05.12.2019, 15:42
(05.12.2019, 15:39)Gast schrieb:Klageabweisungsantrag als endgültige Leistungsverweigerung(05.12.2019, 15:38)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:35)Gast schrieb: Kann mir einer erklären, warum das mit dem Gewährleistungsausschluss ein Thema war? Ich bin da direkt in der Anfechtung gelandet, bzw. bei c.i.c bzgl der Aufwendungen....
Rücktritt wg Sachmangel?
Ohne Fristsetzung?
05.12.2019, 15:43
(05.12.2019, 15:39)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:38)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:35)Gast schrieb: Kann mir einer erklären, warum das mit dem Gewährleistungsausschluss ein Thema war? Ich bin da direkt in der Anfechtung gelandet, bzw. bei c.i.c bzgl der Aufwendungen....
Rücktritt wg Sachmangel?
Ohne Fristsetzung?
Worin soll die arglistige Täuschung gelegen haben?
Fristsetung hab ich -leider ohne nähere Begründung nach 323 nr.3 für entbehrlich erachtet
05.12.2019, 15:43
Mein Ergebnis zu heute:
I.Auslegung der Anträge:
In Antrag 1 waren 2 Anträge, nämlich eine Titelgegenklage wegen der Unbestimmtheit und eine Vollstreckungsabwehrklage wg des ZBR
In Antrag 3 waren auch 2 Herausgabeklageanträge analog 371 S1 BGB
II.
Klage zulässig (+), hier gab es die üblichen Verdächtigen, Statthaftigkeit, Zuständigkeit und RSB
III.
1. Titelgegenklage: leider hier nicht fertig geworden, mE müsste sie teilweise (139 BGB?) Erfolg haben nämlich bzg der Fassade
2. Vollstreckungsabwehrklage: unbegründet, da kein ZBR, da kein Synallagma. Auslegung: Systematik und insbesondere Sinn und Zweck: Zug um Zug ergäbe kein Sinn, denn nach Räumung hat Kläger kein Interesse an Anschluss.
3. Vollstreckungsabwehrklage die zweite: Erfolg. Hier habe ich lange gehadert, ob Rücktritt oder Anfechtung, weil offensichtlich kaufrechtliche Beurkundungsproblematik vorhanden. Bin dann aber über Anfechtung gegangen, die anwendbar war, weil Arglist nach Beweisaufnahme (+)
4. Herausgabeklagen: leider auch hier keine Zeit mehr, in der Schnelle Herausgabe bzg UWE bejaht.
Fazit: war alles eigentlich machbar, aber der Zeitdruck war nach hinten raus bei mir gewaltig
I.Auslegung der Anträge:
In Antrag 1 waren 2 Anträge, nämlich eine Titelgegenklage wegen der Unbestimmtheit und eine Vollstreckungsabwehrklage wg des ZBR
In Antrag 3 waren auch 2 Herausgabeklageanträge analog 371 S1 BGB
II.
Klage zulässig (+), hier gab es die üblichen Verdächtigen, Statthaftigkeit, Zuständigkeit und RSB
III.
1. Titelgegenklage: leider hier nicht fertig geworden, mE müsste sie teilweise (139 BGB?) Erfolg haben nämlich bzg der Fassade
2. Vollstreckungsabwehrklage: unbegründet, da kein ZBR, da kein Synallagma. Auslegung: Systematik und insbesondere Sinn und Zweck: Zug um Zug ergäbe kein Sinn, denn nach Räumung hat Kläger kein Interesse an Anschluss.
3. Vollstreckungsabwehrklage die zweite: Erfolg. Hier habe ich lange gehadert, ob Rücktritt oder Anfechtung, weil offensichtlich kaufrechtliche Beurkundungsproblematik vorhanden. Bin dann aber über Anfechtung gegangen, die anwendbar war, weil Arglist nach Beweisaufnahme (+)
4. Herausgabeklagen: leider auch hier keine Zeit mehr, in der Schnelle Herausgabe bzg UWE bejaht.
Fazit: war alles eigentlich machbar, aber der Zeitdruck war nach hinten raus bei mir gewaltig
05.12.2019, 15:45
(05.12.2019, 15:43)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:39)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:38)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:35)Gast schrieb: Kann mir einer erklären, warum das mit dem Gewährleistungsausschluss ein Thema war? Ich bin da direkt in der Anfechtung gelandet, bzw. bei c.i.c bzgl der Aufwendungen....
Rücktritt wg Sachmangel?
Ohne Fristsetzung?
Worin soll die arglistige Täuschung gelegen haben?
Fristsetung hab ich -leider ohne nähere Begründung nach 323 nr.3 für entbehrlich erachtet
Ja das Vortäuschen, dass die Küche ganzjährig als Wohnküche nutzbar ist? Als Fachfrau hat sie ja bewusst die falsche Auskunft gegeben, und das mit dem Luftbefeuchter bewusst verschwiegen....
05.12.2019, 15:46
(05.12.2019, 15:43)NRWXYZ schrieb: Mein Ergebnis zu heute:
I.Auslegung der Anträge:
In Antrag 1 waren 2 Anträge, nämlich eine Titelgegenklage wegen der Unbestimmtheit und eine Vollstreckungsabwehrklage wg des ZBR
In Antrag 3 waren auch 2 Herausgabeklageanträge analog 371 S1 BGB
II.
Klage zulässig (+), hier gab es die üblichen Verdächtigen, Statthaftigkeit, Zuständigkeit und RSB
III.
1. Titelgegenklage: leider hier nicht fertig geworden, mE müsste sie teilweise (139 BGB?) Erfolg haben nämlich bzg der Fassade
2. Vollstreckungsabwehrklage: unbegründet, da kein ZBR, da kein Synallagma. Auslegung: Systematik und insbesondere Sinn und Zweck: Zug um Zug ergäbe kein Sinn, denn nach Räumung hat Kläger kein Interesse an Anschluss.
3. Vollstreckungsabwehrklage die zweite: Erfolg. Hier habe ich lange gehadert, ob Rücktritt oder Anfechtung, weil offensichtlich kaufrechtliche Beurkundungsproblematik vorhanden. Bin dann aber über Anfechtung gegangen, die anwendbar war, weil Arglist nach Beweisaufnahme (+)
4. Herausgabeklagen: leider auch hier keine Zeit mehr, in der Schnelle Herausgabe bzg UWE bejaht.
Fazit: war alles eigentlich machbar, aber der Zeitdruck war nach hinten raus bei mir gewaltig
in BaWu gabs noch 2 Widerklagen der Beklagten, in NRW nicht?
05.12.2019, 15:49
(05.12.2019, 15:46)Gast schrieb:Gott sei Dank nicht. Ich hab schon so in der Begründetheit von Antrag 2 nur Chaos. Zu Antrag 3 gerade vier Sätze. Wie sollten da noch Widerklagen zu schaffen sein?(05.12.2019, 15:43)NRWXYZ schrieb: Mein Ergebnis zu heute:
I.Auslegung der Anträge:
In Antrag 1 waren 2 Anträge, nämlich eine Titelgegenklage wegen der Unbestimmtheit und eine Vollstreckungsabwehrklage wg des ZBR
In Antrag 3 waren auch 2 Herausgabeklageanträge analog 371 S1 BGB
II.
Klage zulässig (+), hier gab es die üblichen Verdächtigen, Statthaftigkeit, Zuständigkeit und RSB
III.
1. Titelgegenklage: leider hier nicht fertig geworden, mE müsste sie teilweise (139 BGB?) Erfolg haben nämlich bzg der Fassade
2. Vollstreckungsabwehrklage: unbegründet, da kein ZBR, da kein Synallagma. Auslegung: Systematik und insbesondere Sinn und Zweck: Zug um Zug ergäbe kein Sinn, denn nach Räumung hat Kläger kein Interesse an Anschluss.
3. Vollstreckungsabwehrklage die zweite: Erfolg. Hier habe ich lange gehadert, ob Rücktritt oder Anfechtung, weil offensichtlich kaufrechtliche Beurkundungsproblematik vorhanden. Bin dann aber über Anfechtung gegangen, die anwendbar war, weil Arglist nach Beweisaufnahme (+)
4. Herausgabeklagen: leider auch hier keine Zeit mehr, in der Schnelle Herausgabe bzg UWE bejaht.
Fazit: war alles eigentlich machbar, aber der Zeitdruck war nach hinten raus bei mir gewaltig
in BaWu gabs noch 2 Widerklagen der Beklagten, in NRW nicht?
05.12.2019, 15:50
(05.12.2019, 15:49)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:46)Gast schrieb:Gott sei Dank nicht. Ich hab schon so in der Begründetheit von Antrag 2 nur Chaos. Zu Antrag 3 gerade vier Sätze. Wie sollten da noch Widerklagen zu schaffen sein?(05.12.2019, 15:43)NRWXYZ schrieb: Mein Ergebnis zu heute:
I.Auslegung der Anträge:
In Antrag 1 waren 2 Anträge, nämlich eine Titelgegenklage wegen der Unbestimmtheit und eine Vollstreckungsabwehrklage wg des ZBR
In Antrag 3 waren auch 2 Herausgabeklageanträge analog 371 S1 BGB
II.
Klage zulässig (+), hier gab es die üblichen Verdächtigen, Statthaftigkeit, Zuständigkeit und RSB
III.
1. Titelgegenklage: leider hier nicht fertig geworden, mE müsste sie teilweise (139 BGB?) Erfolg haben nämlich bzg der Fassade
2. Vollstreckungsabwehrklage: unbegründet, da kein ZBR, da kein Synallagma. Auslegung: Systematik und insbesondere Sinn und Zweck: Zug um Zug ergäbe kein Sinn, denn nach Räumung hat Kläger kein Interesse an Anschluss.
3. Vollstreckungsabwehrklage die zweite: Erfolg. Hier habe ich lange gehadert, ob Rücktritt oder Anfechtung, weil offensichtlich kaufrechtliche Beurkundungsproblematik vorhanden. Bin dann aber über Anfechtung gegangen, die anwendbar war, weil Arglist nach Beweisaufnahme (+)
4. Herausgabeklagen: leider auch hier keine Zeit mehr, in der Schnelle Herausgabe bzg UWE bejaht.
Fazit: war alles eigentlich machbar, aber der Zeitdruck war nach hinten raus bei mir gewaltig
in BaWu gabs noch 2 Widerklagen der Beklagten, in NRW nicht?
Die warn bei mir ehrlich gesagt auch ganz schnell abgefrühstückt. Ich hab beide als unzulässig abgewiesen, bin mir aber bzgl einer da sehr unsicher, aber Zeit war keine mehr da....
05.12.2019, 15:54
(05.12.2019, 15:45)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:43)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:39)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:38)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:35)Gast schrieb: Kann mir einer erklären, warum das mit dem Gewährleistungsausschluss ein Thema war? Ich bin da direkt in der Anfechtung gelandet, bzw. bei c.i.c bzgl der Aufwendungen....
Rücktritt wg Sachmangel?
Ohne Fristsetzung?
Worin soll die arglistige Täuschung gelegen haben?
Fristsetung hab ich -leider ohne nähere Begründung nach 323 nr.3 für entbehrlich erachtet
Ja das Vortäuschen, dass die Küche ganzjährig als Wohnküche nutzbar ist? Als Fachfrau hat sie ja bewusst die falsche Auskunft gegeben, und das mit dem Luftbefeuchter bewusst verschwiegen....
Wo stand, dass sie Fachfrau ist? Und wer ist die Frau?
05.12.2019, 15:55
(05.12.2019, 15:22)BaWü schrieb:(05.12.2019, 15:17)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:15)BW29 schrieb: Das Auch BW. Ich finds zeitlich kaum machbar...
Ja, hab auch in BW geschrieben. Hab das Ende nur so hingerotzt, va weil der Tatbestand dieses Mal nicht erlassen war....
Welchen Zwangsvollstreckungsrechtsbehelf hast Du bei dem Vergleich genommen?
Hier auch BW
Für den Vergleich hab ich einmal §767 und einmal §767 analog (Titelgegenklage) als verdeckte Klagehäufung
Hab ich genauso gemacht! Hab aber für den Vergleich im Ergebnis beide verneint.
Bei der not. Urkunde hab ich dann §767 I bejaht.
05.12.2019, 15:56
(05.12.2019, 15:54)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:45)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:43)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:39)Gast schrieb:(05.12.2019, 15:38)Gast schrieb: Rücktritt wg Sachmangel?
Ohne Fristsetzung?
Worin soll die arglistige Täuschung gelegen haben?
Fristsetung hab ich -leider ohne nähere Begründung nach 323 nr.3 für entbehrlich erachtet
Ja das Vortäuschen, dass die Küche ganzjährig als Wohnküche nutzbar ist? Als Fachfrau hat sie ja bewusst die falsche Auskunft gegeben, und das mit dem Luftbefeuchter bewusst verschwiegen....
Wo stand, dass sie Fachfrau ist? Und wer ist die Frau?
Die Beklagte als Fliesenlegerin? Die Zeugenaussagen ergaben ja, dass sie Fachfrau ist und sogar der Makler ihrem Urteil da vertraut hat. Oder haben sich hier die Klausuren doch unterschieden in NRW und BW?