14.01.2020, 21:06
(14.01.2020, 20:54)Examen Hessen Jan 2020 schrieb:(14.01.2020, 16:43)Gast schrieb:(14.01.2020, 16:39)Gast schrieb: Warum sollte sie nicht zulässig gewesen sein? Auf Anordnung des Vorsitzenden sollte an Verteidigerin zugestellt werden. Das ist auch gesetzlich geregelt, weil 37 auf ZPO verweist. Die an den Mandanten erfolgte Zustellung war damit unwirksam und hat die Frist nicht in Gang gesetzt und ab Zustellung an Verteidigerin dann Heilung, § 189 ZPO
Falsch :)
die Zustellung lief doch über § 145a StPO, § 37 II StPO, wo die Zustellung an die Verteidigerin maßgeblich war. Daher war die 1 Monatsfrist noch einzuhalten
Meine Lösung ist nicht falsch. Nach § 36 StPO ordnet der Vorsitzende die Zustellung an. Die Geschäftsstelle hat aber aus Versehen an den Mandanten und nicht - wie auf Anordnung - an die Verteidigerin zugestellt. Daher war die Zustellung an den Mandanten - unabhängig von § 37 II - nicht fristauslösend, weil Zustellung an Mandanten unwirksam war.
14.01.2020, 21:07
Und danach war die Frist natürlich noch einzuhalten.
14.01.2020, 21:10
(14.01.2020, 18:37)Gastt schrieb:(14.01.2020, 18:36)Gastt schrieb:(14.01.2020, 17:16)GastABC schrieb: Was lief denn in Nds in W/SR und W/VR? Danke! :blush:
In Nds. lief die Klausur (oder sehr ähnlich) die im Oktober wohl schon in anderen Bundesländern gelaufen ist und auch hier im Forum beschrieben wurde ("go away", "you are under arrest")
Also als W/VR Klausur
Danke Dir - dann weiß ich ja schon, was ich heute Abend noch so mache! ;)
15.01.2020, 09:12
(14.01.2020, 21:06)Gast Hessen schrieb:(14.01.2020, 20:54)Examen Hessen Jan 2020 schrieb:(14.01.2020, 16:43)Gast schrieb:(14.01.2020, 16:39)Gast schrieb: Warum sollte sie nicht zulässig gewesen sein? Auf Anordnung des Vorsitzenden sollte an Verteidigerin zugestellt werden. Das ist auch gesetzlich geregelt, weil 37 auf ZPO verweist. Die an den Mandanten erfolgte Zustellung war damit unwirksam und hat die Frist nicht in Gang gesetzt und ab Zustellung an Verteidigerin dann Heilung, § 189 ZPO
Falsch :)
die Zustellung lief doch über § 145a StPO, § 37 II StPO, wo die Zustellung an die Verteidigerin maßgeblich war. Daher war die 1 Monatsfrist noch einzuhalten
Meine Lösung ist nicht falsch. Nach § 36 StPO ordnet der Vorsitzende die Zustellung an. Die Geschäftsstelle hat aber aus Versehen an den Mandanten und nicht - wie auf Anordnung - an die Verteidigerin zugestellt. Daher war die Zustellung an den Mandanten - unabhängig von § 37 II - nicht fristauslösend, weil Zustellung an Mandanten unwirksam war.
Hier noch eine Stimme dafür, dass es falsch ist. Nur damit es niemand, der das liest, auch falsch macht.
Die Zustellung an den Mandanten ist nicht unwirksam wegen 145a abs. 3 StPO. da es somit zwei wirksame Zustellungen gibt gilt 37. ABS. 2 StPO - die spätere gilt grds. als fristauslösend. An dieser Stelle solle man gerade nicht in die ZPO weil es in der STPO geregelt und ist weil hier wegen 145a was anderes gilt als in der ZPO.
15.01.2020, 10:24
(15.01.2020, 09:12)Hessen schrieb:(14.01.2020, 21:06)Gast Hessen schrieb:(14.01.2020, 20:54)Examen Hessen Jan 2020 schrieb:(14.01.2020, 16:43)Gast schrieb:(14.01.2020, 16:39)Gast schrieb: Warum sollte sie nicht zulässig gewesen sein? Auf Anordnung des Vorsitzenden sollte an Verteidigerin zugestellt werden. Das ist auch gesetzlich geregelt, weil 37 auf ZPO verweist. Die an den Mandanten erfolgte Zustellung war damit unwirksam und hat die Frist nicht in Gang gesetzt und ab Zustellung an Verteidigerin dann Heilung, § 189 ZPO
Falsch :)
die Zustellung lief doch über § 145a StPO, § 37 II StPO, wo die Zustellung an die Verteidigerin maßgeblich war. Daher war die 1 Monatsfrist noch einzuhalten
Meine Lösung ist nicht falsch. Nach § 36 StPO ordnet der Vorsitzende die Zustellung an. Die Geschäftsstelle hat aber aus Versehen an den Mandanten und nicht - wie auf Anordnung - an die Verteidigerin zugestellt. Daher war die Zustellung an den Mandanten - unabhängig von § 37 II - nicht fristauslösend, weil Zustellung an Mandanten unwirksam war.
Hier noch eine Stimme dafür, dass es falsch ist. Nur damit es niemand, der das liest, auch falsch macht.
Die Zustellung an den Mandanten ist nicht unwirksam wegen 145a abs. 3 StPO. da es somit zwei wirksame Zustellungen gibt gilt 37. ABS. 2 StPO - die spätere gilt grds. als fristauslösend. An dieser Stelle solle man gerade nicht in die ZPO weil es in der STPO geregelt und ist weil hier wegen 145a was anderes gilt als in der ZPO.
Erfolgt eine Zustellung ohne Anordnung des Vorsitzenden, ist sie – auch an die Staatsanwaltschaft nach § 41 – unwirksam (BGH NStZ 2011, 591
15.01.2020, 11:21
(15.01.2020, 10:24)Gast schrieb:(15.01.2020, 09:12)Hessen schrieb:(14.01.2020, 21:06)Gast Hessen schrieb:(14.01.2020, 20:54)Examen Hessen Jan 2020 schrieb:(14.01.2020, 16:43)Gast schrieb: Falsch :)
die Zustellung lief doch über § 145a StPO, § 37 II StPO, wo die Zustellung an die Verteidigerin maßgeblich war. Daher war die 1 Monatsfrist noch einzuhalten
Meine Lösung ist nicht falsch. Nach § 36 StPO ordnet der Vorsitzende die Zustellung an. Die Geschäftsstelle hat aber aus Versehen an den Mandanten und nicht - wie auf Anordnung - an die Verteidigerin zugestellt. Daher war die Zustellung an den Mandanten - unabhängig von § 37 II - nicht fristauslösend, weil Zustellung an Mandanten unwirksam war.
Hier noch eine Stimme dafür, dass es falsch ist. Nur damit es niemand, der das liest, auch falsch macht.
Die Zustellung an den Mandanten ist nicht unwirksam wegen 145a abs. 3 StPO. da es somit zwei wirksame Zustellungen gibt gilt 37. ABS. 2 StPO - die spätere gilt grds. als fristauslösend. An dieser Stelle solle man gerade nicht in die ZPO weil es in der STPO geregelt und ist weil hier wegen 145a was anderes gilt als in der ZPO.
Erfolgt eine Zustellung ohne Anordnung des Vorsitzenden, ist sie – auch an die Staatsanwaltschaft nach § 41 – unwirksam (BGH NStZ 2011, 591
Eben! Der Anknüpfungspunkt ist doch, dass der Vorsitzende angeordnet hatte, dass an die Verteidigerin zugestellt werden soll. Weil die Geschäftsstelle aber an den Mandanten zustellte, war das ohne Anordnung und damit unwirksam und auf den § 145a kommt es gar nicht an. Und auf § 37 II somit auch nicht. Es gibt nur eine einzige wirksame Zustellung und das war die an die Verteidigerin.
16.01.2020, 14:59
Nrw: 80 V. Ich hatte viel zu wenig Zeit! Habt ihr stattgegeben oder abgelehnt?
16.01.2020, 15:11
In Nds. Widerspruchsbescheid gegen die Beseitigungsanordnung eines Pavillions.
Rechtlich ging es darum, ob der vor einem Supermarkteingang fast dauerhaft aufgestellte Plastik-Pavillion auf Rollen (um das Obst vor Witterungseinflüssen zu schützen) eine bauliche Anlage und damit "normale" RGL § 79 NBauO oder ein fliegender Bau isd § 75 NBauO ist.
Prüfung ob der Pavillion insb. gegen Brandschutz und Fluchtwegnormen verstößt und daher die Beseitigung anzuordnen war oder nicht
Rechtlich ging es darum, ob der vor einem Supermarkteingang fast dauerhaft aufgestellte Plastik-Pavillion auf Rollen (um das Obst vor Witterungseinflüssen zu schützen) eine bauliche Anlage und damit "normale" RGL § 79 NBauO oder ein fliegender Bau isd § 75 NBauO ist.
Prüfung ob der Pavillion insb. gegen Brandschutz und Fluchtwegnormen verstößt und daher die Beseitigung anzuordnen war oder nicht
16.01.2020, 15:25
(16.01.2020, 15:11)Gastt schrieb: In Nds. Widerspruchsbescheid gegen die Beseitigungsanordnung eines Pavillions.
Rechtlich ging es darum, ob der vor einem Supermarkteingang fast dauerhaft aufgestellte Plastik-Pavillion auf Rollen (um das Obst vor Witterungseinflüssen zu schützen) eine bauliche Anlage und damit "normale" RGL § 79 NBauO oder ein fliegender Bau isd § 75 NBauO ist.
Prüfung ob der Pavillion insb. gegen Brandschutz und Fluchtwegnormen verstößt und daher die Beseitigung anzuordnen war oder nicht
Danke! Viel Erfolg morgen beim letzten Mal :blush:
16.01.2020, 15:35