26.11.2019, 17:04
Moin liebe Referendarinnen und Referendare, die in Nds. ihr zweites Examen schreiben.
Ich würde gern Folgendes von Euch wissen:
Was sagt man Euch gerade in den AGs zur Anwaltsklausur im Zivilrecht bzgl. des Themas "Mandantenbegehrem am Anfang der Klausur im Gutachten darstellen ja/nein"?
Der letzte Stand ist wohl, dass man zum Teil (auch nicht alle AG-Leiter..) die Referendare infomiert, dass man das MBegehren zukünftig wohl nicht mehr darstellen muss, aber noch steht nichts fest, noch ist nichts im Internet vom LJPA veröffentlicht, es gibt kein offizielles Schreiben des LJPAs..
Also wie immer: Nichts genaues (und v.a. nichts VERBINDLICHES VOM LJPA) weiß man nicht, oder?
Danke schonmal vorab,
Gruss
T. Kaiser
Ich würde gern Folgendes von Euch wissen:
Was sagt man Euch gerade in den AGs zur Anwaltsklausur im Zivilrecht bzgl. des Themas "Mandantenbegehrem am Anfang der Klausur im Gutachten darstellen ja/nein"?
Der letzte Stand ist wohl, dass man zum Teil (auch nicht alle AG-Leiter..) die Referendare infomiert, dass man das MBegehren zukünftig wohl nicht mehr darstellen muss, aber noch steht nichts fest, noch ist nichts im Internet vom LJPA veröffentlicht, es gibt kein offizielles Schreiben des LJPAs..
Also wie immer: Nichts genaues (und v.a. nichts VERBINDLICHES VOM LJPA) weiß man nicht, oder?
Danke schonmal vorab,
Gruss
T. Kaiser
27.11.2019, 15:39
Hallo Thorsten,
ich habe dieses Jahr im Oktober in Nds geschrieben. Es ist tatsächlich so, dass uns in der AG gesagt wurde, ein Mandantenbegehren sei in Nds. nicht mehr erwünscht. Dies habe wohl Frau Dr. Diersks-Harms (beim Nds LJPA meines Wissens nach im Wesentlichen für die Auswahl der Anwaltsklausuren und insb. für das Erstellen/die Auswahl der Kautelarklausuren zuständig) verlauten lassen.
Wie sich im Laufe der Diskussion mit unserer AG-Leiterin herausgestellt hat, beruhte deren Kenntnis aber auch nur auf Hörensagen. Andere Personen (z.B. Klausurkorrektoren) haben sich zu keiner verbindlichen Aussage hinreißen lassen wollen.
Da wir nun weder ein offizielles Schriftstück haben, noch eine sonstige direkte Aussage von offizieller Stelle, herrschte bei uns große Unsicherheit. Meines Wissens haben die meisten Kandidaten (auch ich) ein Mandantenbegehren verfasst, dieses aber relativ kurz gehalten (wesentliche Infos, etwa anhand deines Merksatzes). Wie das dann bewertet wird, kann ich Dir logischerweise noch nicht sagen.
Beste Grüße
ich habe dieses Jahr im Oktober in Nds geschrieben. Es ist tatsächlich so, dass uns in der AG gesagt wurde, ein Mandantenbegehren sei in Nds. nicht mehr erwünscht. Dies habe wohl Frau Dr. Diersks-Harms (beim Nds LJPA meines Wissens nach im Wesentlichen für die Auswahl der Anwaltsklausuren und insb. für das Erstellen/die Auswahl der Kautelarklausuren zuständig) verlauten lassen.
Wie sich im Laufe der Diskussion mit unserer AG-Leiterin herausgestellt hat, beruhte deren Kenntnis aber auch nur auf Hörensagen. Andere Personen (z.B. Klausurkorrektoren) haben sich zu keiner verbindlichen Aussage hinreißen lassen wollen.
Da wir nun weder ein offizielles Schriftstück haben, noch eine sonstige direkte Aussage von offizieller Stelle, herrschte bei uns große Unsicherheit. Meines Wissens haben die meisten Kandidaten (auch ich) ein Mandantenbegehren verfasst, dieses aber relativ kurz gehalten (wesentliche Infos, etwa anhand deines Merksatzes). Wie das dann bewertet wird, kann ich Dir logischerweise noch nicht sagen.
Beste Grüße
27.11.2019, 16:16
Danke, Pivo.
Das ist auch mein letzter Stand.
Solange es keine offizielle, verlässliche und v.a. veröffentlichte Äußerung dazu gibt, ist ein Mandantenbegehren auf jeden Fall im Gutachten darzustellen. Ist sicherer so, denn die Examenskorrektoren wollten dies so bislang so (und zwar so präzise wie möglich!). Die werden wohl auch nur auf die angeblich neue Linie (kein Mandantenbegehren darstellen) umschwenken, wenn das LJPA dies offiziell macht. Hat es bislang aber nicht, nur irgendwer hat gehört, dass er irgendwer gesagt hat, der es irgendwo gehört hat, dass Frau DH das gesagt haben soll. Angeblich.
Vielleicht wäre es sinnvoll, wenn der Referendarrat eines nds. OLGs mal beim LJPA Druck macht, damit die sich offiziell äußern auf der HP.
Ciao,
T. Kaiser
Das ist auch mein letzter Stand.
Solange es keine offizielle, verlässliche und v.a. veröffentlichte Äußerung dazu gibt, ist ein Mandantenbegehren auf jeden Fall im Gutachten darzustellen. Ist sicherer so, denn die Examenskorrektoren wollten dies so bislang so (und zwar so präzise wie möglich!). Die werden wohl auch nur auf die angeblich neue Linie (kein Mandantenbegehren darstellen) umschwenken, wenn das LJPA dies offiziell macht. Hat es bislang aber nicht, nur irgendwer hat gehört, dass er irgendwer gesagt hat, der es irgendwo gehört hat, dass Frau DH das gesagt haben soll. Angeblich.
Vielleicht wäre es sinnvoll, wenn der Referendarrat eines nds. OLGs mal beim LJPA Druck macht, damit die sich offiziell äußern auf der HP.
Ciao,
T. Kaiser
29.11.2019, 08:44
... So wenige nds. Referendare im Forum zlI?

11.12.2019, 11:25
Hallo,
ich habe ebenfalls im Oktober in Nds Examen geschrieben und habe das Mdt-Begehren kurz dargestellt. Ich habe vorher aus anderen AGs aus dem OLG Celle gehört, dass Frau DH gesagt haben soll, dass das Mandantenbegehren weggelassen werden soll. Unsere AG hat eine solche Info nicht erhalten. Mir war es daher zu riskant..
Schönen Tag noch!
ich habe ebenfalls im Oktober in Nds Examen geschrieben und habe das Mdt-Begehren kurz dargestellt. Ich habe vorher aus anderen AGs aus dem OLG Celle gehört, dass Frau DH gesagt haben soll, dass das Mandantenbegehren weggelassen werden soll. Unsere AG hat eine solche Info nicht erhalten. Mir war es daher zu riskant..
Schönen Tag noch!
11.12.2019, 14:48
(11.12.2019, 11:25)HHinNds schrieb: Hallo,
ich habe ebenfalls im Oktober in Nds Examen geschrieben und habe das Mdt-Begehren kurz dargestellt. Ich habe vorher aus anderen AGs aus dem OLG Celle gehört, dass Frau DH gesagt haben soll, dass das Mandantenbegehren weggelassen werden soll. Unsere AG hat eine solche Info nicht erhalten. Mir war es daher zu riskant..
Schönen Tag noch!
Richtig gemacht, HHinNds. Die Examenskorrektoren wollen eins sehen, also muss man es darstellen. Solange es keine verbindliche Info in Nds gibt, die auch veröffentlicht und damit belastbar ist, bleibt alles erstmal beim alten. Es wird so viel gemunkelt, und am Ende ist alles wieder nur heiße Luft und wird doch nicht umgesetzt.
Danke für deinen Input. Damit haben sich wenigstens zwei Nds gemeldet. Meine Hoffnung war, dass mehr nds. Referendare sich hier rumtreiben und was schreiben könnten.
Gruss an alle,
T. Kaiser
16.01.2020, 01:16
Leider komme ich aus BaWü, aber gerne würde ich mich auch einklinken.
Mich würde interessieren, ob es generell erfahrungsgemäß Punktabzug gibt, wenn es kurz dargestellt wird?
Denn in unserem OLG Klausurenkurs schreibt man es mal (kurzer Satz) und es wird einem falsch angestrichen, sodass man das Gefühl hat, man habe es sich mit dem Korrektor schon zu Anfang verscherzt. Dann lässt man es in der nächsten Klausur weg und schon wird auch das bemängelt, obwohl das Begehren hier auch unproblematisch war.
Mich würde interessieren, ob es generell erfahrungsgemäß Punktabzug gibt, wenn es kurz dargestellt wird?
Denn in unserem OLG Klausurenkurs schreibt man es mal (kurzer Satz) und es wird einem falsch angestrichen, sodass man das Gefühl hat, man habe es sich mit dem Korrektor schon zu Anfang verscherzt. Dann lässt man es in der nächsten Klausur weg und schon wird auch das bemängelt, obwohl das Begehren hier auch unproblematisch war.
16.01.2020, 23:28
(16.01.2020, 01:16)Gast BW schrieb: Leider komme ich aus BaWü, aber gerne würde ich mich auch einklinken.
Mich würde interessieren, ob es generell erfahrungsgemäß Punktabzug gibt, wenn es kurz dargestellt wird?
Denn in unserem OLG Klausurenkurs schreibt man es mal (kurzer Satz) und es wird einem falsch angestrichen, sodass man das Gefühl hat, man habe es sich mit dem Korrektor schon zu Anfang verscherzt. Dann lässt man es in der nächsten Klausur weg und schon wird auch das bemängelt, obwohl das Begehren hier auch unproblematisch war.
Ich prüfe in BW und bewerte es nicht negativ, wenn das Mandantenbegehren kurz dargestellt wird. Gibt aber auch nicht mehr Punkte, wenn es - wie in BW üblich - nicht ausdrücklich verlangt wird.
Gerade wenn die Aufgabenstellung in der Anwaltsklausur nicht so klar ersichtlich ist, sondern erst umständlich aus dem Sachverhalt zusammengesucht werden muss, kann es aber ohnehin Sinn machen, dies auch in der Klausur darzustellen.
17.01.2020, 11:21
(16.01.2020, 01:16)Gast BW schrieb: Leider komme ich aus BaWü, aber gerne würde ich mich auch einklinken.
Mich würde interessieren, ob es generell erfahrungsgemäß Punktabzug gibt, wenn es kurz dargestellt wird?
Denn in unserem OLG Klausurenkurs schreibt man es mal (kurzer Satz) und es wird einem falsch angestrichen, sodass man das Gefühl hat, man habe es sich mit dem Korrektor schon zu Anfang verscherzt. Dann lässt man es in der nächsten Klausur weg und schon wird auch das bemängelt, obwohl das Begehren hier auch unproblematisch war.
Lieber GastBW
Unsere Erfahrung im Rahmen der Prüfungsanfechtung hat gezeigt, dass es (sehr!) viele Korrektoren negativ bewerten, wenn das Mandantenbegehren zu kurz ist. In meinem Lehrbuch zur Anwaltsklausur ZR habe ich dazu ausführlich auch etwas geschrieben. Wir sehen im Rahmen der Klausuranalyse zwecks Anfechtung oder Verbesserungsversuch immer wieder, dass die Korrektoren ständig bemängeln, das Mandantenbegehren sei zu oberflächlich, zu unpräzise oder zu knapp dargestellt worden (was jedes Mal zu Punktabzug führte!). Auch in BW. Überall.
Beste Grüße,
Torsten Kaiser
17.01.2020, 11:50
(17.01.2020, 11:21)T. Kaiser schrieb:(16.01.2020, 01:16)Gast BW schrieb: Leider komme ich aus BaWü, aber gerne würde ich mich auch einklinken.
Mich würde interessieren, ob es generell erfahrungsgemäß Punktabzug gibt, wenn es kurz dargestellt wird?
Denn in unserem OLG Klausurenkurs schreibt man es mal (kurzer Satz) und es wird einem falsch angestrichen, sodass man das Gefühl hat, man habe es sich mit dem Korrektor schon zu Anfang verscherzt. Dann lässt man es in der nächsten Klausur weg und schon wird auch das bemängelt, obwohl das Begehren hier auch unproblematisch war.
Lieber GastBW
Unsere Erfahrung im Rahmen der Prüfungsanfechtung hat gezeigt, dass es (sehr!) viele Korrektoren negativ bewerten, wenn das Mandantenbegehren zu kurz ist. In meinem Lehrbuch zur Anwaltsklausur ZR habe ich dazu ausführlich auch etwas geschrieben. Wir sehen im Rahmen der Klausuranalyse zwecks Anfechtung oder Verbesserungsversuch immer wieder, dass die Korrektoren ständig bemängeln, das Mandantenbegehren sei zu oberflächlich, zu unpräzise oder zu knapp dargestellt worden (was jedes Mal zu Punktabzug führte!). Auch in BW. Überall.
Beste Grüße,
Torsten Kaiser
Das will ich nicht bestreiten, ist allerdings für BW nicht meine Erfahrung. Wenn das Mandantenbegehren unpräzise im Sinne von falsch dargestellt wird, mag dies zutreffen. Wenn ein Sachbericht bzw. die Darstellung des Mandantenbegehrens nach der Aufgabenstellung nicht verlangt wird, habe ich bisher keinen Fall gesehen, wo (mit Punktabzug!) beanstandet wurde, dass das Mandantenbegehren zu knapp dargestellt wurde oder (umgekehrt) ein kurzes Mandantenbegehren formuliert wurde.