14.06.2019, 15:28
14.06.2019, 15:30
(14.06.2019, 15:28)Gast schrieb:(14.06.2019, 15:25)Gast schrieb: (sonst müsste jede Nutzungsuntersagung für sofort vollziehbar erklärt werden.).
Exakt das passiert in der Praxis. Effizienz der Gefahrenabwehr zur Beseitigung baurechtswidriger Zustaende.
Und sind die 80Ver in der Praxis dagegen erfolgreich?
14.06.2019, 15:33
(14.06.2019, 15:28)Gast schrieb:(14.06.2019, 15:25)Gast schrieb: (sonst müsste jede Nutzungsuntersagung für sofort vollziehbar erklärt werden.).
Exakt das passiert in der Praxis. Effizienz der Gefahrenabwehr zur Beseitigung baurechtswidriger Zustaende.
Muss dann aber auch entsprechend begründet werden, was hier gerade nicht der Fall war. Begründung war pauschal und nicht einzelfallbezogen. Der SV schrie geradezu danach die formelle rw anzunehmen, sonst wäre nicht der Rettungsanker bezüglich der anderen Ziffer (Schutz von Leib und Leben...Begründung dann nicht erforderlich, unzureichende Begründung bezgl Ziffer 1 und 2 also unschädlich) drin gewesen.
14.06.2019, 16:19
Hat einer der Berliner eine schöne Musterlösung zur heutigen ÖR Klausur parat, die er zu seinem besten geben möchte??
14.06.2019, 16:34
Glaube ich habe etwas abgespact aber hielt das für clever weil für mich der 2 Antrag bzgl der Benutzungswidrigkeit keinen Sinn ergeben hätte. Es sagt ja keiner von beiden das es nach 20 Uhr auch zu Störungen kommt. Nur dass der Platz auch Benutzungswidrig genutzt wird.
Daher:
Entscheidungsgründe:
Auslegung Antrag 2 gem. 88 VwGO. Eigentlich will der Kläger nur das Ruhe herrscht und zwar immer bis Max. 55db daher Antrag 1 und 2 als
ein Antrag: Maßnahmen zu ergreifen dass es zu keiner Überschreitung von 55db kommt.
Bestimmtheit Antrag da nur Maßnahmen beantragt und nicht konkrete Maßnahmen! Aber nicht erforderlich - Arg. Kostenrisiko und Behörde kann besser einschätzen was ausreichend ist.
101 II Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Zulässigkeit
VRw Daseinsvorsorge
Statthafte Klageart: Leistungsklage
Klagebefugnis: Art. 2 II GG, Berufung auf BImschG auch nicht verwehrt weil auch für obligatorischen und nicht nur dinglich Berechtigten
RSB: vorheriger Antrag bei der Behörde
44 VwGO
Begründetheit:
ÖffR Abwehranspruch: Herleitung und Voraussetzungen
Antrag Streetball: Beeinträchtigung subj. Recht (+)
Zurechnung Behörde: alles mal angeführt was mir dazu eingefallen ist auch bzgl Nutzung nach 20.00
Duldung: Freizeitrichtlinie (-) Sportanlagen (-) aber dann allg. Abwägung unter hilfenahme der Richtwerte aus Richtlinie
Duldung (-)
Antrag Kinderspielplatz:
22 Abs. 1a (+)
Sonderfall (-)
Kosten
Berufung
Daher:
Entscheidungsgründe:
Auslegung Antrag 2 gem. 88 VwGO. Eigentlich will der Kläger nur das Ruhe herrscht und zwar immer bis Max. 55db daher Antrag 1 und 2 als
ein Antrag: Maßnahmen zu ergreifen dass es zu keiner Überschreitung von 55db kommt.
Bestimmtheit Antrag da nur Maßnahmen beantragt und nicht konkrete Maßnahmen! Aber nicht erforderlich - Arg. Kostenrisiko und Behörde kann besser einschätzen was ausreichend ist.
101 II Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Zulässigkeit
VRw Daseinsvorsorge
Statthafte Klageart: Leistungsklage
Klagebefugnis: Art. 2 II GG, Berufung auf BImschG auch nicht verwehrt weil auch für obligatorischen und nicht nur dinglich Berechtigten
RSB: vorheriger Antrag bei der Behörde
44 VwGO
Begründetheit:
ÖffR Abwehranspruch: Herleitung und Voraussetzungen
Antrag Streetball: Beeinträchtigung subj. Recht (+)
Zurechnung Behörde: alles mal angeführt was mir dazu eingefallen ist auch bzgl Nutzung nach 20.00
Duldung: Freizeitrichtlinie (-) Sportanlagen (-) aber dann allg. Abwägung unter hilfenahme der Richtwerte aus Richtlinie
Duldung (-)
Antrag Kinderspielplatz:
22 Abs. 1a (+)
Sonderfall (-)
Kosten
Berufung
14.06.2019, 16:49
Eigentlich hab ich grad keinen Bock mehr, aber gut, hauen wir mal in die Tasten. Für die Nachwelt. Möge sie rechtzeitig ins Forum gucken...
Der Fall ist GROB orientiert an dem hier: https://openjur.de/u/455425.html
Aber: Unser Kläger (Mieter) einer Wohnung lebt zwischen einem Kinderspielplatz (KSP) und einem Streetballplatz (SBP) und will die Gemeinde nun "verpflichten", was dagegen zu tun. Und zwar mit drei Anträgen:
1. Bekl soll was dagegen machen, dass SBP RW Lärm macht (Alk und Musik)
2. dasselbe für RM Nutzung des SBP
3. dasselbe für Nutzung des KSP
Alle Anträge stellen die Maßnahmen ins Ermessen der Behörde; die sollen lediglich dazu führen, dass der Lärm auf 55dBA begrenzt wird (gemessen am Haus des Klägers).
Der Kläger stellt dann mittenmang schriftlich nochmal nen Beweisantrag; er will durch SV begutachten lassen, dass der Lärm des KSP auch über dem Grenzwert liegt. Der wird nicht beschieden; den muss man also verarzten.
Die Bekl hat nur ein Gutachten, dass 59,4 dBA allein für den SBP ausweist; das sei ausreichend; das sei ja auch gar nicht so viel "drüber" (Kläger so: doch, weil alle 10 dBA ist das ne Verdopplung) und die vorgesehenen Werte seien ja auch niedrig.
Kläger: Ich hab einen ÖR Abwehranspruch; Bekl: Nö, keine AGL.
Kläger: RW schlichthoheitliches Handeln! KSP ist nicht privilegiert nach § 22 Ia BImSchG! Bekl: doch, wohl und übrigens, du hast keine Klagebefugnis, die hat - wie im BauPlanR - nur der Eigentümer. Lärm ist voll sozialadäquat!
Ortsbegehung mit Gericht; da verzichten beide auf müV
Abgedruckt war ne FreizeitlärmVO und eine SportanlagenVO zum BImSchG
Meine - wohl schlampigste ever, aber ich konnte heute nicht mehr - Lösung:
R: Termin der Entscheidung statt müV; Namen der Richter zu fingieren (ich möchte nicht über die Namen reden... der Korrektor denkt sich bestimmt, ich wär so n pseudowitziger Horst...)
T:
EG:
Unterschriften BerufsRi
Streitwertbeschluss erlassen
Der Fall ist GROB orientiert an dem hier: https://openjur.de/u/455425.html
Aber: Unser Kläger (Mieter) einer Wohnung lebt zwischen einem Kinderspielplatz (KSP) und einem Streetballplatz (SBP) und will die Gemeinde nun "verpflichten", was dagegen zu tun. Und zwar mit drei Anträgen:
1. Bekl soll was dagegen machen, dass SBP RW Lärm macht (Alk und Musik)
2. dasselbe für RM Nutzung des SBP
3. dasselbe für Nutzung des KSP
Alle Anträge stellen die Maßnahmen ins Ermessen der Behörde; die sollen lediglich dazu führen, dass der Lärm auf 55dBA begrenzt wird (gemessen am Haus des Klägers).
Der Kläger stellt dann mittenmang schriftlich nochmal nen Beweisantrag; er will durch SV begutachten lassen, dass der Lärm des KSP auch über dem Grenzwert liegt. Der wird nicht beschieden; den muss man also verarzten.
Die Bekl hat nur ein Gutachten, dass 59,4 dBA allein für den SBP ausweist; das sei ausreichend; das sei ja auch gar nicht so viel "drüber" (Kläger so: doch, weil alle 10 dBA ist das ne Verdopplung) und die vorgesehenen Werte seien ja auch niedrig.
Kläger: Ich hab einen ÖR Abwehranspruch; Bekl: Nö, keine AGL.
Kläger: RW schlichthoheitliches Handeln! KSP ist nicht privilegiert nach § 22 Ia BImSchG! Bekl: doch, wohl und übrigens, du hast keine Klagebefugnis, die hat - wie im BauPlanR - nur der Eigentümer. Lärm ist voll sozialadäquat!
Ortsbegehung mit Gericht; da verzichten beide auf müV
Abgedruckt war ne FreizeitlärmVO und eine SportanlagenVO zum BImSchG
Meine - wohl schlampigste ever, aber ich konnte heute nicht mehr - Lösung:
R: Termin der Entscheidung statt müV; Namen der Richter zu fingieren (ich möchte nicht über die Namen reden... der Korrektor denkt sich bestimmt, ich wär so n pseudowitziger Horst...)
T:
- 1. Stattgabe, soweit es um RM Nutzung des SBP geht
- 2. iÜ Abweisung
- 3. Kosten Kl 2/3; Bekl 1/3 (im BearbV stand, alle Anträge hätten etwa gleich viel Streitwert; das war für mich ein Indikator, das irgendwas failen und irgendwas durchgehen muss, ist aber Kaffeesatzleserei :D)
- 4. Vorl Vollstr: erlassen
EG:
- proz Vorfrage: 101 II, weil Einverständnis
- SEV:
- VerwRW (+), weil ÖR; weil Sachzusammenhang mit ÖR Anlage der Daseinsvorsorge (actus-contrarius-Gedanke); dass es Daseinsvorsorge ist, stand sogar drin
- L-Klage, weil schlicht-hoheitliches Handeln; LK von VwGO vorausgesetzt; jedenfalls gewohnheitsR anerkannt
- Klagebefugnis (+); § 42 II analog wegen Ausschluss Popularklage; Drittschutz (dummerweise hab ich auf § 3 BImSchG abgestellt; wohl eher nicht)
- § 44 (+
- Begründetheit:
- KSP (-), weil keine zu duldende RW Beeinträchtigung (das ist tatsächlich mein OS, denn ich kam nicht klar, wo ich das einsortiere und dachte: Hey, so denkt der Korrektur nur "unsauber" und nicht "DUMM?!")
- dann lustig nacheinander rumgeworfen: § 22 Ia
- hier auch BA -> war nicht zu vorab zu verbescheiden, weil Verzicht auf müV und Hinweis zu unterstellen
- daher Entscheidung im Urteil
- nicht nötig, weil Ergebnis wegen § 22 Ia eh nicht verwendet werden darf
- § 4 BauNVO (hatte Kl erwähnt, von wegen: ist Wohngebiet, darf nicht laut sein
- SBP RW Nutzung (-), weil nicht zurechenbar zu Bekl; RW Nutzung von irgendwas ist allg Lebensrisiko; bloße Kausalität, dh Bestehen des Platzes (-); Lärm auch nicht Benutzungslärm
- SBP RM Nutzung (+), weil zu laut und Bekl hat bloß Schilder aufgehängt
- 59,4 ist weit über 55, weil Verdopplung alle 10 dbA (stand drin)
- prozNE:
- Kosten: § 155 I - Teilung vhm zu Verlust
- VorlV (-), erlassen
- Berufung: keine Gründe, § 124, nicht zuzulassen
Unterschriften BerufsRi
Streitwertbeschluss erlassen
14.06.2019, 16:58
(14.06.2019, 15:33)Gast schrieb:(14.06.2019, 15:28)Gast schrieb:(14.06.2019, 15:25)Gast schrieb: (sonst müsste jede Nutzungsuntersagung für sofort vollziehbar erklärt werden.).
Exakt das passiert in der Praxis. Effizienz der Gefahrenabwehr zur Beseitigung baurechtswidriger Zustaende.
Muss dann aber auch entsprechend begründet werden, was hier gerade nicht der Fall war. Begründung war pauschal und nicht einzelfallbezogen. Der SV schrie geradezu danach die formelle rw anzunehmen, sonst wäre nicht der Rettungsanker bezüglich der anderen Ziffer (Schutz von Leib und Leben...Begründung dann nicht erforderlich, unzureichende Begründung bezgl Ziffer 1 und 2 also unschädlich) drin gewesen.
Habe hinsichtlich Ziffer 2 auch gesagt dass da schon die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit formell rechtswidrig ist mangels Begründung. Hab aber dann trzd noch angesprochen dass die Ziffer 2 darüber hinaus aber auch materiell rw ist. Ist doch umstritten ob man sonst, also wenns nur formell rw ist, nur die sofortige Vollziehbarkeit aufhebt und im Übrigen abweist...
Bzgl. Ziff 1 habe ich auch gesagt dass der Bescheid rm ist, habe zwar die Instandsetzung verneint aber gesagt dass es nach Anlage 1 Nr.2 zu § 50LBO verfahrensfrei sein könnte und sich das zumindest nich ausschließen lässt nach dem SV (keine Ahnung gehabr, einfach gelabert). Aber dann gesagt materiell rw weil kein Bestandsschutz (wobei ich da nich so richtig auf diese ganze Bestandsschutzproblematik eingegangen bin, sondern eher darauf dass jedenfalls die 2 Zimmer keinen Bestandsschutz genießen, da neu) und außerdem ja diese Treppen fehlen..
14.06.2019, 16:59
14.06.2019, 17:18
14.06.2019, 17:26
(14.06.2019, 16:49)GJPAAAH(BE) schrieb: Eigentlich hab ich grad keinen Bock mehr, aber gut, hauen wir mal in die Tasten. Für die Nachwelt. Möge sie rechtzeitig ins Forum gucken...
Der Fall ist GROB orientiert an dem hier: https://openjur.de/u/455425.html
Aber: Unser Kläger (Mieter) einer Wohnung lebt zwischen einem Kinderspielplatz (KSP) und einem Streetballplatz (SBP) und will die Gemeinde nun "verpflichten", was dagegen zu tun. Und zwar mit drei Anträgen:
1. Bekl soll was dagegen machen, dass SBP RW Lärm macht (Alk und Musik)
2. dasselbe für RM Nutzung des SBP
3. dasselbe für Nutzung des KSP
Alle Anträge stellen die Maßnahmen ins Ermessen der Behörde; die sollen lediglich dazu führen, dass der Lärm auf 55dBA begrenzt wird (gemessen am Haus des Klägers).
Der Kläger stellt dann mittenmang schriftlich nochmal nen Beweisantrag; er will durch SV begutachten lassen, dass der Lärm des KSP auch über dem Grenzwert liegt. Der wird nicht beschieden; den muss man also verarzten.
Die Bekl hat nur ein Gutachten, dass 59,4 dBA allein für den SBP ausweist; das sei ausreichend; das sei ja auch gar nicht so viel "drüber" (Kläger so: doch, weil alle 10 dBA ist das ne Verdopplung) und die vorgesehenen Werte seien ja auch niedrig.
Kläger: Ich hab einen ÖR Abwehranspruch; Bekl: Nö, keine AGL.
Kläger: RW schlichthoheitliches Handeln! KSP ist nicht privilegiert nach § 22 Ia BImSchG! Bekl: doch, wohl und übrigens, du hast keine Klagebefugnis, die hat - wie im BauPlanR - nur der Eigentümer. Lärm ist voll sozialadäquat!
Ortsbegehung mit Gericht; da verzichten beide auf müV
Abgedruckt war ne FreizeitlärmVO und eine SportanlagenVO zum BImSchG
Meine - wohl schlampigste ever, aber ich konnte heute nicht mehr - Lösung:
R: Termin der Entscheidung statt müV; Namen der Richter zu fingieren (ich möchte nicht über die Namen reden... der Korrektor denkt sich bestimmt, ich wär so n pseudowitziger Horst...)
T:TB: insbes. Verzicht auf müV; BAntrag (wtf, wo? Ich hab den unter große Prozessgeschichte gebastelt)
- 1. Stattgabe, soweit es um RM Nutzung des SBP geht
- 2. iÜ Abweisung
- 3. Kosten Kl 2/3; Bekl 1/3 (im BearbV stand, alle Anträge hätten etwa gleich viel Streitwert; das war für mich ein Indikator, das irgendwas failen und irgendwas durchgehen muss, ist aber Kaffeesatzleserei :D)
- 4. Vorl Vollstr: erlassen
EG:ReBe: §§ 124, 124a Antrag auf Zulassung der Berufung
- proz Vorfrage: 101 II, weil Einverständnis
- SEV:
- VerwRW (+), weil ÖR; weil Sachzusammenhang mit ÖR Anlage der Daseinsvorsorge (actus-contrarius-Gedanke); dass es Daseinsvorsorge ist, stand sogar drin
- L-Klage, weil schlicht-hoheitliches Handeln; LK von VwGO vorausgesetzt; jedenfalls gewohnheitsR anerkannt
- Klagebefugnis (+); § 42 II analog wegen Ausschluss Popularklage; Drittschutz (dummerweise hab ich auf § 3 BImSchG abgestellt; wohl eher nicht)
- § 44 (+
- Begründetheit:
- KSP (-), weil keine zu duldende RW Beeinträchtigung (das ist tatsächlich mein OS, denn ich kam nicht klar, wo ich das einsortiere und dachte: Hey, so denkt der Korrektur nur "unsauber" und nicht "DUMM?!")
- dann lustig nacheinander rumgeworfen: § 22 Ia
- hier auch BA -> war nicht zu vorab zu verbescheiden, weil Verzicht auf müV und Hinweis zu unterstellen
- daher Entscheidung im Urteil
- nicht nötig, weil Ergebnis wegen § 22 Ia eh nicht verwendet werden darf
- § 4 BauNVO (hatte Kl erwähnt, von wegen: ist Wohngebiet, darf nicht laut sein
- SBP RW Nutzung (-), weil nicht zurechenbar zu Bekl; RW Nutzung von irgendwas ist allg Lebensrisiko; bloße Kausalität, dh Bestehen des Platzes (-); Lärm auch nicht Benutzungslärm
- SBP RM Nutzung (+), weil zu laut und Bekl hat bloß Schilder aufgehängt
- 59,4 ist weit über 55, weil Verdopplung alle 10 dbA (stand drin)
- prozNE:
- Kosten: § 155 I - Teilung vhm zu Verlust
- VorlV (-), erlassen
- Berufung: keine Gründe, § 124, nicht zuzulassen
Unterschriften BerufsRi
Streitwertbeschluss erlassen
Wieso sollte 3 BimschG nicht richtig sein? "Nachbarn" macht den Paragraphen definitv drittschützend.
War doch als AGL dann öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch oder?