12.09.2019, 15:17
Naja, das Urteil passt nicht wirklich. Es kam meiner Erinnerung nach keine Geschwindigkeitsmessung vor, sondern es ging um 142 StGB.
War mehr eine Kombi aus allen möglichen Problemen in Verbindung mit Fahrtenbuchauflagen (natürlich plus Wiedereinsetzung und kurze Ladungsfrist..)
- StGB Straftat als Verkehrsvergehen
- Berufen auf Zeugnisverweigerung im Ermittlungsverfahren
- Ablauf eines Jahres zwischen Vergehen und Fahrtenbuchauflage
- Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Höhe
- Mitwirkungsobliegenheit des Halters
- kurz noch Erstreckung auf Ersatzfahrzeuge
War mehr eine Kombi aus allen möglichen Problemen in Verbindung mit Fahrtenbuchauflagen (natürlich plus Wiedereinsetzung und kurze Ladungsfrist..)
- StGB Straftat als Verkehrsvergehen
- Berufen auf Zeugnisverweigerung im Ermittlungsverfahren
- Ablauf eines Jahres zwischen Vergehen und Fahrtenbuchauflage
- Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Höhe
- Mitwirkungsobliegenheit des Halters
- kurz noch Erstreckung auf Ersatzfahrzeuge
12.09.2019, 15:17
12.09.2019, 15:19
(12.09.2019, 15:01)Berlin2 schrieb: Fand es auch total komisch und hab ewig überlegt was das alles soll :dodgy: Habe die FFK so beibehalten und nur den Antrag in (..festzustellen, dass die Ablehnung der Gestattung...aus dem Ablehungsbescheid vom... UND der Widerspruchsbescheid rwg waren) anstatt in Gestalt des WB! Ob das stimmt :-/ Komisch fand ich auch, dass die FFK an sich bei Erledigung des VA (wie hier) vor Klageerhebung kein VV vorschreibt, hier aber so viel dazu stand und auch der BV zu den VwZG des Bundes Stellung bezog.
War das ein Nachschieben von Gründen iRd Verwaltungsverfahrens, weil die Behörde eins ihrer Argumente fallen ließ?
Materiell-rechtlich war ich auch etwas überfragt, und habe somit nur anhand des § 12 I GastG und dem von den Beteiligten Vorgebrachtem rumargumentiertam Ende die Klage abgewiesen. Hat jmd eine Idee:)?
Ich war der Meinung, dass klausurtaktisch nicht vollumfänglich eine Seite gewinnen durfte - sonst hätte der Erlass der vorläufigen vollstreckbarkeit keinen Sinn gemacht.
Hab dann der ffk wegen zweckwidrigen ermessenserwägungen stattgegeben, aber die Klage auf Feststellung dass er nen Anspruch hatte als unzulässig (kopp schenke rn. 102 oder so..) abgewiesen. Ich dachte, der 2. Nicht abgedruckte Hinweis wollte darauf hinaus
12.09.2019, 15:37
Ich glaube der Kollege ist um ein Urteil in der Kaiserübersicht verrutscht.
OVG weimar beschl. v. 20.09.2018 - 2 EO 378/18
Passt auch nicht ganz, aber im Groben
OVG weimar beschl. v. 20.09.2018 - 2 EO 378/18
Passt auch nicht ganz, aber im Groben
12.09.2019, 16:09
Oh ja hast recht. Die VR63 Entscheidung war genau der Kniff. Mist! Aber super, dass du es gesehen hast.
12.09.2019, 17:00
Hallo ::)
Hat jemand einen entsprechenden Urteil zu der Hessen-klausur gefunden ?
Ich find im Internet leider nichts
Zudem die Frage habt ihr stattgeben oder abgewiesen und wie habt ihr den Antrag der Klägerin genau umformuliert?
Vielen Dank Schonmal
Hat jemand einen entsprechenden Urteil zu der Hessen-klausur gefunden ?
Ich find im Internet leider nichts
Zudem die Frage habt ihr stattgeben oder abgewiesen und wie habt ihr den Antrag der Klägerin genau umformuliert?
Vielen Dank Schonmal
12.09.2019, 17:09
Habt ihr nur 12 GastG oder auch GewO geprüft?
12.09.2019, 17:12
(12.09.2019, 16:09)Berlin2 schrieb: Oh ja hast recht. Die VR63 Entscheidung war genau der Kniff. Mist! Aber super, dass du es gesehen hast.
... Das Gericht hat ja selbst in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der Widerspruchsbescheid selbstständig angefochten werden müsste... Ein mehr als deutlicher Hinweis, den ich leider nicht ernst genommen habe :dodgy:
12.09.2019, 17:16
Same here :s
13.09.2019, 17:12
Herzlichen Glückwunsch an alle!
Mag wer kurz sagen, was heute in NRW lief?
Mag wer kurz sagen, was heute in NRW lief?