13.11.2019, 08:55
Meint ihr man hat ne realistische Chance auf ein befriedigend, wenn man das mit dem Antrag nicht mehr geschafft hat anzusprechen?
13.11.2019, 09:29
@Rudi
Das betrifft m.E nur den Fall, dass der Tote der Verletzte wäre.
Wenn aber im Zeitpunkt der Beschädigung des Handys dieser bereits tot war, ist der Erbe im Wege der Universalsukzession Eigentümer geworden und damit selbst Verletzter. Dann kommt es auf 77 II nicht mehr an
Das betrifft m.E nur den Fall, dass der Tote der Verletzte wäre.
Wenn aber im Zeitpunkt der Beschädigung des Handys dieser bereits tot war, ist der Erbe im Wege der Universalsukzession Eigentümer geworden und damit selbst Verletzter. Dann kommt es auf 77 II nicht mehr an
13.11.2019, 09:36
(13.11.2019, 08:55)Gast schrieb: Meint ihr man hat ne realistische Chance auf ein befriedigend, wenn man das mit dem Antrag nicht mehr geschafft hat anzusprechen?
Das kann dir keiner sagen, auch ich hab das nicht, da ich mich eher auf das Hauptdelikt konzentriert habe...wir werden alle in 3 Monaten schlauer sein.
Die Klausur ist geschrieben.
Fokussiert euch auf die 2 kommenden!
13.11.2019, 21:55
(13.11.2019, 08:55)Gast schrieb: Meint ihr man hat ne realistische Chance auf ein befriedigend, wenn man das mit dem Antrag nicht mehr geschafft hat anzusprechen?
Meinst Du die Geschichte mit dem Handy?
Also da ist jemand, der jemanden totgeschlagen hat, zudem war ja auch noch ein anderer knackige Tatvorwurf bezüglich der Entführung da. Wenn du da die Sachbeschädigung am Handy nicht Prüfst oder den Antrag dabei übersiehst, ist die Messe natürlich gelesen. Das war der absolute Klausurschwerpunkt! Mord, Totschlag, who cares! ;-)
14.11.2019, 16:12
Ö II:
Antragsteller ist Sikh, er war vier Jahre arbeitslos und verfügt weder über ein Pkw noch über ein Fahrrad, hat jedoch das Motorrad seines Bruders zur alleinigen Verfügung. Er hat eine Arbeitsstelle in 32 km Entfernung von seinem Wohnort ab spätestens morgen in Aussicht, mit dem Fahrrad würde er 3 Stunden zur Arbeitsstelle brauchen, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln auf der Hinfahrt zwischen zwei und 4 Stunden mit zwischen vier und sechs Umstiegen, auf der Rückfahrt zwischen eineinhalb und 2 Stunden mit drei oder vier Umstiegen, einen Pkw kann er sich, da er ALG 2 bezieht, nicht leisten.
Antragsteller stellt Antrag am 26.6. beim Landrat auf Erteilung einer Ausnahme von der Helmpflicht, da er mit seinem Turban, zu dessen Tragen ihn seine Religion verpflichtet, keinen Helm tragen könne, er aufgrund einer Narbe am Kopf Kopfschmerzen beim Tragen eines Helmes habe und er zudem bei den langen Wegzeiten auf dem Weg zur Arbeit seine Kinder nicht mehr sehen würde.
Am 20. September legt der Antragsteller Widerspruch ein, den er nicht begründet und den an der Pforte der Antragsgegnerin abgibt. Am 10. Oktober antwortet die Antragstellerin, und fordert den Antragsteller auf, nachzuweisen dass er Sikh sei, zudem solle eher ein ärztliches Attest über seine Narbe vorlegen. Zudem stellt die Antragsgegnerin in Aussicht, dass es mit der Bearbeitung seines Antrags noch dauern könnte. Am 28. Oktober beantragt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung dergestalt, dass ihm das Motorrad fahren ohne Helm erstattet (keine Beschränkung auf Arbeitsweg).
Antragsgegnerin verweist auf die Verwaltungsvorschrift ,nach der lediglich im Fall eines gesundheitlichen Problems eine Ausnahme möglich sei, aus der Religionsfreiheit des Antragstellers folge zudem nicht, dass sie zum Erlass einer Ausnahmegenehmigung verpflichtet sei, zudem sei der Antrag schon zu unzulässig, da der Antragssteller einen unstatthaften Widerspruch eingelegt habe. Am 1. November ergeht gerichtliche Verfügung, mit dem Hinweis, dass der Antrag unzulässig sein dürfte, da die Klage zu spät eingereicht wurde, die Verfügung wird am 4.11.2019 zugestellt, am 11. November erhebt der Antragsteller Klage und begehrt Wiedereinsetzung.
Antragsteller ist Sikh, er war vier Jahre arbeitslos und verfügt weder über ein Pkw noch über ein Fahrrad, hat jedoch das Motorrad seines Bruders zur alleinigen Verfügung. Er hat eine Arbeitsstelle in 32 km Entfernung von seinem Wohnort ab spätestens morgen in Aussicht, mit dem Fahrrad würde er 3 Stunden zur Arbeitsstelle brauchen, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln auf der Hinfahrt zwischen zwei und 4 Stunden mit zwischen vier und sechs Umstiegen, auf der Rückfahrt zwischen eineinhalb und 2 Stunden mit drei oder vier Umstiegen, einen Pkw kann er sich, da er ALG 2 bezieht, nicht leisten.
Antragsteller stellt Antrag am 26.6. beim Landrat auf Erteilung einer Ausnahme von der Helmpflicht, da er mit seinem Turban, zu dessen Tragen ihn seine Religion verpflichtet, keinen Helm tragen könne, er aufgrund einer Narbe am Kopf Kopfschmerzen beim Tragen eines Helmes habe und er zudem bei den langen Wegzeiten auf dem Weg zur Arbeit seine Kinder nicht mehr sehen würde.
Am 20. September legt der Antragsteller Widerspruch ein, den er nicht begründet und den an der Pforte der Antragsgegnerin abgibt. Am 10. Oktober antwortet die Antragstellerin, und fordert den Antragsteller auf, nachzuweisen dass er Sikh sei, zudem solle eher ein ärztliches Attest über seine Narbe vorlegen. Zudem stellt die Antragsgegnerin in Aussicht, dass es mit der Bearbeitung seines Antrags noch dauern könnte. Am 28. Oktober beantragt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung dergestalt, dass ihm das Motorrad fahren ohne Helm erstattet (keine Beschränkung auf Arbeitsweg).
Antragsgegnerin verweist auf die Verwaltungsvorschrift ,nach der lediglich im Fall eines gesundheitlichen Problems eine Ausnahme möglich sei, aus der Religionsfreiheit des Antragstellers folge zudem nicht, dass sie zum Erlass einer Ausnahmegenehmigung verpflichtet sei, zudem sei der Antrag schon zu unzulässig, da der Antragssteller einen unstatthaften Widerspruch eingelegt habe. Am 1. November ergeht gerichtliche Verfügung, mit dem Hinweis, dass der Antrag unzulässig sein dürfte, da die Klage zu spät eingereicht wurde, die Verfügung wird am 4.11.2019 zugestellt, am 11. November erhebt der Antragsteller Klage und begehrt Wiedereinsetzung.
14.11.2019, 16:47
Btw, hat jemand ne Ahnung wie das morgen ist...Kaiser meinte tendenziell kommt nur eine Behördenklausur im Durchgang, daher sollten die Sterne doch auf Anwaltsklausur stehen oder? :-D
14.11.2019, 17:08
Der Kaiser, der auch schrieb, dass der Wiedereinsetzungsantrag eigentlich nie durchgeht?
14.11.2019, 17:19
Kann vllt jemand seine/ihre Lösung (va die prozessuale Einkleidung ) teilen? :)
14.11.2019, 17:36
mich hat vor allem eines stutzig gemacht:
entschieden werden sollte über den antrag auf einstweilige anordnung.
der widereinsetzungsantrag war aber im hauptsacheverfahren geltend gemacht.
natürlich ist die prüfung des einstweiligen rechtsschutzes abhängig vom erfolg der hauptsache, aber wie hätte man den wiedereinsetzungsantrag prüfen sollen ohne diesen vorliegen zu haben? zumindest in nrw war es so, dass der AS lediglich durch eigene versicherung glaubhaft gemacht hat, er hätte in der hauptsache einen widereinsetzungsantrag gestellt.
um aber über den antrag entscheiden zu können muss der doch auch vorliegen. woher wusste ich denn zb, dass der antrag formell ordnungsgemäß gestellt wurde?
deshalb denke ich, dass durch das erneute schreiben die rechtsbehelfsbehrung unwirksam war und deshalb die frist nicht abgelaufen ist. den widereinsetzungsantrag sollte man glaube ich nicht prüfen, weil gar nicht möglich.
das ist mir aber leider alles erst nach der klausur eingefallen.
andere ansichten dazu?
entschieden werden sollte über den antrag auf einstweilige anordnung.
der widereinsetzungsantrag war aber im hauptsacheverfahren geltend gemacht.
natürlich ist die prüfung des einstweiligen rechtsschutzes abhängig vom erfolg der hauptsache, aber wie hätte man den wiedereinsetzungsantrag prüfen sollen ohne diesen vorliegen zu haben? zumindest in nrw war es so, dass der AS lediglich durch eigene versicherung glaubhaft gemacht hat, er hätte in der hauptsache einen widereinsetzungsantrag gestellt.
um aber über den antrag entscheiden zu können muss der doch auch vorliegen. woher wusste ich denn zb, dass der antrag formell ordnungsgemäß gestellt wurde?
deshalb denke ich, dass durch das erneute schreiben die rechtsbehelfsbehrung unwirksam war und deshalb die frist nicht abgelaufen ist. den widereinsetzungsantrag sollte man glaube ich nicht prüfen, weil gar nicht möglich.
das ist mir aber leider alles erst nach der klausur eingefallen.
andere ansichten dazu?