08.11.2019, 15:57
A oder W? :D Hab heute auf A getippt.
08.11.2019, 16:15
Tzz
1. Teil
Reine Bürgschaftsklausur
Eine kleine Zusatzfrage war auf die Frage gerichtet, ob ein weitere GF der GmbH mit Beschränkung im Außenverhältnis bestellt werden kann, wenn ja wie.
1. Teil
Reine Bürgschaftsklausur
Eine kleine Zusatzfrage war auf die Frage gerichtet, ob ein weitere GF der GmbH mit Beschränkung im Außenverhältnis bestellt werden kann, wenn ja wie.
08.11.2019, 17:06
Kautelarklausur. Ai wie fein. Sollte ein Vergleichsvorschlag ergehen
Typischer EKZ-Fall. Dafür, dass Minderjährige nie im 2. StEx dran kommen, war das viel für eine Woche mMn.
SV in Kürze:
Mutter geht mit Klägerin - 6 J. alt - einkaufen. Kind rutscht auf Öllache aus, bricht sich Arm und Bein. Will jetzt, vertreten durch Mama, Schadensersatz für diverse Posten, Schmerzensgeld und Feststellung, der weiteren Kostentragung. Mandantin ist der Supermarkt (GmbH) und weigert sich zunächst, hat alles ordentlich immer gesichert und die Angestellten kontrollieren dauernd die Gänge etc. Vor allem hatte das Kind "Heelys" an, dieser komische Bastard aus Schuhen/Inline-Skates. Und Mama war nicht da, ergo Aufsichtspflicht? Dann in der Replik wird gesagt, dass das Kind trotz der Teile nur gelaufen ist. Kommt zum Termin mit 2 Zeugen (Angestellte der Mandantin), die sagen "ja, also feste Pläne gibt's nicht, aber wir haben die Anweisung, wenn wir was sehen, es sofort wegzumachen. Keine Ahnung wann ich das letzte Mal in diesem Gang war."
So genug Zivilrecht. Hab die Nase voll davon, auf geht's zu Strafrecht.
Typischer EKZ-Fall. Dafür, dass Minderjährige nie im 2. StEx dran kommen, war das viel für eine Woche mMn.
SV in Kürze:
Mutter geht mit Klägerin - 6 J. alt - einkaufen. Kind rutscht auf Öllache aus, bricht sich Arm und Bein. Will jetzt, vertreten durch Mama, Schadensersatz für diverse Posten, Schmerzensgeld und Feststellung, der weiteren Kostentragung. Mandantin ist der Supermarkt (GmbH) und weigert sich zunächst, hat alles ordentlich immer gesichert und die Angestellten kontrollieren dauernd die Gänge etc. Vor allem hatte das Kind "Heelys" an, dieser komische Bastard aus Schuhen/Inline-Skates. Und Mama war nicht da, ergo Aufsichtspflicht? Dann in der Replik wird gesagt, dass das Kind trotz der Teile nur gelaufen ist. Kommt zum Termin mit 2 Zeugen (Angestellte der Mandantin), die sagen "ja, also feste Pläne gibt's nicht, aber wir haben die Anweisung, wenn wir was sehen, es sofort wegzumachen. Keine Ahnung wann ich das letzte Mal in diesem Gang war."
So genug Zivilrecht. Hab die Nase voll davon, auf geht's zu Strafrecht.
08.11.2019, 17:17
Wie habt ihr das mit dem Bürgschaftsvertrag gelöst? Das
08.11.2019, 18:07
SV in Hessen wie folgt
Anliegen 1:
Frankfurter Bank nimmt Beklagten auf Bürgschaft in Anspruch. Diese hat der Beklagte im Jahre 2014 seinem guten Freund und ehemaligen Angestellten seiner Firma wegen Neugründung einer Firma aus Freundschaft gegeben, da die Bank ansonsten kein Darlehen gewährt hätte.
Im Darlehenvertrag über 90.000€ sind weitere Sicherheiten genannt:
- 2 Sicherheitsübereignete PKW im Gesamtwert von 50.000€
- 1 Sicherungsübereignung des Rauminventares des Darlehensnehmers (Wert laut dessen GF: 150.000€, Wert laut Bank 80.000€)
- selbstschuldnerische Bürgschaft über 90.000€ des Beklagten
- selbstschuldnerische Bürgschaft über 90.000€ der Ehefrau des Darlehensnehmers
- selbstschuldnerische Bürgschaft über 90.000€ des Darlehensnehmers
In dem Sicherheitsvertrag über das Inventar ist zudem ein weiteres Darlehen in Höhe von 130.000€ genannt, welches dadurch gesichert werden soll. Zudem steht unter Nr. 10.2, dass der Sicherungsnehmer bei Vorliegen mehrerer Sicherheiten insoweit ein Wahlrecht hat.
In der Bürgschaftserklärung steht weiter, dass auf die Rechte nach § 776 BGB sowie auf die Vorausklage verzichtet.
Nach dem der Darlehensnehmer (bzw. /in, da es eine GmbH war) die offenen Valuta seit März 2018 nicht bezahlt hat, kündigt die Bank das Darlehen und stellt die ausstehenden Valuta zur Zahlung frei im Oktober 2018. Dies teilt sie dem Mandanten (Bürgen) auch mit.
Valuta offen:
- überzogenes Konto 1.300 €
- Kredit über 90.000€ liegt bei 45.000€
- Kredit über 130.000€ liegt bei 95.000€
Die Bank nimmt den Bürgen auf Zahlung von 45.000€ in Anspruch. Sie führt in der Klage jedoch aus, dass die Bürgschaftserklärung per Fax zugegangen sei. Das Original sei momentan nicht aufzufinden, die langjährige Mitarbeiterin Frau Rezpka könne dies jedoch bezeugen. Diese sei zuständig für den Eingang der Originalerklärungen und hätte dies ansonsten vermerkt.
Beweisantritt durch: Parteivernehmung :dodgy:
Der Bürge (unser Mandant) meint, hätte er gewusst, dass die Firma des Darlehensnehmer insoweit zahlungsunfähig wird, hätte er die Bürgschaft niemals abgeschlossen. Zudem hat er die Bürgschaftserklärung per Telefax an die Bank geschickt, ob er auch das original verschickt hat, wisse er nicht mehr und es ergibt sich auch aus seinen Unterlagen nicht mehr. Ein Einschreibebeleg liegt nicht vor.
Den Darlehensnehmer hat er immer als sehr zahlungskräftigen und vermögenden in Erinnerung.
Er hat außerdem erfahren, dass die Bank nur die weitere Bürgschaft des Darlehensnehmer angefordert hat, nicht jedoch die der Ehefrau. Dies könne so nicht sein. Die Bank kann nicht einfach ein Verzicht zu erklären. Er hat sich darauf verlassen, das mehrere Bürgen vorhanden sind. Zumindest muss sich die Bank dasjenige anrechen lassen, was er als Regress gegen die Ehefrau hätte geltend machen können.
Darüber hinaus kann die Bank nicht einfach ihn vorher in Anspruch nehmen. Zumindest hätte sie vorher in die PKW und das Inventar vollstrecken müssen. Durch die Verwertung wäre die Bank befriedigt worden.
Er bittet um Überprüfung, inwieweit eine Verteidigung sinnvoll ist. Er möchte sich auf jeden Fall verteidigen, auch wenn ein Risiko besteht zu unterliegen. Nur wenn man absolut davon ausgehen kann, dass eine Verteidigung nichts bringen wird, soll geschaut werden, wie taktisch am besten vorzugehen ist.
Anliegen 2:
Der Mandant ist außerdem Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Neben ihm gibt es einen weiteren gesellschaftsführenden Geschäftsführer (beide alleinvertretungsbefugt und Befreiung von § 181 BGB) und einen Prokuristen.
Er möchte gern einen langjährigen Mitarbeiter zum weiteren Geschäftsführer machen. Jedoch soll dieser nur mit vertretungsbefugt mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen sein.
Im Gesellschaftsvertrag steht bereits:
"Die Vertretung der Gesellschaft erfolgt gemeinschaftlich. Der Mandant und der andere Gesellschafter sind jedoch durch Beschluss alleinvertretungsbefugt unter Befreiung von § 181 BGB. Eine Änderung der Vertretungsbefugnis ist im Rahmen eines Gesellschaftsbeschlusses möglich."
Er möchte gerne wissen, ob es rechtliche Bedenken gegen die Bestellung des weiteren GF gibt und welche Tatsachen dem HR mitgeteilt werden müssten.
So, ergötzt euch an dem wunderschönen SV!
Ich bin durch :sick: :sick: :sick: :sick:
Anliegen 1:
Frankfurter Bank nimmt Beklagten auf Bürgschaft in Anspruch. Diese hat der Beklagte im Jahre 2014 seinem guten Freund und ehemaligen Angestellten seiner Firma wegen Neugründung einer Firma aus Freundschaft gegeben, da die Bank ansonsten kein Darlehen gewährt hätte.
Im Darlehenvertrag über 90.000€ sind weitere Sicherheiten genannt:
- 2 Sicherheitsübereignete PKW im Gesamtwert von 50.000€
- 1 Sicherungsübereignung des Rauminventares des Darlehensnehmers (Wert laut dessen GF: 150.000€, Wert laut Bank 80.000€)
- selbstschuldnerische Bürgschaft über 90.000€ des Beklagten
- selbstschuldnerische Bürgschaft über 90.000€ der Ehefrau des Darlehensnehmers
- selbstschuldnerische Bürgschaft über 90.000€ des Darlehensnehmers
In dem Sicherheitsvertrag über das Inventar ist zudem ein weiteres Darlehen in Höhe von 130.000€ genannt, welches dadurch gesichert werden soll. Zudem steht unter Nr. 10.2, dass der Sicherungsnehmer bei Vorliegen mehrerer Sicherheiten insoweit ein Wahlrecht hat.
In der Bürgschaftserklärung steht weiter, dass auf die Rechte nach § 776 BGB sowie auf die Vorausklage verzichtet.
Nach dem der Darlehensnehmer (bzw. /in, da es eine GmbH war) die offenen Valuta seit März 2018 nicht bezahlt hat, kündigt die Bank das Darlehen und stellt die ausstehenden Valuta zur Zahlung frei im Oktober 2018. Dies teilt sie dem Mandanten (Bürgen) auch mit.
Valuta offen:
- überzogenes Konto 1.300 €
- Kredit über 90.000€ liegt bei 45.000€
- Kredit über 130.000€ liegt bei 95.000€
Die Bank nimmt den Bürgen auf Zahlung von 45.000€ in Anspruch. Sie führt in der Klage jedoch aus, dass die Bürgschaftserklärung per Fax zugegangen sei. Das Original sei momentan nicht aufzufinden, die langjährige Mitarbeiterin Frau Rezpka könne dies jedoch bezeugen. Diese sei zuständig für den Eingang der Originalerklärungen und hätte dies ansonsten vermerkt.
Beweisantritt durch: Parteivernehmung :dodgy:
Der Bürge (unser Mandant) meint, hätte er gewusst, dass die Firma des Darlehensnehmer insoweit zahlungsunfähig wird, hätte er die Bürgschaft niemals abgeschlossen. Zudem hat er die Bürgschaftserklärung per Telefax an die Bank geschickt, ob er auch das original verschickt hat, wisse er nicht mehr und es ergibt sich auch aus seinen Unterlagen nicht mehr. Ein Einschreibebeleg liegt nicht vor.
Den Darlehensnehmer hat er immer als sehr zahlungskräftigen und vermögenden in Erinnerung.
Er hat außerdem erfahren, dass die Bank nur die weitere Bürgschaft des Darlehensnehmer angefordert hat, nicht jedoch die der Ehefrau. Dies könne so nicht sein. Die Bank kann nicht einfach ein Verzicht zu erklären. Er hat sich darauf verlassen, das mehrere Bürgen vorhanden sind. Zumindest muss sich die Bank dasjenige anrechen lassen, was er als Regress gegen die Ehefrau hätte geltend machen können.
Darüber hinaus kann die Bank nicht einfach ihn vorher in Anspruch nehmen. Zumindest hätte sie vorher in die PKW und das Inventar vollstrecken müssen. Durch die Verwertung wäre die Bank befriedigt worden.
Er bittet um Überprüfung, inwieweit eine Verteidigung sinnvoll ist. Er möchte sich auf jeden Fall verteidigen, auch wenn ein Risiko besteht zu unterliegen. Nur wenn man absolut davon ausgehen kann, dass eine Verteidigung nichts bringen wird, soll geschaut werden, wie taktisch am besten vorzugehen ist.
Anliegen 2:
Der Mandant ist außerdem Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Neben ihm gibt es einen weiteren gesellschaftsführenden Geschäftsführer (beide alleinvertretungsbefugt und Befreiung von § 181 BGB) und einen Prokuristen.
Er möchte gern einen langjährigen Mitarbeiter zum weiteren Geschäftsführer machen. Jedoch soll dieser nur mit vertretungsbefugt mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen sein.
Im Gesellschaftsvertrag steht bereits:
"Die Vertretung der Gesellschaft erfolgt gemeinschaftlich. Der Mandant und der andere Gesellschafter sind jedoch durch Beschluss alleinvertretungsbefugt unter Befreiung von § 181 BGB. Eine Änderung der Vertretungsbefugnis ist im Rahmen eines Gesellschaftsbeschlusses möglich."
Er möchte gerne wissen, ob es rechtliche Bedenken gegen die Bestellung des weiteren GF gibt und welche Tatsachen dem HR mitgeteilt werden müssten.
So, ergötzt euch an dem wunderschönen SV!
Ich bin durch :sick: :sick: :sick: :sick:
08.11.2019, 18:15
(08.11.2019, 17:17)HessenN schrieb: Wie habt ihr das mit dem Bürgschaftsvertrag gelöst? Das
Wie meinst du das?
Meine Lösung wie folgt:
Klageerwiderung (+), da
1. Mandant das Geld nicht kurzfristig verfügbar hat
2. Klage sollte auf fehlende Originalerklärung zunächst begründet werden, da Beweisantritt durch Klägerin nur durch Parteivernehmung bis jetzt, davon abgesehen fraglich ob Mitarbeiterin nach 5 Jahren bezeugen kann, genau diese Urkunde gehabt zu haben. Im Zweifel bleibt Klägerin beweisbelastet und Klage wird abgewiesen. Daher auch keine Zahlung, da ansonsten gem. § 766 S. 2 Heilung eintritt.
3. Aber auf Prozessrisiko hinweisen, da ansonsten Klage begründet.
Ansonsten in der Zweckmäßigkeit noch die anderen Fragen des Mdt. erörtern:
- Hinweis auf Inanspruchnahme des anderen Bürgen, sowie der Verwertung der PKW. In Bezug auf das Inventar ist zu beachten, dass dieses auch für das 95.000€ gesichert wurde und folglich wahrscheinlich "weg" ist.
- Verzicht auf die Bürgschaft kein Problem, da er insoweit auf § 776 verzichtet hat
- Auch keine Vorausklage möglich
- Sicherungsnehmer kann grundsätzlich selbst entscheiden, welche Sich. er wählt (soweit ohne zus. Vereinbarung)
Anliegen zwei hatte ich nicht mehr viel Zeit, daher nur Hinweis das grundsätzlich möglich, aber Beschränkung im Außenverhältnis nach § 37 II GmbHG nicht möglich, daher immer problematisch.
Rat an Mandanten, die Bestellung den Vertragspartnern zu offenbaren (in einem Rundschreiben) mit Hinweis auf Beschränkung sowie den Briefkopf entsprechend anzupassen, sowie die notwendigen Sachen nach §§ 39, 40 GmbHG an das HR zu melden (auch mit der Beschränkung?!)
Glaube das war es so im Groben, ansonsten weiß ich nichts mehr
08.11.2019, 18:22
Kann jemand seine Lösung aus nrw teilen? Vielen Dank
08.11.2019, 18:54
Danke :blush:
Das mit § 776 habe ich anders, da ich gesagt habe, dass ein formularmässiger Verzicht nicht wirksam ist.
Betrifft § 37 II GmbHG nicht den Umfang der Vertretungsmacht?
Den Mandanten ging es doch nur um die Gesamtvertretung des neuen Geschäftsführers oder habe ich was übersehen?
Das mit § 776 habe ich anders, da ich gesagt habe, dass ein formularmässiger Verzicht nicht wirksam ist.
Betrifft § 37 II GmbHG nicht den Umfang der Vertretungsmacht?
Den Mandanten ging es doch nur um die Gesamtvertretung des neuen Geschäftsführers oder habe ich was übersehen?
08.11.2019, 19:03
Das mit 776 kann sein, aber ich hab auf die schnelle nichts im Palandt gefunden und bin ne Bürgschaftsniete, von daher...
Hinsichtlich der Zusatzfrage kann ich mich aber auch nicht mehr ganz genau erinnern!
Hinsichtlich der Zusatzfrage kann ich mich aber auch nicht mehr ganz genau erinnern!
08.11.2019, 19:39
(08.11.2019, 18:22)Rudi schrieb: Kann jemand seine Lösung aus nrw teilen? Vielen DankA. Begehren Schutz vor der Presse
B. Zulässigkeit
§§ 17 I 1, 21 I, 29 und 32 ZPO
Bestimmtheit der Anträge wegen Schmerzensgeld und zukünftiger Schäden
Prozessfähigkeit
Mutter alleiniges Sorgerecht § 1680 BGB
C. Begründetheit
Cic ivm VSD
SP BWÜ hinsichtlich Verkehrspfichtverlettung, Aussagen der Zeugeb positiv ergiebig,
SP § 254 II 2 Redaktionsversehen, Rechtsgrundverweis auf 278; bestehende Sonderverbindung wegen CIC der Mutter
SP gestörtem Gesamtschuld wegen § 1664 I BGB
C. ZMK kurze Darlegung der Kosten
D. Vergleich mit Abgeltungsklausel