04.11.2019, 16:18
Z I Hessen:
Prozessual: Einspruch gegen VU im schriftlichen Vorverfahren, Wiedereinsetzung weil sich RA einer Kurierfirma bedient, die sich wiederum eines anderen Kurierdienstes bedient, wobei Kurierfirma I die Anweisung des RA für den Fall, dass Geschäftsstelle des Gerichts nicht besetzt, Schreiben in Gerichtsbriefkasten zu werfen, nicht nachkommt.
Materiell: Klage eines Motorradfahrers gegen Mutter eines 4-jährigen Kindes wg Aufsichtspflichtverletung
Motorradfahrer fährt Straße (dicht beparkt) mit Geschwindigkeit unter den erlaubten 30 km/h entlang, behauptet Kind sei plötzlich mit Fahrrad auf die Straße gefahren, weicht aus, fällt —> Schaden an Motorrad; B macht geltend, sie hätte Kind beigebracht, wie es sich im Straßenverkehr zu verhalten habe.
Beweiswürdigung: Zeugenvernehmung Kind, Ehemann und Parteivernehmung Kl und B, Zeugenvernehmung ergibt, dass Mutter nicht anwesend war, Kind über die Straße fuhr und bzgl. Kenntnisstand des Kindes auch eher (-)
Zudem Beweisantrag, Nachbarskind als Zeugin zu vernehmen, aus Vortrag der Beklagten ergibt sich aber schon, dass Nachbarskind zum Unfallzeitpunkt in der Wohnung war um Kekse zu holen.
Der Höhe nach macht Kl Reparaturkosten, merkantilen Minderwert, Kostenpauschale iHv 25 EUR + 500 EUR Miete geltend, er hat sich - obwohl er einen Pkw hat - und weil er an einem Biker-Wockenende teilnehmen wollte, ein anderes Motorrad geliehen.
Prozessual: Einspruch gegen VU im schriftlichen Vorverfahren, Wiedereinsetzung weil sich RA einer Kurierfirma bedient, die sich wiederum eines anderen Kurierdienstes bedient, wobei Kurierfirma I die Anweisung des RA für den Fall, dass Geschäftsstelle des Gerichts nicht besetzt, Schreiben in Gerichtsbriefkasten zu werfen, nicht nachkommt.
Materiell: Klage eines Motorradfahrers gegen Mutter eines 4-jährigen Kindes wg Aufsichtspflichtverletung
Motorradfahrer fährt Straße (dicht beparkt) mit Geschwindigkeit unter den erlaubten 30 km/h entlang, behauptet Kind sei plötzlich mit Fahrrad auf die Straße gefahren, weicht aus, fällt —> Schaden an Motorrad; B macht geltend, sie hätte Kind beigebracht, wie es sich im Straßenverkehr zu verhalten habe.
Beweiswürdigung: Zeugenvernehmung Kind, Ehemann und Parteivernehmung Kl und B, Zeugenvernehmung ergibt, dass Mutter nicht anwesend war, Kind über die Straße fuhr und bzgl. Kenntnisstand des Kindes auch eher (-)
Zudem Beweisantrag, Nachbarskind als Zeugin zu vernehmen, aus Vortrag der Beklagten ergibt sich aber schon, dass Nachbarskind zum Unfallzeitpunkt in der Wohnung war um Kekse zu holen.
Der Höhe nach macht Kl Reparaturkosten, merkantilen Minderwert, Kostenpauschale iHv 25 EUR + 500 EUR Miete geltend, er hat sich - obwohl er einen Pkw hat - und weil er an einem Biker-Wockenende teilnehmen wollte, ein anderes Motorrad geliehen.
04.11.2019, 16:34
Z1 war identisch mit Hessen.
Insg. 5.655,50 € eingeklagt. Davon 4.655 € Schaden am Motorrad; 465,50 € Wertminderung; 500 € Miete Motorrad; 25 € Kostenpauschale.
Fahrer trägt vor, dass das Kind einfach so auf die Straße ist. Mutter bestreitet dies. Kind sagt aus, dass es auf der Straße war, um diese zu überqueren.
Mutter trägt vor, dass ihr Kind mit 4,5 Jahren perfekt ausgerüstet sei für den Straßenverkehr und quasi sich jeglicher Gefahren bewusst sein, was sie ihrer Tochter "anerzogen" hat, seit sie 2 Jahre alt, wird sie - erst auf dem eigenen Fahrrad der Mutter, dann mit Stützrädern und jetzt allein auf Kinderrad - von der Mutter in die KiTa gebracht. Vater bestätigt dies in seiner Aussage. Demgegenüber sagt die Tochter, dass ihr die Erzieherin bisher nur beigebracht habe "2x zu schauen" bei Straßen und Oma sie in der Regel dort hin bringt.
Wie sagt man so schön: Minderjährige sind gemeingefährlich. :dodgy:
Insg. 5.655,50 € eingeklagt. Davon 4.655 € Schaden am Motorrad; 465,50 € Wertminderung; 500 € Miete Motorrad; 25 € Kostenpauschale.
Fahrer trägt vor, dass das Kind einfach so auf die Straße ist. Mutter bestreitet dies. Kind sagt aus, dass es auf der Straße war, um diese zu überqueren.
Mutter trägt vor, dass ihr Kind mit 4,5 Jahren perfekt ausgerüstet sei für den Straßenverkehr und quasi sich jeglicher Gefahren bewusst sein, was sie ihrer Tochter "anerzogen" hat, seit sie 2 Jahre alt, wird sie - erst auf dem eigenen Fahrrad der Mutter, dann mit Stützrädern und jetzt allein auf Kinderrad - von der Mutter in die KiTa gebracht. Vater bestätigt dies in seiner Aussage. Demgegenüber sagt die Tochter, dass ihr die Erzieherin bisher nur beigebracht habe "2x zu schauen" bei Straßen und Oma sie in der Regel dort hin bringt.
Wie sagt man so schön: Minderjährige sind gemeingefährlich. :dodgy:
04.11.2019, 19:28
Wie habt ihr entschieden? :shy:
04.11.2019, 20:00
Im kurzen:
832 +
Jedoch keine Mietwagenkosten!
832 +
Jedoch keine Mietwagenkosten!
04.11.2019, 20:57
04.11.2019, 21:05
04.11.2019, 21:12
Was meint ihr was morgen drankommt:)?
04.11.2019, 21:27
(04.11.2019, 21:05)nrwww schrieb:(04.11.2019, 20:57)Gast schrieb:(04.11.2019, 20:00)Hessen schrieb: Im kurzen:
832 +
Jedoch keine Mietwagenkosten!
Genau mein Ergebnis! Nur leider keine Zeit mehr gehabt um auf 254 bgb am Ende einzugehen. Lag aber auch meiner Meinung nach nicht vor.
wieso nicht? 254 mit 7stvg betriebsgefahr
Kann man sicherlich auch annehmen! Denke nicht das es eine Klausur war, wo nur ein Ergebnis vertretbar ist.
04.11.2019, 21:27
für 254 sah ich keinen Anlass, da der kläger unbestr. unter der zul. Höchstgeschwindigkeit fuhr.
Gilt 7 StVG im Rahmen von 832?!
Morgen Anwaltsklausur...hoffe auf ne einfache Klageschrift
Gilt 7 StVG im Rahmen von 832?!
Morgen Anwaltsklausur...hoffe auf ne einfache Klageschrift
05.11.2019, 08:42
7 StVG ist iRv 254 immer zu bedenken, ein Auto hat grds immer eine Betriebsgefahr, es sei denn, der Verstoß der anderen Person ist so groß, dass er sie zurücktreten lässt. Ich habe allerdings einen Ausschluss nach 17 III angenommen, weil unabwendbares Ereignis.