27.10.2019, 12:23
Ich habe eine paar Fragen zum strafrechtlichen Aktenvortrag, die ich mit der einschlägigen Literatur irgendwie nicht geklärt bekomme.
Grundsätzlich gibt es hier ja scheinbar mehr Freiheiten bzw. weniger starre Vorgaben, als bei zivil- und ö-rechtlichen Vorträgen.
1. Aktenvortrag im Ermittlungsverfahren
a. es ist ein Problemschwerpunkt, ob ein subjektives Merkmal vorliegt, z.B. Vorsatz bei 211 StGB -> dann nehme ich das Ergebnis im Sachbericht vorweg und schreibe das schon in den Sachbericht, dass T den Tod billigend in Kauf nahm. Da bin ich mir recht sicher.
b. es geht um Beweisverwertungsverbote. Hier bin ich mir unsicher, ob die tatsächlichen Grundlagen dazu schon in den Sachbericht müssen oder, ob es reicht, wenn sie zum ersten Mal in der rechtlichen Würdigung auftauchen. z.B. T wurde gefoltert für seine Einlassung, müssen dann die Angaben zur Folter schon in den Sachbericht? Ähnlich, wenn es tatsächliche Umstände gibt, die für die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen eine Rolle spielen. Müssen dann die Sichtverhältnisse vor Ort oder der Umstand, dass Z ein Feind von T ist, schon in den Sachbericht?
c. Müssen auch Angaben zu Vorstrafen (evtl. später wichtig für die Zuständigkeit) und der Umstand einer Anzeige (falls später wichtig für einen Einstellungsbescheid) in den Sachbericht?
2. Aktenvortrag in der Revision
Hier gibt es ja leider gar kein Äquivalent in der Klausur. Ich vermute, ich gebe im Sachbericht die tatsächlichen Feststellungen in eigenen Worten wieder. Auch alle Daten zur Zustellung müssen wohl in den Sachbericht. Und dann würde ich von den Angaben aus dem Protokoll nur die Dinge wiedergeben, die für Verfahrensfehler auch eine Relevanz haben, also z.B. die Umstände zum letzten Wort nur, falls dieses nicht erteilt wurde. Das ist aber nur eine These.
In diesem letzteren Bereich besteht meine größte Unsicherheit. Teils habe ich hier (Kaiser / Schöneberg, der Kurzvortrag im Assessorexamen Strafrecht) auch schon gesehen, dass im Sachbericht der Vorwurf aus der Anklageschrift wiedergebeben wird und der Rest (Urteil) dann so eine Art Prozessgeschichte ist.
Was auch misslich ist, dass ich fast keine ausformulierten Sachberichte aus Sicht des Verteidigers finde.
Grundsätzlich gibt es hier ja scheinbar mehr Freiheiten bzw. weniger starre Vorgaben, als bei zivil- und ö-rechtlichen Vorträgen.
1. Aktenvortrag im Ermittlungsverfahren
a. es ist ein Problemschwerpunkt, ob ein subjektives Merkmal vorliegt, z.B. Vorsatz bei 211 StGB -> dann nehme ich das Ergebnis im Sachbericht vorweg und schreibe das schon in den Sachbericht, dass T den Tod billigend in Kauf nahm. Da bin ich mir recht sicher.
b. es geht um Beweisverwertungsverbote. Hier bin ich mir unsicher, ob die tatsächlichen Grundlagen dazu schon in den Sachbericht müssen oder, ob es reicht, wenn sie zum ersten Mal in der rechtlichen Würdigung auftauchen. z.B. T wurde gefoltert für seine Einlassung, müssen dann die Angaben zur Folter schon in den Sachbericht? Ähnlich, wenn es tatsächliche Umstände gibt, die für die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen eine Rolle spielen. Müssen dann die Sichtverhältnisse vor Ort oder der Umstand, dass Z ein Feind von T ist, schon in den Sachbericht?
c. Müssen auch Angaben zu Vorstrafen (evtl. später wichtig für die Zuständigkeit) und der Umstand einer Anzeige (falls später wichtig für einen Einstellungsbescheid) in den Sachbericht?
2. Aktenvortrag in der Revision
Hier gibt es ja leider gar kein Äquivalent in der Klausur. Ich vermute, ich gebe im Sachbericht die tatsächlichen Feststellungen in eigenen Worten wieder. Auch alle Daten zur Zustellung müssen wohl in den Sachbericht. Und dann würde ich von den Angaben aus dem Protokoll nur die Dinge wiedergeben, die für Verfahrensfehler auch eine Relevanz haben, also z.B. die Umstände zum letzten Wort nur, falls dieses nicht erteilt wurde. Das ist aber nur eine These.
In diesem letzteren Bereich besteht meine größte Unsicherheit. Teils habe ich hier (Kaiser / Schöneberg, der Kurzvortrag im Assessorexamen Strafrecht) auch schon gesehen, dass im Sachbericht der Vorwurf aus der Anklageschrift wiedergebeben wird und der Rest (Urteil) dann so eine Art Prozessgeschichte ist.
Was auch misslich ist, dass ich fast keine ausformulierten Sachberichte aus Sicht des Verteidigers finde.
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27.10.2019, 16:05
Du musst viel gechillter da ran gehen. In der mündlichen reißt dir keiner den Kopf für eine falsche Reihenfolge ab und die Prüfer hören nach dem ersten Kandidaten eh nicht mehr richtig zu, sondern warten auf Schlagworte.
27.10.2019, 16:51
Haha, danke, das ist jedenfalls beruhigend.
27.10.2019, 17:53
Im Seminar bei Kaiser wurde eine Art Angstklausel für das Ende des Sachberichts vorgeschlagen nämlich etwa sinngemäß: soweit es auf weitere Details ankommt, komme ich hierauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu sprechen.
Das hilft, wenn es einem sonst den Sachbericht zerreißt und man ggf unsicher ist.
1a/ b kannst du damit geschickt umgehen.
1 c
Ich mach mir zum Ende hin immer einen Punkt „Prozessuales“: Anträge, Vorstrafen, RA ggf. schon beigeordnet usw. Das Äquivalent zum B-Gutachten quasi.
2 kennst du das Buch von Jäckel/ Schneider? Da ist das geklärt. Man soll die angefochtene Entscheidung und die wesentlichen tatsächlichen Feststellungen darstellen plus prozessuales (ZU usw.).
Ich würde mich tatsächlich daran orientieren, dass du das Wesentliche verständlich und übersichtlich darstellst, mit der Angstklausel abschließt und dann einfach eine kompakte rechtliche Lösung präsentierst.
Lass dich im Vortrag nicht von Unbekanntem stressen - zwei der drei Leute in der Kommission sind keine reinen Strafrechtler.
Machst du den Vortrag aus anwaltlicher oder staatlicher Sicht?
Das hilft, wenn es einem sonst den Sachbericht zerreißt und man ggf unsicher ist.
1a/ b kannst du damit geschickt umgehen.
1 c
Ich mach mir zum Ende hin immer einen Punkt „Prozessuales“: Anträge, Vorstrafen, RA ggf. schon beigeordnet usw. Das Äquivalent zum B-Gutachten quasi.
2 kennst du das Buch von Jäckel/ Schneider? Da ist das geklärt. Man soll die angefochtene Entscheidung und die wesentlichen tatsächlichen Feststellungen darstellen plus prozessuales (ZU usw.).
Ich würde mich tatsächlich daran orientieren, dass du das Wesentliche verständlich und übersichtlich darstellst, mit der Angstklausel abschließt und dann einfach eine kompakte rechtliche Lösung präsentierst.
Lass dich im Vortrag nicht von Unbekanntem stressen - zwei der drei Leute in der Kommission sind keine reinen Strafrechtler.
Machst du den Vortrag aus anwaltlicher oder staatlicher Sicht?
27.10.2019, 19:37
Danke für die ausführliche Antwort.
Für 1a / 1b kann ich Deine Lösung nachvollziehen. Ich habe auch schon überlegt, an der konkreten Stelle im Sachbericht auch auf die Beweismittel einzugehen. Also z.B.: "T übergoss den O mit Benzin und zündete das Benzin an. T bestreitet, dass er den T dabei habe töten wollen. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme verweise ich auf die rechtliche Würdigung."
So ist der Zusammenhang nicht zerrissen und es ist aber klar, dass ich hier nicht die rechtliche Würdigung vorwegnehmen will.
Nebenbei: man liest überall, man solle es so machen wie im Urteil. In dem Fall müsste ich ja (angenommen, ich komme in der Würdigung zu dem Ergebnis kommen, T handelte vorsätzlich) hier schon schreiben: "Dabei nahm T den Tod des O billigend in Kauf". Das kommt mir komisch vor, wenn es dann hinten so ein Schwerpunkt ist.
1c finde ich eine super Lösung, danke!
2. Also ich habe nicht die neueste Auflage vom Jäckel hier. In der Auflage, die ich habe geht es um die Revision aus Sicht des Revisionsgerichts. Das Beispiel hat Jäckel übrigens abgeschrieben aus einem JA Aufsatz aus den 90ern, den ich dazu auch gelesen habe. Wie auch immer. In den Vorträgen auf der Seite des LJPA sind die Revisionsklausuren aber immer aus Anwaltssicht. Ich vertraue hier aber mal auf die Aussage, dass es ok ist, solange es verständlich ist.
Für 1a / 1b kann ich Deine Lösung nachvollziehen. Ich habe auch schon überlegt, an der konkreten Stelle im Sachbericht auch auf die Beweismittel einzugehen. Also z.B.: "T übergoss den O mit Benzin und zündete das Benzin an. T bestreitet, dass er den T dabei habe töten wollen. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme verweise ich auf die rechtliche Würdigung."
So ist der Zusammenhang nicht zerrissen und es ist aber klar, dass ich hier nicht die rechtliche Würdigung vorwegnehmen will.
Nebenbei: man liest überall, man solle es so machen wie im Urteil. In dem Fall müsste ich ja (angenommen, ich komme in der Würdigung zu dem Ergebnis kommen, T handelte vorsätzlich) hier schon schreiben: "Dabei nahm T den Tod des O billigend in Kauf". Das kommt mir komisch vor, wenn es dann hinten so ein Schwerpunkt ist.
1c finde ich eine super Lösung, danke!
2. Also ich habe nicht die neueste Auflage vom Jäckel hier. In der Auflage, die ich habe geht es um die Revision aus Sicht des Revisionsgerichts. Das Beispiel hat Jäckel übrigens abgeschrieben aus einem JA Aufsatz aus den 90ern, den ich dazu auch gelesen habe. Wie auch immer. In den Vorträgen auf der Seite des LJPA sind die Revisionsklausuren aber immer aus Anwaltssicht. Ich vertraue hier aber mal auf die Aussage, dass es ok ist, solange es verständlich ist.
27.10.2019, 19:40
PS: ich mache den Vortrag in NRW. Ich glaube, es kann sowohl aus anwaltlicher, als auch aus staatlicher Sicht sein.
27.10.2019, 23:03
Vielleicht schaust du mal in die neuste Auflage hinein, dort ist meine ich eine Revision aus Anwaltssicht als Fall abgedruckt.
Ansonsten stimme ich meinem Vorschreiber zu. Der Aufbau ist im Groben so:
- Verurteilung
- Ausweislich der Feststellungen des Gerichts ...
- wichtige, dh. für die Lösung relevante (!) Daten
- Rev. Einlegung
- gerügte Mängel durch den Mdt.
Ansonsten stimme ich meinem Vorschreiber zu. Der Aufbau ist im Groben so:
- Verurteilung
- Ausweislich der Feststellungen des Gerichts ...
- wichtige, dh. für die Lösung relevante (!) Daten
- Rev. Einlegung
- gerügte Mängel durch den Mdt.
27.10.2019, 23:06
P.S. Uns wurde gesagt, dass wir genau darauf achten sollen, entweder nur vom Angeklagten oder eben nur vom Mandaten zu sprechen. Manche Prüfer sollen da wohl etwas empfindlich sein.
27.10.2019, 23:22
In der neusten Auflage von Jäckel ist definitiv Revision aus Anwaltssicht
27.10.2019, 23:40
Danke Euch. Werde mir die neuste Auflage besorgen.