11.01.2020, 11:15
In NRW hatte sie schon bereits gezahlt und hat den Verzicht auf Rückzahlung in Höhe von 5000 Euro erklärt. War also etwas anders.
11.01.2020, 11:23
Habe versucht diese Klausur sehr klausurtaktisch zu lösen.
Zwei Verträge, klausurtaktisch scheitern sie an etwas anderem. Vergleich musste geschrieben werden - Mandantin würde auf 5.000 Euro verzichten, also muss Ergebnis sein, dass sie auch etwas zahlen muss.
Dh brilliant Kurs habe ich jedes schreiben als Angebot - Annahme gewertet und wollte es über Widerruf scheitern lassen. Schließlich erklärte sie ja etwas am Telefon „stornieren“.
Widerrufsfrist sind 14 Tage. Das heißt, nur die Zahlung von der Mandantin als Vertragsschluss würde innerhalb der Widerrufsfrist liegen. Dh ich habe alle vorherigen schreiben an irgendwas scheitern lassen, dass schon ein Vertrag zustande gekommen ist.
AGB mussten geprüft werden, ob „wegen wichtigen Grund der Widerruf“ die Mandantin auch ohne diesen wichtigen Grund zurück treten kann, da sie am Telefon keinen Grund gesagt hatte.
Hab es an glaub 307 abs 2 scheitern lassen, weil es eine unangemessene Benachteiligung ist. Für Widerruf brauch man eben überhaupt keinen Grund - Verbraucherschutz. Daher die nr 4 der ag unwirksam. 14 Tage Zeit. Mit der am Telefon erklärten Erklärung (+).
Fernabsatzvertrag hatte ich plus: Verbraucher + Unternehmer + über telekommunikationsmittrl geschlossen.
Kristall:
Fernabsatzvertrag plus.
Es geht auch Vertragsschluss via Mausklick (Palandt), aber dann ist das nur invitatio ad offerenduk auch wenn button kostenpflichtig bestellen
Ausfüllen Maske dann Angebot - Annahme bestatigungsschreiben
Widerruf ?? 14 Tage schon längst um...
Und klausurtaktisch sollte es an etwas anderes scheitern, daher hier dann der Wucher, nachdem geschrieben wurde.
Aus Palandt Definitionen - emotionale Zwangslage - unüberlegt - übereilt etc.
Alles plus wegen Schreikind und Ehekrise.
Nun wo es ihr besser geht, sieht sie, dass fällig überhöhte Preise. BGH sagt ab einem Verhältnis zwischen Leistung und Preis von doppelten (Palandt) hier war es wesentlich mehr.
Schreiben an gbr:
Ausnutzen der Zwangslage,
Typischerweise an Menschen in emotional unstabilen Zuständen, abzocke, Wucher, vergleichbare Leistungen wesentlich günstiger, Situation Mandantin ausgenutzt nur Mann arbeitet und ihr Hoffnungen gemacht nebenberuflich Geld zu verdienen
Zweckmäßigkeit;
Mandantin aus Ansprüchen gegen sie aus dem Kristall Vertrag gewarnt, Wertersatz möglich, da sie ja Leistungen erhalten hat, die nach eigener Aussage ihr geholfen haben
Vergleich:
Gegen Zahlung der gbr in Höhe von 10.000 Euro sind alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis über die Pakete Kristall und brilliant wechselseitig beider Parteien abgegolten
Frist : ansonsten Vergleich hinfällig
Uwe - Zeit war zu knapp nicht mehr geschafft
Nach 30 Seiten auch echt keine Lust mehr gehabt ...
Zwei Verträge, klausurtaktisch scheitern sie an etwas anderem. Vergleich musste geschrieben werden - Mandantin würde auf 5.000 Euro verzichten, also muss Ergebnis sein, dass sie auch etwas zahlen muss.
Dh brilliant Kurs habe ich jedes schreiben als Angebot - Annahme gewertet und wollte es über Widerruf scheitern lassen. Schließlich erklärte sie ja etwas am Telefon „stornieren“.
Widerrufsfrist sind 14 Tage. Das heißt, nur die Zahlung von der Mandantin als Vertragsschluss würde innerhalb der Widerrufsfrist liegen. Dh ich habe alle vorherigen schreiben an irgendwas scheitern lassen, dass schon ein Vertrag zustande gekommen ist.
AGB mussten geprüft werden, ob „wegen wichtigen Grund der Widerruf“ die Mandantin auch ohne diesen wichtigen Grund zurück treten kann, da sie am Telefon keinen Grund gesagt hatte.
Hab es an glaub 307 abs 2 scheitern lassen, weil es eine unangemessene Benachteiligung ist. Für Widerruf brauch man eben überhaupt keinen Grund - Verbraucherschutz. Daher die nr 4 der ag unwirksam. 14 Tage Zeit. Mit der am Telefon erklärten Erklärung (+).
Fernabsatzvertrag hatte ich plus: Verbraucher + Unternehmer + über telekommunikationsmittrl geschlossen.
Kristall:
Fernabsatzvertrag plus.
Es geht auch Vertragsschluss via Mausklick (Palandt), aber dann ist das nur invitatio ad offerenduk auch wenn button kostenpflichtig bestellen
Ausfüllen Maske dann Angebot - Annahme bestatigungsschreiben
Widerruf ?? 14 Tage schon längst um...
Und klausurtaktisch sollte es an etwas anderes scheitern, daher hier dann der Wucher, nachdem geschrieben wurde.
Aus Palandt Definitionen - emotionale Zwangslage - unüberlegt - übereilt etc.
Alles plus wegen Schreikind und Ehekrise.
Nun wo es ihr besser geht, sieht sie, dass fällig überhöhte Preise. BGH sagt ab einem Verhältnis zwischen Leistung und Preis von doppelten (Palandt) hier war es wesentlich mehr.
Schreiben an gbr:
Ausnutzen der Zwangslage,
Typischerweise an Menschen in emotional unstabilen Zuständen, abzocke, Wucher, vergleichbare Leistungen wesentlich günstiger, Situation Mandantin ausgenutzt nur Mann arbeitet und ihr Hoffnungen gemacht nebenberuflich Geld zu verdienen
Zweckmäßigkeit;
Mandantin aus Ansprüchen gegen sie aus dem Kristall Vertrag gewarnt, Wertersatz möglich, da sie ja Leistungen erhalten hat, die nach eigener Aussage ihr geholfen haben
Vergleich:
Gegen Zahlung der gbr in Höhe von 10.000 Euro sind alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis über die Pakete Kristall und brilliant wechselseitig beider Parteien abgegolten
Frist : ansonsten Vergleich hinfällig
Uwe - Zeit war zu knapp nicht mehr geschafft
Nach 30 Seiten auch echt keine Lust mehr gehabt ...
11.01.2020, 11:41
Gestern bei mir:
1) Anspruch auf Zahlung weiterer 15k für Brillantkurs
Aus 611 I
- Anspruch dem Grunde nach entstanden, weil Vertragsschluss (+), Schwerpunkt des atypischen Vertrags mE Dienstrecht
- Nichtigkeit nach 138 II (offensichtlich?)
- Widerruf, 355 I 1, aus anwaltlicher Vorsicht und bei nichtigen Verträgen (+), aber kein Fernabsatz wegen teleologischer Reduktion mangels Überrumpelung bei mir (irgendwo musste mE nach der Unterschied liegen)
- aber vertragliches Widerrufsrecht (+) ohne Wertersatz, weil AGB unwirksam, durch Stornierung erklärt, aber hilfsweise nochmal schriftlich
- hilfsweise Fälligkeit der Vergütung durch Ratenzahlung abweichend von 614 (+), weil wirksam vereinbart (Schriftform iSd der AGB war auch Mail, Auslegungssache)
2) Rückzahlung der insgesamt gezahlten 15k
a) Kristallkurs
Aus 355 III, 357 I weil Vertragsschluss über Dienstvertrag im Internet (+) und damit Fernabsatz (+), auch noch nicht verfristet, weil keine Belehrung, auch kein Ausschluss durch AGB, wenn man den annehmen wollte, weil unwirksam (356 IV, V als gesetzliches Leitbild?)
Aus 812 I 1 Var. 1, weil Vertrag auch nach 138 nichtig, und aus 817 S. 1, aber hier schwierige Beweislast
b) Brilliantkurs
Aus Vertrag (wegen vertraglichen Widerruf) und aus 812 I 1 Var. 1 und 817 S. 1, man hätte wohl jeweils noch über weitere Ansprüche nachdenken können
3) Praktischer Teil
- jeweils Verträge schriftlich widerrufen aus anwaltlicher Vorsicht und bei nichtigen Verträgen aus Rechtsgründen
- Vergleich: Abgeltung sämtlicher aus diesem Lebenssachverhalt entstandenen und entstehenden Ansprüche gegen Zahlung iHv 10k durch die GbR (kein Anspruch der GbR, Verzicht auf Rückzahlung iHv 5k durch Mandantin)
Komische Vorlage, Vergleich sollte wohl einfach irgendwie untergebracht werden, hat aus meiner Sicht keinen Sinn gemacht, war aber ausdrücklich gewollt - weiter geht’s
1) Anspruch auf Zahlung weiterer 15k für Brillantkurs
Aus 611 I
- Anspruch dem Grunde nach entstanden, weil Vertragsschluss (+), Schwerpunkt des atypischen Vertrags mE Dienstrecht
- Nichtigkeit nach 138 II (offensichtlich?)
- Widerruf, 355 I 1, aus anwaltlicher Vorsicht und bei nichtigen Verträgen (+), aber kein Fernabsatz wegen teleologischer Reduktion mangels Überrumpelung bei mir (irgendwo musste mE nach der Unterschied liegen)
- aber vertragliches Widerrufsrecht (+) ohne Wertersatz, weil AGB unwirksam, durch Stornierung erklärt, aber hilfsweise nochmal schriftlich
- hilfsweise Fälligkeit der Vergütung durch Ratenzahlung abweichend von 614 (+), weil wirksam vereinbart (Schriftform iSd der AGB war auch Mail, Auslegungssache)
2) Rückzahlung der insgesamt gezahlten 15k
a) Kristallkurs
Aus 355 III, 357 I weil Vertragsschluss über Dienstvertrag im Internet (+) und damit Fernabsatz (+), auch noch nicht verfristet, weil keine Belehrung, auch kein Ausschluss durch AGB, wenn man den annehmen wollte, weil unwirksam (356 IV, V als gesetzliches Leitbild?)
Aus 812 I 1 Var. 1, weil Vertrag auch nach 138 nichtig, und aus 817 S. 1, aber hier schwierige Beweislast
b) Brilliantkurs
Aus Vertrag (wegen vertraglichen Widerruf) und aus 812 I 1 Var. 1 und 817 S. 1, man hätte wohl jeweils noch über weitere Ansprüche nachdenken können
3) Praktischer Teil
- jeweils Verträge schriftlich widerrufen aus anwaltlicher Vorsicht und bei nichtigen Verträgen aus Rechtsgründen
- Vergleich: Abgeltung sämtlicher aus diesem Lebenssachverhalt entstandenen und entstehenden Ansprüche gegen Zahlung iHv 10k durch die GbR (kein Anspruch der GbR, Verzicht auf Rückzahlung iHv 5k durch Mandantin)
Komische Vorlage, Vergleich sollte wohl einfach irgendwie untergebracht werden, hat aus meiner Sicht keinen Sinn gemacht, war aber ausdrücklich gewollt - weiter geht’s
11.01.2020, 11:49
wie kommt ihr alle auf Widerruf bei Kristall Kurs ? Der war doch schon längst abgeschlossen. Mandantin hat alle vertraglichen leidtungen
11.01.2020, 11:57
Ich habe auch gestern eine Yogamatte im Internet bestellt, wieso sollte ich die nicht nach Zahlung und Erhalt zurückschicken können, solange die Widerrufsfrist läuft?
Keine Belehrung nach 3
Keine Belehrung nach 3
11.01.2020, 12:04
Ja aber mehr als 14 Tagen ?
Belehrung in agb ? Auch wenn nichtig erfolgte zumindest eine Belehrungen Dort drinnen, oder nicht?
Belehrung in agb ? Auch wenn nichtig erfolgte zumindest eine Belehrungen Dort drinnen, oder nicht?
11.01.2020, 12:16
In der AGB war der Widerruf nach leistungsbeginn ausgeschlossen.
Dies benachteiligte die Mandantin auch nicht iSv 307II. DerVerbraucherschutz war aus meiner Sicht aus zu legen.
Daran habe ich den Widerruf bzgl Kristallvertrag abgelehnt.
Dies benachteiligte die Mandantin auch nicht iSv 307II. DerVerbraucherschutz war aus meiner Sicht aus zu legen.
Daran habe ich den Widerruf bzgl Kristallvertrag abgelehnt.
11.01.2020, 12:58
Waren bei euch die AGB mit abgedruckt?
11.01.2020, 12:58
Bei Fernabsatz muss aber nach 356 III unterrichtet werden, sonst gilt die Jahresfrist?
Habe unangemessene Benachteiligung nach 307 II iVm 356 IV, V angenommen, wobei hier glaube ich alles für vertretbar halte.
Aber Widerruf des Kristall-Vertrags ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Vertrag abgewickelt wurde. Daran liegt Sinn Sinn des Widerrufs?
Habe unangemessene Benachteiligung nach 307 II iVm 356 IV, V angenommen, wobei hier glaube ich alles für vertretbar halte.
Aber Widerruf des Kristall-Vertrags ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Vertrag abgewickelt wurde. Daran liegt Sinn Sinn des Widerrufs?
11.01.2020, 14:19
Die AGB waren in NRW auszugsweise abgedruckt, insbesondere auch die Ziffer, in der das Widerrufsrecht genannt wurde.
Habe auch gesagt, dass nicht 14 Tage sondern keine ausreichende Belehrung nach 356 III mit EGBGB, daher 1 Jahr und 14 Tage.
Das hat ja beide Verträge betroffen, weswegen wahrscheinlich der Brillant Vertrag gar nicht wirksam geschlossen sein sollte, was ich aber in der Klausur angenommen habe :D naja... Seltsame Klausur. Das war bisher die mit dem schlechtesten Gefühl bei mir.
Habe auch gesagt, dass nicht 14 Tage sondern keine ausreichende Belehrung nach 356 III mit EGBGB, daher 1 Jahr und 14 Tage.
Das hat ja beide Verträge betroffen, weswegen wahrscheinlich der Brillant Vertrag gar nicht wirksam geschlossen sein sollte, was ich aber in der Klausur angenommen habe :D naja... Seltsame Klausur. Das war bisher die mit dem schlechtesten Gefühl bei mir.