13.06.2019, 17:50
13.06.2019, 17:51
BW
Revision des Mandantan
A. Zulässigkeit
P: Revisionsbegründungsfrist nicht abgelaufen, da Urteil bei Einlegung noch nicht zugestellt
B. Begründetheit
I. VerfahrensVS
P: Zuständigkeit LG, keine Aussage darüber möglich da Anklage 1 nicht abgedruckt. Aber ohnehin unerheblich wegen 269 StPO
II. Absolute RG nein
III. Relative RG
- Verfahrensfehler
P: kein EröffnBeschluss bzw erst in HV, Ladung
Aber Heilung da kein Aussetzungsantrag des Ak
P: Formlose Zustellung ok 35 StPO da AK bei Vrdl anwesend
- Materiell
242 ja, aber 244 nein da Taschenmesser kein gef Wz mangels Widmung und Beweis (aA vertretbar)
223 ja
240 ja
267 zusammengesetzte Urkunde, gebrauchen verfälschen
185 ja// P: Beweis Foto iVm Zeugenaussage, Indizien
263 nein da kein Vermögensvorteil
IE Revision begründet, Beruhen des Urteils ja
Revision der Staatsanwaltschaft
A. Zulässigkeit
B. Begründetheit
Materiell
315c nein mangels Gefährdung
242 ja, aber 243 nein da zum einen nicht besonders gesichert, wegen selbem Unrechtsgehalt 243 I 2 zwar gegeben (wird in der Praxis so gehandhabt), aber geringwertige Sache
Im Übrigen kein Beweis wegen Sicherung
263 wg Entfernung des Preisschilds nein da keine Vermögensverfügung, kein Verfügungsbewusstsein
315d ja Beweis: Indizien, Kombination mit Foto etc
Revision des Mandantan
A. Zulässigkeit
P: Revisionsbegründungsfrist nicht abgelaufen, da Urteil bei Einlegung noch nicht zugestellt
B. Begründetheit
I. VerfahrensVS
P: Zuständigkeit LG, keine Aussage darüber möglich da Anklage 1 nicht abgedruckt. Aber ohnehin unerheblich wegen 269 StPO
II. Absolute RG nein
III. Relative RG
- Verfahrensfehler
P: kein EröffnBeschluss bzw erst in HV, Ladung
Aber Heilung da kein Aussetzungsantrag des Ak
P: Formlose Zustellung ok 35 StPO da AK bei Vrdl anwesend
- Materiell
242 ja, aber 244 nein da Taschenmesser kein gef Wz mangels Widmung und Beweis (aA vertretbar)
223 ja
240 ja
267 zusammengesetzte Urkunde, gebrauchen verfälschen
185 ja// P: Beweis Foto iVm Zeugenaussage, Indizien
263 nein da kein Vermögensvorteil
IE Revision begründet, Beruhen des Urteils ja
Revision der Staatsanwaltschaft
A. Zulässigkeit
B. Begründetheit
Materiell
315c nein mangels Gefährdung
242 ja, aber 243 nein da zum einen nicht besonders gesichert, wegen selbem Unrechtsgehalt 243 I 2 zwar gegeben (wird in der Praxis so gehandhabt), aber geringwertige Sache
Im Übrigen kein Beweis wegen Sicherung
263 wg Entfernung des Preisschilds nein da keine Vermögensverfügung, kein Verfügungsbewusstsein
315d ja Beweis: Indizien, Kombination mit Foto etc
13.06.2019, 17:52
(13.06.2019, 17:42)Schwergewicht schrieb:(13.06.2019, 17:34)Gast schrieb:(13.06.2019, 17:28)Nrw........k schrieb:(13.06.2019, 17:16)GJPAAAH(BE) schrieb: Falls es jemanden interessiert, hier wohl die Grundlage für § 153a I 5: https://dejure.org/dienste/vernetzung/re...s%20146/16
:@
Oh man...
Danke!
Mist, übersehen!! Dabei habe ich mich noch die ganze Zeit gefragt, was es mit dieser Einstellung auf sich hat. Ob das schwer wiegt?
Das war einer der Schwerpunkte der Klausur. Natürlich wiegt das schwer, wenn du etwas nicht einstellst, obwohl strafklageverbrauch vorliegt.
Immer diese Mutmacher hier!
Da war doch noch genug anderes Gekröse drin.
Und wenn das Landgericht das vorher anders gesehen hat, ist es jedenfalls auch vertretbar. Müssen wir klüger als Berufsrichter am LG sein!?
13.06.2019, 17:54
(13.06.2019, 17:52)GJPAAAH(BE) schrieb:(13.06.2019, 17:42)Schwergewicht schrieb:(13.06.2019, 17:34)Gast schrieb:(13.06.2019, 17:28)Nrw........k schrieb:(13.06.2019, 17:16)GJPAAAH(BE) schrieb: Falls es jemanden interessiert, hier wohl die Grundlage für § 153a I 5: https://dejure.org/dienste/vernetzung/re...s%20146/16
:@
Oh man...
Danke!
Mist, übersehen!! Dabei habe ich mich noch die ganze Zeit gefragt, was es mit dieser Einstellung auf sich hat. Ob das schwer wiegt?
Das war einer der Schwerpunkte der Klausur. Natürlich wiegt das schwer, wenn du etwas nicht einstellst, obwohl strafklageverbrauch vorliegt.
Immer diese Mutmacher hier!
Da war doch noch genug anderes Gekröse drin.
Und wenn das Landgericht das vorher anders gesehen hat, ist es jedenfalls auch vertretbar. Müssen wir klüger als Berufsrichter am LG sein!?
Es geht doch eher darum, das Problem nicht gesehen zu haben. Aber selbst dann hat man noch immer Chancen auf eine gute Note, wenn man den Rest ordentlich gelöst hat. Der Gesamteindruck ist entscheidend.
13.06.2019, 17:55
Heißt iE beide Revisionen Aussicht auf Erfolg.
Verschlechterung möglich da Revision zum Nachteil des Ak.
Revision der StA aber unerheblich da Tateinheit und ohnehin die höhere Strafe maßgeblich. Und ohnehin Verstoß gegen Rechtsstaatprinzip wenn StA Revision von Revision des Ak anhängig macht (kp ob das stimmt) Zu raten ist daher Einlegung
Revisionsgericht wird hinsichtlich Revision Urteil mitsamt Feststellungen aufheben und zur erneuten Entsch an andere Kammer des LG zurückzuverweisen
Verschlechterung möglich da Revision zum Nachteil des Ak.
Revision der StA aber unerheblich da Tateinheit und ohnehin die höhere Strafe maßgeblich. Und ohnehin Verstoß gegen Rechtsstaatprinzip wenn StA Revision von Revision des Ak anhängig macht (kp ob das stimmt) Zu raten ist daher Einlegung
Revisionsgericht wird hinsichtlich Revision Urteil mitsamt Feststellungen aufheben und zur erneuten Entsch an andere Kammer des LG zurückzuverweisen
13.06.2019, 18:02
(13.06.2019, 17:42)Schwergewicht schrieb:(13.06.2019, 17:34)Gast schrieb:(13.06.2019, 17:28)Nrw........k schrieb:(13.06.2019, 17:16)GJPAAAH(BE) schrieb: Falls es jemanden interessiert, hier wohl die Grundlage für § 153a I 5: https://dejure.org/dienste/vernetzung/re...s%20146/16
:@
Oh man...
Danke!
Mist, übersehen!! Dabei habe ich mich noch die ganze Zeit gefragt, was es mit dieser Einstellung auf sich hat. Ob das schwer wiegt?
Das war einer der Schwerpunkte der Klausur. Natürlich wiegt das schwer, wenn du etwas nicht einstellst, obwohl strafklageverbrauch vorliegt.
Quatsch. Also in NRW war schon eingestellt, es war dann ein Verfahrenshindednis hinsichtlich 3/7 Taten!
Im Übrigen hat man sich dadurch auch nichts verbaut, da der Tat komplex ja explizit ausgenommen war.
Also ärgerlich ja, durchfallen nein, mMn.
13.06.2019, 18:20
Kann noch jemand was zu Sachsen sagen?
13.06.2019, 18:29
13.06.2019, 18:46
13.06.2019, 18:55
Hab mit den Rügen nach 344 II 2 auch überlegt, aber im Endeffekt alle durchgehen lassen in der Zulässigkeit. Wann hat die Verteidigerin in der HV genau widersprochen? Hab gesagt, dass es noch rechtzeitig war