13.01.2020, 16:57
Hat niemand fahrlässige Gewässerverunreinigung nach § 324 III StGB geprüft? :angel:
13.01.2020, 17:22
(13.01.2020, 16:44)Gast schrieb: Ich habe das als Anlass für nen 154 genommen, weil das dann nicht ins Gewicht fällt. Also das war mein kreativer Ausweg :D
Ist richtig. Mit öffentlichem Interesse hatte das nichts zu tun. War der Hinweis auf den einheitlichen Lebenssachverhalt im Sinne des prozessualen Tatbegriffs.
13.01.2020, 17:32
(13.01.2020, 17:22)Gast schrieb:(13.01.2020, 16:44)Gast schrieb: Ich habe das als Anlass für nen 154 genommen, weil das dann nicht ins Gewicht fällt. Also das war mein kreativer Ausweg :D
Ist richtig. Mit öffentlichem Interesse hatte das nichts zu tun. War der Hinweis auf den einheitlichen Lebenssachverhalt im Sinne des prozessualen Tatbegriffs.
Ja, kann ich einsehen, dass angesichts des Bearbeitervermerks wohl das gemeint war. Aber das wäre normalerweise wohl ne 153er Einstellung? Finde das über 154 seltsam. Finde ich komisch konstruiert die Klausur an der Stelle.
13.01.2020, 17:33
Ich habe zB 212 und 222 abgelehnt, da dem B der Tod des Bruders nicht mehr zugerechnet werden kann. Auch so bei 227,223.
315c in Vorsatz Fahrlässigkeitsvariante ging durch.
Den 303 habe ich, da der Strafantrag ja gestellt war und das öffentliche Interesse dafür dann meiner Meinung nach nicht mehr notwendig war, mit angeklagt.
154 habe ich angesprochen, aber scheitern lassen, da es um die Beschädigung eines Polizeiwagen ging und das als Sache im Eigentum des Landes besonders verfolgt werden müsse und daher nicht einzustellen ist.
Den Zusatz des Anwalts zur Ausnahmesituation habe ich zum Anlass genommen, in der Prüfung des 303 kurz zu schreiben, dass auch eine solche emotionale Ausnahmelage kein Grund für ein Entfallen von RWK oder Schuld ist.
Ansonsten waren meine eigentlichen Schwerpunkte
- Seitenlange Beweiswurdigung bzgl der Verwertung der Aussage des B , der Vernehmung des Bruders und des Briefes
- Zurechnung Tod / Dazwischentreten der Ärzte
315c in Vorsatz Fahrlässigkeitsvariante ging durch.
Den 303 habe ich, da der Strafantrag ja gestellt war und das öffentliche Interesse dafür dann meiner Meinung nach nicht mehr notwendig war, mit angeklagt.
154 habe ich angesprochen, aber scheitern lassen, da es um die Beschädigung eines Polizeiwagen ging und das als Sache im Eigentum des Landes besonders verfolgt werden müsse und daher nicht einzustellen ist.
Den Zusatz des Anwalts zur Ausnahmesituation habe ich zum Anlass genommen, in der Prüfung des 303 kurz zu schreiben, dass auch eine solche emotionale Ausnahmelage kein Grund für ein Entfallen von RWK oder Schuld ist.
Ansonsten waren meine eigentlichen Schwerpunkte
- Seitenlange Beweiswurdigung bzgl der Verwertung der Aussage des B , der Vernehmung des Bruders und des Briefes
- Zurechnung Tod / Dazwischentreten der Ärzte
13.01.2020, 17:47
13.01.2020, 18:21
Prozessual
136a III bzgl Beschuldigtenvernehmung (+) wegen Täuschung
97 I Nr. 3 und/oder APR bzgl Brief (-) wegen Tod vor Beschlagnahmebeschluss
136 I bzgl Gespräch mit (nunmehr totem) Bruder (-) mangels Beschuldigteneigenschaft (?), war mir da nicht so sicher
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, 111a I 1 (+) wegen Regelbeispiel, sonst im B-Gutachten bei mir nur Beschränkung und Zuständigkeit, Haftgrund nicht ersichtlich und Verteidiger gab’s schon...
Materiell
315c I Nr. 1 a), III Nr. 1 (+), habe die ganze Beweiswürdigung bei „Führen eine Stunde Fahrzeugs“, ansonsten BAK-Rückrechnung, tätereigenes Fahrzeug kein Tatobjekt, aber Leib und Leben des Beifahrers
222, 227 I, je nach Körperverletzungsvorsatz, jedenfalls (+), kein dazwischentreten Dritter
Vorsätzliche (versuchte) Tötungsdelikte mangels Tötungsvorsatz (-)
305a I Nr. 3 (-) weil für teilweise Zerstörung nicht ausreichend, aber 303 I (+), habe die Ausnahmesituation entsprechend dem BV nicht auf 305c, sondern materiell aufgehangen
Mal gucken? War wie immer brutal viel...
136a III bzgl Beschuldigtenvernehmung (+) wegen Täuschung
97 I Nr. 3 und/oder APR bzgl Brief (-) wegen Tod vor Beschlagnahmebeschluss
136 I bzgl Gespräch mit (nunmehr totem) Bruder (-) mangels Beschuldigteneigenschaft (?), war mir da nicht so sicher
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, 111a I 1 (+) wegen Regelbeispiel, sonst im B-Gutachten bei mir nur Beschränkung und Zuständigkeit, Haftgrund nicht ersichtlich und Verteidiger gab’s schon...
Materiell
315c I Nr. 1 a), III Nr. 1 (+), habe die ganze Beweiswürdigung bei „Führen eine Stunde Fahrzeugs“, ansonsten BAK-Rückrechnung, tätereigenes Fahrzeug kein Tatobjekt, aber Leib und Leben des Beifahrers
222, 227 I, je nach Körperverletzungsvorsatz, jedenfalls (+), kein dazwischentreten Dritter
Vorsätzliche (versuchte) Tötungsdelikte mangels Tötungsvorsatz (-)
305a I Nr. 3 (-) weil für teilweise Zerstörung nicht ausreichend, aber 303 I (+), habe die Ausnahmesituation entsprechend dem BV nicht auf 305c, sondern materiell aufgehangen
Mal gucken? War wie immer brutal viel...
14.01.2020, 15:11
Was lief heute in Hessen? Danke.
14.01.2020, 15:54
14.01.2020, 16:09
In NRW lief Revision!
Kann man einen Mitangeklagten als Zeugen vernehmen, soweit in dem Tatkomplex auf den sich die Aussage beziehen soll, der Mitangeklagte nicht angeklagt ist?
Fall: Verfahren gegen A und B
TK 1: Beide angeklagt wegen gemeinschaftlichem Raub am 01.01.19 um 12 Uhr
TK 2: Nur B angeklagt wegen Raub am 01.01.19 um 23 Uhr an anderem Ort ohne Anwesenheit des A
Wird zusammen verhandelt vor Gericht. A will nun B als Zeuge dafür hören lassen, dass er selbst angeblich im TK 2 gar nicht am Tatort war.
Ist das möglich? Also Mitangeklagter als Zeuge ist ja eigentlich ein nogo
Aber hier ist B bezüglich des 2. Tatgeschehens ja gar nicht angeklagt und kommt als Mittäter nicht in Frage
HELP
Kann man einen Mitangeklagten als Zeugen vernehmen, soweit in dem Tatkomplex auf den sich die Aussage beziehen soll, der Mitangeklagte nicht angeklagt ist?
Fall: Verfahren gegen A und B
TK 1: Beide angeklagt wegen gemeinschaftlichem Raub am 01.01.19 um 12 Uhr
TK 2: Nur B angeklagt wegen Raub am 01.01.19 um 23 Uhr an anderem Ort ohne Anwesenheit des A
Wird zusammen verhandelt vor Gericht. A will nun B als Zeuge dafür hören lassen, dass er selbst angeblich im TK 2 gar nicht am Tatort war.
Ist das möglich? Also Mitangeklagter als Zeuge ist ja eigentlich ein nogo
Aber hier ist B bezüglich des 2. Tatgeschehens ja gar nicht angeklagt und kommt als Mittäter nicht in Frage
HELP
14.01.2020, 16:17
(14.01.2020, 16:09)NRW Jurist schrieb: In NRW lief Revision!
Kann man einen Mitangeklagten als Zeugen vernehmen, soweit in dem Tatkomplex auf den sich die Aussage beziehen soll, der Mitangeklagte nicht angeklagt ist?
Fall: Verfahren gegen A und B
TK 1: Beide angeklagt wegen gemeinschaftlichem Raub am 01.01.19 um 12 Uhr
TK 2: Nur B angeklagt wegen Raub am 01.01.19 um 23 Uhr an anderem Ort ohne Anwesenheit des A
Wird zusammen verhandelt vor Gericht. A will nun B als Zeuge dafür hören lassen, dass er selbst angeblich im TK 2 gar nicht am Tatort war.
Ist das möglich? Also Mitangeklagter als Zeuge ist ja eigentlich ein nogo
Aber hier ist B bezüglich des 2. Tatgeschehens ja gar nicht angeklagt und kommt als Mittäter nicht in Frage
HELP
Habe nur gesagt, dass der Beweisantrag nicht mündlich und in der HV gestellt wurde. Bin darauf dann gar nicht eingegangen :s