14.11.2019, 19:51
Es geht doch um eine Versagungsgegenklage... die haben gesagt dass sie nichts anderes machen können weil die RVO nur die gesundheitlichen Aspekte berücksichtigt.
14.11.2019, 20:00
14.11.2019, 20:08
Wobei ihr doch dann auch hinsichtlich der Religionsfreiheit gesagt haben müsstet, dass diese überwiegt?
Weil die langen Fahrten wegen der öffentlichen Verkehrsmittel haben ja keinen Einfluss auf die Fahrt ohne Helm, da er ja mit Helm fahren darf. Kann mir also nicht erklären, wie das ein Grund darstellen dürfte, eine Ausnahmegen. der Helmpflicht zu begründen...
Weil die langen Fahrten wegen der öffentlichen Verkehrsmittel haben ja keinen Einfluss auf die Fahrt ohne Helm, da er ja mit Helm fahren darf. Kann mir also nicht erklären, wie das ein Grund darstellen dürfte, eine Ausnahmegen. der Helmpflicht zu begründen...
14.11.2019, 20:24
(14.11.2019, 20:08)Dumm schrieb: Wobei ihr doch dann auch hinsichtlich der Religionsfreiheit gesagt haben müsstet, dass diese überwiegt?
Weil die langen Fahrten wegen der öffentlichen Verkehrsmittel haben ja keinen Einfluss auf die Fahrt ohne Helm, da er ja mit Helm fahren darf. Kann mir also nicht erklären, wie das ein Grund darstellen dürfte, eine Ausnahmegen. der Helmpflicht zu begründen...
Kann es nur wenn du sagst, dass Art. 4 GG die Helmpflicht für Sinkh grundsätzlich ausschließt. Alles andere würde keinen Sinn machen.
14.11.2019, 21:06
Also wenn ich schon im Ref dank Zuweisung 2h pendeln darf, dann soll der das auch. Hab es iE abgelehnt. Bin aber unsicher im Nachhinein, ob die Ermessensabwägungen nicht zu wenig waren und daher Neubescheidung hätte erfolgen müssen.
14.11.2019, 21:22
(14.11.2019, 21:06)EnErWeh schrieb: Also wenn ich schon im Ref dank Zuweisung 2h pendeln darf, dann soll der das auch. Hab es iE abgelehnt. Bin aber unsicher im Nachhinein, ob die Ermessensabwägungen nicht zu wenig waren und daher Neubescheidung hätte erfolgen müssen.
Nicht vergessen, wir haben nur den Antrag geprüft! Nicht die Hauptsache!
14.11.2019, 21:43
(14.11.2019, 21:22)Gast schrieb:(14.11.2019, 21:06)EnErWeh schrieb: Also wenn ich schon im Ref dank Zuweisung 2h pendeln darf, dann soll der das auch. Hab es iE abgelehnt. Bin aber unsicher im Nachhinein, ob die Ermessensabwägungen nicht zu wenig waren und daher Neubescheidung hätte erfolgen müssen.
Nicht vergessen, wir haben nur den Antrag geprüft! Nicht die Hauptsache!
Nichtsdestotrotz prüfen wir den Anordnungsanspruch und damit den materiellen Anspruch, der sich m.E. hier aus § 46 StVO ergibt.
Bei Abwägung aller Umstände ergibt sich für eine zwingende Notwendig der Motorradnutzung, welche Beachtung seiner Religionsfreiheit nur unter Befreiung der Helmpflicht möglich ist.
Dh aber nicht das § 46 StVO verfassungswidrig ist, sondern dass im vorliegenden Einzelfall wegen des Überwiegens der Religionsfreiheit die Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist oder habe nich einen Denkfehler

14.11.2019, 21:53
(14.11.2019, 21:43)GastH schrieb:(14.11.2019, 21:22)Gast schrieb:(14.11.2019, 21:06)EnErWeh schrieb: Also wenn ich schon im Ref dank Zuweisung 2h pendeln darf, dann soll der das auch. Hab es iE abgelehnt. Bin aber unsicher im Nachhinein, ob die Ermessensabwägungen nicht zu wenig waren und daher Neubescheidung hätte erfolgen müssen.
Nicht vergessen, wir haben nur den Antrag geprüft! Nicht die Hauptsache!
Nichtsdestotrotz prüfen wir den Anordnungsanspruch und damit den materiellen Anspruch, der sich m.E. hier aus § 46 StVO ergibt.
Bei Abwägung aller Umstände ergibt sich für eine zwingende Notwendig der Motorradnutzung, welche Beachtung seiner Religionsfreiheit nur unter Befreiung der Helmpflicht möglich ist.
Dh aber nicht das § 46 StVO verfassungswidrig ist, sondern dass im vorliegenden Einzelfall wegen des Überwiegens der Religionsfreiheit die Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist oder habe nich einen Denkfehler
Genau so hab ich’s auch entschieden. Keine verfassungswidrigkeit des 46 stvo aber hier hinsichtlich der Ausnahmegenehmigung ermessensreduzierung auf null, weil Motorrad das einzig zumutbare Verkehrsmittel für seinen Arbeitsweg ist und er dieses im Hinblick auf seine Religionsausübungsfreiheit nur dann benutzen kann, wenn er von der Helmpflicht befreit wird.
Ob das das überzeugendste Ergebnis ist - keine Ahnung. Denke aber im Endeffekt, dass hier alles vertretbar sein dürfte, solange die Argumente aus dem Sachverhalt voll ausgeschöpft wurden.
14.11.2019, 22:07
(14.11.2019, 21:53)Nerw schrieb:(14.11.2019, 21:43)GastH schrieb:(14.11.2019, 21:22)Gast schrieb:(14.11.2019, 21:06)EnErWeh schrieb: Also wenn ich schon im Ref dank Zuweisung 2h pendeln darf, dann soll der das auch. Hab es iE abgelehnt. Bin aber unsicher im Nachhinein, ob die Ermessensabwägungen nicht zu wenig waren und daher Neubescheidung hätte erfolgen müssen.
Nicht vergessen, wir haben nur den Antrag geprüft! Nicht die Hauptsache!
Nichtsdestotrotz prüfen wir den Anordnungsanspruch und damit den materiellen Anspruch, der sich m.E. hier aus § 46 StVO ergibt.
Bei Abwägung aller Umstände ergibt sich für eine zwingende Notwendig der Motorradnutzung, welche Beachtung seiner Religionsfreiheit nur unter Befreiung der Helmpflicht möglich ist.
Dh aber nicht das § 46 StVO verfassungswidrig ist, sondern dass im vorliegenden Einzelfall wegen des Überwiegens der Religionsfreiheit die Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist oder habe nich einen Denkfehler
Genau so hab ich’s auch entschieden. Keine verfassungswidrigkeit des 46 stvo aber hier hinsichtlich der Ausnahmegenehmigung ermessensreduzierung auf null, weil Motorrad das einzig zumutbare Verkehrsmittel für seinen Arbeitsweg ist und er dieses im Hinblick auf seine Religionsausübungsfreiheit nur dann benutzen kann, wenn er von der Helmpflicht befreit wird.
Ob das das überzeugendste Ergebnis ist - keine Ahnung. Denke aber im Endeffekt, dass hier alles vertretbar sein dürfte, solange die Argumente aus dem Sachverhalt voll ausgeschöpft wurden.
Das Problem ist aber doch, dass ihr dann die Ermessenserwägungen der Behörde für im Ergebnis falsch, also unvertretbar handelt. Das kann im vorliegenden Fall doch eigentlich nicht sein. Es mag zwar Hart sein 2 Stunden Bahn zu fahren, aber sicher nicht unzumutbar.
Naja, warten wir es ab!
14.11.2019, 22:45
(14.11.2019, 22:07)UGast schrieb:(14.11.2019, 21:53)Nerw schrieb:(14.11.2019, 21:43)GastH schrieb:(14.11.2019, 21:22)Gast schrieb:(14.11.2019, 21:06)EnErWeh schrieb: Also wenn ich schon im Ref dank Zuweisung 2h pendeln darf, dann soll der das auch. Hab es iE abgelehnt. Bin aber unsicher im Nachhinein, ob die Ermessensabwägungen nicht zu wenig waren und daher Neubescheidung hätte erfolgen müssen.
Nicht vergessen, wir haben nur den Antrag geprüft! Nicht die Hauptsache!
Nichtsdestotrotz prüfen wir den Anordnungsanspruch und damit den materiellen Anspruch, der sich m.E. hier aus § 46 StVO ergibt.
Bei Abwägung aller Umstände ergibt sich für eine zwingende Notwendig der Motorradnutzung, welche Beachtung seiner Religionsfreiheit nur unter Befreiung der Helmpflicht möglich ist.
Dh aber nicht das § 46 StVO verfassungswidrig ist, sondern dass im vorliegenden Einzelfall wegen des Überwiegens der Religionsfreiheit die Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist oder habe nich einen Denkfehler
Genau so hab ich’s auch entschieden. Keine verfassungswidrigkeit des 46 stvo aber hier hinsichtlich der Ausnahmegenehmigung ermessensreduzierung auf null, weil Motorrad das einzig zumutbare Verkehrsmittel für seinen Arbeitsweg ist und er dieses im Hinblick auf seine Religionsausübungsfreiheit nur dann benutzen kann, wenn er von der Helmpflicht befreit wird.
Ob das das überzeugendste Ergebnis ist - keine Ahnung. Denke aber im Endeffekt, dass hier alles vertretbar sein dürfte, solange die Argumente aus dem Sachverhalt voll ausgeschöpft wurden.
Das Problem ist aber doch, dass ihr dann die Ermessenserwägungen der Behörde für im Ergebnis falsch, also unvertretbar handelt. Das kann im vorliegenden Fall doch eigentlich nicht sein. Es mag zwar Hart sein 2 Stunden Bahn zu fahren, aber sicher nicht unzumutbar.
Naja, warten wir es ab!
Also mit Verlaub, aber klopf mal den ganzen Tag lang Steine und setz dich dann mal noch lächelnd zwei Stunden in den Bus, nachdem du morgens schon drei Stunden gefahren bist :D
Falls zufällig nicht alles pünktlich ist, werden‘s dann auch gerne mal vier Stunden.
Macht dann sechs Stunden, plus acht Stunden Arbeit, plus eine Stunde Pause. Da hat der Resttag nur noch 9 Stunden. Nur weil unsere Zunft sich das in der GK freiwillig antut, heißt es ja noch nicht, dass es zumutbar ist.
Für mich war da alles vertretbar, aber ich tendierte beim Ermessen schon stark pro Unzumutbarkeit der Alternativen. Fand dieses „kann ja auch Rad fahren“ im Gegenteil überaus dreist.