03.08.2019, 17:17
Bei dem EBV wäre es aber gegangen oder, dass lag nach meiner Lösung da schon vor. Gekürzt dennoch nach(242) die Vertragsübernahme ist nicht durch gegangen, da schon die Form nicht eingehalten, muss nach Palandt die des Ursprungsvertrages haben, es fehlte aber auch an der Zustimmung. Die Regelung in 5 des Mv entsprach ja der gesetzlichen Grundbestimmung des 414. Eine Zustimmung wurde explizit nicht ausgeschlossen und im Palandt stand das die 414 auf Vertragsübernahme anwendbar sind. Also Herausgabe über 985 den Rest über EBV.
03.08.2019, 17:25
(03.08.2019, 17:13)Gast schrieb:(03.08.2019, 17:05)GastNRW111 schrieb:(03.08.2019, 16:55)Zirbel NRW schrieb:(03.08.2019, 16:35)Andreas schrieb: Hi. Ich schreibe in NRW. Hat denn keiner darauf abgestellt, dass er eine Verletzung aus dem MV begangen hat, weil er die Kaution nicht gezahlt hat?
In einem etwas anderen Zusammenhang habe ich diesen Umstand verwurstet. Nämlich habe ich die Frage aufgeworfen, ob denn die schriftliche Verpflichtung zu einer vorschüssigen Jahresmiete eine notwendige Voraussetzung für den Eintritt in den Vertrag darstellt oder ob es sich dabei nur um eine selbständige Verpflichtung des neuen Mieters handelt. Entschieden habe ich mich dann für Letzteres. Zuvor hab ich noch geprüft, ob die Vertragsklauseln AGB sind, weil dann eine unangemessene Benachteiligung durch die fette Vorfälligkeit in Betracht gekommen wäre. Am Ende habe ich nichts geblickt und hatte auch keine Zeit mehr, sodass ich die wirksame Vertragsübernahme durchgeprügelt habe, um überhaupt etwas abliefern zu können. Angerissen habe ich dann noch, ob die nicht erfolgte vorschüssige Mietzahlung zu einer außerordentlichen Kündigung nach § 543 berechtigt, dies aber abgelehnt, weil die Mandantin sich hierauf nicht berufen hat und auch die spätere monatliche Zahlung immer anstandslos akzeptiert hatte. Wegen der Frist zur Kündigung bin ich auch auf § 580a II gegangen, damit es passt, eher meine ich aber, dass das keine Geschäftsräume waren. All das darf man sich in meiner Klausur aber nicht so sauber aufgegliedert wie hier vorstellen, sondern wüst durcheinandergewirbelt und ohne vernünftige Subsumtion. Für solche Kleinigkeiten fehlte mir einfach die Zeit...
Im Palandt stand alles drin, was man für das Grundstück und die Halle brauchte. § 580a Abs. 2 BGB war die zutreffende Norm.
Und wieder haben wir es hier mit einer kaiserlichen Norm zu tun, die in jedem Seminar rauf und runter gebet wird. Jeder Depp muss hier über dem Strich landen, wenn er nur halbwegs verpennt die Seminare verfolgt und hin und wieder Stichpunkte macht.
Gibt halt Leute, die die geilen Seminare nicht brauchen und ihr Geld lieber anderweit sinnvoll investieren. Wenn es einer braucht, ist das aber auch okay. Der sollte aber dann nicht auf den Putz hämmern, dass es bröselt, als habe er die Rechtswissenschaften erst selbst erfunden.
03.08.2019, 19:33
(03.08.2019, 17:17)Nrw456 schrieb: Bei dem EBV wäre es aber gegangen oder, dass lag nach meiner Lösung da schon vor. Gekürzt dennoch nach(242) die Vertragsübernahme ist nicht durch gegangen, da schon die Form nicht eingehalten, muss nach Palandt die des Ursprungsvertrages haben, es fehlte aber auch an der Zustimmung. Die Regelung in 5 des Mv entsprach ja der gesetzlichen Grundbestimmung des 414. Eine Zustimmung wurde explizit nicht ausgeschlossen und im Palandt stand das die 414 auf Vertragsübernahme anwendbar sind. Also Herausgabe über 985 den Rest über EBV.
EBV finde ich schwierig. Selbst wenn man keine Vertragsübernahme annimmt, hat ihm die Tante ja nun bis zum 30.06. die Nutzung gestattet. Dann kann man ihn aber vorher schlecht als unberechtigten Besitzer ansehen. Im Übrigen gibt es in diesem Fall auch noch den Vertrag mit der D-GbR. Und zuletzt schneidet man sich damit alle Probleme mit der Insolvenz ab.
03.08.2019, 19:44
(03.08.2019, 19:33)Roller schrieb:(03.08.2019, 17:17)Nrw456 schrieb: Bei dem EBV wäre es aber gegangen oder, dass lag nach meiner Lösung da schon vor. Gekürzt dennoch nach(242) die Vertragsübernahme ist nicht durch gegangen, da schon die Form nicht eingehalten, muss nach Palandt die des Ursprungsvertrages haben, es fehlte aber auch an der Zustimmung. Die Regelung in 5 des Mv entsprach ja der gesetzlichen Grundbestimmung des 414. Eine Zustimmung wurde explizit nicht ausgeschlossen und im Palandt stand das die 414 auf Vertragsübernahme anwendbar sind. Also Herausgabe über 985 den Rest über EBV.
EBV finde ich schwierig. Selbst wenn man keine Vertragsübernahme annimmt, hat ihm die Tante ja nun bis zum 30.06. die Nutzung gestattet. Dann kann man ihn aber vorher schlecht als unberechtigten Besitzer ansehen. Im Übrigen gibt es in diesem Fall auch noch den Vertrag mit der D-GbR. Und zuletzt schneidet man sich damit alle Probleme mit der Insolvenz ab.
Die Probleme schneidet man sich dann nicht ab, wenn man - wie immer empfohlen - aus anwaltlicher Vorsicht weiter prüft. Letztendlich dürfte bei der Frage, ob und zwischen welchen Beteiligten ein MietV besteht, wahrscheinlich vieles vertretbar sein. Ich habe ihn verneint zum S, weil man die Vss. Der Ziff. 5 des MietV nicht erfüllt hat und eine davon abweichende Vereinbarung auch nicht getroffen wurde. Was anderes würde m. E. Gegen die Schriftformklausel in Ziff. 8 verstoßen.
03.08.2019, 19:51
Ich habe schon den Eigentumserwerb der M verneint, weil sie nichts zur formgültigen Auflassung vorgetragen hat. Da sie aber im Grundbuch stand, hätte ihr Mann von ihr erwerben können. Und der hätte dann in analoger Anwendung der Grundsätze des gutgläubig lastenfreien Erwerbs die lästigen Mietverträge loswerden und den S rauswerfen können. Dies habe ich der M in einem Schreiben empfohlen.
03.08.2019, 23:04
NRW: ich habe auch ein Geschäftsraum Vertrag angenommen, und bin über 580a Abs. 2 Gegangen. Habe jetzt keinen Raum angenommen, weil im palandt stand das Räume eher von privaten Vereinen etc. genutzt werden und die lagerhalle war ja ungefähr 500 m² , Hatte eine große Produktionshalle und Büroräume also habe ich dann doch Geschäftsraum angenommen. Dann hats auch mit der kü gepasst
04.08.2019, 03:06
(03.08.2019, 19:51)Nrw43 schrieb: Ich habe schon den Eigentumserwerb der M verneint, weil sie nichts zur formgültigen Auflassung vorgetragen hat. Da sie aber im Grundbuch stand, hätte ihr Mann von ihr erwerben können. Und der hätte dann in analoger Anwendung der Grundsätze des gutgläubig lastenfreien Erwerbs die lästigen Mietverträge loswerden und den S rauswerfen können. Dies habe ich der M in einem Schreiben empfohlen.
Das halte ich für Quatsch.
04.08.2019, 07:13
Also ich glaube Probleme habe ich mir keine abgeschnitten. Das erste Inso-Problem prüfe ich im Herausgabeanspruch bei der Eigentumsübertragung. Dann bei Recht zum Besitz Kündigung ggü. GmbH denn wenn die sofort wirksam gewesen wäre, hätte eine Vereinbarung mit S nicht statt finden können, da Mieter mit Mieter. Hier 115 Inso Kündigung etc. Zum Vereinbarungszeitraum zwischen GmbH und S (-). Dann Vertragsübernahme zwischen GmbH und S wieder (-) Form bzw. mangelnde Zustimmung. Dann abgeleitetes Besitzrecht. Ausgeschlossen laut Ziffer 3 Mietvertrag. Dann EBV. Kenntnis seit Schreiben vom 28.12. Schadenshöhe? Voll oder reduziert? Bis 30.06 Frist zur Herausgabe gesetzt. Frist nachträglich reduziert? E-mail vom 22.05.2019. Beweis? Wohl nicht, da Gegenseite Zugang bestreiten wird. Schadensersatz erst ab Juli.
Im Ergebnis glaube ich, dass zwei Lösungswege möglich gewesen wären. Dann eben die Probleme an unterschiedlicher Stelle.
Im Ergebnis glaube ich, dass zwei Lösungswege möglich gewesen wären. Dann eben die Probleme an unterschiedlicher Stelle.
04.08.2019, 12:31
Meint ihr man hat noch eine Chance zu bestehen, wenn man einen ordentlichen Schriftsatz abgeliefert hat und insgesamt fertig geworden ist, aber die InsO aufgrund eines Denkfehlers nicht geprüft und die Ansprüche gegen die andere GmbH vergessen hat? Ich ärgere mich so sehr, die Klausur war überladen aber inhaltlich fair und ich habe so versagt...
04.08.2019, 13:51
(04.08.2019, 12:31)VerzweifeltGpa schrieb: Meint ihr man hat noch eine Chance zu bestehen, wenn man einen ordentlichen Schriftsatz abgeliefert hat und insgesamt fertig geworden ist, aber die InsO aufgrund eines Denkfehlers nicht geprüft und die Ansprüche gegen die andere GmbH vergessen hat? Ich ärgere mich so sehr, die Klausur war überladen aber inhaltlich fair und ich habe so versagt...
Ja, gerade bei Praktikern ist da noch eine zweistellige Benotung drinn. Und einer von beiden Prüfern ist bestimmt ein Praktiker, also alles easy