14.11.2019, 22:49
(14.11.2019, 22:45)Gast schrieb:(14.11.2019, 22:07)UGast schrieb:(14.11.2019, 21:53)Nerw schrieb:(14.11.2019, 21:43)GastH schrieb:(14.11.2019, 21:22)Gast schrieb: Nicht vergessen, wir haben nur den Antrag geprüft! Nicht die Hauptsache!
Nichtsdestotrotz prüfen wir den Anordnungsanspruch und damit den materiellen Anspruch, der sich m.E. hier aus § 46 StVO ergibt.
Bei Abwägung aller Umstände ergibt sich für eine zwingende Notwendig der Motorradnutzung, welche Beachtung seiner Religionsfreiheit nur unter Befreiung der Helmpflicht möglich ist.
Dh aber nicht das § 46 StVO verfassungswidrig ist, sondern dass im vorliegenden Einzelfall wegen des Überwiegens der Religionsfreiheit die Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist oder habe nich einen Denkfehler
Genau so hab ich’s auch entschieden. Keine verfassungswidrigkeit des 46 stvo aber hier hinsichtlich der Ausnahmegenehmigung ermessensreduzierung auf null, weil Motorrad das einzig zumutbare Verkehrsmittel für seinen Arbeitsweg ist und er dieses im Hinblick auf seine Religionsausübungsfreiheit nur dann benutzen kann, wenn er von der Helmpflicht befreit wird.
Ob das das überzeugendste Ergebnis ist - keine Ahnung. Denke aber im Endeffekt, dass hier alles vertretbar sein dürfte, solange die Argumente aus dem Sachverhalt voll ausgeschöpft wurden.
Das Problem ist aber doch, dass ihr dann die Ermessenserwägungen der Behörde für im Ergebnis falsch, also unvertretbar handelt. Das kann im vorliegenden Fall doch eigentlich nicht sein. Es mag zwar Hart sein 2 Stunden Bahn zu fahren, aber sicher nicht unzumutbar.
Naja, warten wir es ab!
Also mit Verlaub, aber klopf mal den ganzen Tag lang Steine und setz dich dann mal noch lächelnd zwei Stunden in den Bus, nachdem du morgens schon drei Stunden gefahren bist :D
Falls zufällig nicht alles pünktlich ist, werden‘s dann auch gerne mal vier Stunden.
Macht dann sechs Stunden, plus acht Stunden Arbeit, plus eine Stunde Pause. Da hat der Resttag nur noch 9 Stunden. Nur weil unsere Zunft sich das in der GK freiwillig antut, heißt es ja noch nicht, dass es zumutbar ist.
Für mich war da alles vertretbar, aber ich tendierte beim Ermessen schon stark pro Unzumutbarkeit der Alternativen. Fand dieses „kann ja auch Rad fahren“ im Gegenteil überaus dreist.
Das mit dem Radfahren hat zuletzt ein Sozialgericht tatsächlich gebracht. Hartz4 wurde gekürzt, weil Kläger sich nicht in der Lage aufgrund der Entfernung Job anzunehmen, da er auch Nachtschichten hätte und Nachts kein ÖPNV fährt. Da sollte er mit dem Rad eben sowohl im Sommer wie im Winter mehr als 10 Kilometer fahren und das teilweise Nachts.
15.11.2019, 00:56
(14.11.2019, 22:49)Gast schrieb:(14.11.2019, 22:45)Gast schrieb:(14.11.2019, 22:07)UGast schrieb:(14.11.2019, 21:53)Nerw schrieb:(14.11.2019, 21:43)GastH schrieb: Nichtsdestotrotz prüfen wir den Anordnungsanspruch und damit den materiellen Anspruch, der sich m.E. hier aus § 46 StVO ergibt.
Bei Abwägung aller Umstände ergibt sich für eine zwingende Notwendig der Motorradnutzung, welche Beachtung seiner Religionsfreiheit nur unter Befreiung der Helmpflicht möglich ist.
Dh aber nicht das § 46 StVO verfassungswidrig ist, sondern dass im vorliegenden Einzelfall wegen des Überwiegens der Religionsfreiheit die Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist oder habe nich einen Denkfehler
Genau so hab ich’s auch entschieden. Keine verfassungswidrigkeit des 46 stvo aber hier hinsichtlich der Ausnahmegenehmigung ermessensreduzierung auf null, weil Motorrad das einzig zumutbare Verkehrsmittel für seinen Arbeitsweg ist und er dieses im Hinblick auf seine Religionsausübungsfreiheit nur dann benutzen kann, wenn er von der Helmpflicht befreit wird.
Ob das das überzeugendste Ergebnis ist - keine Ahnung. Denke aber im Endeffekt, dass hier alles vertretbar sein dürfte, solange die Argumente aus dem Sachverhalt voll ausgeschöpft wurden.
Das Problem ist aber doch, dass ihr dann die Ermessenserwägungen der Behörde für im Ergebnis falsch, also unvertretbar handelt. Das kann im vorliegenden Fall doch eigentlich nicht sein. Es mag zwar Hart sein 2 Stunden Bahn zu fahren, aber sicher nicht unzumutbar.
Naja, warten wir es ab!
Also mit Verlaub, aber klopf mal den ganzen Tag lang Steine und setz dich dann mal noch lächelnd zwei Stunden in den Bus, nachdem du morgens schon drei Stunden gefahren bist :D
Falls zufällig nicht alles pünktlich ist, werden‘s dann auch gerne mal vier Stunden.
Macht dann sechs Stunden, plus acht Stunden Arbeit, plus eine Stunde Pause. Da hat der Resttag nur noch 9 Stunden. Nur weil unsere Zunft sich das in der GK freiwillig antut, heißt es ja noch nicht, dass es zumutbar ist.
Für mich war da alles vertretbar, aber ich tendierte beim Ermessen schon stark pro Unzumutbarkeit der Alternativen. Fand dieses „kann ja auch Rad fahren“ im Gegenteil überaus dreist.
Das mit dem Radfahren hat zuletzt ein Sozialgericht tatsächlich gebracht. Hartz4 wurde gekürzt, weil Kläger sich nicht in der Lage aufgrund der Entfernung Job anzunehmen, da er auch Nachtschichten hätte und Nachts kein ÖPNV fährt. Da sollte er mit dem Rad eben sowohl im Sommer wie im Winter mehr als 10 Kilometer fahren und das teilweise Nachts.
10, aber doch keine 32 haha
15.11.2019, 01:55
Vertretbar in Klausuren ist nahezu alles, da kann man auch taktische Erwägungen einfließen lassen. In praxi muss man indes aufpassen, dass die Religionsfreiheit nicht als Einfallstor für alle möglichen Sonderprivilegien missbraucht wird, denn dazu ist sie gerade nicht gedacht.
15.11.2019, 08:21
Ach, ein bisschen Fahrrad hat noch keinem geschadet ;) .
So letzter Aufruf für V2 und dann sind die meisten heute, egal ob bestanden oder nicht, Volljuristen nachher.
Viel Erfolg und genießt das zurückgewonnene Leben, zumindest kurz.
So letzter Aufruf für V2 und dann sind die meisten heute, egal ob bestanden oder nicht, Volljuristen nachher.
Viel Erfolg und genießt das zurückgewonnene Leben, zumindest kurz.
15.11.2019, 15:27
(15.11.2019, 08:21)EnErWeh schrieb: Ach, ein bisschen Fahrrad hat noch keinem geschadet ;) .
So letzter Aufruf für V2 und dann sind die meisten heute, egal ob bestanden oder nicht, Volljuristen nachher.
Viel Erfolg und genießt das zurückgewonnene Leben, zumindest kurz.
Sicherstellung oder Ersatzvornahme, was habt ihr heute angenommen? Oder war beides möglich?
15.11.2019, 15:42
Unmittelbare Ausführung ?
15.11.2019, 15:42
15.11.2019, 16:42
Wie Sicherstellung oder Ersatzvornahme?!
Ersatzvornahme ist doch nur der Zwang!
Im Rahmen der RM des Kostenbescheides ist die RM der Amtshandlung zu prüfen und darin dann 47 II HSOG!
Darin dann im Rahmen des 8 HSOG den hypothetischen GrundVA! Innerhalb dessen kannst du dann auf 40 oder 11 HSOG gehen! (War mir nicht sicher, ob der Fall unter die Sicherstellung geht, hab daher im Gutachten 11 HSOG genommen und in der Zweckm daraufhingewiesen, das wahr. auch 40 vorliegt)
Wie immer, kA ob das richtig war!
Ersatzvornahme ist doch nur der Zwang!
Im Rahmen der RM des Kostenbescheides ist die RM der Amtshandlung zu prüfen und darin dann 47 II HSOG!
Darin dann im Rahmen des 8 HSOG den hypothetischen GrundVA! Innerhalb dessen kannst du dann auf 40 oder 11 HSOG gehen! (War mir nicht sicher, ob der Fall unter die Sicherstellung geht, hab daher im Gutachten 11 HSOG genommen und in der Zweckm daraufhingewiesen, das wahr. auch 40 vorliegt)
Wie immer, kA ob das richtig war!
15.11.2019, 16:46
klage konnte theoretisch noch eingereicht werden, wortlaut in der rechtsbehelfsbelehrung „ab zugang“ hätte heißen müssen „ab zustellung“.
also jahresfrist 58 II vwgo, deshalb auch der kalender hinten dran für 2020.
zugang nämlich nicht nach 3-tages-fiktion, sondern am 11.10. weil beweisbar durch einschreiben rückschein.
agl 77 vwvg, grund-va nach 55 I nicht vorhanden, deshalb 55 II wegen drohender gefahr. gefahr viel diskutiert und alle arg des sv eingebracht. im endeffekt bejaht. ersatzvornahme nach 59 vwvg, milderes mittel war aber gegeben weil er konnte selber wegfahren und man hätte die bilder einfach wegpacken können.
aber da kosten eh schon durch befestigen des fahrzeugs an den haken des abschleppfahrzeugs entstanden waren, war auf diese handlung abzustellen. und dafür gab es kein milderes mittel, es wurde vorher versucht die halterin zu erreichen.
war auch richtiger störer, dazu abgestellt auf 18 obg.
zweckmäßigkeit: nicht klagen und bilder entfernen
mandantenschreiben: laienverständlich erklären warum er zahlen muss
also jahresfrist 58 II vwgo, deshalb auch der kalender hinten dran für 2020.
zugang nämlich nicht nach 3-tages-fiktion, sondern am 11.10. weil beweisbar durch einschreiben rückschein.
agl 77 vwvg, grund-va nach 55 I nicht vorhanden, deshalb 55 II wegen drohender gefahr. gefahr viel diskutiert und alle arg des sv eingebracht. im endeffekt bejaht. ersatzvornahme nach 59 vwvg, milderes mittel war aber gegeben weil er konnte selber wegfahren und man hätte die bilder einfach wegpacken können.
aber da kosten eh schon durch befestigen des fahrzeugs an den haken des abschleppfahrzeugs entstanden waren, war auf diese handlung abzustellen. und dafür gab es kein milderes mittel, es wurde vorher versucht die halterin zu erreichen.
war auch richtiger störer, dazu abgestellt auf 18 obg.
zweckmäßigkeit: nicht klagen und bilder entfernen
mandantenschreiben: laienverständlich erklären warum er zahlen muss
15.11.2019, 17:05
(15.11.2019, 16:42)Dumm schrieb: Wie Sicherstellung oder Ersatzvornahme?!
Ersatzvornahme ist doch nur der Zwang!
Im Rahmen der RM des Kostenbescheides ist die RM der Amtshandlung zu prüfen und darin dann 47 II HSOG!
Darin dann im Rahmen des 8 HSOG den hypothetischen GrundVA! Innerhalb dessen kannst du dann auf 40 oder 11 HSOG gehen! (War mir nicht sicher, ob der Fall unter die Sicherstellung geht, hab daher im Gutachten 11 HSOG genommen und in der Zweckm daraufhingewiesen, das wahr. auch 40 vorliegt)
Wie immer, kA ob das richtig war!
Ja, anderes Bundesland!