12.12.2019, 19:14
(12.12.2019, 19:12)Gast schrieb:(12.12.2019, 19:06)Gast schrieb: habs auch so über 2 baugb und dann 1 dvo gemo analog.
Laut SV gabs aber schon noch keinen Planfeststellungsbeschluss oder hab ich mich da verlesen und es gab einen? Falls es einen gab macht der Weg über § 2 BauGB natürlich Sinn...bin grade verunsichert.
Planaufstellungsbeschluss mein ich natürlich, mein Hirn ist langsam Matsch :s
12.12.2019, 19:16
lies doch die Norm junge. 2 I 1 baugb ist eine frühe öffentliche Unterrichtung vor dem Planaufstellungsbeschluss. die gemo norm hab ich abgelehnt weil die nur für satzungen gilt.
12.12.2019, 19:18
sry mein fehler: §3 I 1 baugb hab ich genommen
12.12.2019, 19:28
(12.12.2019, 16:52)Gast schrieb:(12.12.2019, 16:34)Gast schrieb: will keiner was zur BW-Klausur sagen? :DIch fands iwie seltsam, weil man auf die Probleme so extrem hingewiesen wurde und es eigentlich nur ein runterprüfen von 21 gemo war...was hast du mit diesem baurechtlichen Zeug gemacht? Hab das iwie kaum verwertet und wusste nich so recht wieso das da drinsteht ?
Das baurechtl. Zeug ist bei mir bei 21 Abs2 gemo (nr 6 dürfte es sein) relevant geworden. Bürgerentscheid und Begehren darf sich nicht auf die dort genannten Angelegenheiten beziehen und da sind Bauleitpläne dabei. War aber OK, weil der Beschluss vorher ausgenommen ist.
12.12.2019, 19:32
(12.12.2019, 18:21)Zop schrieb:(12.12.2019, 16:01)NRWXYZ schrieb:(12.12.2019, 15:59)Gast schrieb:(12.12.2019, 15:54)NRWXYZ schrieb:(12.12.2019, 15:34)GastNRW987 schrieb: Habs nicht im Kopf, aber ich meines es war mehr. 80 V, Klage schon eingelegt, GmbH hatte eine Werbetafel an ihr Gebäude gehangen, Beseitigungsverfügung ergangen, sofVoll, Ersatzvornahme. Das Übliche. War eigentlich alles total machbar, wenn man nicht so lange brauchen würde. Echt nur noch zum Heulen. Da wo es die Punkte gibt und wo man juristisch arbeiten könnte, hat man keine Zeit und verkackts dann. Der oder die die schneller schreibt ist immer besser. Total lebensnah.
Leider blieben mir für die Prüfung der materiellen RM von Anordnung und Androhung nur 25 Minuten. Zeitdruck war enorm. Hier mein Ergebnis zu heute:
Gründe
I.
II.
Entscheidung durch Berichterstatter war möglich, da Einverständnis grds nicht widerrufbar, keine wesentliche Änderung des Prozessstands. Vorsorglich weist die Kammer drauf hin, dass eine Einzelrichterentscheidung auch nach 80 VIII möglich war.
Auslegung 122, 88: bzg AOSV Wiederherstellung, bzg Androhung wg 112 S1 JustG Wiederherstellung, analog 44 Antragshäufung
1. Zulässigkeit plus
Insbesondere statthaft gem 80 V 1 Var1/2; Antragsbefugnis analog 42 II wg 19 III, 2 I GG; Antragsgegner analog 78 Stadt Düsseldorf; Beteiligten- und Verfahrensfähigkeit plus, Zuständigkeit des angerufenen Gerichts plus, RSB plus, insb kein vorheriger Aussetzungsantrag notwendig + Anfechtungsklage erhoben.
2. Begründetheit nur hinsichtlich Androhung plus
a. Erst mal beseitigungsanordnung:
aa. Formelle ordnungsgem AOSV plus, weil Zust Verfa Begrü plus
bb. Interessenabwägung: Erfolgsaussichten id Hauptsache: 113 I 1, 114: Beseitigungsanordnung rechtmäßig! Hier erst mal entscheidungserheblicher Zeitpunkt: Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung = Erlass des VA, insb kein Dauer-VA hier.
EGL 82 S 1
Formell: untere Bauaufsichtsbehörde Check, Anhörung minus, aber Nachholung im Verfahren durch Würdigung der Antragsschrift, 46 VwVfG, Form 39 plus!
Materiell: Anlage +, 2 I 4 BauO Legaldefiniton: Aluminiumkonstruktion = bauliche Anlage plus, da vergleichbar mit Gerüst (Nr6).
Formelle Illegalität plus, da 60 I laut BearbV plus
Materielle Illegalität erforderlich, weil Verhältnismäßigkeitsprinzip Blabla!
Auch materiell illegal, 10 BauO plus! Keine Wahlwerbung! Verunstaltend plus!
Rechtsfolge: Ermessen, keine Ausübung, 114, aaaber Ermessenreduzierung auf Null, weil ex ante Gefahr für Leib und Leben Dritter wegen Unsicherheit.
b. Androhung beinhaltet entgegen 63 I 2 Hs 1 (glaube ich war es) nicht eine bestimmte Frist. Das aber gerade im Verwaltungsvollstreckungsrecht essentiell. Androhung rw!
Kosten 1/3 2/3... keine Ahnung...
Leider nicht wirklich zufrieden mit der Lösung, die Zeit
wie lautet dein Tenor?
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin (Az) wird hinsichtlich der Androhung - Ziffer 3 - angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin hat 2/3, die Antragsgegnerin 1/3 der Kosten des Verfahrens zu tragen.
Eine Anfechtungsklage ist gegen einen VA gerichtet, nicht gegen die Antragsgegnerin. Jesus Maria...
Sorry, die Kritik berührt mich nicht. Eine Klage richtet man gegen den Klagegegner. Lies mal 78 VwGO: Die Klage ist zu richten 1. gegen [den Rechtsträger].
Zu tenorieren, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Klagegegner werde angeordnet, ist vollkommen richtig.
12.12.2019, 20:51
(12.12.2019, 19:32)NRWXYZ schrieb:Lass Dich nicht trollen.(12.12.2019, 18:21)Zop schrieb:(12.12.2019, 16:01)NRWXYZ schrieb:(12.12.2019, 15:59)Gast schrieb:(12.12.2019, 15:54)NRWXYZ schrieb: Leider blieben mir für die Prüfung der materiellen RM von Anordnung und Androhung nur 25 Minuten. Zeitdruck war enorm. Hier mein Ergebnis zu heute:
Gründe
I.
II.
Entscheidung durch Berichterstatter war möglich, da Einverständnis grds nicht widerrufbar, keine wesentliche Änderung des Prozessstands. Vorsorglich weist die Kammer drauf hin, dass eine Einzelrichterentscheidung auch nach 80 VIII möglich war.
Auslegung 122, 88: bzg AOSV Wiederherstellung, bzg Androhung wg 112 S1 JustG Wiederherstellung, analog 44 Antragshäufung
1. Zulässigkeit plus
Insbesondere statthaft gem 80 V 1 Var1/2; Antragsbefugnis analog 42 II wg 19 III, 2 I GG; Antragsgegner analog 78 Stadt Düsseldorf; Beteiligten- und Verfahrensfähigkeit plus, Zuständigkeit des angerufenen Gerichts plus, RSB plus, insb kein vorheriger Aussetzungsantrag notwendig + Anfechtungsklage erhoben.
2. Begründetheit nur hinsichtlich Androhung plus
a. Erst mal beseitigungsanordnung:
aa. Formelle ordnungsgem AOSV plus, weil Zust Verfa Begrü plus
bb. Interessenabwägung: Erfolgsaussichten id Hauptsache: 113 I 1, 114: Beseitigungsanordnung rechtmäßig! Hier erst mal entscheidungserheblicher Zeitpunkt: Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung = Erlass des VA, insb kein Dauer-VA hier.
EGL 82 S 1
Formell: untere Bauaufsichtsbehörde Check, Anhörung minus, aber Nachholung im Verfahren durch Würdigung der Antragsschrift, 46 VwVfG, Form 39 plus!
Materiell: Anlage +, 2 I 4 BauO Legaldefiniton: Aluminiumkonstruktion = bauliche Anlage plus, da vergleichbar mit Gerüst (Nr6).
Formelle Illegalität plus, da 60 I laut BearbV plus
Materielle Illegalität erforderlich, weil Verhältnismäßigkeitsprinzip Blabla!
Auch materiell illegal, 10 BauO plus! Keine Wahlwerbung! Verunstaltend plus!
Rechtsfolge: Ermessen, keine Ausübung, 114, aaaber Ermessenreduzierung auf Null, weil ex ante Gefahr für Leib und Leben Dritter wegen Unsicherheit.
b. Androhung beinhaltet entgegen 63 I 2 Hs 1 (glaube ich war es) nicht eine bestimmte Frist. Das aber gerade im Verwaltungsvollstreckungsrecht essentiell. Androhung rw!
Kosten 1/3 2/3... keine Ahnung...
Leider nicht wirklich zufrieden mit der Lösung, die Zeit
wie lautet dein Tenor?
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin (Az) wird hinsichtlich der Androhung - Ziffer 3 - angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin hat 2/3, die Antragsgegnerin 1/3 der Kosten des Verfahrens zu tragen.
Eine Anfechtungsklage ist gegen einen VA gerichtet, nicht gegen die Antragsgegnerin. Jesus Maria...
Sorry, die Kritik berührt mich nicht. Eine Klage richtet man gegen den Klagegegner. Lies mal 78 VwGO: Die Klage ist zu richten 1. gegen [den Rechtsträger].
Zu tenorieren, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Klagegegner werde angeordnet, ist vollkommen richtig.
12.12.2019, 21:54
Ich habe forlgendermaßen tenoriert:
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16.10.19, Az.: 4 K 1371/19 gegen Ziffer 1) des Bescheids der Antragsgegnerin vom 09.10.19 wird wiederhergestellt und gegen Ziffer 3) des Bescheids angeordnet. So ähnlich
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16.10.19, Az.: 4 K 1371/19 gegen Ziffer 1) des Bescheids der Antragsgegnerin vom 09.10.19 wird wiederhergestellt und gegen Ziffer 3) des Bescheids angeordnet. So ähnlich
12.12.2019, 22:02
Bei uns meinte der Antragsteller, dass er Minimum 14 Tage zur Beseitigung braucht. Habe nach 80 V 5 die aW für 14 Tage befristet. ?♂️
13.12.2019, 02:20
(12.12.2019, 21:54)Gast schrieb: Ich habe forlgendermaßen tenoriert:
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16.10.19, Az.: 4 K 1371/19 gegen Ziffer 1) des Bescheids der Antragsgegnerin vom 09.10.19 wird wiederhergestellt und gegen Ziffer 3) des Bescheids angeordnet. So ähnlich
So isses formell richtig. Zum Inhalt kann ich nichts sagen.
13.12.2019, 04:41
Heute Behörden oder Anwaltsklausur ?