14.08.2026, 17:07
Sorry für die Enttäuschung😅
Hab nicht wirklich getrunken🤣 extra Flasche Vodka und Shotgläser mit gehabt, aber die anderen waren alle ganz Zivil mehr so mit Sekt, bisschen Bier etc unterwegs und hätte mich voll wie ein Alki gefühlt, wenn ich mein Zeug alleine gesoffen hätte😋
Leute genießt alle euer Wochenenden😄 Glückwunsch an alle!!
Hab nicht wirklich getrunken🤣 extra Flasche Vodka und Shotgläser mit gehabt, aber die anderen waren alle ganz Zivil mehr so mit Sekt, bisschen Bier etc unterwegs und hätte mich voll wie ein Alki gefühlt, wenn ich mein Zeug alleine gesoffen hätte😋
Leute genießt alle euer Wochenenden😄 Glückwunsch an alle!!
14.08.2026, 17:17
(14.08.2026, 16:43)Miorlauuu schrieb: V2 - Anwaltliche BeratungFinde das trifft es ganz gut. Hab einmal kurz Art. 103 III GG geprüft, bezüglich der Frage, ob das Strafurteil insofern Rechtskraft entfaltet. Keine Ahnung, wo die Klausur da genau hinwollte mit dem Hinweiß der Strafrichter hätte ein Berufsverbot aussprechen können. Fand die Frage, ob eine Gewerbeuntersagung nicht eigentlich eine Sanktion ist und damit dem Doppelbestrafungsverbot unterfällt noch am naheliegensten (dann natürlich abgelehnt). Ansonsten hab ich gesagt, die Untersagung in der Ziffer 2 ist unverhältnismäßig, weil man die auch auf Gewerbe beschränken hätte können, die "anfällig" für betrugsähnliche Delikte sind, keine Ahnung, ob das so gewollt war, aber ich fand ihr einfach alles zu verbieten ein bisschen unnötig hart. Schönes Wochenende euch allen:)
Heute war wirklich sehr nett und fair gemacht als Abschluss.
Mandantin betreibt so eine komische Agentur, bei der sie Verträge verschiedenster Art (Gas, Strom, Immobilien zur Kapitalanlage, allen möglichen Kram) vermittelt. (side note: also sone Abzockerbude😅) Bearbeitervermerk hat gesagt, dass Gewerbe zulassungsfrei ist.
Zuvor hatte sie zu Anfang des Jahres schonmal son Ding auf und wieder zu gemacht, wo ähnliches und auch noch Edelmetalle "vermittelt" werden sollten.
Hat vor mehr als vier Jahren gewerbsmäßigen Betrug begangen, indem sie mit Freunden alte Leute betrügerische angerufen hat. Die haben insgesamt 40k damit gemacht, sie hat 10k davon bekommen und das inzwischen zurück gezahlt. ist 2024 dafür zu 2 Jahren 3 Monaten verurteilt worden und hat bis Anfang 2026 im Knast gesessen.
Außerdem hatte sie bis vor kurzem erhebliche Steuerschulden.
Wurde ordnungsgemäß angehört, wobei sie in der Anhörung sowohl mit der Verurteilung als auch mit den Steuerschulden konfrontiert wurde
Hat ne Gewerbeuntersagung kassiert, Ziffer 1) Untersagung ihres aktuell betrieben Gewerbes, Ziffer 2) erweiterte Gewerbeuntersagung (sämtliche sonstigen Gewerbe), Ziffer 3) Zwangsgeldandrohung iHv 5k, Ziffer 4) Anordnung sofortige Vollziehung von Ziffer 1) und 2).
In der Begründung erwähnt Behörde nur Verurteilung, nicht mehr die Steuerschulden (obwohl die bei Erlass nach wie vor bestanden und Mandantin nur angekündigt hatte, die bald zu bezahlen. Tatsächlich hat sie das aber wie gesagt erst kürzlich gemacht).
Untersagung wurde Ihr per PZU zugestellt, während sie für 4 Wochen im Urlaub war. Zuverlässige Schwester hat auf Post aufgepasst und war auch extra instruiert, besonders auf Briefe vom Ordnungsamt zu achten (Mandantin musste wegen Anhörung ja damit rechnen, dass von da was kommt). Schwester hats trotzdem verkackt. Klage Frist für Anfechtung zum Beratungszeitpunkt um 1 Tag verpasst.
Mandantin meint:
1. Viel zu hart, weil sie mit ihren Einkünften aus dieser Agentur auch ihre kranke Mutter und ihre Verlobte unterhält, zweite Chance verdient, Taten und Urteil ja schon so lange her usw, großer Katzenjammer.
2.Strafurteil hätte kein Berufsverbot enthalten, deshalb könne Behörde das nicht berücksichtigen.
3.fragt sich, ob ihr Steuerschulden noch angelastet werden könnten, obwohl Bescheid (im Gegensatz zur Anhörung) dazu nix sagt und sie die außerdem jetzt nach Erlass der Gewerbeuntersagung bezahlt hat.
Mandantin wollte ausdrücklich ausschließlich Eilrechtsschutz, weil die Hauptsache ihr Neffe oder so machen sollte, der Jura studiert. Man sollte Erfolgsaussichten prüfen und dann entweder Schriftsatz ans Gericht machen, wenn Erfolgsaussicht oder Mandantenschreiben, wenn nicht.
Eigentlich musste man nur alles sauber aufbauen und durchprüfen😅
Zulässigkeit
- mussten alles 80 V-Anträge sein, Ziffern 1 und 2 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Ziffer 3 Anordnung aufschiebende Wirkung, sind dann alle statthaft
- Antragsbefugnis analog § 42 II VwGO (Adressat)
- Problem RSB: hab einmal kurz erwähnt, dass kein vorheriger Antrag bei Behörde nötig ist. Dann halt das große Ding, ob RSB fehlt, weil Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig (in dem Zusammenhang kurz erwähnt, dass wegen § 110 JustG kein Widerspruchsverfahren Klagefrist berechnen, ups knapp verpasst, Wiedereinsetzung § 60 VwGO geht durch. Klar alles brav sauber aufbauen usw.
Begründetheit
Hab da Ziffern 1 und 2 der Verfügung (Gewerbeuntersagung und erweiterte Gewerbeuntersagung) zusammengepackt, weil beides ja auf Wiederherstellung aufschiebende Wirkung nach § 80 V 1 Alt. 2 VwGO geht und da obersatz bisschen anders als bei der Anordnung der aufschiebende Wirkung nach Var. 1.
Also prüfen:
- formell ordnungsgemäße Begründung für Anordnung sofortige Vollziehbarkeit (auf Einzelfall bezogen, keine Floskel, aber im Gefahrenabwehr bisschen lockerer)
- Abwägung Aussetzungs- vs Vollzugsinteresse, hier inzident RMK des VA, wenn rechtswidrig, hat Antrag Erfolg weil kein öff Interesse an Vollzug rw VAe, wenn rechtmäßig muss man noch besonderes öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung prüfen
formell war Begründung für Sofortvollzug ok
RMK Gewerbeuntersagung
EGL § 35 I 1 GewO
formelle RMK easy, Zuständigkeit laut Bearbeitervermerk gewahrt, angehört etc
materiell
Gewerbe (+)
Unzuverlässigkeit war halt das (Standard)-Thema Standardobersätzchen...
und dann:
- klar, einschlägige Verurteilungen begründen Unzuverlässigkeit🤣 Klar, hätte sie sich wegen irgendeinem Kleinkram ohne jeden Gewerbebezug strafbar gemacht, wärs anders.
Dann konnte man noch bisschen labern, weil ja zumindest ein bisschen her ist. Aber sie war ja erst Anfang des Jahres aus der Haft raus😅 und hatte noch garnicht groß Gelegenheit, ein straffreies Leben zu führen.
Diskussion zu fehlendem Berufsverbot im Urteil und § 35 III Nr. 3 GewO: kurz § 70 StGB gelesen -> 1. stand im Urteil nix drin, Strafgericht hat sich zu dem Thema, ob die Gefahr weiterer Straftaten im Gewerbe besteht, überhaupt nicht geäußert. Und 2. klar ist das so, weil sie den Betrug nicht in Ausübung/Missbrauchs/whatever ihres Gewerbes begangen hat, sondern "einfach so".
Also auch keine diesbezügliche Bindung der Behörde durch das Strafurteil.
-> Sie ist schon alleine wegen Verurteilung unzuverlässig!
- Steuerrückstände: waren auch geeignet, Unzuverlässigkeit zu begründen. Problem höchstens, dass Behörde das in der Gewerbeuntersagung nicht mehr mit zur Begründung herangezogen hat. War mir nicht 100% sicher, was die an der Stelle hören wollten. Hab deshalb erstmal gesagt, dass die Steuerrückstände jedenfalls bei Erlass der Untersagung noch da waren und es hier ausnahmsweise auch auf den Erlasszeitpunkt ankommt wegen § 35 VI GewO. Also alleine das spätere Bezahlen für die Frage der Unzuverlässigkeit egal ist. Behörde hatte die Rückstände in der Anhörung ja auch erwähnt und dann scheinbar in der Untersagung nur "vergessen". Hab dann angenommen, dass das nur einen formalen Fehler (§ 39 VwVfG Begründung) darstellt, den die Behörde heilen kann durch Nachholung. Aber da bin ich unsicher...
-> auch wegen der Steuerrückstände unzuverlässig
- ansich ist es ne gebundene Entscheidung, also kein Ermessen, aber muss natürlich auch verhältnismäßig sein, Grundrechte wahren etc. Hab das am TB-Merkmal Erforderlichkeit aufgehängt, Grundrechtprüfung Art. 12 I GG gemacht, und sage: Alles tutti
-> Untersagung Ziffer 1 rechtmäßig
RMK erweiterte Gewerbeuntersagung
- muss "für alle Gewerbe" unzuverlässig sein, hab ich bejaht
- dann hier aber Ermessen und auf Ermessensfehler prüfen. iE keine meiner Meinung nach, weil nach Umständen Gefahr, dass sie einfach das nächste "komische" Gewerbe aufmacht
kurz noch was zum besonderen öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung, iE in Ordnung weil Gefahrenabwehr etc
Weiterer Obersatz für den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 3 die Zwangsgeldandrohung), § 80 V 1 Var. 1 VwGO
auch hier wieder Erfolgsaussichten Hauptsache, aber weil sofort vollziehbar kraft Gesetzes (§ 112 JustG NRW) eben nix zur formellen Ordnungsmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung und auch, falls rechtmäßig, kein besonderes öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung nötig.
RMK Zwangsgeldandrohung
Ganz ehrlich, kein Bock mehr, war nix drin und muss man halt in jeweilige LVwVG schauen und die Normen raussuchen😅
Hab eigentlich nur noch beim Thema Verhältnismäßigkeit die Höhe etwas thematisiert, ob 5k für jeden Fall der Zuwiderhandlung nich bissl viel ist... Aber abgelehnt und gesagt, auch das is ok, weil ihr Interesse an der Zuwiderhandlung ja auch entsprechend groß is, sie ein Gewerbe hat und das nix bringt, wenns nur Peanuts sind.
Endergebnis: Eilrechtsschutz hat keine Aussicht auf Erfolg
Zweckmäßigkeit
Mandantin von Vorgehen abraten, auch bzgl Hauptsache
Mandantenschreiben fertigen
Was relevantes übersehen?😅
14.08.2026, 18:23
(14.08.2026, 16:43)Miorlauuu schrieb: Was relevantes übersehen?😅
die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" ist je nach LandesR nicht zulässig, wenn im Verwaltungsvollstreckungsrecht des Landes eine ausdrückliche Regelung dazu fehlt (OVG Nds, Beschluss vom 28.10.2010 - 13 ME 86/10). "Dies bedürfte nach Auffassung des Senats vielmehr einer expliziten Regelung, wie sie in anderen Bundes- und Landesgesetzen enthalten ist (vgl. § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 332 Abs. 3 Satz 2 AO, § 57 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW,"
Dient dann nämlich nicht mehr der Durchsetzung des VA, sondern der Sanktion.
Aber dürfte in NRW halt wurscht sein und nicht angekreidet werden, wenn nicht erörtert.
Glückwünsch euch allen!
14.08.2026, 18:29
Schreibe in NRW und hätte § 60 I 3 VwVG NRW bei unbefangener Betrachung so verstanden, dass das geht😅 aber bin auch echt kein Öffrechtler und kenne auch das von dir zitierte Urteil nicht🙈 Wird wohl hoffentlich nicht daran scheitern, falls ich das falsch gemacht hab🙂
14.08.2026, 19:05
(14.08.2026, 18:29)Miorlauuu schrieb: Schreibe in NRW und hätte § 60 I 3 VwVG NRW bei unbefangener Betrachung so verstanden, dass das geht😅 aber bin auch echt kein Öffrechtler und kenne auch das von dir zitierte Urteil nicht🙈 Wird wohl hoffentlich nicht daran scheitern, falls ich das falsch gemacht hab🙂
Muss man halt auch nur außerhalb von NRW als Problem kennen. Wurde uns in der AG aber auch mehrfach so eingeprügelt, dass man es nicht mehr vergessen kann, weil es hier die letzten Jahre dauernd kam.
14.08.2026, 19:37
(14.08.2026, 17:17)NRWbaldALG schrieb:(14.08.2026, 16:43)Miorlauuu schrieb: V2 - Anwaltliche BeratungFinde das trifft es ganz gut. Hab einmal kurz Art. 103 III GG geprüft, bezüglich der Frage, ob das Strafurteil insofern Rechtskraft entfaltet. Keine Ahnung, wo die Klausur da genau hinwollte mit dem Hinweiß der Strafrichter hätte ein Berufsverbot aussprechen können. Fand die Frage, ob eine Gewerbeuntersagung nicht eigentlich eine Sanktion ist und damit dem Doppelbestrafungsverbot unterfällt noch am naheliegensten (dann natürlich abgelehnt). Ansonsten hab ich gesagt, die Untersagung in der Ziffer 2 ist unverhältnismäßig, weil man die auch auf Gewerbe beschränken hätte können, die "anfällig" für betrugsähnliche Delikte sind, keine Ahnung, ob das so gewollt war, aber ich fand ihr einfach alles zu verbieten ein bisschen unnötig hart. Schönes Wochenende euch allen:)
Heute war wirklich sehr nett und fair gemacht als Abschluss.
Mandantin betreibt so eine komische Agentur, bei der sie Verträge verschiedenster Art (Gas, Strom, Immobilien zur Kapitalanlage, allen möglichen Kram) vermittelt. (side note: also sone Abzockerbude😅) Bearbeitervermerk hat gesagt, dass Gewerbe zulassungsfrei ist.
Zuvor hatte sie zu Anfang des Jahres schonmal son Ding auf und wieder zu gemacht, wo ähnliches und auch noch Edelmetalle "vermittelt" werden sollten.
Hat vor mehr als vier Jahren gewerbsmäßigen Betrug begangen, indem sie mit Freunden alte Leute betrügerische angerufen hat. Die haben insgesamt 40k damit gemacht, sie hat 10k davon bekommen und das inzwischen zurück gezahlt. ist 2024 dafür zu 2 Jahren 3 Monaten verurteilt worden und hat bis Anfang 2026 im Knast gesessen.
Außerdem hatte sie bis vor kurzem erhebliche Steuerschulden.
Wurde ordnungsgemäß angehört, wobei sie in der Anhörung sowohl mit der Verurteilung als auch mit den Steuerschulden konfrontiert wurde
Hat ne Gewerbeuntersagung kassiert, Ziffer 1) Untersagung ihres aktuell betrieben Gewerbes, Ziffer 2) erweiterte Gewerbeuntersagung (sämtliche sonstigen Gewerbe), Ziffer 3) Zwangsgeldandrohung iHv 5k, Ziffer 4) Anordnung sofortige Vollziehung von Ziffer 1) und 2).
In der Begründung erwähnt Behörde nur Verurteilung, nicht mehr die Steuerschulden (obwohl die bei Erlass nach wie vor bestanden und Mandantin nur angekündigt hatte, die bald zu bezahlen. Tatsächlich hat sie das aber wie gesagt erst kürzlich gemacht).
Untersagung wurde Ihr per PZU zugestellt, während sie für 4 Wochen im Urlaub war. Zuverlässige Schwester hat auf Post aufgepasst und war auch extra instruiert, besonders auf Briefe vom Ordnungsamt zu achten (Mandantin musste wegen Anhörung ja damit rechnen, dass von da was kommt). Schwester hats trotzdem verkackt. Klage Frist für Anfechtung zum Beratungszeitpunkt um 1 Tag verpasst.
Mandantin meint:
1. Viel zu hart, weil sie mit ihren Einkünften aus dieser Agentur auch ihre kranke Mutter und ihre Verlobte unterhält, zweite Chance verdient, Taten und Urteil ja schon so lange her usw, großer Katzenjammer.
2.Strafurteil hätte kein Berufsverbot enthalten, deshalb könne Behörde das nicht berücksichtigen.
3.fragt sich, ob ihr Steuerschulden noch angelastet werden könnten, obwohl Bescheid (im Gegensatz zur Anhörung) dazu nix sagt und sie die außerdem jetzt nach Erlass der Gewerbeuntersagung bezahlt hat.
Mandantin wollte ausdrücklich ausschließlich Eilrechtsschutz, weil die Hauptsache ihr Neffe oder so machen sollte, der Jura studiert. Man sollte Erfolgsaussichten prüfen und dann entweder Schriftsatz ans Gericht machen, wenn Erfolgsaussicht oder Mandantenschreiben, wenn nicht.
Eigentlich musste man nur alles sauber aufbauen und durchprüfen😅
Zulässigkeit
- mussten alles 80 V-Anträge sein, Ziffern 1 und 2 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Ziffer 3 Anordnung aufschiebende Wirkung, sind dann alle statthaft
- Antragsbefugnis analog § 42 II VwGO (Adressat)
- Problem RSB: hab einmal kurz erwähnt, dass kein vorheriger Antrag bei Behörde nötig ist. Dann halt das große Ding, ob RSB fehlt, weil Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig (in dem Zusammenhang kurz erwähnt, dass wegen § 110 JustG kein Widerspruchsverfahren Klagefrist berechnen, ups knapp verpasst, Wiedereinsetzung § 60 VwGO geht durch. Klar alles brav sauber aufbauen usw.
Begründetheit
Hab da Ziffern 1 und 2 der Verfügung (Gewerbeuntersagung und erweiterte Gewerbeuntersagung) zusammengepackt, weil beides ja auf Wiederherstellung aufschiebende Wirkung nach § 80 V 1 Alt. 2 VwGO geht und da obersatz bisschen anders als bei der Anordnung der aufschiebende Wirkung nach Var. 1.
Also prüfen:
- formell ordnungsgemäße Begründung für Anordnung sofortige Vollziehbarkeit (auf Einzelfall bezogen, keine Floskel, aber im Gefahrenabwehr bisschen lockerer)
- Abwägung Aussetzungs- vs Vollzugsinteresse, hier inzident RMK des VA, wenn rechtswidrig, hat Antrag Erfolg weil kein öff Interesse an Vollzug rw VAe, wenn rechtmäßig muss man noch besonderes öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung prüfen
formell war Begründung für Sofortvollzug ok
RMK Gewerbeuntersagung
EGL § 35 I 1 GewO
formelle RMK easy, Zuständigkeit laut Bearbeitervermerk gewahrt, angehört etc
materiell
Gewerbe (+)
Unzuverlässigkeit war halt das (Standard)-Thema Standardobersätzchen...
und dann:
- klar, einschlägige Verurteilungen begründen Unzuverlässigkeit🤣 Klar, hätte sie sich wegen irgendeinem Kleinkram ohne jeden Gewerbebezug strafbar gemacht, wärs anders.
Dann konnte man noch bisschen labern, weil ja zumindest ein bisschen her ist. Aber sie war ja erst Anfang des Jahres aus der Haft raus😅 und hatte noch garnicht groß Gelegenheit, ein straffreies Leben zu führen.
Diskussion zu fehlendem Berufsverbot im Urteil und § 35 III Nr. 3 GewO: kurz § 70 StGB gelesen -> 1. stand im Urteil nix drin, Strafgericht hat sich zu dem Thema, ob die Gefahr weiterer Straftaten im Gewerbe besteht, überhaupt nicht geäußert. Und 2. klar ist das so, weil sie den Betrug nicht in Ausübung/Missbrauchs/whatever ihres Gewerbes begangen hat, sondern "einfach so".
Also auch keine diesbezügliche Bindung der Behörde durch das Strafurteil.
-> Sie ist schon alleine wegen Verurteilung unzuverlässig!
- Steuerrückstände: waren auch geeignet, Unzuverlässigkeit zu begründen. Problem höchstens, dass Behörde das in der Gewerbeuntersagung nicht mehr mit zur Begründung herangezogen hat. War mir nicht 100% sicher, was die an der Stelle hören wollten. Hab deshalb erstmal gesagt, dass die Steuerrückstände jedenfalls bei Erlass der Untersagung noch da waren und es hier ausnahmsweise auch auf den Erlasszeitpunkt ankommt wegen § 35 VI GewO. Also alleine das spätere Bezahlen für die Frage der Unzuverlässigkeit egal ist. Behörde hatte die Rückstände in der Anhörung ja auch erwähnt und dann scheinbar in der Untersagung nur "vergessen". Hab dann angenommen, dass das nur einen formalen Fehler (§ 39 VwVfG Begründung) darstellt, den die Behörde heilen kann durch Nachholung. Aber da bin ich unsicher...
-> auch wegen der Steuerrückstände unzuverlässig
- ansich ist es ne gebundene Entscheidung, also kein Ermessen, aber muss natürlich auch verhältnismäßig sein, Grundrechte wahren etc. Hab das am TB-Merkmal Erforderlichkeit aufgehängt, Grundrechtprüfung Art. 12 I GG gemacht, und sage: Alles tutti
-> Untersagung Ziffer 1 rechtmäßig
RMK erweiterte Gewerbeuntersagung
- muss "für alle Gewerbe" unzuverlässig sein, hab ich bejaht
- dann hier aber Ermessen und auf Ermessensfehler prüfen. iE keine meiner Meinung nach, weil nach Umständen Gefahr, dass sie einfach das nächste "komische" Gewerbe aufmacht
kurz noch was zum besonderen öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung, iE in Ordnung weil Gefahrenabwehr etc
Weiterer Obersatz für den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 3 die Zwangsgeldandrohung), § 80 V 1 Var. 1 VwGO
auch hier wieder Erfolgsaussichten Hauptsache, aber weil sofort vollziehbar kraft Gesetzes (§ 112 JustG NRW) eben nix zur formellen Ordnungsmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung und auch, falls rechtmäßig, kein besonderes öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung nötig.
RMK Zwangsgeldandrohung
Ganz ehrlich, kein Bock mehr, war nix drin und muss man halt in jeweilige LVwVG schauen und die Normen raussuchen😅
Hab eigentlich nur noch beim Thema Verhältnismäßigkeit die Höhe etwas thematisiert, ob 5k für jeden Fall der Zuwiderhandlung nich bissl viel ist... Aber abgelehnt und gesagt, auch das is ok, weil ihr Interesse an der Zuwiderhandlung ja auch entsprechend groß is, sie ein Gewerbe hat und das nix bringt, wenns nur Peanuts sind.
Endergebnis: Eilrechtsschutz hat keine Aussicht auf Erfolg
Zweckmäßigkeit
Mandantin von Vorgehen abraten, auch bzgl Hauptsache
Mandantenschreiben fertigen
Was relevantes übersehen?😅
Danke für die bombastischen Zusammenfassungen und Glückwunsch!
15.08.2026, 09:17
Der Hinweis auf ein Berufsverbot deutet m. E. darauf hin, dass 1. in § 35 Abs. 3 GewO selbst drin steht, inwieweit das Urteil für die Verwaltung Bindungswirkung hat, hier gar nicht, weil sich im Urteil dazu nicht geäußert wurde. 2. denke ich, dass man erläutern musste, dass Strafrecht und Gefahrensbwehrrecht unterschiedliche Zwecke verfolgen und unterschiedliche Herangehensweisen (im Gefahrensbwehrrecht reicht eine Prognose, es geht auch nicht um Schuld, Sanktionierung o. Ä.). Daher war das Argument des Mandanten unbeachtlich.
15.08.2026, 10:04
Jup, denke auch, dass man auf § 35 III Nr. 3 GewO eingehen und das ablehnen sollte. Und sehe das auf unseren Fall bezogen auch so wie du: iE keine Bindung durch das Urteil, weil sich das Strafgericht zum Thema Berufsverbot nicht geäußert hat und auch garkeinen Anlass dazu hatte. Wenn man sich § 70 StGB durchliest und vergleicht, worum es bei der Verurteilung ging (sie hat "privat" zusammen mit Freunden diese Betrugsanrufe gemacht), ergibt das auch Sinn.
Nicht ganz sicher bin ich mir, was weitere "Begründungsstränge" dazu angeht. Also es ist natürlich zu 100% richtig, dass Strafverfahren und Verwaltungsverfahren unterschiedliche Zwecke und Herangehensweisen haben! Aber irgendeinen Anwendungsbereich muss der § 35 III GewO ja dennoch haben, trotz der Unterschiede zwischen Verwaltungsrecht (zukunftsgerichtete Gefahrenabwehr) und Strafverfahren (auf Vergangenheit bezogene Repression)🤔
Und da hätte ich mir die ratio legis von § 35 III GewO so gedacht: Der Gesetzgeber "vertraut" einem Strafgericht (Richter, neutrale Instanz!), das einen Sachverhalt nach den strengen Prozess- und Beweisregeln der StPO erforscht hat, mehr als einer Verwaltungsbehörde und möchte deswegen nicht, dass ein Sachverhalt, den das Strafgericht aufgeklärt und bewertet hat, dann vonner Behörde wieder in Frage gestellt wird.
Irgendwie ist das aber trotzdem ein "Fremdkörper", die Behörde an ein Strafurteil zu binden... Eben gerade, weil Strafprozess so streng ist, in dubeo und so😅
Sorry fürs Klugscheißen, ist auch alles egal und möglicherweise rede ich Käse😂 Hast es auf jeden Fall richtig gut gemacht und ne zusätzliche Begründung ist nie verkehrt!
Bin jetzt nur noch gespannt, wie sich Colo auf die Seite der Mandantin geschlagen hat😃 Wenn ich das erfahren habe, mach ich endgültig Wochenende😁
Ganz ehrlich: Ich hatte einfach keinen Bock auf Schriftsatz und war mir >90% sicher, es wäre zumindest gut vertretbar, die Erfolgsaussichten negativ zu bewerten.
Und ehrlich: Wenn du im O-Amt als Sachbearbeiter/in wärst, hättest du die Tante ihre komischen "Vermittlungsgeschäfte" guten Gewissens weitermachen lassen?😋 Für mich schrie das einfach alles: fishy AF
Nicht ganz sicher bin ich mir, was weitere "Begründungsstränge" dazu angeht. Also es ist natürlich zu 100% richtig, dass Strafverfahren und Verwaltungsverfahren unterschiedliche Zwecke und Herangehensweisen haben! Aber irgendeinen Anwendungsbereich muss der § 35 III GewO ja dennoch haben, trotz der Unterschiede zwischen Verwaltungsrecht (zukunftsgerichtete Gefahrenabwehr) und Strafverfahren (auf Vergangenheit bezogene Repression)🤔
Und da hätte ich mir die ratio legis von § 35 III GewO so gedacht: Der Gesetzgeber "vertraut" einem Strafgericht (Richter, neutrale Instanz!), das einen Sachverhalt nach den strengen Prozess- und Beweisregeln der StPO erforscht hat, mehr als einer Verwaltungsbehörde und möchte deswegen nicht, dass ein Sachverhalt, den das Strafgericht aufgeklärt und bewertet hat, dann vonner Behörde wieder in Frage gestellt wird.
Irgendwie ist das aber trotzdem ein "Fremdkörper", die Behörde an ein Strafurteil zu binden... Eben gerade, weil Strafprozess so streng ist, in dubeo und so😅
Sorry fürs Klugscheißen, ist auch alles egal und möglicherweise rede ich Käse😂 Hast es auf jeden Fall richtig gut gemacht und ne zusätzliche Begründung ist nie verkehrt!
Bin jetzt nur noch gespannt, wie sich Colo auf die Seite der Mandantin geschlagen hat😃 Wenn ich das erfahren habe, mach ich endgültig Wochenende😁
Ganz ehrlich: Ich hatte einfach keinen Bock auf Schriftsatz und war mir >90% sicher, es wäre zumindest gut vertretbar, die Erfolgsaussichten negativ zu bewerten.
Und ehrlich: Wenn du im O-Amt als Sachbearbeiter/in wärst, hättest du die Tante ihre komischen "Vermittlungsgeschäfte" guten Gewissens weitermachen lassen?😋 Für mich schrie das einfach alles: fishy AF
15.08.2026, 12:37
Ich bin noch am erholen :D Aber ich glaube unser Fall im GPA war anders konzipiert. Es war ein Mandant. Der hatte sich bei den Opfern entschuldigt, denen das Geld zurückgezahlt, hat mE auch erstmal keine fishy Geschäfte gemacht, die Steuern hat er zwar erst nach dem Ausgangsbescheid gezahlt, aber habe mich auf den Standpunkt gestellt, dass die Widerspruchsbehörde das berücksichtigen muss (Diskussion um Beurteilungszeitpunkt der Unzuverlässigkeit). Jedenfalls dürfte die erweiterte Gewerbeuntersagung unverhältnismäßig gewesen sein. Man muss ja irgendwie auch mit Vorstrafe irgendein Gewerbe ausüben können. Und die Zwangsgeldfestsetzung war - wenn ich sauber gelesen habe - nach HmbVwVG allein deshalb rechtswidrig, weil die Höhe zu hoch war (5000€ statt der im Gesetz erlaubten 1000€, aber will nicht ausschließen, dass ich mich verlesen hab und da 10.000€ stand 😂). Also glaube, dass unser Fall eher dahingehend abgewandelt war, einen 80 V Antrag ans Gericht zu stellen. Aber aA dürfte vertretbar sein.
15.08.2026, 13:21
Danke dir, war echt neugierig😃
Glaube aber tatsächlich, euer Sachverhalt war anders bzw mehr darauf ausgelegt, den 80 er-Antrag tatsächlich zu stellen. Relevante Unterschiede, die mir spontan auffallen:
- Bei uns in NRW mE wegen § 110 JustG kein Widerspruchsverfahren, sodass man das mitg der später erfolgten Rückzahlung der Steuerschuld leichter abbügeln konnte. Weil - und da bin ich mir relativ sicher - es kommt nach hM bei der Gewerbeuntersagung anders als sonst bei angefochtenen Dauer-VA wegen dieses Wiedergestattungsverfahrens in § 35 VI GewO nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, sondern auf den der letzten Behördenentscheidung. Und der war bei uns halt schon. Anders, wenns das Widerspruchsverfahren noch gib...
- Zum Thema erweiterte Gewerbeuntersagung: bei uns hatte sie halt schon mal so eine "Vermittlungsagentur" für minimal andere Sachen eröffnet und deswegen hab ich mir gedacht: ohne ihr das Gewerbetreiben komplett zu verbieten, "vermittelt" sie demnächst halt wieder was minimal anderes und das kriegt man nie unterbunden, weil immer die Möglichkeit des Ausweichens auf ein leicht anderes Geschäftsfeld besteht.
Und das, was man ihr vorgeworfen hat (schwere Straftaten gegen fremde Vermögensinteressen und Steuern nicht bezahlen), war auch nicht spezifisch auf ein konkretes Gewerbe bezogen, sondern das könnte man wahrscheinlich jedem Gewerbetreibenden in Bezug auf seine Zuverlässigkeit vorhalten.
Ansonsten kann es aber seeehr gut sein, dass ich zu streng war😅 Wie gesagt auch einfach kB auf Schriftsatz gehabt...
Mit dieser Vermittlungsagentur war bei uns ansich erstmal auch nichts zu beanstanden, also da stand zumindest ausdrücklich erstmal keine Strafbarkeit in Rede. Das fishy war eher meine subjektive Wertung, hab das bei meiner Bearbeitung deshalb natürlich nicht erwähnt, weil wäre Sachverhaltsquetsche. In der Realität ist sowas halt selten seriös🙈
Ich hab mich halt drauf gestürzt, dass zumindest gewerberelevante Straftaten (insbesondere schwerere, gegen fremdes Vermögen gerichtete) nach meiner Kenntnis schon ausreichen, um jemanden als unzuverlässig anzusehen. Klar, auf keinen Fall "für immer", aber bei uns war Verurteilung erst etwa 2,5 Jahre her und bis Anfang des Jahres hatte sie außerdem in Haft gesessen.
Und Steuerschuld war mE auch - zumindest bei uns - zu berücksichtigen und reicht "ansich" wohl auch für die Gewerbeuntersagung.
Zwangsgeld is bei euch aber chillig geregelt, NRW geht bis 100k😄 Irgendwie kommt mirn Tauie aber echt wenig vor. Je nachdem worum es geht und was man durch Nichtbeachtung verdienen kann, lacht der Pflichtige sich doch schlapp über die 1000 und zahlt das aus der Portokasse🙈
Habe auch - da ich trotz allem noch ein leichtes Störgefühl hatte - in Zweckmäßigkeit und im Mandantenschreiben aber das Wiedergestattungsverfahren nach § 35 VI GewO noch mal aufgegriffen und drauf hingewiesen, dass man das sinnvollerweise mit etwas zeitlichem Abstand machen könnte.
So jetzt aber echt Schluss und Wochenende😂 Hätte gestern doch richtig einen trinken sollen, dann hätte ich jetzt nen soliden Kater, andere Sorgen als hier ewig lange Texte zu schreiben und würde leichter loslassen😁
Glaube aber tatsächlich, euer Sachverhalt war anders bzw mehr darauf ausgelegt, den 80 er-Antrag tatsächlich zu stellen. Relevante Unterschiede, die mir spontan auffallen:
- Bei uns in NRW mE wegen § 110 JustG kein Widerspruchsverfahren, sodass man das mitg der später erfolgten Rückzahlung der Steuerschuld leichter abbügeln konnte. Weil - und da bin ich mir relativ sicher - es kommt nach hM bei der Gewerbeuntersagung anders als sonst bei angefochtenen Dauer-VA wegen dieses Wiedergestattungsverfahrens in § 35 VI GewO nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, sondern auf den der letzten Behördenentscheidung. Und der war bei uns halt schon. Anders, wenns das Widerspruchsverfahren noch gib...
- Zum Thema erweiterte Gewerbeuntersagung: bei uns hatte sie halt schon mal so eine "Vermittlungsagentur" für minimal andere Sachen eröffnet und deswegen hab ich mir gedacht: ohne ihr das Gewerbetreiben komplett zu verbieten, "vermittelt" sie demnächst halt wieder was minimal anderes und das kriegt man nie unterbunden, weil immer die Möglichkeit des Ausweichens auf ein leicht anderes Geschäftsfeld besteht.
Und das, was man ihr vorgeworfen hat (schwere Straftaten gegen fremde Vermögensinteressen und Steuern nicht bezahlen), war auch nicht spezifisch auf ein konkretes Gewerbe bezogen, sondern das könnte man wahrscheinlich jedem Gewerbetreibenden in Bezug auf seine Zuverlässigkeit vorhalten.
Ansonsten kann es aber seeehr gut sein, dass ich zu streng war😅 Wie gesagt auch einfach kB auf Schriftsatz gehabt...
Mit dieser Vermittlungsagentur war bei uns ansich erstmal auch nichts zu beanstanden, also da stand zumindest ausdrücklich erstmal keine Strafbarkeit in Rede. Das fishy war eher meine subjektive Wertung, hab das bei meiner Bearbeitung deshalb natürlich nicht erwähnt, weil wäre Sachverhaltsquetsche. In der Realität ist sowas halt selten seriös🙈
Ich hab mich halt drauf gestürzt, dass zumindest gewerberelevante Straftaten (insbesondere schwerere, gegen fremdes Vermögen gerichtete) nach meiner Kenntnis schon ausreichen, um jemanden als unzuverlässig anzusehen. Klar, auf keinen Fall "für immer", aber bei uns war Verurteilung erst etwa 2,5 Jahre her und bis Anfang des Jahres hatte sie außerdem in Haft gesessen.
Und Steuerschuld war mE auch - zumindest bei uns - zu berücksichtigen und reicht "ansich" wohl auch für die Gewerbeuntersagung.
Zwangsgeld is bei euch aber chillig geregelt, NRW geht bis 100k😄 Irgendwie kommt mirn Tauie aber echt wenig vor. Je nachdem worum es geht und was man durch Nichtbeachtung verdienen kann, lacht der Pflichtige sich doch schlapp über die 1000 und zahlt das aus der Portokasse🙈
Habe auch - da ich trotz allem noch ein leichtes Störgefühl hatte - in Zweckmäßigkeit und im Mandantenschreiben aber das Wiedergestattungsverfahren nach § 35 VI GewO noch mal aufgegriffen und drauf hingewiesen, dass man das sinnvollerweise mit etwas zeitlichem Abstand machen könnte.
So jetzt aber echt Schluss und Wochenende😂 Hätte gestern doch richtig einen trinken sollen, dann hätte ich jetzt nen soliden Kater, andere Sorgen als hier ewig lange Texte zu schreiben und würde leichter loslassen😁









