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Klausuren Oktober 2026
juritia.37
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#141
09.10.2026, 20:07
(09.10.2026, 18:51)Sponge027 schrieb:  In welchem BL? Bei uns in Rlp musste man mMn. den Mangel gar nicht prüfen weil es nicht die Aufgabenstellung war 😅

Habe den Mangel auch nicht erwähnt... auch in RLP
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juritia.37
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Registriert seit: Jun 2026
#142
09.10.2026, 20:12
(09.10.2026, 18:34)Albert:Ludwig schrieb:  - Die Kündigung des Mandats war ja noch machbar, aber wie man das aufbauen sollte? Kein Plan. Die Verletzungen der BORA und BRAO waren ja vielzählig und schwerwiegend sogar vom RA zugestanden im Schreiben und die Kündigung ging problemlos durch. Kein Plan, wie viele Verstöße das waren, locker 6-7.
- Der ganze "Kostenvorschuss". Sorry, aber ich hab in meiner ganzen Station so gut wie nichts mit RVG und Kostenrecht zu tun gehabt, was mich auf sowas vorbereitet hätte.

Dachte mit der Vorschussrechnung wollten die auf § 628 I 3 BGB hinaus. Dort heißt es: "Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, hat der Verpflichtete sie nach § 346 zurückzuerstatten" oderso. Habe dann die Erstattung der Kosten über § 628, 346 geprüft und scheinbar zu wenig da rein interpretiert.

welche verstöße waren das bei dir? Bei mir 1. Klageerwiderung ohne Rücksprache, Gutachten nicht eingereicht, Schreiben der Vermieterin zu spät weitergeleitet und das letzte Schreiben mit dem mMn respektlosen Ton
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BerndL
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#143
09.10.2026, 23:19
Zum Thema RVG:

https://www.anwaltsblatt-datenbank.de/bs...-4-001-167

https://blog.burhoff.de/2020/08/verguetu...-abmahnen/

"§ 628 Abs. 1 S. 2 BGB enthält einen Ausnahmetatbestand gegenüber Satz 1 dieser Vorschrift, wonach im Fall der Kündigung der Dienstverpflichtete grundsätzlich einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung zu beanspruchen hat. Das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestands hat der Dienstberechtigte darzulegen und zu beweisen (BGH, NJW 1982, 437 (438); BGH, NJW 1997, 188, 189). Der Dienstberechtigte muss daher nachweisen, dass der Dienstverpflichtete ohne Veranlassung gekündigt hat oder die Kündigung des Dienstberechtigten durch vertragswidriges Verhalten veranlasst hat und dass an den Leistungen infolge der Kündigung für ihn kein Interesse besteht (MüKoBGB/Henssler BGB, 8. Auflage 2020 § 628 Rn. 48-49, beck-online)."

Ich fand die krasseste Pflichtverletzung, dass der Anwalt einfach gar nicht das Schreiben bzw. Gutachten gelesen hat und damit auch nicht in seinem Vortrag berücksichtigt hat. Das ergab sich aus dem Schreiben.

Ich finds noch immer heftig, wie anspruchsvoll das war. Wir haben in der AG glaub ich insgesamt ne Stunde über RVG gesprochen „das müssen sie nicht so genau können fürs Examen.“
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.10.2026, 23:20 von BerndL.)
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Sponge027
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Registriert seit: Mar 2025
#144
10.10.2026, 09:07
(09.10.2026, 20:06)juritia.37 schrieb:  
(09.10.2026, 18:34)Albert:Ludwig schrieb:  Ich fands richtig mies heute.
Auf den ersten Blick einfach, aber im Detail...

krass... dachte erst die wäre ganz OK, aber hab nicht mal halb so viele Probleme gesehen Upside_down
Same.. ich hab mir glaub ich echt 3 Punkte eingeholt wenn das alles gefordert war :/
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the kings head
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Registriert seit: Feb 2026
#145
10.10.2026, 09:27
Wie muss ich mir das Arbeiten in RLP mit den digitalen Kommentaren vorstellen. Gibt es neben dem Sachregister z.B. auch ein Schlagwortregister?
Welche Vorteile seht?
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Buo.jur
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Registriert seit: Sep 2026
#146
10.10.2026, 12:11
(10.10.2026, 09:07)Sponge027 schrieb:  
(09.10.2026, 20:06)juritia.37 schrieb:  
(09.10.2026, 18:34)Albert:Ludwig schrieb:  Ich fands richtig mies heute.
Auf den ersten Blick einfach, aber im Detail...

krass... dachte erst die wäre ganz OK, aber hab nicht mal halb so viele Probleme gesehen Upside_down
Same.. ich hab mir glaub ich echt 3 Punkte eingeholt wenn das alles gefordert war :/

Bin mir ziemlich sicher, dass alles rund um RVG in RLP nicht gefordert war. Wenn da drunter steht, dass die Berechnung richtig war, dann können die nicht erwarten, dass wir da anfangen rum zu rechnen. Meines Erachtens war das auch über 346 und nicht über 812 zu lösen, aber wer weiß
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Buo.jur
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Beiträge: 14
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Registriert seit: Sep 2026
#147
10.10.2026, 12:13
Habe mittlerweile auch einige Urteile zu dem Garagenfall gesehen. Die lösen das über die Überraschungsklausel wenn da ein einheitlicher Vertrag war
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Albert:Ludwig
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Registriert seit: Sep 2024
#148
10.10.2026, 12:34
(10.10.2026, 09:07)Sponge027 schrieb:  
(09.10.2026, 20:06)juritia.37 schrieb:  krass... dachte erst die wäre ganz OK, aber hab nicht mal halb so viele Probleme gesehen Upside_down
Same.. ich hab mir glaub ich echt 3 Punkte eingeholt wenn das alles gefordert war :/

Ich bin da aber auch ein bisschen autistisch und "finde" in den Klausuren oft Probleme, die da gar nicht bewusst angelegt wurden.  Happywide
Die Klausurersteller bzw. JPAe machen sich glaube ich gar nicht wirklich bewusst, was sie durch diesen Unfug von wegen "zu allen aufgeworfenen Rechtfragen ist, ggf. hilfsgutachterlich Stellung zu nehmen" für eine Vielzahl von Rechtsfragen und praktischen Fragen aufwerfen, wenn sie den Sachverhalt nicht vorher ganz genau prüfen.

Also z.B. wenn man prüfen soll, ob der Mandant den gezahlten Vorschuss zurückverlangen kann und dann die ganze Rechnung abgedruckt ist und auf jedem Anwaltsschreiben die USt.-ID angegeben ist. Das ist für jeden, der sich mal ein bisschen mit Rechnungsstellung und Buchhaltung beschäftigt hat ein Wink mit dem Zaunpfahl, dass zumindest kurz geprüft werden soll, ob die Rechnung die Pflichtangaben nach § 14 UStG enthält. Weil sonst ist die Rechnung halt falsch und man kann das gezahlte zurückfordern. Und in der Klausur spricht so jemand das dann an, weil er denkt, das wär angelegt. Kostet halt Zeit, die vom Klausurersteller gar nicht einkalkuliert wurde. Jede Wette, dass diejenigen im JPA, die diese Klausur ausgewählt haben, dass nicht mal wissen. - Aber weiss man das als Bearbeiter?

Ist halt auch das gleiche bei der Zweckmäßigkeit.
Der Mandant berichtet, dass er keine RSV hat und aus der Wohnung geklagt werden soll, weil er Mietrückstände in Höhe von paar Euro über der Bruttomiete hat.
1. Soll man jetzt reinschreiben in die ZMK, dass man ihn noch auf PKH hinweisen soll? Anwaltliche Vorsicht sagt ja.
2. Wegen des Mietrückstandes denkt auch jeder, der Erfahrung im Mietrecht hat, sofort an die Heilungswirkung der Schonfristzahlung (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Das geht m.W.n. auch unter Vorbehalt, damit man es später zurückfordern kann. Muss man kurz darstellen, kann man nämlich auch im Vergleich noch verwerten.
3. Das wär dann auch der nächste grobe Schnitzer vom alten RA, der darüber hätte informieren müssen. Muss man also gleich zwei mal erwähnen. In der ZMK und in der PV des alten RA.

Auch die Fortführung des Prozesses. Die Lösungen machen ganz oft eine Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage. Genau genommen ist das aber eine riskante Lösung für den Mandanten und nicht zweckmäßig. Und widerspricht damit dem Vorgehen, ALLES dafür zu tun, die Kosten gering zu halten.
Z.B. bei Klage auf 6.000 EUR und ich weiss nach Prüfung, dass der Mandant iHv 3.000 EUR mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit unterliegt, aber Gegenansprüche iHv 7.000 behauptet.
- Durch Hilfsaufrechnung erhöht sich der Streitwert definitiv um diese 3.000 und über die Widerklage um den Rest auch.
- (Primär)Aufrechnung erhöht den Streitwert dagegen nicht. Es ist also besser für den Mandant in Höhe von 3.000 (oder 2.000 als Sicherheit, falls das Gericht nur 2.000 ausspricht) unbedingt aufzurechnen, über 1.000 unbedingte Widerklage zu erheben. Über die Differenz hilfsweise aufrechnen und hilfsweise Widerklage erheben. - Super kompliziert. Aber i.E. der günstigste Weg. Braucht nur gefühlt vier mal so lange das auszuformulieren als die Lösung, die stumpf das ungünstigere macht (weil der Ersteller das gar nicht blickt).

Aber andererseits gibts jetzt erstmal den Beweisbeschluss und ein Verkündungstermin liegt nicht fest. Gibt also massig Zeit zum Verhandeln eines Vergleichs. Schließlich hab ich diesen schönen Bericht vom ö.b.u.v. SV (das ist der Hinweis, dass das Gericht den Beweis als geführt ansehen wird). Also wozu unnötig Pulver verschießen und den Mandanten einem Kostenrisiko aussetzen? Auch ein Mandant, der einen unmissverständlichen Klageauftrag mündlich gibt, muss über das Kostenrisiko informiert werden.

Und dann die Lüftungsanlage.
Schönes Problem: Die Lüftung hat einen unbehebbaren Mangel (lt. Gutachter kann Hauptfilter gar nicht eingebaut werden) und behebbare Mängel (die anderen Filter). Damit kann er neben der Minderung nach § 536a Abs. 1 BGB noch Schadensersatz geltend machen. Der ist grds. auch angelegt: Der Mandant muss ja deswegen viel häufiger putzen und das ist nach dem Kommerzialisierungsgedanken auch in Geld zu messen, weil er das auch durch eine Putzkraft hätte machen können. Außerdem hat er den Anspruch natürlich wegen der Gutachterkosten.
Und weil die Mietsache einen unbehebbaren Mangel hat, kann er die Miete dauerhaft mindern oder Vertragsanpassung verlangen. (Wäre ebenfalls in Gutachten, Zweckmäßigkeit, Schriftsatz und Vergleich zu berücksichtigen).

Wenn man von dem tatsächlich geforderten nur die Hälfte in kurzem Gutachtenstil schreibt, landet man ganz ohne Schriftsätze schon irgendwo bei 20-25 Seiten. Und im praktischen Teil 8 Schriftstücke (1x Mandant, 2x Gestaltungserklärung, 2x Vergleich, 2x Schreiben an die Gegenseite, 1x Schreiben ans Gericht) sind auch nicht unter 6 Seiten zu schaffen. Hast du jetzt noch 2-3 "Extraprobleme" oder die Zweckmäßigkeit ausführlicher und mit Darstellung des Kostenrisikos (also 0,5 bei Erledigung, 3,0 bei Urteil, Streitwerterhöhungen in welcher Höhe durch welche Handlung?) sprengst du den Umfang und kommst zeitlich nicht mehr hin. Weil die Klausur mit diesen Problemen dann nicht mehr für fünf, sondern für sechs Stunden konzipiert wär.

Passt so zu den Lösungsskizzen die man dann in HH oder Berlin bekommt: 20 Seiten Schriftgröße 11 Stichpunktmäßige Lösung. Fragezeichen
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BerndL
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#149
10.10.2026, 12:40
(10.10.2026, 12:11)Buo.jur schrieb:  Bin mir ziemlich sicher, dass alles rund um RVG in RLP nicht gefordert war. Wenn da drunter steht, dass die Berechnung richtig war, dann können die nicht erwarten, dass wir da anfangen rum zu rechnen. Meines Erachtens war das auch über 346 und nicht über 812 zu lösen, aber wer weiß

„Berechnung richtig“ im BVM heißt nur: Du musst nicht mit der RVG-Tabelle die einzelnen Beträge berechnen, sondern wenn da steht „1,2 Terminsgebühr 3104 VV RVG - 161,40€“ ist das korrekt.
Sonst müsstest du das nämlich noch berechnen mit der Streitwerttabelle.
Denn nur bei korrekter Betragsangabe ist die Rg. richtig und überhaupt zu bezahlen und um das zu prüfen müsstest du halt durchrechnen. Kommt hin und wieder mal vor, dass sowas eingebaut wird.
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juritia.37
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Registriert seit: Jun 2026
#150
10.10.2026, 12:58
(10.10.2026, 12:34)Albert:Ludwig schrieb:  
(10.10.2026, 09:07)Sponge027 schrieb:  
(09.10.2026, 20:06)juritia.37 schrieb:  krass... dachte erst die wäre ganz OK, aber hab nicht mal halb so viele Probleme gesehen Upside_down
Same.. ich hab mir glaub ich echt 3 Punkte eingeholt wenn das alles gefordert war :/

Und dann die Lüftungsanlage.
Schönes Problem: Die Lüftung hat einen unbehebbaren Mangel (lt. Gutachter kann Hauptfilter gar nicht eingebaut werden) und behebbare Mängel (die anderen Filter). Damit kann er neben der Minderung nach § 536a Abs. 1 BGB noch Schadensersatz geltend machen. Der ist grds. auch angelegt: Der Mandant muss ja deswegen viel häufiger putzen und das ist nach dem Kommerzialisierungsgedanken auch in Geld zu messen, weil er das auch durch eine Putzkraft hätte machen können. Außerdem hat er den Anspruch natürlich wegen der Gutachterkosten.
Und weil die Mietsache einen unbehebbaren Mangel hat, kann er die Miete dauerhaft mindern oder Vertragsanpassung verlangen. (Wäre ebenfalls in Gutachten, Zweckmäßigkeit, Schriftsatz und Vergleich zu berücksichtigen).

Wenn man von dem tatsächlich geforderten nur die Hälfte in kurzem Gutachtenstil schreibt, landet man ganz ohne Schriftsätze schon irgendwo bei 20-25 Seiten. Und im praktischen Teil 8 Schriftstücke (1x Mandant, 2x Gestaltungserklärung, 2x Vergleich, 2x Schreiben an die Gegenseite, 1x Schreiben ans Gericht) sind auch nicht unter 6 Seiten zu schaffen. Hast du jetzt noch 2-3 "Extraprobleme" oder die Zweckmäßigkeit ausführlicher und mit Darstellung des Kostenrisikos (also 0,5 bei Erledigung, 3,0 bei Urteil, Streitwerterhöhungen in welcher Höhe durch welche Handlung?) sprengst du den Umfang und kommst zeitlich nicht mehr hin. Weil die Klausur mit diesen Problemen dann nicht mehr für fünf, sondern für sechs Stunden konzipiert wär.

Passt so zu den Lösungsskizzen die man dann in HH oder Berlin bekommt: 20 Seiten Schriftgröße 11 Stichpunktmäßige Lösung. Fragezeichen

Verstehe ich aber in RLP war zu den Gegenansprüchen die der Mieterin zustehen könnten, kaum was vorgertragen. Da finde ich SE wegen erhöhter Putzkosten schon sehr an den Haaren herbei gezogen (also in RLP zumindest). Bei uns war explizit nur ein Schreiben an den Anwalt gefordert. Und falls Kündigung nicht möglich, Schreiben an Mandantin
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