelleinsatzes und des Preises einen vollkommen unterschiedlichen Kundenkreis ansprechen.
§ 4 Nr. 3 b) auch nicht, weil die Werbung auch nicht "unangemessen" ausnutzen. Es handelt sich um einen bloßen Reflex.
C. Zweckmäßigkeit
I. Widerspruch erheben
II. Antrag nach §§ 924 III 2, 707 I 1, mit Sicherheitsleistung, da § 707 I 2 nicht anwendbar
III. Möglicherweise Schadenersatz nach § 945 ZPO möglich
IV. Abberufung des Geschäftsführers nicht nötig, da er nicht als Zeuge benötigt wird. Es handelt sich um Rechtsfragen
B. Gutachten
I. Zulässigkeit des Widerspruchs
Kein Problem, insbesondere nicht fristgebunden. Daher kann man den Mandanten beruhigen, aber um Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu umgehen, sollte man trotzdem zügig handeln.
II. Zulässigkeit der eV
Gericht der Hauptsache LG Frankfurt nach §§ 13, 14 UWG
Wegen § 12 II UWG muss nur Verfügungsanspruch behauptet werden
III. Begründetheit der eV
Verfügungsanspruch aus § 8 I UWG (-)
§ 3 UWG (-)
Keine unlautere Handlung iSd § 4 Nr. 3 a) UWG. Möglicherweise kann man es als Nachahmung ansehen, insbesondere, weil es ja ein neues Produkt ist, dass die bisherigen Komponenten "Badeschuh" und "Modeaccessoire" verknüpft und daher die Anforderungen an eine Nachahmung wohl gering sind.
Allerdings ist es im Lichte des § 1 UWG auszulegen. Es geht um Mitbewerberschutz. Hier handelt es sich aber nicht um Mitbewerber, da sie aufgrund des Echtfelleinsatzes und des Preises einen vollkommen unterschiedlichen Kundenkreis ansprechen.
§ 4 Nr. 3 b) auch nicht, weil die Werbung auch nicht "unangemessen" ausnutzen. Es handelt sich um einen bloßen Reflex.
C. Zweckmäßigkeit
I. Widerspruch erheben
II. Antrag nach §§ 924 III 2, 707 I 1, mit Sicherheitsleistung, da § 707 I 2 nicht anwendbar
III. Möglicherweise Schadenersatz nach § 945 ZPO möglich
IV. Abberufung des Geschäftsführers nicht nötig, da er nicht als Zeuge benötigt wird. Es handelt sich um Rechtsfragen
13.03.2020, 17:00
Was habt ihr als praktischen Teil gemacht? Fand den Bearbeitervermerk uneindeutig und habe dann an Kaiser orientiert Mandanten schreiben und Widerspruch mit Anträgen gemacht, aber ohne Begründung, bzw nur auf das Gutachten verwiesen.
13.03.2020, 17:05
(12.03.2020, 18:43)T. Kaiser schrieb:(12.03.2020, 18:34)Knödel schrieb:Falsch! Den Abschleppfall machen wir im BGB-Seminar seit Jahren! Wärst du da gewesen, hättest du das gewusst. Aber es ist wahrscheinlich egal, was ich schreibe, denn du wirst danach wieder irgendwas posten, womit du haten kannst.(12.03.2020, 18:17)T. Kaiser schrieb: Auch krass, dass nach Februar 2020 jetzt gleich 4 Wochen später wieder der Abschleppfall drangekommen ist (heute zumindest in Hessen).
Viel heftiger ist eigentlich, dass ihr Cracks das nicht vorausgesehen habt. Die Glaskugel gehört sonst doch zum Geschäftsmodell.
Vor dem Wochenende habe ich doch die Muße, mich hierzu kurz zu äußern:
Vermutlich hast Du zuhause auch zig Kaiserskripte stehen, denn ohne sie geht es nicht. Wenn Du es ohne kannst: Schön. Aber sie machen das Leben doch wesentlich einfacher. Wenn man alle Skripte durch hat, kann man einigermaßen beruhigt ins Examen gehen. Klar kriegen die Herren dafür Geld, aber dem Koch danken wir auch für ein gutes Essen (zumindest bei Manieren), dem Frisör für einen guten Haarschnitt und als die Gummistiefel noch aus Holz waren, hat man sogar für den Piloten geklatscht.
Ich freue mich darüber, dass es die Kaisers gibt und sie es offensichtlich mit Herzblut machen.
Und für den, der es anders sieht: Ich mag SuperRTL nicht. Erzähle ich es jedem? Nein, ich konsumiere es schlicht nicht und die Welt ist schön.
In diesem Sinne gute Erholung!
13.03.2020, 17:05
(13.03.2020, 17:00)Gast Hessen schrieb: Was habt ihr als praktischen Teil gemacht? Fand den Bearbeitervermerk uneindeutig und habe dann an Kaiser orientiert Mandanten schreiben und Widerspruch mit Anträgen gemacht, aber ohne Begründung, bzw nur auf das Gutachten verwiesen.
Mandantenschreiben mit Empfehlungen und ausformulierte Anträge ohne Schreiben ans Gericht
13.03.2020, 17:17
War das in NRW bzgl der 2000 Euro ein Antrag nach 259 ZPO?
13.03.2020, 17:23
13.03.2020, 18:00
(13.03.2020, 16:12)NRW schrieb: Mandantin will Ansprüche gegen Post ag geltend machen, weil ein Mitarbeiter über 3 Jahre Briefe zu Hause gebunkert hat und diese nicht auslieferte
So verpasste die Mandantin eine Einschreibung an der Uni Köln im nachrückverfahren
Sie schrieb sich an der Uni Münster ein, musste jahrelang Miete zahlen und hatte umzugskosten
Sonst wäre sie in Köln bei ihren Eltern geblieben
Langer AGB - Katalog zur Haftung der Post ag für Schäden
Mittelbare Schäden waren ausgeschlossen
Ergänzung:
Mandantin möchte Schadensersatz (Miete plus NK plus Umzugskosten) von der Deutschen Post, sowie Schadensersatz der weiteren Miete und NK, die noch bis Juni 2020 zu zahlen sind.
Hintergrund: 2017 hat die Mandantin sich an der Uni Köln beworben und keinen Studienplatz erhalten. Sie hat sich daraufhin in Münster eingeschrieben, obwohl sie unbedingt nach Köln wollte, da sie in Köln kostenlos bei den Eltern hätte wohnen bleiben können. Seitdem lebt sie in Münster.
Vor Einschreibung in Münster hat die Uni Köln sie im Nachrückverfahren doch noch zugelassen. Diesen (einfachen) Brief soll der für sie zuständige Postbote aber gestohlen und bei sich mit vielen anderen Briefen gehortet haben, sodass erst 2019 die Zulassung zugestellt wurde. Die Post meint, zum einen sei die Mandantin nicht Vertragspartnerin aus dem Frachtvertrag, außerdem sei die Haftung ja ohnehin ausgeschlossen, einschließlich der Haftung aus 407 ff., 421 ff. HGB. Außerdem sei die fehlende Zustellung typisches Lebensrisiko. Mandantin sagt, die Post habe seit 2015 von verschwundenen Briefen gewusst und nichts unternommen. Mandantin spricht auch Verjährung an (Kalender abgedruckt).
AGB der Post enthalten folgende Regelungen (auszugsweise):
- Bestimmte Lieferfrist oder bestimmtes Lieferdatum wird keinesfalls Vertragsbestandteil
- Haftung der Post für vorsätzlich handelnden Verrichtungsgehilfen (428 HGB)
- in den Fällen von mit zusätzlichen Leistungen vereinbarten Sendungen (zB Einschreiben) Haftungsbeschränkungen
Gegen den Postboten möchte die Mandantin nicht vorgehen.
13.03.2020, 18:14
Anspruch habe ich auf 421 l S.2 HGB und auf 831 BGB. Schäden waren zeitlich begrenzt nach HGB Zeitraum zwischen Verlust und auftauchen mein ich, darum noch 831 BGB da die Post seid 2015 von Unregelmäßigkeiten wusste. DSL ging nicht da Abtretung laut AGB ausgeschlossen und wohl zulässig. Klage plus Feststellungsantrag. Zulässigkeit nach 30 ZPO in Köln. Aber im Grunde kein Plan. Das war heute Freitag der 13.