11.10.2019, 17:16
(11.10.2019, 16:41)Gast schrieb:(11.10.2019, 16:14)Gast NRW S2 schrieb: Revision gegen ein Berufungsurteil in NRW
Materiell-rechtlich ging es um 249, 250 und 241. Der eifersüchtige Exfreund der Geschädigten schlägt sie, damit sie den Namen ihres vermeintlich neuen Freundes preisgibt, den er umbringen will. Während er sie schlägt kommt ihm die Idee, ihr das Handy aus der Hand zu reißen, um nach belastenden Nachrichten zu suchen und es dann gewinnbringend weiterzuverkaufen. Vor der Tat hatte er sich noch in der Hosentasche sichtbar ein Butterflymesser eingesteckt, um der Ex Angst zu machen. M. E. sollten hier die Finalität beim Raub und Beisichführen / Verwenden der Waffe diskutiert werden.
Verfahrensrechtlich sollte geprüft werden, ob die Zurückweisung des Antrages des Verteidigers auf Ausschluss der befangenen Dolmetscherin von der HV verfahrensfehlerhaft war.
Und, ob ein Negativattest im Protokoll, dass keine Verständigung stattgefunden hat, verfahrensfehlerhaft ist, obwohl in der Hauptverhandlungspause Verhandlungen stattgefunden haben.
Absolute Rev. gründe habe ich nicht gesehen.
Wer hatte die Klausur sonst noch?
Ich habe den Raub als falsche Subsumtion empfunden, weil die Zueignungsabsicht gefehlt hat und nur eine Nötigung angenommen, die wiederum einen niedrigeren Strafrahmen hatte.
außerdem fehlende Verlesung Anklagesatz, fehlende Gelegenheit letztes Wort des Angeklagten
11.10.2019, 17:28
Verlesung Anklagesatz habe ich übersehen .... scheint es nach § 324 StPO aber auch nicht zu brauchen [Der Vortrag des Berichterstatters setzt die Verfahrensbeteiligten vom Verhandlungsgegenstand in Kenntnis (OLG Hamburg NStZ 1985, 379), sein Bericht kann gewissermaßen zu der Verlesung des Anklagesatzes durch den StA in der ersten Instanz (§ 243 Abs. 3 S. 1) in Parallele gesetzt werden (KK-StPO/Paul, 8. Aufl. 2019, StPO § 324 Rn. 2)]. Trotzdem natürlich gut, was dazu zu schreiben.
aber auch noch Überschreitung der Strafgewalt, also mE Verfahrenshindernis hinsichtlich sachlicher Zuständigkeit (auch bei kleiner Strafkammer nur 4 Jahre); insgesamt undankbare klausur, materiell wusste ich überhaupt nicht was ich schreiben soll. Fehlende Reue darf wsl nicht verwendet werden wenn Täter insgesamt schweigt? aber auch eher geraten...
aber auch noch Überschreitung der Strafgewalt, also mE Verfahrenshindernis hinsichtlich sachlicher Zuständigkeit (auch bei kleiner Strafkammer nur 4 Jahre); insgesamt undankbare klausur, materiell wusste ich überhaupt nicht was ich schreiben soll. Fehlende Reue darf wsl nicht verwendet werden wenn Täter insgesamt schweigt? aber auch eher geraten...
11.10.2019, 17:29
(11.10.2019, 17:16)Gast schrieb:(11.10.2019, 16:41)Gast schrieb:(11.10.2019, 16:14)Gast NRW S2 schrieb: Revision gegen ein Berufungsurteil in NRW
Materiell-rechtlich ging es um 249, 250 und 241. Der eifersüchtige Exfreund der Geschädigten schlägt sie, damit sie den Namen ihres vermeintlich neuen Freundes preisgibt, den er umbringen will. Während er sie schlägt kommt ihm die Idee, ihr das Handy aus der Hand zu reißen, um nach belastenden Nachrichten zu suchen und es dann gewinnbringend weiterzuverkaufen. Vor der Tat hatte er sich noch in der Hosentasche sichtbar ein Butterflymesser eingesteckt, um der Ex Angst zu machen. M. E. sollten hier die Finalität beim Raub und Beisichführen / Verwenden der Waffe diskutiert werden.
Verfahrensrechtlich sollte geprüft werden, ob die Zurückweisung des Antrages des Verteidigers auf Ausschluss der befangenen Dolmetscherin von der HV verfahrensfehlerhaft war.
Und, ob ein Negativattest im Protokoll, dass keine Verständigung stattgefunden hat, verfahrensfehlerhaft ist, obwohl in der Hauptverhandlungspause Verhandlungen stattgefunden haben.
Absolute Rev. gründe habe ich nicht gesehen.
Wer hatte die Klausur sonst noch?
Ich habe den Raub als falsche Subsumtion empfunden, weil die Zueignungsabsicht gefehlt hat und nur eine Nötigung angenommen, die wiederum einen niedrigeren Strafrahmen hatte.
außerdem fehlende Verlesung Anklagesatz, fehlende Gelegenheit letztes Wort des Angeklagten
Bin mir nicht sicher, ob die Anklage in einer Berufungsverhandlung nochmal verlesen werden muss, in 324 StPO steht jedenfalls nichts davon.
11.10.2019, 17:36
Letztes Wort hatte er definitiv gehabt, worauf er erwidert hat, er habe nichts zu sagen. Stand im Protokoll direkt vor der Urteilsverkündung.
11.10.2019, 18:33
Zulässigkeit:
Revisionseinlegung per Fax verstößt nicht gegen 341 I StPO
Revisionsbegründungsfrist war noch nicht in Gang gesetzt, da Anordnung nach 36 StPO noch nicht korrekt ausgeführt wurde. Beginn daher nach 36 StPO, 189 ZPO, fehlende Mitteilung nach 145a III hat keine Auswirkung auf Fristbeginn
Begründetheit
Verfahrenshindernis: 328 II, 329 II, 331 alles (-)
AR: 338 Nr 3, 24, 74, StPO 191 GVG (+), aA vertretbar.
RR:
329 V 1 (+) (A wurde nach Abwesenheit nicht über wesentliche Verfahrensschritte belehrt)
324 ivm 273 Ia (+) (Inhalt der Verständigung wurde nicht ausreichend begründet)
326 (+) (kein letztes Wort im GPA)
Materiell:
249, 250 I (+), aA vertretbar
P: bei sich führen und gefährliches Werkzeug iSd 250 I Nr 1a
315b I Nr. 1, III, 315 III Nr. 1 (+)
P: Pervertierung im Straßenverkehr
P: Zusammenfallen von Tathandlung und Taterfolg -> nach BGH keine Zäsur erforderlich
223, 224 I Nr. 2,5 (-)
Körperverletzung erfolgt nicht "mittels"
240 I, II, III 22, 23 I
Nötigungserfolg ist nicht eingetreten (Beziehung wurde nicht fortgesetzt)
Drohung kann sich auch gegen Täter selbst richten
Verwerflickeit (+)
46 III (+)
Bei Schweigen darf fehlende reue etc nicht Strafschärfend berücksichtigt werden
Im übrigen: Hauptverhandlung so wie sie abgelaufen ist, war in Ordnung. Ergibt sich aus 324 und MG. Insbesondere Anklageverlesung nicht notwendig.
Revisionseinlegung per Fax verstößt nicht gegen 341 I StPO
Revisionsbegründungsfrist war noch nicht in Gang gesetzt, da Anordnung nach 36 StPO noch nicht korrekt ausgeführt wurde. Beginn daher nach 36 StPO, 189 ZPO, fehlende Mitteilung nach 145a III hat keine Auswirkung auf Fristbeginn
Begründetheit
Verfahrenshindernis: 328 II, 329 II, 331 alles (-)
AR: 338 Nr 3, 24, 74, StPO 191 GVG (+), aA vertretbar.
RR:
329 V 1 (+) (A wurde nach Abwesenheit nicht über wesentliche Verfahrensschritte belehrt)
324 ivm 273 Ia (+) (Inhalt der Verständigung wurde nicht ausreichend begründet)
326 (+) (kein letztes Wort im GPA)
Materiell:
249, 250 I (+), aA vertretbar
P: bei sich führen und gefährliches Werkzeug iSd 250 I Nr 1a
315b I Nr. 1, III, 315 III Nr. 1 (+)
P: Pervertierung im Straßenverkehr
P: Zusammenfallen von Tathandlung und Taterfolg -> nach BGH keine Zäsur erforderlich
223, 224 I Nr. 2,5 (-)
Körperverletzung erfolgt nicht "mittels"
240 I, II, III 22, 23 I
Nötigungserfolg ist nicht eingetreten (Beziehung wurde nicht fortgesetzt)
Drohung kann sich auch gegen Täter selbst richten
Verwerflickeit (+)
46 III (+)
Bei Schweigen darf fehlende reue etc nicht Strafschärfend berücksichtigt werden
Im übrigen: Hauptverhandlung so wie sie abgelaufen ist, war in Ordnung. Ergibt sich aus 324 und MG. Insbesondere Anklageverlesung nicht notwendig.
11.10.2019, 18:38
(11.10.2019, 18:33)Gast schrieb: Zulässigkeit:
Revisionseinlegung per Fax verstößt nicht gegen 341 I StPO
Revisionsbegründungsfrist war noch nicht in Gang gesetzt, da Anordnung nach 36 StPO noch nicht korrekt ausgeführt wurde. Beginn daher nach 36 StPO, 189 ZPO, fehlende Mitteilung nach 145a III hat keine Auswirkung auf Fristbeginn
Begründetheit
Verfahrenshindernis: 328 II, 329 II, 331 alles (-)
AR: 338 Nr 3, 24, 74, StPO 191 GVG (+), aA vertretbar.
RR:
329 V 1 (+) (A wurde nach Abwesenheit nicht über wesentliche Verfahrensschritte belehrt)
324 ivm 273 Ia (+) (Inhalt der Verständigung wurde nicht ausreichend begründet)
326 (+) (kein letztes Wort im GPA)
Materiell:
249, 250 I (+), aA vertretbar
P: bei sich führen und gefährliches Werkzeug iSd 250 I Nr 1a
315b I Nr. 1, III, 315 III Nr. 1 (+)
P: Pervertierung im Straßenverkehr
P: Zusammenfallen von Tathandlung und Taterfolg -> nach BGH keine Zäsur erforderlich
223, 224 I Nr. 2,5 (-)
Körperverletzung erfolgt nicht "mittels"
240 I, II, III 22, 23 I
Nötigungserfolg ist nicht eingetreten (Beziehung wurde nicht fortgesetzt)
Drohung kann sich auch gegen Täter selbst richten
Verwerflickeit (+)
46 III (+)
Bei Schweigen darf fehlende reue etc nicht Strafschärfend berücksichtigt werden
Im übrigen: Hauptverhandlung so wie sie abgelaufen ist, war in Ordnung. Ergibt sich aus 324 und MG. Insbesondere Anklageverlesung nicht notwendig.
Alle Angaben natürlich ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit
11.10.2019, 19:29
Anklageverlesung in der Berufungsinstanz zeigt dem Prüfer meines Erachtens auch ziemlich deutlich, dass man Sinn und Zweck der Revision nicht verstanden hat. Das kann böse nach hinten gehen, aber ich hoffe für alle auf gnädige Prüfer.
11.10.2019, 20:08
(11.10.2019, 19:29)Gast schrieb: Anklageverlesung in der Berufungsinstanz zeigt dem Prüfer meines Erachtens auch ziemlich deutlich, dass man Sinn und Zweck der Revision nicht verstanden hat. Das kann böse nach hinten gehen, aber ich hoffe für alle auf gnädige Prüfer.
Vor allem steht das bei § 324 direkt bei Rn. 1 im Meyer-Goßner...bei Unsicherheiten schadet ein kurzer Blick nicht
11.10.2019, 22:33
(11.10.2019, 17:16)Gast schrieb:(11.10.2019, 16:41)Gast schrieb:(11.10.2019, 16:14)Gast NRW S2 schrieb: Revision gegen ein Berufungsurteil in NRW
Materiell-rechtlich ging es um 249, 250 und 241. Der eifersüchtige Exfreund der Geschädigten schlägt sie, damit sie den Namen ihres vermeintlich neuen Freundes preisgibt, den er umbringen will. Während er sie schlägt kommt ihm die Idee, ihr das Handy aus der Hand zu reißen, um nach belastenden Nachrichten zu suchen und es dann gewinnbringend weiterzuverkaufen. Vor der Tat hatte er sich noch in der Hosentasche sichtbar ein Butterflymesser eingesteckt, um der Ex Angst zu machen. M. E. sollten hier die Finalität beim Raub und Beisichführen / Verwenden der Waffe diskutiert werden.
Verfahrensrechtlich sollte geprüft werden, ob die Zurückweisung des Antrages des Verteidigers auf Ausschluss der befangenen Dolmetscherin von der HV verfahrensfehlerhaft war.
Und, ob ein Negativattest im Protokoll, dass keine Verständigung stattgefunden hat, verfahrensfehlerhaft ist, obwohl in der Hauptverhandlungspause Verhandlungen stattgefunden haben.
Absolute Rev. gründe habe ich nicht gesehen.
Wer hatte die Klausur sonst noch?
Ich habe den Raub als falsche Subsumtion empfunden, weil die Zueignungsabsicht gefehlt hat und nur eine Nötigung angenommen, die wiederum einen niedrigeren Strafrahmen hatte.
außerdem fehlende Verlesung Anklagesatz, fehlende Gelegenheit letztes Wort des Angeklagten
In der Berufung wird statt der Anklageverlesung das wesentliche Ergebnis des erstinstanzlichen Urteils vom Berichterstatter vorgetragen. Habe ich glücklicherweise noch rechtzeitig bemerkt. Gelegenheit des letzten Wortes fehlte allerdings.
12.10.2019, 05:31
(11.10.2019, 16:14)Gast NRW S2 schrieb: Revision gegen ein Berufungsurteil in NRW
Materiell-rechtlich ging es um 249, 250 und 241. Der eifersüchtige Exfreund der Geschädigten schlägt sie, damit sie den Namen ihres vermeintlich neuen Freundes preisgibt, den er umbringen will. Während er sie schlägt kommt ihm die Idee, ihr das Handy aus der Hand zu reißen, um nach belastenden Nachrichten zu suchen und es dann gewinnbringend weiterzuverkaufen. Vor der Tat hatte er sich noch in der Hosentasche sichtbar ein Butterflymesser eingesteckt, um der Ex Angst zu machen. M. E. sollten hier die Finalität beim Raub und Beisichführen / Verwenden der Waffe diskutiert werden.
Verfahrensrechtlich sollte geprüft werden, ob die Zurückweisung des Antrages des Verteidigers auf Ausschluss der befangenen Dolmetscherin von der HV verfahrensfehlerhaft war.
Und, ob ein Negativattest im Protokoll, dass keine Verständigung stattgefunden hat, verfahrensfehlerhaft ist, obwohl in der Hauptverhandlungspause Verhandlungen stattgefunden haben.
Absolute Rev. gründe habe ich nicht gesehen.
Wer hatte die Klausur sonst noch?
Klausur in RlP ähnlich, aber doch anders. Auch Rev gg Berufungsurteil, hier wollte der Angeklagte das Handy aber von Anfang wegnehmen und seinem Freund schenken. Vorher war er angeln und hatte einen verschlossenen Rucksack auf dem Rücken. Weiterhin ging es materiell um § 315b StGB und den verkehrsfremden Inneneingriff.
Verfahrensrechtlich war die Strafgewalt der kl. StrafK, § 338 Nr. 5 StPO, das fehlende letzte Wort und § 191 GVG problematisch.
An anderen Stellen (Zulässigkeit, Strafzumessung) gab es auch jeweils kleinere Probleme.