05.08.2019, 19:54
Ich habe die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Zubehörs indes weniger aus Überzeugung denn aus Klausurtaktik. Hatte keine Lust auf hilfsweise Entscheidungsgründe. In der Argumentation habe ich ordentlich rudern müssen, konnte aber aus Zeitgründen auch nicht mehr zurück. Hab dann gesagt, die Küche sei Zubehör, nicht aber ihre Einzelteile.
05.08.2019, 21:31
320 oder 273?
Weder noch? 362 BGB (Meistbegünstigungsprinzip) der Anspruch hat sich um 1.300 Euro (Höhe unstreitig gewesen) reduziert, da ein Anspruch aus 280 I i.V.m 281 BGB bestand. Die Beklagte hat über ihren Prozessbevollmächtigten verlauten lassen, dass Sie die Teile unter keinen Umständen heraus geben wird, aus diesem Grund Fristsetzung entbehrlich. Ausschluss über Ziffer 4 des Vergleichs? Auch nicht, da nach Wortlaut hinsichtlich geltend zu machender Ansprüche nur auf Grundstück abgestellt wurde. Durch die Überweisung von nur 17.700 Euro konkludent auf den Herausgabeanspruch verzichtet. Dann ging der Antrag auch wieder durch, die Scheiße für unzulässig zu erklären.
Rest auch 313 und 242, leider hinsichtlich Antrag 2 ein 768 analog angenommen.
Naja auch irgendwie Wurst.
Weder noch? 362 BGB (Meistbegünstigungsprinzip) der Anspruch hat sich um 1.300 Euro (Höhe unstreitig gewesen) reduziert, da ein Anspruch aus 280 I i.V.m 281 BGB bestand. Die Beklagte hat über ihren Prozessbevollmächtigten verlauten lassen, dass Sie die Teile unter keinen Umständen heraus geben wird, aus diesem Grund Fristsetzung entbehrlich. Ausschluss über Ziffer 4 des Vergleichs? Auch nicht, da nach Wortlaut hinsichtlich geltend zu machender Ansprüche nur auf Grundstück abgestellt wurde. Durch die Überweisung von nur 17.700 Euro konkludent auf den Herausgabeanspruch verzichtet. Dann ging der Antrag auch wieder durch, die Scheiße für unzulässig zu erklären.
Rest auch 313 und 242, leider hinsichtlich Antrag 2 ein 768 analog angenommen.
Naja auch irgendwie Wurst.
05.08.2019, 21:57
(05.08.2019, 21:31)NRW456 schrieb: 320 oder 273?
Weder noch? 362 BGB (Meistbegünstigungsprinzip) der Anspruch hat sich um 1.300 Euro (Höhe unstreitig gewesen) reduziert, da ein Anspruch aus 280 I i.V.m 281 BGB bestand. Die Beklagte hat über ihren Prozessbevollmächtigten verlauten lassen, dass Sie die Teile unter keinen Umständen heraus geben wird, aus diesem Grund Fristsetzung entbehrlich. Ausschluss über Ziffer 4 des Vergleichs? Auch nicht, da nach Wortlaut hinsichtlich geltend zu machender Ansprüche nur auf Grundstück abgestellt wurde. Durch die Überweisung von nur 17.700 Euro konkludent auf den Herausgabeanspruch verzichtet. Dann ging der Antrag auch wieder durch, die Scheiße für unzulässig zu erklären.
Rest auch 313 und 242, leider hinsichtlich Antrag 2 ein 768 analog angenommen.
Naja auch irgendwie Wurst.
Klingt nicht schlecht! Aber wie ist denn der Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, 281 BGB erfüllt worden? Das passiert doch nicht automatisch durch Bestehen des Anspruchs.
Ggf. hätte man eine konkludente Aufrechnung des Klägers annehmen können, sodass dann gem. § 389 BGB der im Vergleich titulierte Anspruch iHv 1.300 € untergegangen wär.
Also wenn die das wirklich hören wollten, dann erwartet das LJPA von uns mehr als von OLG Bremen-Richtern, die die Zubehörs-Eigenschaft einfach im luftleeren Raum prüfen. :rolleyes:
05.08.2019, 22:12
Ja genau, dass hätte man tun müssen, dass mit der Aufrechnung, hab ich aber vergessen. :s Aber wenn die beim OLG Bremen luftleer machen können, dann kann ich... naja wahrscheinlich nicht :dodgy: auch 779 vergessen egal bin gespannt wie das benotet wird. Relativ viel und ausführlich zu 313 und 242 geschrieben und eben ob sie ne Pflicht verletzt hat, hätte sie ja nicht, wenn Sie die Dinger nicht hätte
05.08.2019, 22:13
übereignen müsste.
06.08.2019, 14:31
Endlich mal eine Klausur, die Bock gemacht hat. Nach den Erfahrungen des Erstversuchs folgt daraus jedoch zweierlei: Erstens wirft die nichts ab, und zweitens wird dafür am Donnerstag RICHTIG ekelhafte Scheiße serviert. Was soll’s, dafür einmal Ruhe gehabt :D
06.08.2019, 14:37
Inhaltlich:
Mietrecht (Kündigung eines GewerberaummmietV, Anspruch auf Mietzins, Nutzungsentschädigung, Mietminderung des Gegners, ZBR des Gegners aufgrund einer außergerichtlichen Vereinbarung), Widerklage, Hilfsaufrechnung, AGB, Vertragsauslegung.
Praktischer Teil: Entwurf eines Vergleichs.
Mietrecht (Kündigung eines GewerberaummmietV, Anspruch auf Mietzins, Nutzungsentschädigung, Mietminderung des Gegners, ZBR des Gegners aufgrund einer außergerichtlichen Vereinbarung), Widerklage, Hilfsaufrechnung, AGB, Vertragsauslegung.
Praktischer Teil: Entwurf eines Vergleichs.
06.08.2019, 14:47
(06.08.2019, 14:31)Zirbel NRW schrieb: Endlich mal eine Klausur, die Bock gemacht hat. Nach den Erfahrungen des Erstversuchs folgt daraus jedoch zweierlei: Erstens wirft die nichts ab, und zweitens wird dafür am Donnerstag RICHTIG ekelhafte Scheiße serviert. Was soll’s, dafür einmal Ruhe gehabt :D
Genau meine Rede. Nach den drei letzten echt fairen Klausuren sind wir ab Donnerstag fällig. Es wird #metoo-tastisch
06.08.2019, 15:00
Meine Lösung von heute:
Mandantenbegehren
Für Vergleichschluss Erfolgsaussichten von Klage u Widerklage
Zulässigkeit Klage
29a, 13,35 GmbHg, 257,259 zpo, 253 II nr.2,
260
Schlüssigkeit Klage
Ziffer 1:
564
Kündigung wirksam?
543 wichtiger Grund?
1.rückbaupflicht
Wichtiger Grund kann vereinbart werden
Hier Problem Wirksamkeit da erst am 4.9. vereinbart
Ergänzende Vertragsauslegung auf angemessene Pflicht bis jedenfalls 30.9
320 wegen eigener Verletzung?
320 wirksam ausgeschlossen?
AGB Prüfung, iE ja, da Unternehmer
2. riss in Scheibe
Problem Beweislast, hier grundsätzlich Mandantin, aber sekundäre angenommen, Gegner muss Rechnung vorlegen
Dann noch Iwas fällt mir nicht ein
3. 543 iwas, keine mietzahlung
Grds plus
Aber war Mietpreis gemindert?
Minderung ausgeschlossen?
Zwar nicht 536 iv, aber 307 plus, stand was im Palandt dazu,
Aber Mangel, hier wohl minus da 23 des Vertrages, daneben aber jedenfalls Kenntnis
Aufrechnung?
Hier wirksam ausgeschlossen
546 geht also vrs durch
Die anderen Ansprüche der Klageanträge 2+3 auch 535 abs.2 u 546a
Zulässigkeit Widerklage
Zuständigkeit, konnexität, 261 abs.2, darin liegende klageänderung wohl sachdienlich, keine anderweitige rechtshängiger da anderer Streitgegenstand
Begründetheit
Hier weiß ich es nicht mehr genau, jedenfalls geht nichts durch
Zweckmäßigkeit
Was könnte Anreiz sein? Hier rumdiskutiert
Hab im ergebnis eine Wiederauflebensklausel vorgeschlagen, wodurch beklagte bei Rückgabe bis 30.09 nur 20.000 zahlen muss und ansonsten Rückgabe bis 31.12 40.000. Hab bei der Berechnung die 15k von dem neuen Mieter einbezogen.
Dann noch übliche Punkte, Anwaltskosten trägt jeder selbst, abgeltungklausel und vollstreckbarkeit
Fand es enorm viel heute durch die ganzen Auslegungen
Wie habt ihr es gemacht?
Mandantenbegehren
Für Vergleichschluss Erfolgsaussichten von Klage u Widerklage
Zulässigkeit Klage
29a, 13,35 GmbHg, 257,259 zpo, 253 II nr.2,
260
Schlüssigkeit Klage
Ziffer 1:
564
Kündigung wirksam?
543 wichtiger Grund?
1.rückbaupflicht
Wichtiger Grund kann vereinbart werden
Hier Problem Wirksamkeit da erst am 4.9. vereinbart
Ergänzende Vertragsauslegung auf angemessene Pflicht bis jedenfalls 30.9
320 wegen eigener Verletzung?
320 wirksam ausgeschlossen?
AGB Prüfung, iE ja, da Unternehmer
2. riss in Scheibe
Problem Beweislast, hier grundsätzlich Mandantin, aber sekundäre angenommen, Gegner muss Rechnung vorlegen
Dann noch Iwas fällt mir nicht ein
3. 543 iwas, keine mietzahlung
Grds plus
Aber war Mietpreis gemindert?
Minderung ausgeschlossen?
Zwar nicht 536 iv, aber 307 plus, stand was im Palandt dazu,
Aber Mangel, hier wohl minus da 23 des Vertrages, daneben aber jedenfalls Kenntnis
Aufrechnung?
Hier wirksam ausgeschlossen
546 geht also vrs durch
Die anderen Ansprüche der Klageanträge 2+3 auch 535 abs.2 u 546a
Zulässigkeit Widerklage
Zuständigkeit, konnexität, 261 abs.2, darin liegende klageänderung wohl sachdienlich, keine anderweitige rechtshängiger da anderer Streitgegenstand
Begründetheit
Hier weiß ich es nicht mehr genau, jedenfalls geht nichts durch
Zweckmäßigkeit
Was könnte Anreiz sein? Hier rumdiskutiert
Hab im ergebnis eine Wiederauflebensklausel vorgeschlagen, wodurch beklagte bei Rückgabe bis 30.09 nur 20.000 zahlen muss und ansonsten Rückgabe bis 31.12 40.000. Hab bei der Berechnung die 15k von dem neuen Mieter einbezogen.
Dann noch übliche Punkte, Anwaltskosten trägt jeder selbst, abgeltungklausel und vollstreckbarkeit
Fand es enorm viel heute durch die ganzen Auslegungen
Wie habt ihr es gemacht?
06.08.2019, 15:06
(06.08.2019, 15:00)Rutmar hh schrieb: Meine Lösung von heute:
Mandantenbegehren
Für Vergleichschluss Erfolgsaussichten von Klage u Widerklage
Zulässigkeit Klage
29a, 13,35 GmbHg, 257,259 zpo, 253 II nr.2,
260
Schlüssigkeit Klage
Ziffer 1:
564
Kündigung wirksam?
543 wichtiger Grund?
1.rückbaupflicht
Wichtiger Grund kann vereinbart werden
Hier Problem Wirksamkeit da erst am 4.9. vereinbart
Ergänzende Vertragsauslegung auf angemessene Pflicht bis jedenfalls 30.9
320 wegen eigener Verletzung?
320 wirksam ausgeschlossen?
AGB Prüfung, iE ja, da Unternehmer
2. riss in Scheibe
Problem Beweislast, hier grundsätzlich Mandantin, aber sekundäre angenommen, Gegner muss Rechnung vorlegen
Dann noch Iwas fällt mir nicht ein
3. 543 iwas, keine mietzahlung
Grds plus
Aber war Mietpreis gemindert?
Minderung ausgeschlossen?
Zwar nicht 536 iv, aber 307 plus, stand was im Palandt dazu,
Aber Mangel, hier wohl minus da 23 des Vertrages, daneben aber jedenfalls Kenntnis
Aufrechnung?
Hier wirksam ausgeschlossen
546 geht also vrs durch
Die anderen Ansprüche der Klageanträge 2+3 auch 535 abs.2 u 546a
Zulässigkeit Widerklage
Zuständigkeit, konnexität, 261 abs.2, darin liegende klageänderung wohl sachdienlich, keine anderweitige rechtshängiger da anderer Streitgegenstand
Begründetheit
Hier weiß ich es nicht mehr genau, jedenfalls geht nichts durch
Zweckmäßigkeit
Was könnte Anreiz sein? Hier rumdiskutiert
Hab im ergebnis eine Wiederauflebensklausel vorgeschlagen, wodurch beklagte bei Rückgabe bis 30.09 nur 20.000 zahlen muss und ansonsten Rückgabe bis 31.12 40.000. Hab bei der Berechnung die 15k von dem neuen Mieter einbezogen.
Dann noch übliche Punkte, Anwaltskosten trägt jeder selbst, abgeltungklausel und vollstreckbarkeit
Fand es enorm viel heute durch die ganzen Auslegungen
Wie habt ihr es gemacht?
Passt!
Hab allerdings keinen außergerichtlichen Vergleich, sondern einen Prozessvergleich nach 278 VI ZPO vorgeschlagen.