04.02.2020, 19:28
Wo musste die angebliche Gefälligkeit der Käuferin in Bezug auf den Kaufpreis geprüft werden?
04.02.2020, 19:29
Also bei uns stand, dass sie, wenn die Löschung der Auflassungsvormerkung nicht geht, den Kaufpreis haben will und sie außerdem gern keine Kosten tragen möchte. Bei Erfolg der Löschung Schreiben ans Gericht, ansonsten Schreiben an Mandantin.
Löschung ging nicht durch. Anspruch auf Kaufpreiszahlung ja. Habe den ganzen Kladderadatsch geprüft, was die Mandantin alles so moniert hatte. Rücktritt ging bei mir nicht durch. Zu wenig Kaufpreis auch nicht. Oma war geistig fit. Sie hatte ja kurz zuvor Generalvollmacht vor einem Notar erteilt, und der prüft nach § 11 BeurkG die Geschäftsfähigkeit. Waren von der Mandantin sowieso nur Behauptungen ins Blaue hinein. Sie trägt die Darlegungs- und Beweislast, wenn sie vorträgt, die Willenserklärungen der Oma seien nicht wirksam zustande gekommen. Zur Beweislast sollten wir uns nämlich auch äußern.
Habe der Mandantin vorgeschlagen, die Gegenseite nochmal zur Zahlung des Kaufpreises aufzufordern zzgl. Zinsen aus 40.000 € ab 11.10., weil ja Zahlungsfrist bis zum 10.10. war, und anteilige Anwaltskosten als Verzugsschaden sowie restliche Anwaltskosten gegen die vorherige Anwältin aus Anwaltshaftung wegen Schlechtleistung aus Fehlberatung.
Mal gucken...
Löschung ging nicht durch. Anspruch auf Kaufpreiszahlung ja. Habe den ganzen Kladderadatsch geprüft, was die Mandantin alles so moniert hatte. Rücktritt ging bei mir nicht durch. Zu wenig Kaufpreis auch nicht. Oma war geistig fit. Sie hatte ja kurz zuvor Generalvollmacht vor einem Notar erteilt, und der prüft nach § 11 BeurkG die Geschäftsfähigkeit. Waren von der Mandantin sowieso nur Behauptungen ins Blaue hinein. Sie trägt die Darlegungs- und Beweislast, wenn sie vorträgt, die Willenserklärungen der Oma seien nicht wirksam zustande gekommen. Zur Beweislast sollten wir uns nämlich auch äußern.
Habe der Mandantin vorgeschlagen, die Gegenseite nochmal zur Zahlung des Kaufpreises aufzufordern zzgl. Zinsen aus 40.000 € ab 11.10., weil ja Zahlungsfrist bis zum 10.10. war, und anteilige Anwaltskosten als Verzugsschaden sowie restliche Anwaltskosten gegen die vorherige Anwältin aus Anwaltshaftung wegen Schlechtleistung aus Fehlberatung.
Mal gucken...
04.02.2020, 19:37
Hat jemand eine gemischte Schenkung mit Schwerpunkt Kauf?
04.02.2020, 19:38
04.02.2020, 19:40
Teilzahlungszurückweisung zulässig, 266 BGB. Wegen Entbehrlichkeit der Frist (323 II Nr 2 BGB) wirksamer Rücktritt. Mangels schuldrechtlichen Anspruchs Vormerkung materiell (-); 894 (+)
04.02.2020, 19:41
P.S.: Die Gefälligkeit der Käuferin hebe ich nicht explizit geprüft. Ich habe nur bei der Zweckmäßigkeit dargelegt, dass die Gegenseite das Zustandekommen des Kaufpreises schlüssig darlegen und notfalls auch gerichtsfest beweisen kann durch Benennung der Sachverständigen und des Lebensgefährten als Zeugen, während die Mandantin nix beweisen udn noch nicht mal etwas konkret darlegen konnte.
04.02.2020, 19:42
04.02.2020, 19:45
(04.02.2020, 19:40)Gast (NRW) schrieb: Teilzahlungszurückweisung zulässig, 266 BGB. Wegen Entbehrlichkeit der Frist (323 II Nr 2 BGB) wirksamer Rücktritt. Mangels schuldrechtlichen Anspruchs Vormerkung materiell (-); 894 (+)I h finde 323 ii nr.2 ging hier nicht weil kein relatives fixgeschäft?? Im palandt steht zwar Anzeichen hierfür bei Wörtern wie spätestens bis zum aber dass ist ja ein Indiz. Grundsatz ist die Fristsetzung und nur ausnahmsweise entbehrlich man würde ja den gesetzgeberischen Willen total unterlaufen wenn kein berechtigtes Interesse an dem loslassen des Vertrages besteht und nur so ein Wörtchen genügt
04.02.2020, 19:46
(04.02.2020, 19:40)Gast (NRW) schrieb: Teilzahlungszurückweisung zulässig, 266 BGB. Wegen Entbehrlichkeit der Frist (323 II Nr 2 BGB) wirksamer Rücktritt. Mangels schuldrechtlichen Anspruchs Vormerkung materiell (-); 894 (+)
Hihi, bei mir war 894 (-), Rücktritt scheiterte an fehlender Frist (323 II Nr. 2 habe ich angesprochen, aber verneint), 323 V und 323 VI BGB. Habe insbesondere 325 V restriktiv ausgelegt wegen des Grundsatzes pacta sunt servanda.
Na, ich bin ja mal gespannt...
04.02.2020, 20:01
Wie seid ihr denn, die § 323 haben durchgehen lassen, über § 323 V 1 hinweggekommen?
