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  5. Klausuren August 2019
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Klausuren August 2019
Gast
Unregistered
 
#211
09.08.2019, 14:15
Meine Lösung aus Nordrhein-Westfalen: Zulässigkeit total unproblematisch, Begründetheit: 
absoluter Revisionsgrund 338 nr 1: Zunächst gesagt dass das Gericht fehlerhaft zusammen gesetzt war, habe es aber aufgrund der Rügepräklusion verneint, weil sechs Behandlungen stattfinden und der Anwalt vor jeder möglichen Verhandlung die Gelegenheit hatte die Besetzung zu rügen hat es aber nicht gemacht, kam dadurch seiner Prüfpflicht nicht nach.

Weitere Revisionsgrund war Nummer sieben, weil du das Urteil viel zu spät begründet wurde.

Latife Revisionsgrund: die zu lange Verfahrensunterbrechung und beruhen plus weil dadurch die mündliche Verhandlung verschleppt wurde und dadurch auch das Material zu vergessen geraten wurde was ich bestimmt auch auf die Zeugen ausgewirkt hat, daher +

Das mit dem selbst selbstverfahren habe ich ja gar nicht verstanden,Habe aber gesagt das es kein Fehler war,

Dann habe ich bei der Subsumtionsrüge gesagt, dass Mord durchgeht neben der niedrigen Beweggründe kommt aber auch noch Heimtücke in Betracht. Heimtücke beim ersten Messerstich offensichtlich plus, beim zweiten habe ich es auch bejaht weil ich gesagt habe dass der dass das Opfer nicht mit einem erneuten Angriff rechnete. Dann habe ich noch Versuchte Nötigung wegen des am Kragenhaltens. Und dann habe ich auch noch einen R-Antrag gestellt und Verschlechterungsverbot angesprochen
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Zirbel NRW
Unregistered
 
#212
09.08.2019, 14:22
Irgendwas stimmte mit dem Sachverständigen nicht, ich kam aber nicht dahinter. Sonst: 338 nr 1 nein, nr 7 ja, selbstleseverfahren ging so nicht, kein mord, Rücktritt und kein 226. Bedrohung wegen des Geplänkel auch nicht. Blieb nur 224 nr 2,5
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NRW
Unregistered
 
#213
09.08.2019, 14:34
(09.08.2019, 14:22)Zirbel NRW schrieb:  Irgendwas stimmte mit dem Sachverständigen nicht, ich kam aber nicht dahinter. Sonst: 338 nr 1 nein, nr 7 ja, selbstleseverfahren ging so nicht, kein mord, Rücktritt und kein 226. Bedrohung wegen des Geplänkel auch nicht. Blieb nur 224 nr 2,5

Mit dem Sachverständigen habe ich mich auch gefragt. Im MG steht unter 267 oder 268, dass es nicht ausreichend ist, wenn das Gericht sich einfach dem Gutachter anschließt. Vielleicht in die Richtung?
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indubio(GPAHH)
Junior Member
**
Beiträge: 21
Themen: 0
Registriert seit: Jul 2019
#214
09.08.2019, 14:46
Hat noch jemand die Verletzung des letzten Wortes angesprochen? Weil im vorletzten HV Termin gewährt, im letzten aber noch Anordnung Haftfortdauer und stand im Kommentar als Wiedereintritt...
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GastHH
Unregistered
 
#215
09.08.2019, 14:49
Revision zulässig +
Keine Verfahrenshindernisse

Abs Verfahrensrügen:

- 338 Nr. 1 (-) wegen Präklusion des 222b

- 338 Nr. 7 (-) weil innerhalb der 7wöchigen Frist des 275 Abs. 1 Nr. 2 das Urteil zu den Akten gebracht" wurde (siehe Urteil Eingangsvermerk bei Geschäftstelle; lediglich dort wurde es halt nicht versendet)

-337 iVm 229 (-) weil bei 229 Abs 4 der Tag des alten Termins und des neuen Fortsetzungstermins nicht mitgerechnet werden. Ende daher am Fr. 15.2. -> am nächsten WERKTAG weitergeführt 18.2. (+)

- 337 iVM 249 Abs. 2 (-): Keine Ahnung, aber habe jedenfalls kein Problem beim Selbstleseverfahren gesehen

- 337 iVm 258 Abs 2 (+), weil BS im vorletzten Termin das letzte Wort zwar hatte aber danach Fortsetzung erst eine Woche später und daher unmittelbar vor der Urteilsberatung nicht die Chance hatte den letzten Eindruck abzugeben, obgleich es keine richtige neue Wiederaufnahme im letzten Termin war.

Sachrügen:

-abgeurteilter 212, 22, 23 (-), weil laut Urteilsfeststellungen m.E. nur Körperverletzungsvorsatz festgestellt. Beweiswürdigung ist ureigenste Aufgabe des Tatgerichts. Aufgrund einer etwaigen Korrektur des Rücktrittshorizonts keinen Rückschluss auf Vorsatz ziehen, das käme einem dolus subsequenz gleich.

-223,224 (+)

-226 Nr. 1 hat Ausgangsgericht vergessen (Niere) 

-227 (versucht) hat Ausgangsgericht vergessen:
Bin mir unsicher aber habe gesagt vorsätzliche KV (+) und gefahrspezifischer Zusammenhang (+)

Zweckmäßig Rev einzulegen
Antrag: Urteil aufheben mit Feststellungen und zurückverweisen

Meinungen?
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Gast HH
Unregistered
 
#216
09.08.2019, 14:54
Ups bei 226 habe ich mich klassisch verlesen: dachte da stand irgendwo "Organ" mit drin ...verdammt  :s :D
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Halo 2018
Unregistered
 
#217
09.08.2019, 15:07
(09.08.2019, 14:49)GastHH schrieb:  Revision zulässig +
Keine Verfahrenshindernisse

Abs Verfahrensrügen:

- 338 Nr. 1 (-) wegen Präklusion des 222b

- 338 Nr. 7 (-) weil innerhalb der 7wöchigen Frist des 275 Abs. 1 Nr. 2 das Urteil zu den Akten gebracht" wurde (siehe Urteil Eingangsvermerk bei Geschäftstelle; lediglich dort wurde es halt nicht versendet)

-337 iVm 229 (-) weil bei 229 Abs 4 der Tag des alten Termins und des neuen Fortsetzungstermins nicht mitgerechnet werden. Ende daher am Fr. 15.2. -> am nächsten WERKTAG weitergeführt 18.2. (+)

- 337 iVM 249 Abs. 2 (-): Keine Ahnung, aber habe jedenfalls kein Problem beim Selbstleseverfahren gesehen

- 337 iVm 258 Abs 2 (+), weil BS im vorletzten Termin das letzte Wort zwar hatte aber danach Fortsetzung erst eine Woche später und daher unmittelbar vor der Urteilsberatung nicht die Chance hatte den letzten Eindruck abzugeben, obgleich es keine richtige neue Wiederaufnahme im letzten Termin war.

Sachrügen:

-abgeurteilter 212, 22, 23 (-), weil laut Urteilsfeststellungen m.E. nur Körperverletzungsvorsatz festgestellt. Beweiswürdigung ist ureigenste Aufgabe des Tatgerichts. Aufgrund einer etwaigen Korrektur des Rücktrittshorizonts keinen Rückschluss auf Vorsatz ziehen, das käme einem dolus subsequenz gleich.

-223,224 (+)

-226 Nr. 1 hat Ausgangsgericht vergessen (Niere) 

-227 (versucht) hat Ausgangsgericht vergessen:
Bin mir unsicher aber habe gesagt vorsätzliche KV (+) und gefahrspezifischer Zusammenhang (+)

Zweckmäßig Rev einzulegen
Antrag: Urteil aufheben mit Feststellungen und zurückverweisen

Meinungen?

Zu dem Selbstleseverfahren:

Gem. § 249 II müssen die Richter und Schöffen POSITIV KENNTNIS genommen haben, bei der StA und dem Rest reicht dagegen die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Daran fehlt es hier, da die Richter nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestätigen, nicht dagegen, dass sie tatsächlich Kenntnis genommen haben. Dann die Frage ob Rüge gem. § 238 II präkludiert.

Denn materiellen Teil fand ich lustig:

- niedriger Beweggrund (so wie ihn das LG angenommen hatte): In meinen Augen (-); also das ist ja ein typischer TB wo man viel schwafeln kann, aber wenn man tags zuvor sich wechselseitig aufs Blut beleidigt, gegenseitig provoziert und bedroht (auch der Geschädigte hatte gedroht!), dann kann man meines Erachtens nicht mehr sagen, dass ein anschließender, direkt am Folgetag stattfindender spontaner Tötungsversuch gegenüber dem Totschlag ein dermassen größeren Unrechtsgehalt aufweist. 

- Heimtücke ganz klar ja. Der Sachverhalt schrie ja danach (Geschädigte war am Handy, hat nich damit gerechnet, war in seiner Verteidigung unfähig etc.)

- Rücktritt auch (-): Gem. 24 Abs. 1 S. 2 muss man sich ernsthaft bemühen, hohe Anforderungen! Der bloße Hinweis an den Kumpel sich um den Kollegen zu kümmern (der hätte sich sowieso gekümmert!), um danach genügend Zeit zu haben, die Tatwaffe zu entsorgen, reicht meines Erachtens nicht für den Rücktritt.


- Das führt zu einer lustigen Konsequenz: Die Verurteilung wegen niedriger Beweggrund wird aufgehoben. In der neuen Verhandlung kommt also allenfalls eine Verurteilung wegen eines versuchten Heimtückemordes in Betracht: Frage: Wie verhält sich die erstmalige Verhängung eines neuen Mordmerkmales zu dem Verbot der Reformatio? Könnte es unter Umständen sein, dass der wegen des Verbotes der Reformatio nur wegen versuchten Totschlag verurteilt wird? Habe das diskutiert, keine Ahnung was das Wrgbnis ist.

Meinungen?
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Gast NRW 3435
Unregistered
 
#218
09.08.2019, 15:08
Beim Selbstleseverfahren habe ich auch lange gerätselt, was es damit auf sich hat. Klar war nur: irgendwas soll man da prüfen!  :D

Und dann ist mir aufgefallen, dass nur die "Gelegenheit zur Kenntnisnahme des Wortlauts" protokolliert wurde. Das genügt für die Richter und Schöffen jedoch nicht, weil die gem. § 249 II 1 StPO "Kenntnis nehmen müssen", was auch gem. § 249 II 3 StPO zu protokollieren ist.

Außerdem habe ich im Rahmen der Darstellungsrüge noch bemängelt, dass unter II. 2. als vorletzter Satz stand "Der Angeschuldigte war voll schuldfähig." Das ist eine rechtliche Würdigung und keine tatsächliche Feststellung, die das Rechtsmittelgericht überprüfen kann. Allerdings habe ich das durchgehen lassen, weil im nächsten Satz stand, dass der Angeklagte keinen Alkohol oder Drogen konsumiert hat, was dann ja den Sachverhalt nachgeschoben hat.

Hat irgendjemand auch das Problem bei der Prüfung des Rücktritts gehabt, dass in dem Urteil nicht stand, dass der Freund des Geschädigten auch ohne den Hinweis "Villeicht solltest du dich mal besser um deinen Kumpel kümmern." um den Geschädigten gekümmert hätte?! War nach meiner Lösung relevant für die Frage, ob der Angeklagte eine Kausalkette losgetreten hat, die  zur Rettung des Opfers geführt hat.
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GastHH
Unregistered
 
#219
09.08.2019, 15:15
Das hört sich so an, also hätte NRW einen leicht anderen SV.

Ernüchterung wenn man den zugehörigen BGH Beschluss liest. Kam anscheinend maßgeblich auf die Widersprüchlichkeit der Beweiswürdigung an, also nur blablabla:

https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/17/2-140-17.php
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NRW 3435
Unregistered
 
#220
09.08.2019, 15:26
(09.08.2019, 15:15)GastHH schrieb:  Das hört sich so an, also hätte NRW einen leicht anderen SV.

Ernüchterung wenn man den zugehörigen BGH Beschluss liest. Kam anscheinend maßgeblich auf die Widersprüchlichkeit der Beweiswürdigung an, also nur blablabla:

https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/17/2-140-17.php

Also mangels Abdruck der Beweiswürdigung konnte man die in NRW schlecht kontrollieren...
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