14.01.2020, 16:43
Bitte oben das Bundesland angeben :D
14.01.2020, 16:43
(14.01.2020, 16:39)Gast schrieb: Warum sollte sie nicht zulässig gewesen sein? Auf Anordnung des Vorsitzenden sollte an Verteidigerin zugestellt werden. Das ist auch gesetzlich geregelt, weil 37 auf ZPO verweist. Die an den Mandanten erfolgte Zustellung war damit unwirksam und hat die Frist nicht in Gang gesetzt und ab Zustellung an Verteidigerin dann Heilung, § 189 ZPO
Falsch :)
14.01.2020, 16:44
(14.01.2020, 16:43)Gast schrieb:(14.01.2020, 16:41)Gast schrieb: An die Verteisigerin wurde am 20.12. zugestellt. Ab da binnen eines Monats, also bis 20.01.Wenn ich nichts übersehen habe, ist das Urteil dem RA am 16.12. Zustellt worden, vier Wochen später sind wir bei dem 13.01.
1 Monat, nicht 4 Wochen. Fristende 16.01.2020
14.01.2020, 16:44
Dann wäre sie doch aber trotzdem noch nicht abgelaufen. Oder wann war euer Bearbeitungszeitpunkt?
14.01.2020, 16:44
(14.01.2020, 16:36)Gast schrieb: Habt ihr viel zur Sachrüge geschrieben?
Irgendwie lief das bei mir schwerpunktmäßig in der Verfahrensrüge ab...
TK 1:
Nur Stichpunktartig zu 223, 224 (+), aber sachlich rechtlicher Fehler weil nicht mittäterschaftlich begangen (B hat nur psychische Beihilfe geleistet!)
229 (-) mangels Zueignungsabsicht am Handy (Enteignungsvorsatz (+), Aneignungsabsicht (-) )
TK 2:
Raub (+) (wobei ich da aktuell überlege ob es nicht doch (-) war mangels Wegnahme, weil das Geld noch im - offenen - Automatenfach lag und daher ggf. Gewahrsam an Scheinen bei der Bank und generelles Einverständnis in Gewahrsamswechsel....je mehr ich drüber nachdenke desto mehr befürchte ich, dass es genauso war)
Mehr hab ich zu der Sachrüge nicht. Also echt nur Stichpunkte, was sicher kacke ist...aber mehr Probleme als die hier genannten gab es glaube ich auch nicht!
Schwerpunkt hab ich auch ganz klar bei den Verfahrensrügen gesehen (Und Miniproblem bei den Verfahrensvoraussetzungen, §338 Nr. 4)
Allerdings hab ich eigentlich gar nicht so viele Verfahrensfehler gefunden...war nur sau viel zu schreiben und umfangreich zu prüfen.
Welche Verfahrensfehler habt ihr denn so angeprüft?
14.01.2020, 16:45
In Hessen hat die Verteidigerin am 16.12. lediglich bei der Geschäftsstelle nachgefragt.
14.01.2020, 16:46
(14.01.2020, 16:44)NNRRWW schrieb:(14.01.2020, 16:43)Gast schrieb:(14.01.2020, 16:41)Gast schrieb: An die Verteisigerin wurde am 20.12. zugestellt. Ab da binnen eines Monats, also bis 20.01.Wenn ich nichts übersehen habe, ist das Urteil dem RA am 16.12. Zustellt worden, vier Wochen später sind wir bei dem 13.01.
1 Monat, nicht 4 Wochen. Fristende 16.01.2020
Oh Mann...wenn dir der Fehler zum ersten mal im Leben im Examen passiert :@
14.01.2020, 16:48
(14.01.2020, 16:44)NRW Jurist schrieb:(14.01.2020, 16:36)Gast schrieb: Habt ihr viel zur Sachrüge geschrieben?
Irgendwie lief das bei mir schwerpunktmäßig in der Verfahrensrüge ab...
TK 1:
Nur Stichpunktartig zu 223, 224 (+), aber sachlich rechtlicher Fehler weil nicht mittäterschaftlich begangen (B hat nur psychische Beihilfe geleistet!)
249 (-) mangels Zueignungsabsicht am Handy (Enteignungsvorsatz (+), Aneignungsabsicht (-) )
TK 2:
Raub (+) (wobei ich da aktuell überlege ob es nicht doch (-) war mangels Wegnahme, weil das Geld noch im - offenen - Automatenfach lag und daher ggf. Gewahrsam an Scheinen bei der Bank und generelles Einverständnis in Gewahrsamswechsel....je mehr ich drüber nachdenke desto mehr befürchte ich, dass es genauso war)
Mehr hab ich zu der Sachrüge nicht. Also echt nur Stichpunkte, was sicher kacke ist...aber mehr Probleme als die hier genannten gab es glaube ich auch nicht!
Schwerpunkt hab ich auch ganz klar bei den Verfahrensrügen gesehen (Und Miniproblem bei den Verfahrensvoraussetzungen, §338 Nr. 4)
Allerdings hab ich eigentlich gar nicht so viele Verfahrensfehler gefunden...war nur sau viel zu schreiben und umfangreich zu prüfen.
Welche Verfahrensfehler habt ihr denn so angeprüft?
249 meinte ich natürlich, nicht 229
14.01.2020, 16:49
(14.01.2020, 16:44)NRW Jurist schrieb:(14.01.2020, 16:36)Gast schrieb: Habt ihr viel zur Sachrüge geschrieben?
Irgendwie lief das bei mir schwerpunktmäßig in der Verfahrensrüge ab...
TK 1:
Nur Stichpunktartig zu 223, 224 (+), aber sachlich rechtlicher Fehler weil nicht mittäterschaftlich begangen (B hat nur psychische Beihilfe geleistet!)
229 (-) mangels Zueignungsabsicht am Handy (Enteignungsvorsatz (+), Aneignungsabsicht (-) )
TK 2:
Raub (+) (wobei ich da aktuell überlege ob es nicht doch (-) war mangels Wegnahme, weil das Geld noch im - offenen - Automatenfach lag und daher ggf. Gewahrsam an Scheinen bei der Bank und generelles Einverständnis in Gewahrsamswechsel....je mehr ich drüber nachdenke desto mehr befürchte ich, dass es genauso war)
Mehr hab ich zu der Sachrüge nicht. Also echt nur Stichpunkte, was sicher kacke ist...aber mehr Probleme als die hier genannten gab es glaube ich auch nicht!
Schwerpunkt hab ich auch ganz klar bei den Verfahrensrügen gesehen (Und Miniproblem bei den Verfahrensvoraussetzungen, §338 Nr. 4)
Allerdings hab ich eigentlich gar nicht so viele Verfahrensfehler gefunden...war nur sau viel zu schreiben und umfangreich zu prüfen.
Welche Verfahrensfehler habt ihr denn so angeprüft?
Was hast du bei 338 Nr. 4 geprüft?
Ich hab nur 338 Nr 3 und Nr. 8 geprüft. Bei den Verfahrenshindernissen die sachliche Zuständigkeit kurz angesprochen, war bei mir aber ok.
Mehr nicht
14.01.2020, 16:49
(14.01.2020, 16:43)Gast schrieb:(14.01.2020, 16:39)Gast schrieb: Warum sollte sie nicht zulässig gewesen sein? Auf Anordnung des Vorsitzenden sollte an Verteidigerin zugestellt werden. Das ist auch gesetzlich geregelt, weil 37 auf ZPO verweist. Die an den Mandanten erfolgte Zustellung war damit unwirksam und hat die Frist nicht in Gang gesetzt und ab Zustellung an Verteidigerin dann Heilung, § 189 ZPO
Falsch :)
Wieso falsch? Hast du in Hessen geschrieben? Und falls ja, wieso sollte das falsch sein?