06.12.2019, 17:51
(06.12.2019, 17:36)Gast schrieb:(06.12.2019, 17:33)Gast schrieb: Meine Lösung:
Anliegen a)
437 Nr.2, 323 I, 326 V, 346 I ....
Kaufvertrag (+)
Angebot: Bestellung
Annahme: Bestätigungsmail
Mangel bei Gefahrübergang (+)
Grund ist Fälschung
Mangel iSv 434I 1 Beschaffenheitsvereinbarung (+)
Konkludent vereinbart
Arg.: 1. herstellungsjahr des Gemäldes entspricht Lebenszeit des Künstlers
2. preis:,20.000€
Evtl. Auschluss wegen 8I der Agb
Verbrauchsgüterkauf (+)
Arg.: Mail Adresse,
Im Wohnzimmer aufgehängt
(Man hätte in beide Richtungen argumentieren können, aber wegen Einbeziehung der agb hab ich vgk angenommen)
Einbeziehung: Hinweis (+)
Mgl. Kenntnisnahme (+)
Einverständnis? P) "gelesen" ausreichend? IE (+), konkludent
Wirksamkeit des Ausschlusses der Beschaffenheitsvereinbarung (-)
Grund: Verstoß gegen 307 II, da Benachteiligung, wegen Einschränkung der Rechte aus 437.. Und Grundsatz:Vorrang der Individualabrede läuft immer leer
Ergebnis: 434 I 1 (+) und kein Ausschluss
Entbehrlichkeit Fristsetzung gemäß 326 V, da unmöglich, weil gebrauchte Sache, zwar grundsätzlich nacherfüllung nicht ausgeschlossen, aber hier nicht vertretbar, da kein Serienproduktion, sondern Unikat, bzw stpckschuld. Ergibt sich aus 133,157 vertragsauslegung wegen Schwierigkeit der Beschaffung
Rücktrittserklärung und wörtliches Angebot (+)
Gewlstg ausgeschlossen (-)
Verstoß gegen 309 nr. 8, da egal dass bei M keine Möglichkeit von Verletzung Körper etc nicht besteht, wird nicht in Bezug auf konkretes Geschäft geprüft.
IÜ Auschluss kann sich nicht auf Beschaffenheitsvereinbarung beziehen
Arg. 133,157 da beschVer sonst kein Sinn und 242, wegen widersprüchliches Verhalten
Verjährung (-) 438 nicht abgelaufen vor Rücktrittserklärung, danach rückgewSV 195,199 läuft noch
Verschuldensunabhängigkeit anzusprechen, da M dies erwähnt
Anliegen b)
823 II ivm 186 BGB
824 BGB
Beides spezieller, aber nicht anwendbar da nur wahre Tatsachen
823 I ivm recht am eing ausg betrieb (-) da kein betriebsbezogener Eingriff
823 I ivm apr (+)
Kurz: Abwägung zu Gunsten der m, da wirtschaftliche Existenz bedroht... Meinungsfreiheit tretet zurück ( wahre Tatsachen fallen auch unter 5 GG, wenn sie zur Meinungsbildung dienen)
IE: löschungsanspruch (+)
Anliegen c nicht geprüft, nur erwähnt, dass vss von 935 vorliegen ?
Wieso war das nicht Betriebsbezogen?
Wollte ich ablehnen, weil ich sonst nicht fertig geworden wäre, habe dann einfach argumentiert, dass nur ne mittelbare Beeinträchtigung der Tätigkeit vorläge durch die Beiträge, aber kein unmittelbarer, was nach Kommentar nötig war
06.12.2019, 17:56
(06.12.2019, 17:51)Gast schrieb:(06.12.2019, 17:36)Gast schrieb:(06.12.2019, 17:33)Gast schrieb: Meine Lösung:
Anliegen a)
437 Nr.2, 323 I, 326 V, 346 I ....
Kaufvertrag (+)
Angebot: Bestellung
Annahme: Bestätigungsmail
Mangel bei Gefahrübergang (+)
Grund ist Fälschung
Mangel iSv 434I 1 Beschaffenheitsvereinbarung (+)
Konkludent vereinbart
Arg.: 1. herstellungsjahr des Gemäldes entspricht Lebenszeit des Künstlers
2. preis:,20.000€
Evtl. Auschluss wegen 8I der Agb
Verbrauchsgüterkauf (+)
Arg.: Mail Adresse,
Im Wohnzimmer aufgehängt
(Man hätte in beide Richtungen argumentieren können, aber wegen Einbeziehung der agb hab ich vgk angenommen)
Einbeziehung: Hinweis (+)
Mgl. Kenntnisnahme (+)
Einverständnis? P) "gelesen" ausreichend? IE (+), konkludent
Wirksamkeit des Ausschlusses der Beschaffenheitsvereinbarung (-)
Grund: Verstoß gegen 307 II, da Benachteiligung, wegen Einschränkung der Rechte aus 437.. Und Grundsatz:Vorrang der Individualabrede läuft immer leer
Ergebnis: 434 I 1 (+) und kein Ausschluss
Entbehrlichkeit Fristsetzung gemäß 326 V, da unmöglich, weil gebrauchte Sache, zwar grundsätzlich nacherfüllung nicht ausgeschlossen, aber hier nicht vertretbar, da kein Serienproduktion, sondern Unikat, bzw stpckschuld. Ergibt sich aus 133,157 vertragsauslegung wegen Schwierigkeit der Beschaffung
Rücktrittserklärung und wörtliches Angebot (+)
Gewlstg ausgeschlossen (-)
Verstoß gegen 309 nr. 8, da egal dass bei M keine Möglichkeit von Verletzung Körper etc nicht besteht, wird nicht in Bezug auf konkretes Geschäft geprüft.
IÜ Auschluss kann sich nicht auf Beschaffenheitsvereinbarung beziehen
Arg. 133,157 da beschVer sonst kein Sinn und 242, wegen widersprüchliches Verhalten
Verjährung (-) 438 nicht abgelaufen vor Rücktrittserklärung, danach rückgewSV 195,199 läuft noch
Verschuldensunabhängigkeit anzusprechen, da M dies erwähnt
Anliegen b)
823 II ivm 186 BGB
824 BGB
Beides spezieller, aber nicht anwendbar da nur wahre Tatsachen
823 I ivm recht am eing ausg betrieb (-) da kein betriebsbezogener Eingriff
823 I ivm apr (+)
Kurz: Abwägung zu Gunsten der m, da wirtschaftliche Existenz bedroht... Meinungsfreiheit tretet zurück ( wahre Tatsachen fallen auch unter 5 GG, wenn sie zur Meinungsbildung dienen)
IE: löschungsanspruch (+)
Anliegen c nicht geprüft, nur erwähnt, dass vss von 935 vorliegen ?
Wieso war das nicht Betriebsbezogen?
Wollte ich ablehnen, weil ich sonst nicht fertig geworden wäre, habe dann einfach argumentiert, dass nur ne mittelbare Beeinträchtigung der Tätigkeit vorläge durch die Beiträge, aber kein unmittelbarer, was nach Kommentar nötig war
Ich habe gar nicht kommentiert, ob unmittelbar oder nicht. Habe gesagt, dass kunden dort nicht mehr kaufen wollen und werden, stand ja so im Screenshot. Und das führt dann unmittelbae zur Umsatzeinbuße, daher Unmittelbarkeit (+)
06.12.2019, 18:00
HAT NIEMAND ANFECHTUNG GEPRÜFT?
06.12.2019, 18:00
823 i und eingerichtetes gewerbe ist aber subsidiär daher prüft man das gar nicht erst. 824, 823 ii und stgb zeug gehen vor.
06.12.2019, 18:00
119 ii ist ausgeschlossen durch 437 und 123 bgb fernliegend. also nö
06.12.2019, 18:01
06.12.2019, 18:02
06.12.2019, 18:02
Der Fall von heute hat wohl auf folgendem Urteil basiert: LG Köln, Urteil v. 28.9.2012, 2 O 457/08
06.12.2019, 18:04
(06.12.2019, 18:02)Gast schrieb:(06.12.2019, 18:00)Gast schrieb: 119 ii ist ausgeschlossen durch 437 und 123 bgb fernliegend. also nö
Ich habe hier aber keinen sachmangel angenommen, sondern bin direkt über die unmöglichkeit gegangen.. hoffe dass es in DEM fall anwendbar war
Liest du, was die Leute oben schreiben? Das ergibt keinen Sinn. Wie gehst du direkt über Unmöglichkeit? Was heißt das? Schuldrecht AT? Schuldrecht BT? ???
06.12.2019, 18:05