12.03.2020, 18:41
12.03.2020, 18:42
(12.03.2020, 18:38)X aus NRW schrieb:(12.03.2020, 18:01)GastHE schrieb: Sprich in NRW hattet ihr die 3. Aufrechnung mit den Abschleppkosten nicht und dafür aber Kosten + vorläufige Vollstreckbarkeit?
Hatte die Drittschuldnererklärung irgendeine Relevanz? Nicht wirklich, oder?
Das war der Sachverhalt:
Kläger und Gläubiger = A
Schuldner und Streitverkündeter = B
Beklagte und Drittschuldner = C
A verklagt den C auf Zahlung von 2000 Euro und verkündet dem B nach § 841 ZPO den Streit. Der B tritt auf Seiten des Klägers bei.
Der A hat gegen den B ein Urteil vom AG Essen auf Zahlung von 2400 Euro erwirkt. Er hat dann einen PfüB erwirkt, dieser wurde dem C auch zugestellt.
Der C verweigert die Zahlung und sagt die Forderung besteht nicht.
Dann klagt der A.
Die streitige Forderung soll aus einem Darlehensvertrag zwischen B und C in Höhe von 2000 Euro stammen. Der C behauptet aber, dass es eine Schenkung war. Aber der Hausmeister ist als Zeuge geladen und hat alles mitbekommen, sodass Kläger den Beweis führen kann dass es ein Darlehen war, da die Aussage positiv ergiebig ist (Beweisaufnahme mit Zeugenvernehmung ist erfolgt) .
Der Beklagte sagt, die Klage ist schon unzulässig, da der Kläger keine Sicherheit geleistet hat nach § 709 ZPO bzgl dem Urteil gegen den B. Denn der hat noch rechtzeitig Berufung eingelegt, über die bisher noch nicht entschieden wurde. Der Kläger sagt, dass das nur ein Schutz für den B ist und nicht für Dritte.
Der Beklagte rechnet mit Forderungen gegen den B ggü dem Kläger auf. Der Kläger sagt, daß geht gar nicht, weil nicht gegenseitig.
Die erste Forderung ist kurz vor Erlass des PfüB entstanden in Höhe von 400 Euro aus Werkvertrag nach Reparatur des VW des Klägers und erfolgter Abnahme.
Die zweite Forderung stammt aus einem Kaufvertrag. Hiergegen erhebt der B aber die Einreden der Verjährung. Die Forderung ist aus 2016. Entscheidungzeitpunkt und Geltendmachung der Forderung ist in 2020.
Ach ja vergessen:
Der Kläger hat das Darlehen dann mit Schriftsatz vom xxx gekündigt und die Kündigung dem C zugestellt. Der C meinte, dass der Kläger das Darlehen als Dritter nicht kündigen konnte.
12.03.2020, 18:43
(12.03.2020, 18:34)Knödel schrieb:Falsch! Den Abschleppfall machen wir im BGB-Seminar seit Jahren! Wärst du da gewesen, hättest du das gewusst. Aber es ist wahrscheinlich egal, was ich schreibe, denn du wirst danach wieder irgendwas posten, womit du haten kannst.(12.03.2020, 18:17)T. Kaiser schrieb: Auch krass, dass nach Februar 2020 jetzt gleich 4 Wochen später wieder der Abschleppfall drangekommen ist (heute zumindest in Hessen).
Viel heftiger ist eigentlich, dass ihr Cracks das nicht vorausgesehen habt. Die Glaskugel gehört sonst doch zum Geschäftsmodell.
12.03.2020, 18:47
T. Kaiser gibt es ein Az. zu dem Abschleppfall?
12.03.2020, 18:48
(12.03.2020, 18:47)GastNRW7 schrieb: T. Kaiser gibt es ein Az. zu dem Abschleppfall?Es gibt ganz viele Urteile dazu. Oder meinst du eine spezielle Frage zum Fall? Hast du mein BGB-Skript neueste Auflage? S. 50 und 51 steht der Fall drin mit zig Fundstellen dazu, machen wir auch im Kurs.
So, over and out, ich mach jetzt Sport.
12.03.2020, 18:50
(12.03.2020, 18:17)T. Kaiser schrieb: Auch krass, dass nach Februar 2020 jetzt gleich 4 Wochen später wieder der Abschleppfall drangekommen ist (heute zumindest in Hessen).
Da sieht man leider mal wieder, dass die Klausuren nicht vorhersehbar sind. Klar gibt es vieles, was wahrscheinlicher ist als anderes - hilft aber nicht, wenn wer vom JPA gerade Bock auf was anderes hat, das nicht ins Muster passt :D
Im Strafrecht wird's ja an sich auch mal wieder Zeit für ein Urteil soweit ich weiß, aber am Ende kommt (hoffentlich) doch wieder 'ne Revision.
Dennoch macht es natürlich Sinn bei der Vorbereitung das Lernen der üblichen Standardproblematiken anzuraten.
12.03.2020, 18:51
(12.03.2020, 18:50)GastHE schrieb:Nicht vorhersehbar, wenn 2 Mal hintereinander dasselbe drankommt? Was vorher schon 1 Mio mal lief? Wenn das nicht vorhersehbar ist... Standardfall eben, sollte man wie man sieht immer mit rechnen und daher kennen.(12.03.2020, 18:17)T. Kaiser schrieb: Auch krass, dass nach Februar 2020 jetzt gleich 4 Wochen später wieder der Abschleppfall drangekommen ist (heute zumindest in Hessen).
Da sieht man leider mal wieder, dass die Klausuren nicht vorhersehbar sind. Klar gibt es vieles, was wahrscheinlicher ist als anderes - hilft aber nicht, wenn wer vom JPA gerade Bock auf was anderes hat, das nicht ins Muster passt :D
Im Strafrecht wird's ja an sich auch mal wieder Zeit für ein Urteil soweit ich weiß, aber am Ende kommt (hoffentlich) doch wieder 'ne Revision.
Dennoch macht es natürlich Sinn bei der Vorbereitung das Lernen der üblichen Standardproblematiken anzuraten.
LG
12.03.2020, 19:01
(12.03.2020, 18:51)T. Kaiser schrieb:(12.03.2020, 18:50)GastHE schrieb:Nicht vorhersehbar, wenn 2 Mal hintereinander dasselbe drankommt? Was vorher schon 1 Mio mal lief? Wenn das nicht vorhersehbar ist... Standardfall eben, sollte man wie man sieht immer mit rechnen und daher kennen.(12.03.2020, 18:17)T. Kaiser schrieb: Auch krass, dass nach Februar 2020 jetzt gleich 4 Wochen später wieder der Abschleppfall drangekommen ist (heute zumindest in Hessen).
Da sieht man leider mal wieder, dass die Klausuren nicht vorhersehbar sind. Klar gibt es vieles, was wahrscheinlicher ist als anderes - hilft aber nicht, wenn wer vom JPA gerade Bock auf was anderes hat, das nicht ins Muster passt :D
Im Strafrecht wird's ja an sich auch mal wieder Zeit für ein Urteil soweit ich weiß, aber am Ende kommt (hoffentlich) doch wieder 'ne Revision.
Dennoch macht es natürlich Sinn bei der Vorbereitung das Lernen der üblichen Standardproblematiken anzuraten.
LG
Gerade das bedeutet doch ohne erkennbares System das es Zufall ist.
Beim Roulette kann 10 mal hintereinander rot kommen, der nächsten Kugel ist das trotzdem egal...
12.03.2020, 19:09
(12.03.2020, 19:01)Gastgast schrieb:Roulette ist ein perfekter Vergleich: Lerne Rot UND Schwarz, denn das ist Standard. Und kommt. Wie man heute gesehen hat. Wie der Vorposter schon sagte: Die Standardkonstellationen sollte man lernen. Denn die kommen ja immer wieder.(12.03.2020, 18:51)T. Kaiser schrieb:(12.03.2020, 18:50)GastHE schrieb:Nicht vorhersehbar, wenn 2 Mal hintereinander dasselbe drankommt? Was vorher schon 1 Mio mal lief? Wenn das nicht vorhersehbar ist... Standardfall eben, sollte man wie man sieht immer mit rechnen und daher kennen.(12.03.2020, 18:17)T. Kaiser schrieb: Auch krass, dass nach Februar 2020 jetzt gleich 4 Wochen später wieder der Abschleppfall drangekommen ist (heute zumindest in Hessen).
Da sieht man leider mal wieder, dass die Klausuren nicht vorhersehbar sind. Klar gibt es vieles, was wahrscheinlicher ist als anderes - hilft aber nicht, wenn wer vom JPA gerade Bock auf was anderes hat, das nicht ins Muster passt :D
Im Strafrecht wird's ja an sich auch mal wieder Zeit für ein Urteil soweit ich weiß, aber am Ende kommt (hoffentlich) doch wieder 'ne Revision.
Dennoch macht es natürlich Sinn bei der Vorbereitung das Lernen der üblichen Standardproblematiken anzuraten.
LG
Gerade das bedeutet doch ohne erkennbares System das es Zufall ist.
Beim Roulette kann 10 mal hintereinander rot kommen, der nächsten Kugel ist das trotzdem egal...
12.03.2020, 19:20
Jetzt mal weg vom unwichtigen, hin zum wichtigen:
ÖR 7 Berlin Wahlklausur
Sachverhalt:
(Anwaltsklausur; 3 Verwaltungsakte + AsV; 80 V Verfahren) Der Sachverhalt dürfte grob dem Urteil des VG Düsseldorf aus 2015 entsprechen: https://openjur.de/u/853428.html
Mandant ist ein Landwirt der Schweine hält. Da diese Dreck machen lagert er (i) Gülle auf einer unversiegelten Bodenplatte ohne seitliche Begrenzung aus dem Jahr 1965 und (ii) Festmist (war erklärt als Gülle, die durch Strohverbindung fest geworden ist) auf einer 15 qm großen Fläche die auch unversiegelt ist. Im Juni 2019 kam die Umweltbehörde und dies fest und monierte es. M macht nicht. Im Januar 2020 erneute Prüfung auf dem Gewerbebetrieb des M. Diesmal inklusive Gutachter. Es wird festgestellt, dass auf der 1965'er Bodenplatte Risse vorhanden sind. Wie tief diese sind kann nicht festgestellt werden, da auf Ihr erhebliche Mengen an Gülle vorhanden sind. Die Gülle weist einen großen Teil von Feuchte auf, nämlich 90 %, weshalb es ein hohen Nitratgehalt aufweist. M wird darauf hingewiesen, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen und Bescheide kommen werden. M verteidigt sich damit, dass auf dem Nachbargrundstück der Nachbar Kunstdünger mit irgendwelchen Stoffen in den Boden jagt und dort nichts passiere. Er fordert Gleichbehandlung. Außerdem sei noch nie ein Nachweis geführt worden, dass das Grundwasser verunreinigt wurde. Im Übrigen "lagere" er die Stoffe dort nicht, sondern wird diese bald wegräumen. Vielmehr sei es bei den Plätzen nur um eine Zwischenlagerung. Nachdem man vor Ort streitet verweist M die Mitarbeiter seines Grundstücks.
Im Verlauf danach kommt die Behörde auch mehrfach vorbei und möchte weitere Prüfmaßnahmen vornehmen, insb. hinsichtlich der Risse in der Bodenplatte. M verweigert aber den Zutritt, sodass eine Prüfung nicht erfolgen kann.
Der Bescheid wird am 20.02.2020 zugestellt und verfügt
1. Untersagung auf der Bodenplatte und hinter der Scheune Gülle und Festmist gelagert wird, indem er Maßnahmen vornimmt, z.B. durch Anmietung von speziellen Lagerfässern für solche Stoffe. (AGL die genannt war: "§ 100 I WHG wegen Verstoß gegen §§ 62 I iVm 2 I WHG")
2. Duldung des Betretens der Behördenmitarbeiter (Keine AGL genannt).
3. AsV
4. Zwangsgeldandrohung für Nr.1 i.H.v. 1.000 € (Höhe war i.O. laut BearbVM und in NRW existiert keine aW gegen solche Maßnahmen)
M möchte zügig Klärung und nur vorgehen, wenn er großen Zeitgewinn erlangen kann oder wenn Erfolgsaussichten gut sind.
Meine Lösung:
80 V VwGO zulässig und im wesentlichen unproblematisch.
nur diff. zwischen 80 V 1 Alt. 1 bzgl Ziff. 4 und Alt. 2 bzgl Ziff. 1 und 2.
i.Ü. nicht offensichtlich verfristet.
Begründetheit:
1. AsV war nicht ordnungsgemäß, da nur "Eilbedürfnis wegen Schutz des Grundwassers" in Form eines pauschalen Satzes.
2. Ziff 1. off RM
EGL: § 100 I 2 Var.1 WHG -> Gefahrtatbestand, kein Schaden notwendig zum Eingriff.
FRM: Unproblematisch (+) insb. Anhörung geschehn.
MRM:
a) TB (+) wenn Verstoß gegen WHG
Verstoß durch Güllelagerung gegen § 62 I S.1 WHG iVm 2 I 1 Nr.1 WHG?
Wenn "wassergefährdender Stoff" --> Legaldefinition in Abs.3. Hier (+)
Aber: Satz 3 privilegiert "Landwirte" und "Gülle", daher ggf. Gülle kein wassergefährdender Stoff (sonst würde nicht zwischen den Begriffen in 62 I Satz 3 differenziert werden? i.E. (-) da "wassergefährdender Stoff" bewusst extrem weit gefasst (§ 1 WHG = Schutz der natürlichen Grundlage von Menschen, Tieren und Natur, superwichtiges Rechtsgut). Außerdem: wenn man dies anders sähe müsste der Mandant darlegen und beweisen, dass er für ihn "bestmöglichen Schutz" i.S.d. § 62 I 3 WHG errichtet hat. Beweislast bei ihm, aber keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil 1965 Bodenplatte, unversiegelt mit Rissen.
Also wassergefährdender Stoff (+)
Lagerung (+) weil M selbst von "zwischenlagern" spricht, also Lagerung bestätigt.
Nachteilige Veränderung sind zu befürchten (+) Gutachten bzgl Gülle verwursten, erhöhte Menge an Nitrat, Gutachter sagt es kann dazu führen dass das Grundwasser Nitratgrenzwert übersteigen wird. Hier bereits mindestens 9 Monate!
Selbiges gilt für Festmist, nur dass der zwar nicht in § 62 I S.3 WHG genannt ist, dafür aber durch Regen wieder zu Gülle wird, daher auch erfasst.
RF Ermessen insb. VHM (+)
3. Ziff. 2 des Bescheides
EGL m.M.n. § 100 I S.2 Var.3 iVm § 100 I S.1 WHG
FRM unproblem.
MRM TB Voraussetzungen wenn Gefahr, dann möglich. Hier Gefahr (s.o.) also (+)
Notwendig um Gefahr zu erforschen? Ja, da bereits mehrfach Zutritt verweigert trotz Pflicht nach § 101 I S.1 Nr. 5, II i.V.m. § 62 WHG
RF = intendiertes Ermessen da Pflicht zum Überwachen gem. § 100 I 1 WHG, insb. VHM.
= Insg. VA'e also off. RM
Abwägung: Vollzugsinteresse aufgrund des konkreten Einzelfalls hier wohl überwiegen, trotz Gesetzgeberischer Intention bei 80 II S.1 Nr.4 VwGO vor allem weil bereits 9 Monate und beharrliche Weigerung, daher Gefahr hoch dass Grundwasser bereits verseucht.
Anordnung der aufs. Wirkung
Ziff. 4 = EGL § 6 I VwVG = RM da wirksamer, vollstreckbarer VA derzeit.
Zweckmäßigkeit: Kommt drauf an wieviel Zeitgewinn M möchte, zweckmäßig Prüfung wielange VG Münster grds. für einstweiligen RS benötigt, jedenfalls bis zur Entscheidung über den ggf. zu beantragenden Hängebeschluss ist ein Zeitgewinn möglich, da AsV aufgehoben werden kann, aber nach Rspr. sofort wieder angeordnet werden kann. Aber wohl eher abraten aus anwaltlicher Vorsicht, da im Optimalfall VG binnen sehr kurzer Zeit über 80 V VwGO entscheidet und Kosten dann Anmietung von Fässern wohl übersteigen würde und i.Ü. Klage keine aussicht auf Erfolg hat.
Praktischer Teil: Mandantenschreiben.
ÖR 7 Berlin Wahlklausur
Sachverhalt:
(Anwaltsklausur; 3 Verwaltungsakte + AsV; 80 V Verfahren) Der Sachverhalt dürfte grob dem Urteil des VG Düsseldorf aus 2015 entsprechen: https://openjur.de/u/853428.html
Mandant ist ein Landwirt der Schweine hält. Da diese Dreck machen lagert er (i) Gülle auf einer unversiegelten Bodenplatte ohne seitliche Begrenzung aus dem Jahr 1965 und (ii) Festmist (war erklärt als Gülle, die durch Strohverbindung fest geworden ist) auf einer 15 qm großen Fläche die auch unversiegelt ist. Im Juni 2019 kam die Umweltbehörde und dies fest und monierte es. M macht nicht. Im Januar 2020 erneute Prüfung auf dem Gewerbebetrieb des M. Diesmal inklusive Gutachter. Es wird festgestellt, dass auf der 1965'er Bodenplatte Risse vorhanden sind. Wie tief diese sind kann nicht festgestellt werden, da auf Ihr erhebliche Mengen an Gülle vorhanden sind. Die Gülle weist einen großen Teil von Feuchte auf, nämlich 90 %, weshalb es ein hohen Nitratgehalt aufweist. M wird darauf hingewiesen, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen und Bescheide kommen werden. M verteidigt sich damit, dass auf dem Nachbargrundstück der Nachbar Kunstdünger mit irgendwelchen Stoffen in den Boden jagt und dort nichts passiere. Er fordert Gleichbehandlung. Außerdem sei noch nie ein Nachweis geführt worden, dass das Grundwasser verunreinigt wurde. Im Übrigen "lagere" er die Stoffe dort nicht, sondern wird diese bald wegräumen. Vielmehr sei es bei den Plätzen nur um eine Zwischenlagerung. Nachdem man vor Ort streitet verweist M die Mitarbeiter seines Grundstücks.
Im Verlauf danach kommt die Behörde auch mehrfach vorbei und möchte weitere Prüfmaßnahmen vornehmen, insb. hinsichtlich der Risse in der Bodenplatte. M verweigert aber den Zutritt, sodass eine Prüfung nicht erfolgen kann.
Der Bescheid wird am 20.02.2020 zugestellt und verfügt
1. Untersagung auf der Bodenplatte und hinter der Scheune Gülle und Festmist gelagert wird, indem er Maßnahmen vornimmt, z.B. durch Anmietung von speziellen Lagerfässern für solche Stoffe. (AGL die genannt war: "§ 100 I WHG wegen Verstoß gegen §§ 62 I iVm 2 I WHG")
2. Duldung des Betretens der Behördenmitarbeiter (Keine AGL genannt).
3. AsV
4. Zwangsgeldandrohung für Nr.1 i.H.v. 1.000 € (Höhe war i.O. laut BearbVM und in NRW existiert keine aW gegen solche Maßnahmen)
M möchte zügig Klärung und nur vorgehen, wenn er großen Zeitgewinn erlangen kann oder wenn Erfolgsaussichten gut sind.
Meine Lösung:
80 V VwGO zulässig und im wesentlichen unproblematisch.
nur diff. zwischen 80 V 1 Alt. 1 bzgl Ziff. 4 und Alt. 2 bzgl Ziff. 1 und 2.
i.Ü. nicht offensichtlich verfristet.
Begründetheit:
1. AsV war nicht ordnungsgemäß, da nur "Eilbedürfnis wegen Schutz des Grundwassers" in Form eines pauschalen Satzes.
2. Ziff 1. off RM
EGL: § 100 I 2 Var.1 WHG -> Gefahrtatbestand, kein Schaden notwendig zum Eingriff.
FRM: Unproblematisch (+) insb. Anhörung geschehn.
MRM:
a) TB (+) wenn Verstoß gegen WHG
Verstoß durch Güllelagerung gegen § 62 I S.1 WHG iVm 2 I 1 Nr.1 WHG?
Wenn "wassergefährdender Stoff" --> Legaldefinition in Abs.3. Hier (+)
Aber: Satz 3 privilegiert "Landwirte" und "Gülle", daher ggf. Gülle kein wassergefährdender Stoff (sonst würde nicht zwischen den Begriffen in 62 I Satz 3 differenziert werden? i.E. (-) da "wassergefährdender Stoff" bewusst extrem weit gefasst (§ 1 WHG = Schutz der natürlichen Grundlage von Menschen, Tieren und Natur, superwichtiges Rechtsgut). Außerdem: wenn man dies anders sähe müsste der Mandant darlegen und beweisen, dass er für ihn "bestmöglichen Schutz" i.S.d. § 62 I 3 WHG errichtet hat. Beweislast bei ihm, aber keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil 1965 Bodenplatte, unversiegelt mit Rissen.
Also wassergefährdender Stoff (+)
Lagerung (+) weil M selbst von "zwischenlagern" spricht, also Lagerung bestätigt.
Nachteilige Veränderung sind zu befürchten (+) Gutachten bzgl Gülle verwursten, erhöhte Menge an Nitrat, Gutachter sagt es kann dazu führen dass das Grundwasser Nitratgrenzwert übersteigen wird. Hier bereits mindestens 9 Monate!
Selbiges gilt für Festmist, nur dass der zwar nicht in § 62 I S.3 WHG genannt ist, dafür aber durch Regen wieder zu Gülle wird, daher auch erfasst.
RF Ermessen insb. VHM (+)
3. Ziff. 2 des Bescheides
EGL m.M.n. § 100 I S.2 Var.3 iVm § 100 I S.1 WHG
FRM unproblem.
MRM TB Voraussetzungen wenn Gefahr, dann möglich. Hier Gefahr (s.o.) also (+)
Notwendig um Gefahr zu erforschen? Ja, da bereits mehrfach Zutritt verweigert trotz Pflicht nach § 101 I S.1 Nr. 5, II i.V.m. § 62 WHG
RF = intendiertes Ermessen da Pflicht zum Überwachen gem. § 100 I 1 WHG, insb. VHM.
= Insg. VA'e also off. RM
Abwägung: Vollzugsinteresse aufgrund des konkreten Einzelfalls hier wohl überwiegen, trotz Gesetzgeberischer Intention bei 80 II S.1 Nr.4 VwGO vor allem weil bereits 9 Monate und beharrliche Weigerung, daher Gefahr hoch dass Grundwasser bereits verseucht.
Anordnung der aufs. Wirkung
Ziff. 4 = EGL § 6 I VwVG = RM da wirksamer, vollstreckbarer VA derzeit.
Zweckmäßigkeit: Kommt drauf an wieviel Zeitgewinn M möchte, zweckmäßig Prüfung wielange VG Münster grds. für einstweiligen RS benötigt, jedenfalls bis zur Entscheidung über den ggf. zu beantragenden Hängebeschluss ist ein Zeitgewinn möglich, da AsV aufgehoben werden kann, aber nach Rspr. sofort wieder angeordnet werden kann. Aber wohl eher abraten aus anwaltlicher Vorsicht, da im Optimalfall VG binnen sehr kurzer Zeit über 80 V VwGO entscheidet und Kosten dann Anmietung von Fässern wohl übersteigen würde und i.Ü. Klage keine aussicht auf Erfolg hat.
Praktischer Teil: Mandantenschreiben.