10.03.2020, 18:40
Was war bei der ersten die Anspruchsgrundlage? Ich dachte, in der Klausel stand "verpflichtet sich". Deshalb nicht §§ 280 I, III, 281, sondern aus der Klausel direkt?
10.03.2020, 18:44
10.03.2020, 18:45
(10.03.2020, 18:40)GastHE schrieb: Was war bei der ersten die Anspruchsgrundlage? Ich dachte, in der Klausel stand "verpflichtet sich". Deshalb nicht §§ 280 I, III, 281, sondern aus der Klausel direkt?
Ich hab auch die Klausel selbst i.V.m. Vertrag als AGL genommen. Aber ob das so richtig war weiß ich nicht :D
10.03.2020, 18:53
(10.03.2020, 17:35)GastHE schrieb: Sorry, falsches Zitat
Also der Ablauf der Dreiwochenfrist auf die Gutachten war 12.6.2014, Hemmung ende nach 6 Monaten, daher 12.12.14 und dann fünf Jahre
Mussten dann nicht noch zusätzliche 6 Monate draufgerechnet werden wegen § 204 Abs. 2 S.1? Oder liege ich da falsch?
10.03.2020, 18:56
(10.03.2020, 18:53)MärzNRW schrieb:(10.03.2020, 17:35)GastHE schrieb: Sorry, falsches Zitat
Also der Ablauf der Dreiwochenfrist auf die Gutachten war 12.6.2014, Hemmung ende nach 6 Monaten, daher 12.12.14 und dann fünf Jahre
Mussten dann nicht noch zusätzliche 6 Monate draufgerechnet werden wegen § 204 Abs. 2 S.1? Oder liege ich da falsch?
Doch, das sind ja die 6 Monate. Ende von § 204 I Nr. 7 mit Ende der Verfolgung des Beweisverfahrens mit Ablauf der Dreiwochenfrist. Dann sechs Monate
10.03.2020, 20:11
Meint ihr die Hemmung der verjährung tritt auch ein, wenn der anspruch noch gar nicht entstanden war?
Und war die erste agl im zweiten teil vertrag mit schutzwirkung?
Und war die erste agl im zweiten teil vertrag mit schutzwirkung?
10.03.2020, 20:43
(10.03.2020, 20:11)Gast schrieb: Meint ihr die Hemmung der verjährung tritt auch ein, wenn der anspruch noch gar nicht entstanden war?
Und war die erste agl im zweiten teil vertrag mit schutzwirkung?
Gute Frage! Hätte man bei ausreichend Zeit (höhö) thematisieren können.
Meiner Meinung nach wenn überhaupt, dann DSL?!
10.03.2020, 21:12
(10.03.2020, 20:43)Gast schrieb:(10.03.2020, 20:11)Gast schrieb: Meint ihr die Hemmung der verjährung tritt auch ein, wenn der anspruch noch gar nicht entstanden war?
Und war die erste agl im zweiten teil vertrag mit schutzwirkung?
Gute Frage! Hätte man bei ausreichend Zeit (höhö) thematisieren können.
Meiner Meinung nach wenn überhaupt, dann DSL?!
Dachte das wäre ein direkter Anspruch aus 86 VVG (Cessio legis) und besteht, wenn der Mandant der Mandantin einen Anspruch hätte.
10.03.2020, 21:50
Aber der anspruch ais cessio legis ist ja gegen den ursprünglichen beklagten, nicht gegen die anwältin. Wahrscheinlich ist aber dsl besser..
10.03.2020, 22:03
(10.03.2020, 21:50)Gast schrieb: Aber der anspruch ais cessio legis ist ja gegen den ursprünglichen beklagten, nicht gegen die anwältin. Wahrscheinlich ist aber dsl besser..
Hab ich einen Denkfehler? Dachte der Anspruch der Versicherung aus 86 bezieht sich auf den "Schädiger", also bzgl der RA, oder?
"Die Versicherung des Geschädigten steht zunächst für die Schäden ein, bekommt dafür jedoch den Ersatzanspruch des Geschädigten ( ursprünglich Kläger und Mandant) auf Schadensersatz automatisch kraft Gesetzes zugesprochen. Der Schadensersatzanspruch kann dann von der Versicherung beim Schädiger geltend gemacht werden."