07.08.2019, 07:01
Ich frage mich, wieso man die Zulässigkeit der Klage und Widerklage hätte prüfen sollen, denn es wurde bereits mündlich Verhandelt? Das war für den Vergleich nicht relevant. Und kam es wirklich auf die Widerklage an? Der Antrag war mit der Kündigung doch sowieso unerheblich. Die Mandantin wollte die Mieterin raus haben. Die Widerklage war dann nur für die Kosten relevant...
07.08.2019, 07:22
(06.08.2019, 22:48)GastHH schrieb: Ich habe auch keine AGB-Prüfung; Begründung: Auch der ursprüngliche Mietvertrag ist schließlich zwischen zwei GmbHs privatautonom vereinbart. Es gab kein einseitiges "Stellen" eines Verwenders. Auch im Sachverhalt keine Angaben, dass beabsichtigt war, dass ein etwaiger Verwender den Mietvertag (kein Standard-Mietvertrag) für mehrere Fälle zu benutzen möchte. -> Daher AGB-Prüfung m.E. nicht angezeigt.
Ich habe es dann über 578 Abs. 2 BGB und 556b BGB gelöst, weil bei Gewerberaummiete gerade nur auf 556b Abs. 1 und gerade nicht auf 556b Abs. 2 verwiesen wird. Die Schutzvorschrift des 556b Abs. 2 BGB ist deswegen nicht anwendbar und § 8 des Mietvertrages (der Minderung und Aufrechnung und ZbR ausschließt) wirksam.
Meinungen dazu?
Auch AGB werden privatautonom vereinbart. Die Frage ist nur, ob sie (jedenfalls gedanklich) vorformuliert und für eine Vielzahl von Verträgen gedacht sind, wobei es nur auf die Verwendungsabsicht ankommt. Die Nachtragsvereinbarung war sicherlich nucht unter 305 I zu subsumieren, allerdings ging es insb. um § 8 des ursprünglichen Mietvertrages, der im Grunde weiter gelten sollte. Im SV gab es mehrere Hinweise wie "Standard-Vertrag" usw., was m.E. recht deutlich auf die AGB-Prüfung hinaus wollte, zumal bei der Aufrechnung und dem ZBR § 309 ziemlich passende Hausnummern hat. Auch die Frage, ob man einen wichtigen Grund iSv § 543 BGB vereinbaren kann war daneben in meinen Augen zu problematisieren.
07.08.2019, 07:46
Sagt mal, täusche ich mich oder wurden in der mündlichen Verhandlung nicht noch wiederklagend die 30000€ Schadensersatz gefordert? Das war doch nach den nicht abgedruckten Hinweisen des Gerichts, oder?
Das macht (in der Realität) eigentlich nur Sinn, wenn der Richter hat durchblicken lassen, dass die Aufrechnung ausgeschlossen sei wegen dem Aufrechnungsverbot ODER dass die Hauptforderung, sprich die Klage der Mandantin, nicht in voller Höhe der Gegenforderung besteht.
Also jedenfalls das Aufrechnungsverbot war ziemlich sicher unwirksam! :bigeyes:
Oder aber die recht kurze Klausur sollte so einfach etwas verlängert werden, damit nicht schon die Hälfte nach 4 Stunden abgibt?! :D
Das macht (in der Realität) eigentlich nur Sinn, wenn der Richter hat durchblicken lassen, dass die Aufrechnung ausgeschlossen sei wegen dem Aufrechnungsverbot ODER dass die Hauptforderung, sprich die Klage der Mandantin, nicht in voller Höhe der Gegenforderung besteht.
Also jedenfalls das Aufrechnungsverbot war ziemlich sicher unwirksam! :bigeyes:
Oder aber die recht kurze Klausur sollte so einfach etwas verlängert werden, damit nicht schon die Hälfte nach 4 Stunden abgibt?! :D
07.08.2019, 07:56
(07.08.2019, 07:46)Gast NRW88682 schrieb: Sagt mal, täusche ich mich oder wurden in der mündlichen Verhandlung nicht noch wiederklagend die 30000€ Schadensersatz gefordert? Das war doch nach den nicht abgedruckten Hinweisen des Gerichts, oder?
Das macht (in der Realität) eigentlich nur Sinn, wenn der Richter hat durchblicken lassen, dass die Aufrechnung ausgeschlossen sei wegen dem Aufrechnungsverbot ODER dass die Hauptforderung, sprich die Klage der Mandantin, nicht in voller Höhe der Gegenforderung besteht.
Also jedenfalls das Aufrechnungsverbot war ziemlich sicher unwirksam! :bigeyes:
Oder aber die recht kurze Klausur sollte so einfach etwas verlängert werden, damit nicht schon die Hälfte nach 4 Stunden abgibt?! :D
Ich meine nicht, damit hatte er aufgerechnet. Und die Widerklage hatte einen Streitwert von 21.000 Euro. Was meinst du bzgl. der Zulässigkeitsfrage?
07.08.2019, 08:14
Also mE war die Zulässigkeit auf jeden Fall zu prüfen, weil laut Bearbeitervermerk die Rechtslage vollumfänglich prüfen soll. Da gehört wohl auch die Zulässigkeit zu.
07.08.2019, 09:40
(06.08.2019, 22:48)GastHH schrieb: Ich habe auch keine AGB-Prüfung; Begründung: Auch der ursprüngliche Mietvertrag ist schließlich zwischen zwei GmbHs privatautonom vereinbart. Es gab kein einseitiges "Stellen" eines Verwenders. Auch im Sachverhalt keine Angaben, dass beabsichtigt war, dass ein etwaiger Verwender den Mietvertag (kein Standard-Mietvertrag) für mehrere Fälle zu benutzen möchte. -> Daher AGB-Prüfung m.E. nicht angezeigt.
Ich habe es dann über 578 Abs. 2 BGB und 556b BGB gelöst, weil bei Gewerberaummiete gerade nur auf 556b Abs. 1 und gerade nicht auf 556b Abs. 2 verwiesen wird. Die Schutzvorschrift des 556b Abs. 2 BGB ist deswegen nicht anwendbar und § 8 des Mietvertrages (der Minderung und Aufrechnung und ZbR ausschließt) wirksam.
Meinungen dazu?
Genau so habe ich es auch gemacht und begründet. Ein Glück, ich bin nicht alleine.
07.08.2019, 10:34
(07.08.2019, 09:40)GastsH schrieb:(06.08.2019, 22:48)GastHH schrieb: Ich habe auch keine AGB-Prüfung; Begründung: Auch der ursprüngliche Mietvertrag ist schließlich zwischen zwei GmbHs privatautonom vereinbart. Es gab kein einseitiges "Stellen" eines Verwenders. Auch im Sachverhalt keine Angaben, dass beabsichtigt war, dass ein etwaiger Verwender den Mietvertag (kein Standard-Mietvertrag) für mehrere Fälle zu benutzen möchte. -> Daher AGB-Prüfung m.E. nicht angezeigt.
Ich habe es dann über 578 Abs. 2 BGB und 556b BGB gelöst, weil bei Gewerberaummiete gerade nur auf 556b Abs. 1 und gerade nicht auf 556b Abs. 2 verwiesen wird. Die Schutzvorschrift des 556b Abs. 2 BGB ist deswegen nicht anwendbar und § 8 des Mietvertrages (der Minderung und Aufrechnung und ZbR ausschließt) wirksam.
Meinungen dazu?
Genau so habe ich es auch gemacht und begründet. Ein Glück, ich bin nicht alleine.
Die Mandantin ist eine Immobilien GmbH die gewerblich Räume vermietet. Die GF der Mandantin hat explizit gesagt, dass der Mietvertrag dem Muster entspricht, dass sie üblicherweise immer verwendet. Nur die Ziffer 23, wonach die Mieterin zur selbständigen Herstellung der Elektronik verpflichtet ist, wurde auf Bitte der Mieterin individualvertraglich ausgehandelt. Bei den übrigen Bestimmungen handelt es sich daher meiner Meinung nach um AGB.
07.08.2019, 10:54
(07.08.2019, 10:34)NRW. schrieb:(07.08.2019, 09:40)GastsH schrieb:(06.08.2019, 22:48)GastHH schrieb: Ich habe auch keine AGB-Prüfung; Begründung: Auch der ursprüngliche Mietvertrag ist schließlich zwischen zwei GmbHs privatautonom vereinbart. Es gab kein einseitiges "Stellen" eines Verwenders. Auch im Sachverhalt keine Angaben, dass beabsichtigt war, dass ein etwaiger Verwender den Mietvertag (kein Standard-Mietvertrag) für mehrere Fälle zu benutzen möchte. -> Daher AGB-Prüfung m.E. nicht angezeigt.
Ich habe es dann über 578 Abs. 2 BGB und 556b BGB gelöst, weil bei Gewerberaummiete gerade nur auf 556b Abs. 1 und gerade nicht auf 556b Abs. 2 verwiesen wird. Die Schutzvorschrift des 556b Abs. 2 BGB ist deswegen nicht anwendbar und § 8 des Mietvertrages (der Minderung und Aufrechnung und ZbR ausschließt) wirksam.
Meinungen dazu?
Genau so habe ich es auch gemacht und begründet. Ein Glück, ich bin nicht alleine.
Die Mandantin ist eine Immobilien GmbH die gewerblich Räume vermietet. Die GF der Mandantin hat explizit gesagt, dass der Mietvertrag dem Muster entspricht, dass sie üblicherweise immer verwendet. Nur die Ziffer 23, wonach die Mieterin zur selbständigen Herstellung der Elektronik verpflichtet ist, wurde auf Bitte der Mieterin individualvertraglich ausgehandelt. Bei den übrigen Bestimmungen handelt es sich daher meiner Meinung nach um AGB.
Sehe ich auch so. Aber in Ziffer 23 Stand "Innenausbau" umfasst (Estrich,Bodenbelag, Wände, Elektrik) nicht Herstellung der Elektronik. Das m.E. schon ein Unterschied, der sich rechtlich auswirken kann. Im Übrigen war der Mietvertrag überschrieben mit "Mietvertrag für ein Sonnenstudio".
"Gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist die vereinbarte Miete kraft Gesetzes gemindert, wenn die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder erheblich mindert, oder ein solcher Mangel während der Mietzeit entsteht. Ein derartiger Mangel ist dann gegeben, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand abweicht (BGH, Urt. v. 05.06.2013, VIII ZR 287/12, MDR 2013,834 = NJW 2013,2417 = WuM 2013, 481 = NZM 2013,575; BGH, Urt. v. 19.12.2012, VIII ZR 152/12, NJW 2013,680; MünchKomm-BGB/Häublein, 7. Aufl., § 536 Rn. 3).
Welchen Zustand der Mietsache der Vermieter schuldet, ergibt sich zunächst aus den Abreden der Vertragsparteien im Vertrag selbst (BGH, Urt. v. 07.07.2010, VIII ZR 85/09, WuM 2010, 482 = NZM 2010,618 = NJW 2010,3088; V. Emmerich in Emmerich/Sonnenschein, Miete, 11. Aufl., § 536 Rn. 1)."
07.08.2019, 11:21
(07.08.2019, 07:01)Gast 123 schrieb: Ich frage mich, wieso man die Zulässigkeit der Klage und Widerklage hätte prüfen sollen, denn es wurde bereits mündlich Verhandelt? Das war für den Vergleich nicht relevant. Und kam es wirklich auf die Widerklage an? Der Antrag war mit der Kündigung doch sowieso unerheblich. Die Mandantin wollte die Mieterin raus haben. Die Widerklage war dann nur für die Kosten relevant...
Das habe ich mich auch gefragt. Habe die Zulässigkeit gar nicht geprüft und gleich abkürzend geschrieben, dass sowieso unbegründet wegen Kündigung.
Morgen dann eine StA-Klausur? Oder kann Revision und StA (GPA) auch getauscht werden? :dodgy:
07.08.2019, 11:58
(07.08.2019, 11:21)indubio(GPAHH) schrieb:(07.08.2019, 07:01)Gast 123 schrieb: Ich frage mich, wieso man die Zulässigkeit der Klage und Widerklage hätte prüfen sollen, denn es wurde bereits mündlich Verhandelt? Das war für den Vergleich nicht relevant. Und kam es wirklich auf die Widerklage an? Der Antrag war mit der Kündigung doch sowieso unerheblich. Die Mandantin wollte die Mieterin raus haben. Die Widerklage war dann nur für die Kosten relevant...
Das habe ich mich auch gefragt. Habe die Zulässigkeit gar nicht geprüft und gleich abkürzend geschrieben, dass sowieso unbegründet wegen Kündigung.
Morgen dann eine StA-Klausur? Oder kann Revision und StA (GPA) auch getauscht werden? :dodgy:
Meiner Meinung nach ist es nicht erforderlich gewesen die Zulässigkeit zu prüfen. Mit Stellen der Anträge liegt eine rügelose Einlassung vor. Das war für die materielle Rechtslange und für den Vergleich nicht von Bedeutung. Wieso sollten die sonst ein Protokoll in die Akte nehmen. Es war schon so viel zu schreiben.