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  5. Klausuren August 2019
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Antworten

 
Klausuren August 2019
Gast
Unregistered
 
#241
10.08.2019, 21:33
Kann mir jemand sagen, ob es eine verbindliche Regelung gibt, dass ÖR I immer ein Urteil und ÖR II immer Anwalt oder Behördenentscheidung ist? Danke!!
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Gast NRW 3435
Unregistered
 
#242
10.08.2019, 21:48
(10.08.2019, 21:33)Gast schrieb:  Kann mir jemand sagen, ob es eine verbindliche Regelung gibt, dass ÖR I immer ein Urteil und ÖR II immer Anwalt oder Behördenentscheidung ist? Danke!!

Für NRW: https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoe.../index.php

Zitat:Bei den "V-Klausuren" handelt es sich um Aufgabenstellungen aus dem öffentlichen Recht. Im Regelfall ist bei der V-1 Klausur die Aufgabe aus gerichtlicher Sicht zu bearbeiten, bei der V-2 Klausur kommen zum Beispiel eine behördliche Entscheidung oder eine anwaltliche Beratung in Betracht.

Sollte aber durch den Ringtausch auch für die anderen Bundesländer gelten. Es ist aber natürlich nicht ausgeschlossen, dass in anderen Bundesländern eine andere Klausur gestellt wird. Aber ich denke, das Risiko sollte überschaubar sein.
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Zirbel NRW
Unregistered
 
#243
10.08.2019, 21:48
Mir ist zumindest kein Fall bekannt, in dem das anders gewesen wäre. Verbindlich wird’s nicht sein, man kann davon aber vernünftigerweise ausgehen.
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NRW
Unregistered
 
#244
10.08.2019, 23:00
Weiß jemand zufällig, ob in diesem Jahr schon eine Behördenklausur lief?
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Gast-SH
Unregistered
 
#245
11.08.2019, 11:20
(08.08.2019, 17:20)GastSH schrieb:  Also zumindest im GPA Bezirk wurde Beschuldigt wieder aus der Haft entlassen. Haftgründe hab ich dann garnicht mehr geprüft. Haftfortdauer sowieso nicht.

§212,13 verneint wegen Kausalität
§ 222 (-)
§222,13 (+) 
218 I, IV S 2

242 (+)
243 , 244 (-) 

Große Strafkammer

Sicher, dass sie aus der Haft entlassen wurde? Das muss ich dann krass überlesen haben. MMn stand doch sogar noch im Bearbeitervermerk dass man, wenn man die VSS des Haftbefehls verneint, davon ausgehen soll, dass alles notwendige in die Wege geleitet ist Blabla (um dem Problem zu entgehen, dass die Akte in dem Fall nicht ans Anklagegericht gehen dürfte sondern die Haftentlassungsentscheidung Vorrang hat)??
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Klabautermann
Unregistered
 
#246
11.08.2019, 11:23
(11.08.2019, 11:20)Gast-SH schrieb:  
(08.08.2019, 17:20)GastSH schrieb:  Also zumindest im GPA Bezirk wurde Beschuldigt wieder aus der Haft entlassen. Haftgründe hab ich dann garnicht mehr geprüft. Haftfortdauer sowieso nicht.

§212,13 verneint wegen Kausalität
§ 222 (-)
§222,13 (+) 
218 I, IV S 2

242 (+)
243 , 244 (-) 

Große Strafkammer

Sicher, dass sie aus der Haft entlassen wurde? Das muss ich dann krass überlesen haben. MMn stand doch sogar noch im Bearbeitervermerk dass man, wenn man die VSS des Haftbefehls verneint, davon ausgehen soll, dass alles notwendige in die Wege geleitet ist Blabla (um dem Problem zu entgehen, dass die Akte in dem Fall nicht ans Anklagegericht gehen dürfte sondern die Haftentlassungsentscheidung Vorrang hat)??


Sie wurde nicht entlassen. So wie du das meinst ist es richtig.
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Halo 2018
Unregistered
 
#247
11.08.2019, 12:44
(09.08.2019, 20:44)indubio(GPAHH) schrieb:  
(09.08.2019, 20:13)Haubitze schrieb:  
(09.08.2019, 20:01)Revisionsgrund schrieb:  
(09.08.2019, 15:26)NRW 3435 schrieb:  
(09.08.2019, 15:15)GastHH schrieb:  Das hört sich so an, also hätte NRW einen leicht anderen SV.

Ernüchterung wenn man den zugehörigen BGH Beschluss liest. Kam anscheinend maßgeblich auf die Widersprüchlichkeit der Beweiswürdigung an, also nur blablabla:

https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/17/2-140-17.php

Also mangels Abdruck der Beweiswürdigung konnte man die in NRW schlecht kontrollieren...


Davon bin ich in der Klausur auch ausgegangen, aber ich muss - nun - zugeben, dass man sich das ja denklogisch erschließen kann. Ein Rücktritt muss abgelehnt worden sein, aufgrund einer Würdigung der zwei hierfür untauglichen Zeugen und des Angeklagten.

"Die Kammer führt im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich aus, „die Feststellung zum Rücktrittshorizont des Angeklagten beruhen auf dessen Einlassung sowie den … bereits dargelegten glaubhaften Angaben der Zeugen G. und A.“ (UA 26). Diese Beweiswürdigung ist widersprüchlich bzw. lückenhaft."

In der Klausur hatte ich aber ein Brett vorm Kopf: Welche Feststellungen bitte? Welche Würdigung? Geprüft habe ich es halbwegs doch, aber unter unbenannter, pauschaler Bezugnahme auf § 261, nicht unter "Beweiswürdigung". Sollte noch einigermaßen passen.

Es wäre schon nett gewesen, wenn man zu Prüfungszwecken wenigstens die Schlussfolgerung des Gerichts (also ohne die Würdigung) abdruckt, aber sei es drum, den Rückschluss darf man dem Prüfling wohl auch abverlangen.


Ich muss auch sagen, so ein nichtssagendes Aktenstück hab ich noch nie gesehen.

Vorallem völlig wirr durcheinander....

Noch mal ne Frage zu diesem BGH-Urteil und unserer S2-Klausur: Kann es nicht sein, dass wir uns alle völlig unnötig ins Hemd machen und das JPA auf die Darstellungsrüge überhaupt nicht hinaus wollte ?!?!

Denn der BGH begründet in dem Urteil den Darstellungsmangel doch insbesondere mit der Einlassung des Angeklagten: 

Dieser sei

"nach der von der Kammer geschilderten Einlassung gerade nicht von einer lebensgefährlichen Verletzung des Nebenklägers ausgegangen. Vielmehr führt das Urteil zur Einlassung des Angeklagten aus (UA 11), er habe ein Eindringen des Messers in den Körper nicht gespürt. Er habe kein Blut gesehen, auch die Messerklinge sei frei von Blutanhaftungen gewesen. Er habe gedacht, der Geschädigte habe nur weiche Knie bekommen. Wenngleich die Kammer diese Einlassung rechtsfehlerfrei für widerlegt erachtet hat, ergibt sich aus ihr jedenfalls nicht der angenommene Rücktrittshorizont des Angeklagten."

Wenn ich mich richtig erinnere, dann hat in unserer Klausur der Angeklagte eine Aussage getätigt, die NICHT abgedruckt gewesen ist. Das bedeutet doch, dass das JPA uns durch den Verzicht auf den Abdruck von der Problematik des Darstellungsmangels befreien wollte, oder nicht? Denn da wir nicht wissen, was der Angeklagte zu seinem Rücktrittshorizont und überhaupt gesagt hat, können wir die getroffenen Feststellungen auch nicht anhand der Aussage bewerten und als widersprüchlich bzw. als Darstellungsmangel klassifizieren.

Oder habe ich etwas übersehen und man hätte die Urteilsfeststellungen auch mit dem uns zur Verfügung stehenden Material als widersprüchlich erkennen müssen?
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Zirbel NRW
Unregistered
 
#248
11.08.2019, 13:25
Dass man aus drei Zeilen abgedruckter Beweiswürdigung eine astreine Darstellungsrüge zaubern kann, halte ich nicht für ernsthaft möglich. Andererseits gibt es aber auch nur wenig, was ich unserem LJPA von vornherein nicht zutrauen würde  :D
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indubio(GPAHH)
Junior Member
**
Beiträge: 21
Themen: 0
Registriert seit: Jul 2019
#249
12.08.2019, 14:18
GPA heute daran orientiert: 

https://www.google.com/url?sa=t&source=w...5612054722
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Gästinhh
Unregistered
 
#250
12.08.2019, 14:22
Irgendwie bin ich nicht gut in die Klausur gekommen, obwohl mir ÖR eigentlich liegt. Fand die Prüfung mühsam und verschachtelt. Hab alles untergebracht aus dem Sachverhalt aber jetzt ist mir grad aufgefallen, dass ich keinen richtigen Obersatz bei der Begründetheit geschrieben habe, also nichts mit summarischer Prüfung und Interessenabwägung, sondern direkt mit den drittschützenden Normen begonnen und dem Nachbarbegriff. Wie schlimm denkt ihr ist das? Kann nicht glauben, dass mir trotz vieler Übungsklausuren so etwas passiert.
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