05.12.2019, 15:57
Hat noch jemand gesagt beschaffenheitsvereinbarung + daher G-auschluss (-). Für mich ging es mehr um die beschaffenheit als um eine arglistige täuschung
05.12.2019, 15:57
(05.12.2019, 15:50)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:49)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:46)Gast schrieb:Gott sei Dank nicht. Ich hab schon so in der Begründetheit von Antrag 2 nur Chaos. Zu Antrag 3 gerade vier Sätze. Wie sollten da noch Widerklagen zu schaffen sein?(05.12.2019, 15:43)NRWXYZ schrieb: Mein Ergebnis zu heute:
I.Auslegung der Anträge:
In Antrag 1 waren 2 Anträge, nämlich eine Titelgegenklage wegen der Unbestimmtheit und eine Vollstreckungsabwehrklage wg des ZBR
In Antrag 3 waren auch 2 Herausgabeklageanträge analog 371 S1 BGB
II.
Klage zulässig (+), hier gab es die üblichen Verdächtigen, Statthaftigkeit, Zuständigkeit und RSB
III.
1. Titelgegenklage: leider hier nicht fertig geworden, mE müsste sie teilweise (139 BGB?) Erfolg haben nämlich bzg der Fassade
2. Vollstreckungsabwehrklage: unbegründet, da kein ZBR, da kein Synallagma. Auslegung: Systematik und insbesondere Sinn und Zweck: Zug um Zug ergäbe kein Sinn, denn nach Räumung hat Kläger kein Interesse an Anschluss.
3. Vollstreckungsabwehrklage die zweite: Erfolg. Hier habe ich lange gehadert, ob Rücktritt oder Anfechtung, weil offensichtlich kaufrechtliche Beurkundungsproblematik vorhanden. Bin dann aber über Anfechtung gegangen, die anwendbar war, weil Arglist nach Beweisaufnahme (+)
4. Herausgabeklagen: leider auch hier keine Zeit mehr, in der Schnelle Herausgabe bzg UWE bejaht.
Fazit: war alles eigentlich machbar, aber der Zeitdruck war nach hinten raus bei mir gewaltig
in BaWu gabs noch 2 Widerklagen der Beklagten, in NRW nicht?
Die warn bei mir ehrlich gesagt auch ganz schnell abgefrühstückt. Ich hab beide als unzulässig abgewiesen, bin mir aber bzgl einer da sehr unsicher, aber Zeit war keine mehr da....
Warum unzulässig ? Bei mir sind sie zulässig aber unbegründet :finna:
05.12.2019, 15:59
(05.12.2019, 15:57)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:50)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:49)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:46)Gast schrieb:Gott sei Dank nicht. Ich hab schon so in der Begründetheit von Antrag 2 nur Chaos. Zu Antrag 3 gerade vier Sätze. Wie sollten da noch Widerklagen zu schaffen sein?(05.12.2019, 15:43)NRWXYZ schrieb: Mein Ergebnis zu heute:
I.Auslegung der Anträge:
In Antrag 1 waren 2 Anträge, nämlich eine Titelgegenklage wegen der Unbestimmtheit und eine Vollstreckungsabwehrklage wg des ZBR
In Antrag 3 waren auch 2 Herausgabeklageanträge analog 371 S1 BGB
II.
Klage zulässig (+), hier gab es die üblichen Verdächtigen, Statthaftigkeit, Zuständigkeit und RSB
III.
1. Titelgegenklage: leider hier nicht fertig geworden, mE müsste sie teilweise (139 BGB?) Erfolg haben nämlich bzg der Fassade
2. Vollstreckungsabwehrklage: unbegründet, da kein ZBR, da kein Synallagma. Auslegung: Systematik und insbesondere Sinn und Zweck: Zug um Zug ergäbe kein Sinn, denn nach Räumung hat Kläger kein Interesse an Anschluss.
3. Vollstreckungsabwehrklage die zweite: Erfolg. Hier habe ich lange gehadert, ob Rücktritt oder Anfechtung, weil offensichtlich kaufrechtliche Beurkundungsproblematik vorhanden. Bin dann aber über Anfechtung gegangen, die anwendbar war, weil Arglist nach Beweisaufnahme (+)
4. Herausgabeklagen: leider auch hier keine Zeit mehr, in der Schnelle Herausgabe bzg UWE bejaht.
Fazit: war alles eigentlich machbar, aber der Zeitdruck war nach hinten raus bei mir gewaltig
in BaWu gabs noch 2 Widerklagen der Beklagten, in NRW nicht?
Die warn bei mir ehrlich gesagt auch ganz schnell abgefrühstückt. Ich hab beide als unzulässig abgewiesen, bin mir aber bzgl einer da sehr unsicher, aber Zeit war keine mehr da....
Warum unzulässig ? Bei mir sind sie zulässig aber unbegründet :finna:
Beide wegen fehlendem RSB. Die Feststellungsklage auf jeden fall deshalb, weil Leistungsklage möglich wäre. Es wäre ihr zumutbar gewesen die Kosten bei der Bank nachzufragen. Da ging es ja um einen Zinsscahden der bis zum 31.07 glaube ich entstanden war. Beim Vergleich weiß ich nicht mehr genau wie ich argumenteirt habe, waren auch nur zwei Sätze mangels Zeit....
05.12.2019, 15:59
(05.12.2019, 15:57)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:50)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:49)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:46)Gast schrieb:Gott sei Dank nicht. Ich hab schon so in der Begründetheit von Antrag 2 nur Chaos. Zu Antrag 3 gerade vier Sätze. Wie sollten da noch Widerklagen zu schaffen sein?(05.12.2019, 15:43)NRWXYZ schrieb: Mein Ergebnis zu heute:
I.Auslegung der Anträge:
In Antrag 1 waren 2 Anträge, nämlich eine Titelgegenklage wegen der Unbestimmtheit und eine Vollstreckungsabwehrklage wg des ZBR
In Antrag 3 waren auch 2 Herausgabeklageanträge analog 371 S1 BGB
II.
Klage zulässig (+), hier gab es die üblichen Verdächtigen, Statthaftigkeit, Zuständigkeit und RSB
III.
1. Titelgegenklage: leider hier nicht fertig geworden, mE müsste sie teilweise (139 BGB?) Erfolg haben nämlich bzg der Fassade
2. Vollstreckungsabwehrklage: unbegründet, da kein ZBR, da kein Synallagma. Auslegung: Systematik und insbesondere Sinn und Zweck: Zug um Zug ergäbe kein Sinn, denn nach Räumung hat Kläger kein Interesse an Anschluss.
3. Vollstreckungsabwehrklage die zweite: Erfolg. Hier habe ich lange gehadert, ob Rücktritt oder Anfechtung, weil offensichtlich kaufrechtliche Beurkundungsproblematik vorhanden. Bin dann aber über Anfechtung gegangen, die anwendbar war, weil Arglist nach Beweisaufnahme (+)
4. Herausgabeklagen: leider auch hier keine Zeit mehr, in der Schnelle Herausgabe bzg UWE bejaht.
Fazit: war alles eigentlich machbar, aber der Zeitdruck war nach hinten raus bei mir gewaltig
in BaWu gabs noch 2 Widerklagen der Beklagten, in NRW nicht?
Die warn bei mir ehrlich gesagt auch ganz schnell abgefrühstückt. Ich hab beide als unzulässig abgewiesen, bin mir aber bzgl einer da sehr unsicher, aber Zeit war keine mehr da....
Warum unzulässig ? Bei mir sind sie zulässig aber unbegründet :finna:
Der zweite Antrag hatte auf jeden fall bei mir kein feststellungsinteresse weil sie auch leistungsklage erheben konnte. Beim ersten hab ich gesagt kein rsb, dürfte aber falsch sein
05.12.2019, 15:59
(05.12.2019, 15:56)Gast schrieb:In NRW gab es weder eine Berufsbezeichnung der Frau noch nen Makler so weit ich das erinnere. Wenn doch, hab ich das verpasst.(05.12.2019, 15:54)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:45)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:43)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:39)Gast schrieb: Ohne Fristsetzung?
Worin soll die arglistige Täuschung gelegen haben?
Fristsetung hab ich -leider ohne nähere Begründung nach 323 nr.3 für entbehrlich erachtet
Ja das Vortäuschen, dass die Küche ganzjährig als Wohnküche nutzbar ist? Als Fachfrau hat sie ja bewusst die falsche Auskunft gegeben, und das mit dem Luftbefeuchter bewusst verschwiegen....
Wo stand, dass sie Fachfrau ist? Und wer ist die Frau?
Die Beklagte als Fliesenlegerin? Die Zeugenaussagen ergaben ja, dass sie Fachfrau ist und sogar der Makler ihrem Urteil da vertraut hat. Oder haben sich hier die Klausuren doch unterschieden in NRW und BW?
05.12.2019, 16:01
Nein hier werden sie über unterschiedliche Klausuren gesprochen
05.12.2019, 16:02
(05.12.2019, 15:56)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:54)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:45)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:43)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:39)Gast schrieb: Ohne Fristsetzung?
Worin soll die arglistige Täuschung gelegen haben?
Fristsetung hab ich -leider ohne nähere Begründung nach 323 nr.3 für entbehrlich erachtet
Ja das Vortäuschen, dass die Küche ganzjährig als Wohnküche nutzbar ist? Als Fachfrau hat sie ja bewusst die falsche Auskunft gegeben, und das mit dem Luftbefeuchter bewusst verschwiegen....
Wo stand, dass sie Fachfrau ist? Und wer ist die Frau?
Die Beklagte als Fliesenlegerin? Die Zeugenaussagen ergaben ja, dass sie Fachfrau ist und sogar der Makler ihrem Urteil da vertraut hat. Oder haben sich hier die Klausuren doch unterschieden in NRW und BW?
In nrw gabs keinen makler, streitig war, ob vereinbart wurde, dass die küche als wohnküche dienen soll. DER beklagte hat in nrw nur das haus verkauft. Von fliesenleger war nicht die rede
05.12.2019, 16:06
(05.12.2019, 16:02)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:56)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:54)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:45)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:43)Gast schrieb: Worin soll die arglistige Täuschung gelegen haben?
Fristsetung hab ich -leider ohne nähere Begründung nach 323 nr.3 für entbehrlich erachtet
Ja das Vortäuschen, dass die Küche ganzjährig als Wohnküche nutzbar ist? Als Fachfrau hat sie ja bewusst die falsche Auskunft gegeben, und das mit dem Luftbefeuchter bewusst verschwiegen....
Wo stand, dass sie Fachfrau ist? Und wer ist die Frau?
Die Beklagte als Fliesenlegerin? Die Zeugenaussagen ergaben ja, dass sie Fachfrau ist und sogar der Makler ihrem Urteil da vertraut hat. Oder haben sich hier die Klausuren doch unterschieden in NRW und BW?
In nrw gabs keinen makler, streitig war, ob vereinbart wurde, dass die küche als wohnküche dienen soll. DER beklagte hat in nrw nur das haus verkauft. Von fliesenleger war nicht die rede
Bei uns (BW) hat die Beklagte das Haus verkauft. Es ging auch um die Küche als Wohnküche. Aber anscheinend wollte man uns eher auf den 123 führen. Deshalb wohl bei uns auch noch die Widerklage, da 123 schneller durchgeprüft ist als ein kaufrechtlicher Rücktritt....
05.12.2019, 16:08
(05.12.2019, 16:06)Gast schrieb:(05.12.2019, 16:02)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:56)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:54)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:45)Gast schrieb: Ja das Vortäuschen, dass die Küche ganzjährig als Wohnküche nutzbar ist? Als Fachfrau hat sie ja bewusst die falsche Auskunft gegeben, und das mit dem Luftbefeuchter bewusst verschwiegen....
Wo stand, dass sie Fachfrau ist? Und wer ist die Frau?
Die Beklagte als Fliesenlegerin? Die Zeugenaussagen ergaben ja, dass sie Fachfrau ist und sogar der Makler ihrem Urteil da vertraut hat. Oder haben sich hier die Klausuren doch unterschieden in NRW und BW?
In nrw gabs keinen makler, streitig war, ob vereinbart wurde, dass die küche als wohnküche dienen soll. DER beklagte hat in nrw nur das haus verkauft. Von fliesenleger war nicht die rede
Bei uns (BW) hat die Beklagte das Haus verkauft. Es ging auch um die Küche als Wohnküche. Aber anscheinend wollte man uns eher auf den 123 führen. Deshalb wohl bei uns auch noch die Widerklage, da 123 schneller durchgeprüft ist als ein kaufrechtlicher Rücktritt....
Bei uns (nrw) war es - so hab ich es aufgefasst - auf beschaffensheitsvereinbarung hinausgelegt und dann prüfung, ob (+), da ein g-auschluss vereinbaet war
05.12.2019, 16:09
Habe auch Rücktritt angenommen, und als Beweisfragen, ob die Küche als Wohnküche nutzbar war, ob eine Beschaffenheit vereinbar wurde und habe dann durch die Aussage der Ehefrau des Klägers arglist angenommen, weil sie angegeben hat, dass die beiden auch immer einen Luftbefeuchter benutzt haben und sie sagte das Wohnzimmer sei ihr lebensmittelpunkt. Er hatte im Besichtigungstermin ja angegeben, dass die Küche ihr Lieblingsraum gewesen sei, was die Kläger-Ehefrau glaubhaft ausgesagt hat. Habe quasi die Angabe, dass die Beklagtenehefrau ein paar Minuten weg war als Indiz für die Richtigkeit der Kläger-Ehefrau-Aussage herangezogen, weil sie angegeben hat, dass der Beklagte in dritter Person von seiner Frau gesprochen hat. Mich hat nur der zuletzt genannte Enkel gestört, weil niemand ihn vorher erwähnt hat, aber das war nicht ausreichend, um zur Unglaubhaftigkeit zukommen.
Wegen der Arglist habe ich dann Entbehrlichkeit der Fristsetzung angenommen und der Gewährausleistungsausschluss ging wegen der vereinbarten Beschaffenheit nicht durch.
Wegen der Arglist habe ich dann Entbehrlichkeit der Fristsetzung angenommen und der Gewährausleistungsausschluss ging wegen der vereinbarten Beschaffenheit nicht durch.