11.01.2020, 14:38
Ok, also in Nds waren die zB gar nicht abgedruckt, weshalb ich einen Widerruf auch während der Klausur für nicht naheliegend hielt.
Auf die AGB wurde bei uns nur in dem Sinne hingewiesen, dass die GbR in einer zweiten Email an M geschrieben hat, dass zwar eigentlich ein schriftlicher Vertrag zum Brilliantkurs versendet werden sollte, für den Brilliantkurs nun aber AGB entworfen worden seien und der Vertrag in AGB "umgewandelt" worden sei - damit würde man sich das "umständliche hin&herschicken" ersparen. Die M könnte die AGB auf der Internetseite zur Kenntnis nehmen.
Mehr gabs dazu nicht. Daher war die Klausur bei uns dann gefühlt nicht auf Prüfung von Widerruf ausgelegt. Gab also null Info dazu, ob Belehrung vorlag oder nicht und es wäre alles irgendwie dann ja nur Spekulation gewesen..
Auf die AGB wurde bei uns nur in dem Sinne hingewiesen, dass die GbR in einer zweiten Email an M geschrieben hat, dass zwar eigentlich ein schriftlicher Vertrag zum Brilliantkurs versendet werden sollte, für den Brilliantkurs nun aber AGB entworfen worden seien und der Vertrag in AGB "umgewandelt" worden sei - damit würde man sich das "umständliche hin&herschicken" ersparen. Die M könnte die AGB auf der Internetseite zur Kenntnis nehmen.
Mehr gabs dazu nicht. Daher war die Klausur bei uns dann gefühlt nicht auf Prüfung von Widerruf ausgelegt. Gab also null Info dazu, ob Belehrung vorlag oder nicht und es wäre alles irgendwie dann ja nur Spekulation gewesen..
12.01.2020, 19:50
Zum 01.01.2020 hat es diverse Änderungen in der StPO gegeben. Wenn nun unser Fall morgen in 2019 spielt (also Tat, Aussage bei der Polizei etc) aber die staatsanwaltliche Entschließung in 2020 zu fertigen ist. Wende ich im Gutachten dann das akte oder das neue Recht an???!
PANIK
PANIK
12.01.2020, 19:51
*das alte oder das neue Recht
Sollte es natürlich heißen
Sollte es natürlich heißen
12.01.2020, 21:01
Ich gehe mal stark davon aus, dass der Bearbeitervermerk die Antwort darauf bereit behält.
12.01.2020, 22:14
Uns wurde mal gesagt, dass die Klausuren ca. 6 Monate vor dem Examenstermin vorbereitet werden. Insoweit könnten wir davon ausgehen, dass das alte Recht geprüft wird. Außerdem ist doch das neue Recht nicht in unseren Gesetzen abgebildet oder?
13.01.2020, 15:05
S1 NRW: (grob) Beschuldigter schleppt seinen stark alkoholisierten Bruder (3.3 Promille) ins Auto und ist auch selber alkoholisiert (1,5 Promille) und fährt los, kommt ins Schlingern und von der Fahrbahn ab, fährt in Rhein-Herne-Kanal. Kann sich aus Auto befreien und zum Bruder auf Beifahrerseite rübertauchen und diesen, der mittlerweile bewusstlos ist, ebenfalls befreien und ans Ufer ziehen. Bruder verstirbt überraschenderweise später an Lungenödem, das von den Ärzten nicht erkannt wurde. Wäre es von den Ärzten erkannt und behandelt worden, hätte der Bruder überlebt.
Beschuldigter und Bruder werden zum Krankenhaus gefahren. Beschuldigter tritt plötzlich gegen Scheinwerfer Polizeifahrzeug, der darauf zerspringt. Beschuldigter bricht danach weinend zusammen.
Mehrere Beweisprobleme.
Beschuldigter und Bruder werden zum Krankenhaus gefahren. Beschuldigter tritt plötzlich gegen Scheinwerfer Polizeifahrzeug, der darauf zerspringt. Beschuldigter bricht danach weinend zusammen.
Mehrere Beweisprobleme.
13.01.2020, 15:33
(13.01.2020, 15:05)NNRRWW schrieb: S1 NRW: (grob) Beschuldigter schleppt seinen stark alkoholisierten Bruder (3.3 Promille) ins Auto und ist auch selber alkoholisiert (1,5 Promille) und fährt los, kommt ins Schlingern und von der Fahrbahn ab, fährt in Rhein-Herne-Kanal. Kann sich aus Auto befreien und zum Bruder auf Beifahrerseite rübertauchen und diesen, der mittlerweile bewusstlos ist, ebenfalls befreien und ans Ufer ziehen. Bruder verstirbt überraschenderweise später an Lungenödem, das von den Ärzten nicht erkannt wurde. Wäre es von den Ärzten erkannt und behandelt worden, hätte der Bruder überlebt.
Beschuldigter und Bruder werden zum Krankenhaus gefahren. Beschuldigter tritt plötzlich gegen Scheinwerfer Polizeifahrzeug, der darauf zerspringt. Beschuldigter bricht danach weinend zusammen.
Mehrere Beweisprobleme.
Hier in Nds. auch
13.01.2020, 15:59
Abgesehen von der umfangreichen Beweiswürdigung habe ich materiell gar nicht viel geprüft?! Was habt ihr so gefunden? Bei mir war:
1. TK: 316 (+), aber verdrängt durch 315c I Nr 1a, III Nr 1 (+), 222 (+), 229 (-), fehlender Strafantrag
2. TK 303 (-), weil besonderes öffentliche Interesse 303c verneint; 305 (-)
-> Teileinstellung 170 II
1. TK: 316 (+), aber verdrängt durch 315c I Nr 1a, III Nr 1 (+), 222 (+), 229 (-), fehlender Strafantrag
2. TK 303 (-), weil besonderes öffentliche Interesse 303c verneint; 305 (-)
-> Teileinstellung 170 II
13.01.2020, 16:01
Gelten Beweisverwerungsverbote absolut? Oder nur wenn sich die Verwertung zulasten des BES auswirkt? Hatte überlegt, ob man alle Aussagen verwerten kann um vorsätzliches Handeln abzulehnen und zur Fahrlässigkeit zu kommen? Also bezgl. Fahrereigenschaft etc dann natürlich Verwertungsverbot wieder (+)...
Geht das? Oder heißt Verwertungsverbot Verwertungsverbot, egal ob die Verwertung dem BES nützt oder ihm schadet?
Geht das? Oder heißt Verwertungsverbot Verwertungsverbot, egal ob die Verwertung dem BES nützt oder ihm schadet?
13.01.2020, 16:04
(13.01.2020, 15:59)NNRRWW schrieb: Abgesehen von der umfangreichen Beweiswürdigung habe ich materiell gar nicht viel geprüft?! Was habt ihr so gefunden? Bei mir war:
1. TK: 316 (+), aber verdrängt durch 315c I Nr 1a, III Nr 1 (+), 222 (+), 229 (-), fehlender Strafantrag
2. TK 303 (-), weil besonderes öffentliche Interesse 303c verneint; 305 (-)
-> Teileinstellung 170 II
Hab das als eine prozessuale Tat gesehen (einheitlicher Lebensvorgang Unfall, Rettung, Fahrt in KH, unmittelbar danach 303 StGB noch unter dem Eindruck des Geschehens...daher 154a und nicht 170 II StPO
Denke ist aber beides gut vertretbar
229 hab ich vergessen (ach deshalb das mit dem Strafantrag -.-) und Rest so wie du