02.08.2019, 21:26
Hat jmd in HH auch über § 9 des Mietvertrags ("Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist ... herauszugeben"), statt über § 546 BGB geprüft?
02.08.2019, 22:18
Jup, hab ich so gemacht. Vertraglich hat Vorrang. Daher war auf 546 allenfalls hilfsweise einzugehen. Schwerpunkt der Klausur war mM nach die Auslegung, ob die Vertragsübernahme einer Zustimmung bedurfte oder zumindest nachträglich anerkannt wurde, da Dreh- und Wendepunkt der Klage. Ggfalls durch Billigung der Zahlungen ohne Widerspruch erfolgt.
Hinsichtlich Ansprüche auf SAE cic gegen GmbH und 311 III gg GmbH Geschäftsführer, was grds bei letzterem abzulehnen ist, außer Garantieerklärung. Hier zu diskutieren. Beweis: Parteivernehmung, da lediglich Streitverkündung, Zeugenangebot mgl. Streit, ob GmbH Gf als Zeuge vernommen werden darf, stellt sich mW nur, wenn GmbH Partei ist, was hier nicht der Fall war.
Hinsichtlich Ansprüche auf SAE cic gegen GmbH und 311 III gg GmbH Geschäftsführer, was grds bei letzterem abzulehnen ist, außer Garantieerklärung. Hier zu diskutieren. Beweis: Parteivernehmung, da lediglich Streitverkündung, Zeugenangebot mgl. Streit, ob GmbH Gf als Zeuge vernommen werden darf, stellt sich mW nur, wenn GmbH Partei ist, was hier nicht der Fall war.
02.08.2019, 22:22
(02.08.2019, 22:18)Lawlord schrieb: Jup, hab ich so gemacht. Vertraglich hat Vorrang. Daher war auf 546 allenfalls hilfsweise einzugehen. Schwerpunkt der Klausur war mM nach die Auslegung, ob die Vertragsübernahme einer Zustimmung und Vertretungsanzeige bedurfte oder zumindest nachträglich anerkannt wurde, da Dreh- und Wendepunkt der Klage. Ggfalls durch Billigung der Zahlungen ohne Widerspruch erfolgt. Ursprüngliche Klage im Ergebnis iS des Mandanten unbegründet.
Hinsichtlich Ansprüche auf SAE cic gegen GmbH und 311 III gg GmbH Geschäftsführer, was grds bei letzterem abzulehnen ist, außer Garantieerklärung. Hier zu diskutieren. Beweis: Parteivernehmung, da lediglich Streitverkündung, Zeugenangebot mgl. Streit, ob GmbH Gf als Zeuge vernommen werden darf, stellt sich mW nur, wenn GmbH Partei ist, was hier nicht der Fall war. Daher Streitverkündung zur Schadloshaltung.
02.08.2019, 22:43
(02.08.2019, 21:26)GastHH schrieb: Hat jmd in HH auch über § 9 des Mietvertrags ("Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist ... herauszugeben"), statt über § 546 BGB geprüft?
Nein, geprüft werden musste die Schlüssigkeit der Klage und der Klage wurde gerade zugrunde gelegt, dass die Mandantin nicht in den Mietvertrag eingetreten ist, weshalb ein Rückgabeanspruch aus dem Vertrag ausscheidet. Deshalb war nur 546 II richtige AGL.
Und das Verhalten des GF wird der GmbH gem. 31 BGB analog zugerechnet.
Und natürlich war die Bauhaus Iwas GmbH Mandantin und auch Beklagte und damit Partei.
02.08.2019, 23:25
(02.08.2019, 19:00)Habe ich alles auch so... wer das nicht sieht hat im Ref nur gepennt. Die Rutmar hh schrieb: Hier mal meine Lösung von heute:
Mandantenbegehren
Rechtsbehelfsstation
Klagebegründungsfrist abgelaufen, keine Wiedereinsetzung möglich, da ebenfalls Frist verpasst, keine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzung mangels Verschulden. Aber Vortrag trotzdem möglich, aber Beachtung von 296 zpo. Hier erledigungserklärung, also übliche Prüfung
Zulässigkeit Klage
Klageänderung 264 nr.2, feststellungsinteresse, 261 abs. 3 nr. 2
schlüssigkeit Klage
Zulässigkeit ursprüngliche Klage
29a kann dahinstehen, da ohnehin in Saarbrücken, daneben 13,35 gmbhg
Begründetheit ursprüngliche Klage
Anspruch gem. 564 abs.1 o. 2?
Beendigung Mietverhältnis?
Grds nicht ordentlich kündbar, da befristet
Aber 111 inso?
Voraussetzungen plus, Veräußerung und Übergang nach 566
Frist richtet sich nach 580a abs.1 nr.3
Also bis 3.7 möglich.
Erste Kündigung also fristgerecht, 2. nicht
Daher frage ob sich 1.kündigung gegen richtigen Empfänger gerichtet hat, was sich danach beurteilt ob Vertrag wirksam übergegangen ist. Bezüglich Vertrag beweisbarkeit
Hier dann 5 des Mietvertrages auslegen, ob zustimmungserfodernis des Vermieters besteht
Mandantengünstige Auslegung, also nein.
Damit ist Vertrag wirksam übergegangen und die erste Kündigung ging an den falschen, die zweite war verfristet.
Kann von Kläger ggf. Schriftform wegen mangelnder Bestimmtheit an sich angreift,sodass 550 greift u wiederum ordentliche Kündigung möglich ist, nein
Kündigung also unwirksam Anspruch scheitert
985 scheitert auch am Vertrag, genau wie andere Ansprüche
Ansprüche gegen den anderen Typen :
311a abs.2, 311; 241 abs.2
Vertragsübernahme gesetzlich nicht geregelt, aber möglich Vertragsfreiheit
Pflichtverletzung ja
Hier Problem beweisbarkeit
4 Augen Gespräch nein, Abberufung als Geschäftsführer und dann Zeuge, oder aber parteivernehmung
Rest geht durch
Andere Ansprüche nein, 823 schützt Vermögen, 826 minus
Zweckmäßigkeit
Als neuer Anwalt legitimieren
Problem präklusion
296 gilt nicht für rechtsansichten, bzgl dem übernahmevertrag aber schon
Daher Flucht in die Säumnis, nein da 708 nr.3 bzw 344
Besser zwischenfeststellungswiderklage 256 abs.2 das Vertrag besteht, dann keine präklusion
Daneben streitverkündung bzgl dem anderen Typen
Dann halt die Schriftsätze.
Wie habt ihr es gemacht?
03.08.2019, 00:00
(02.08.2019, 22:43)rutmar hh schrieb:(02.08.2019, 21:26)GastHH schrieb: Hat jmd in HH auch über § 9 des Mietvertrags ("Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist ... herauszugeben"), statt über § 546 BGB geprüft?
Nein, geprüft werden musste die Schlüssigkeit der Klage und der Klage wurde gerade zugrunde gelegt, dass die Mandantin nicht in den Mietvertrag eingetreten ist, weshalb ein Rückgabeanspruch aus dem Vertrag ausscheidet. Deshalb war nur 546 II richtige AGL.
Und das Verhalten des GF wird der GmbH gem. 31 BGB analog zugerechnet.
Und natürlich war die Bauhaus Iwas GmbH Mandantin und auch Beklagte und damit Partei.
Bestimmst du also, was die richtige EGL war?
03.08.2019, 08:23
Mich beschleicht das Gefühl, dass die Klausur in HH doch erheblich von der in NRW abweicht. In meiner Akte gab es keine Klage O_o. Und verfristet ist da auch nix gewesen (jdf. nach meiner Lsg.):
Anspr. aus 546
-566 durch Erwerb (via 80, 108 InsO)
-Vertragsübernahme problematisiert, P: Zustimmung der Mdt., im Ergebnis (+)
-Kündigung ggü. Altmieter könnte Greifen, aber P, da Vertragsübernahme schon vor Kündigung war, 407 bgb analog problematisiert
-Kündigung ggü. Neumieter: P: Kündigungsfrist nach 580a schon am 31.3.2019 durch, 111 InsO regelt, dass bei einer Kündigung wg. 111 Inso nur zum erst zulässigen Termin gekündigt werden kann;
-daher KLündigung eigentlich unwirksam, kann aber über 140 "gerettet" werden (Umdeutung), da davon auszugehen ist, dass die Mdt. bei Kenntnis der wahren Rechtslage "richtig" gekündigt hätte und die Künd. sonst eben unwirksam ist.
Anspr. 985 auch +
Anspr auf SE 280, 286
Verzug seit 1.4. (+)
Kausaler Schaden seit Mitte Mai auch (+), entgangener Gewinn
da aber Kündigung ursprünglich zum 30.6. ausgesprochen, wäre es treuwidrig, den SE für die Zeit bis dahin zu fordern, daher Anspruch nur hins. Juli 2019, ggf. durch Klageerweiterung bis zum Prozessende nachlegen.
In Zweckmäßigkeit nur Zulässigkeit der Klage, Klageerweiterung und 93 ZPO, da Gegner schon Leistung verweigert hat
Dann noch die Klage rund gemacht und bumm.
Anspr. aus 546
-566 durch Erwerb (via 80, 108 InsO)
-Vertragsübernahme problematisiert, P: Zustimmung der Mdt., im Ergebnis (+)
-Kündigung ggü. Altmieter könnte Greifen, aber P, da Vertragsübernahme schon vor Kündigung war, 407 bgb analog problematisiert
-Kündigung ggü. Neumieter: P: Kündigungsfrist nach 580a schon am 31.3.2019 durch, 111 InsO regelt, dass bei einer Kündigung wg. 111 Inso nur zum erst zulässigen Termin gekündigt werden kann;
-daher KLündigung eigentlich unwirksam, kann aber über 140 "gerettet" werden (Umdeutung), da davon auszugehen ist, dass die Mdt. bei Kenntnis der wahren Rechtslage "richtig" gekündigt hätte und die Künd. sonst eben unwirksam ist.
Anspr. 985 auch +
Anspr auf SE 280, 286
Verzug seit 1.4. (+)
Kausaler Schaden seit Mitte Mai auch (+), entgangener Gewinn
da aber Kündigung ursprünglich zum 30.6. ausgesprochen, wäre es treuwidrig, den SE für die Zeit bis dahin zu fordern, daher Anspruch nur hins. Juli 2019, ggf. durch Klageerweiterung bis zum Prozessende nachlegen.
In Zweckmäßigkeit nur Zulässigkeit der Klage, Klageerweiterung und 93 ZPO, da Gegner schon Leistung verweigert hat
Dann noch die Klage rund gemacht und bumm.
03.08.2019, 09:15
(03.08.2019, 08:23)Dubio schrieb: Mich beschleicht das Gefühl, dass die Klausur in HH doch erheblich von der in NRW abweicht. In meiner Akte gab es keine Klage O_o. Und verfristet ist da auch nix gewesen (jdf. nach meiner Lsg.):
Anspr. aus 546
-566 durch Erwerb (via 80, 108 InsO)
-Vertragsübernahme problematisiert, P: Zustimmung der Mdt., im Ergebnis (+)
-Kündigung ggü. Altmieter könnte Greifen, aber P, da Vertragsübernahme schon vor Kündigung war, 407 bgb analog problematisiert
-Kündigung ggü. Neumieter: P: Kündigungsfrist nach 580a schon am 31.3.2019 durch, 111 InsO regelt, dass bei einer Kündigung wg. 111 Inso nur zum erst zulässigen Termin gekündigt werden kann;
-daher KLündigung eigentlich unwirksam, kann aber über 140 "gerettet" werden (Umdeutung), da davon auszugehen ist, dass die Mdt. bei Kenntnis der wahren Rechtslage "richtig" gekündigt hätte und die Künd. sonst eben unwirksam ist.
Anspr. 985 auch +
Anspr auf SE 280, 286
Verzug seit 1.4. (+)
Kausaler Schaden seit Mitte Mai auch (+), entgangener Gewinn
da aber Kündigung ursprünglich zum 30.6. ausgesprochen, wäre es treuwidrig, den SE für die Zeit bis dahin zu fordern, daher Anspruch nur hins. Juli 2019, ggf. durch Klageerweiterung bis zum Prozessende nachlegen.
In Zweckmäßigkeit nur Zulässigkeit der Klage, Klageerweiterung und 93 ZPO, da Gegner schon Leistung verweigert hat
Dann noch die Klage rund gemacht und bumm.
Glaube der wesentliche Unterschied war, dass NRW ein Angriffsmandat und das GPA ein Verteidigungsmandat
zu prüfen hatten.
03.08.2019, 09:16
(01.08.2019, 21:10)Zirbel nrw schrieb: Zur Lösung nichts. Nur Unverständnis darüber, dass die neueren Klausuren bis zum Gehtnichtmehr vollgestopft sind. In den Übungsklausuren aus 2012/13/14 konnte man zumindest mal in Ruhe eine AGB auslegen oder eine knifflige Rechtsfrage ausführlich behandeln. Das geht jetzt nicht mehr, wenn man fertig werden will. Zeugt es neuerdings von juristischer Qualität, möglichst viel zusammenhanglose und zumindest in der Kombination völlig praxisferne Scheiße in einer bestimmten Zeit oberflächlich durchquirlen zu können?
Ich erwäge, den Verbesserungsversuch abzubrechen. Hatte gedacht, ich hätte einen üblen Durchgang erwischt, aber das ist ja nur so ein Quark. Da geh ich lieber schwimmen.
Vielen Dank, du sprichst mir aus der Seele
03.08.2019, 10:05
(02.08.2019, 23:25)Prädikatkandidat schrieb:(02.08.2019, 19:00)Habe ich alles auch so... wer das nicht sieht hat im Ref nur gepennt. Die Rutmar hh schrieb: Hier mal meine Lösung von heute:
Mandantenbegehren
Rechtsbehelfsstation
Klagebegründungsfrist abgelaufen, keine Wiedereinsetzung möglich, da ebenfalls Frist verpasst, keine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzung mangels Verschulden. Aber Vortrag trotzdem möglich, aber Beachtung von 296 zpo. Hier erledigungserklärung, also übliche Prüfung
Zulässigkeit Klage
Klageänderung 264 nr.2, feststellungsinteresse, 261 abs. 3 nr. 2
schlüssigkeit Klage
Zulässigkeit ursprüngliche Klage
29a kann dahinstehen, da ohnehin in Saarbrücken, daneben 13,35 gmbhg
Begründetheit ursprüngliche Klage
Anspruch gem. 564 abs.1 o. 2?
Beendigung Mietverhältnis?
Grds nicht ordentlich kündbar, da befristet
Aber 111 inso?
Voraussetzungen plus, Veräußerung und Übergang nach 566
Frist richtet sich nach 580a abs.1 nr.3
Also bis 3.7 möglich.
Erste Kündigung also fristgerecht, 2. nicht
Daher frage ob sich 1.kündigung gegen richtigen Empfänger gerichtet hat, was sich danach beurteilt ob Vertrag wirksam übergegangen ist. Bezüglich Vertrag beweisbarkeit
Hier dann 5 des Mietvertrages auslegen, ob zustimmungserfodernis des Vermieters besteht
Mandantengünstige Auslegung, also nein.
Damit ist Vertrag wirksam übergegangen und die erste Kündigung ging an den falschen, die zweite war verfristet.
Kann von Kläger ggf. Schriftform wegen mangelnder Bestimmtheit an sich angreift,sodass 550 greift u wiederum ordentliche Kündigung möglich ist, nein
Kündigung also unwirksam Anspruch scheitert
985 scheitert auch am Vertrag, genau wie andere Ansprüche
Ansprüche gegen den anderen Typen :
311a abs.2, 311; 241 abs.2
Vertragsübernahme gesetzlich nicht geregelt, aber möglich Vertragsfreiheit
Pflichtverletzung ja
Hier Problem beweisbarkeit
4 Augen Gespräch nein, Abberufung als Geschäftsführer und dann Zeuge, oder aber parteivernehmung
Rest geht durch
Andere Ansprüche nein, 823 schützt Vermögen, 826 minus
Zweckmäßigkeit
Als neuer Anwalt legitimieren
Problem präklusion
296 gilt nicht für rechtsansichten, bzgl dem übernahmevertrag aber schon
Daher Flucht in die Säumnis, nein da 708 nr.3 bzw 344
Besser zwischenfeststellungswiderklage 256 abs.2 das Vertrag besteht, dann keine präklusion
Daneben streitverkündung bzgl dem anderen Typen
Dann halt die Schriftsätze.
Wie habt ihr es gemacht?
Was ich nur nicht versteh: wieso 566? Der setzt doch gerade voraus, dass veräußerer und vermieter personenidentisch sind. Vermieterin war aber die SandundStein GmbH, Mieterin und Veräußerin (!) hier die Digitale Welt, ergo schon gar nicht anwendbar. Allenfalls analog, was der BGH aus Mieterschutzgründen 2017 bejaht hat, wenn ein Interesse gegeben ist. Hier nicht näher im SV beleuchtet. Daher war die vertragliche Vereinbarung der Gebrauchsüberlassung und des Verkaufs der Rechte in Paraf 5 des Vertrages relevant