07.04.2026, 21:28
(07.04.2026, 21:13)RefNds26 schrieb: Okay ja, so habe ich das auch. Etwas verwirrt war ich, warum die bestätigenden Mails vor dem Widerruf noch wörtlich abgedruckt waren, wo doch der Vertrag schon telefonisch geschlossen war. Daher dachte ich kurz, hinter dem „Vertragsschluss“ hätte sich noch ein Problem versteckt, das ich nicht gesehen habe 😅 (kaufmännisches Bestätigungsschreiben oÄ)
Wahrscheinlich um keine weitere Beweisprüfung erforderlich zu machen. Und die Uhrzeiten waren denke ich Anknüpfungspunkt für einen Widerruf nach 130 I 2 BGB
08.04.2026, 10:51
Wie habt ihr das mit der Anwältin gelöst, die sich nicht per beA eingereicht hat? Es gibt ja die bgh Entscheidung aus 25, aus der sich ergibt dass Anwälte das auch in eigener Sache machen müssen. Aber dann wäre die Klage ja unzulässig gewesen
08.04.2026, 11:20
(08.04.2026, 10:51)jamsrunfree schrieb: Wie habt ihr das mit der Anwältin gelöst, die sich nicht per beA eingereicht hat? Es gibt ja die bgh Entscheidung aus 25, aus der sich ergibt dass Anwälte das auch in eigener Sache machen müssen. Aber dann wäre die Klage ja unzulässig gewesen
Ja war auch verwirrt mit der Entscheidung eigentlich. Habe erstmal dargestellt, das grds. kein Unterschied gemacht werden kann zwischen privater und beruflicher Tätigkeit beim Status Rechtsanwältin wegen Wortlaut und Telos, es aber in diesem Fall unzumutbar ist aufgrund der Privatsphäre und der Art der Organisation des BeAs in der Kanzlei... Also einfach da den Sachverhalt bzw ihren Vortrag hingeschrieben, wollte auf keinen Fall ins Hilfsgutachten ....
08.04.2026, 11:32
(08.04.2026, 11:20)RefiHH schrieb:(08.04.2026, 10:51)jamsrunfree schrieb: Wie habt ihr das mit der Anwältin gelöst, die sich nicht per beA eingereicht hat? Es gibt ja die bgh Entscheidung aus 25, aus der sich ergibt dass Anwälte das auch in eigener Sache machen müssen. Aber dann wäre die Klage ja unzulässig gewesen
Ja war auch verwirrt mit der Entscheidung eigentlich. Habe erstmal dargestellt, das grds. kein Unterschied gemacht werden kann zwischen privater und beruflicher Tätigkeit beim Status Rechtsanwältin wegen Wortlaut und Telos, es aber in diesem Fall unzumutbar ist aufgrund der Privatsphäre und der Art der Organisation des BeAs in der Kanzlei... Also einfach da den Sachverhalt bzw ihren Vortrag hingeschrieben, wollte auf keinen Fall ins Hilfsgutachten ....
So hab ich's auch in etwa gelöst; ich hab mit dem APR argumentiert. Mir kam es in dem Moment so weit hergeholt vor, aber der BGH scheint es ja auch so zu sehen, dass Anwälte sich grundsätzlich an die elektronische Übermittlung halten zu haben
08.04.2026, 15:00
was stand denn im bearbeitervermerk zum hilfsgutachten? nach der statusbezogenen bgh-rechtsprechung war die klageerhebung durch die anwältin entgegen § 130d ZPO ja eigentlich unzulässig.
08.04.2026, 15:16
(08.04.2026, 15:00)rudivoeller schrieb: was stand denn im bearbeitervermerk zum hilfsgutachten? nach der statusbezogenen bgh-rechtsprechung war die klageerhebung durch die anwältin entgegen § 130d ZPO ja eigentlich unzulässig.Erinner ich leider nicht mehr. Aber in der Akte stand recht viel dazu, weshalb die Klägerin das nicht elektronisch einreichen wollte. Ich schätze man sollte damit eine Ausnahme argumentieren
09.04.2026, 14:26
Ich fand die Klausur sehr komisch heute, lang und mal wieder wie für Anwaltsklausuren typisch verwirrend (es fehlte auch einfach mal das Aktenzeichen). Gerade den zweiten Teil habe ich überhaupt nicht verstanden, dass man da tatsächlich Ansprüche prüfen musste. Ich habe da nur quasi die Systematik der Normen im Anhang bisschen geprüft und dann dem Mandanten gesagt unter Bezug darauf, dass er entweder das zurückgeben könne oder eben man ne Lösung mit den Erben (Stiftung suchen kann).
Dadurch dass ich auch den ersten Teil womöglich nicht ideal gelöst habe, ist man natürlich sehr happy, dass einem (mal wieder) eine Anwaltsklausur Sorge bereitet alles kaputt zu machen.
Bin wirklich unzufrieden damit und besorgt. Schon mal Verbesserungsversuch einplanen.. dabei ging es Dienstag so (gefühlt) ganz gut los.
Dadurch dass ich auch den ersten Teil womöglich nicht ideal gelöst habe, ist man natürlich sehr happy, dass einem (mal wieder) eine Anwaltsklausur Sorge bereitet alles kaputt zu machen.
Bin wirklich unzufrieden damit und besorgt. Schon mal Verbesserungsversuch einplanen.. dabei ging es Dienstag so (gefühlt) ganz gut los.
09.04.2026, 14:38
(09.04.2026, 14:26)RefNdsOL schrieb: Ich fand die Klausur sehr komisch heute, lang und mal wieder wie für Anwaltsklausuren typisch verwirrend (es fehlte auch einfach mal das Aktenzeichen). Gerade den zweiten Teil habe ich überhaupt nicht verstanden, dass man da tatsächlich Ansprüche prüfen musste. Ich habe da nur quasi die Systematik der Normen im Anhang bisschen geprüft und dann dem Mandanten gesagt unter Bezug darauf, dass er entweder das zurückgeben könne oder eben man ne Lösung mit den Erben (Stiftung suchen kann).I feel you! Fand’s auch ganz komisch! Ich wusste gar nicht was das LJPA wollte und ha dann einfach versucht eine in sich schlüssige und konsequente Lôsung zu finden. Magst du deine Lösung teilen?
Dadurch dass ich auch den ersten Teil womöglich nicht ideal gelöst habe, ist man natürlich sehr happy, dass einem (mal wieder) eine Anwaltsklausur Sorge bereitet alles kaputt zu machen.
Bin wirklich unzufrieden damit und besorgt. Schon mal Verbesserungsversuch einplanen.. dabei ging es Dienstag so (gefühlt) ganz gut los.
Ich hab Anfechtung nach 123 BGB +, weil Aufklärungspflicht unterlassen (Schwager, Wissensgefälle, erhebliches Missverhältnis)
In der Folge alle Klageansprüche +
und in den Zweckmäßigkeitserwägungen dann herausgearbeitet wie der Mandant möglichst günstig den Rechtsstreit beenden kann.
Lost Art, keine Eigentumsbeeinträchtigung nach 1004, Stand im Grüni und dann noch mit Argumenten untermauert
Praktischer Teil: Mandantenschreiben
09.04.2026, 14:48
Bin aus Rlp. Hab erst Rücktritt angeprüft aber den Mangel abgelehnt. Hab auch 123 wegen Täuschung durch Unterlassen wegen Aufklärungspflicht bejaht aber dann die Anfechtung abgelehnt wegen Fristablauf obwohl ich mir da unsicher war. Wucher wegen fehlendem subj. Element abgelehnt. Aber cic bejaht. Zumindest in Rlp hatte der Mandant aber angeblich auch Recherchergebnisse die seinen angesetzten Marktwert belegen, deswegen war ich verwirrt weil ja anderseits das Gutachten des Klägers auch seriös schien. Und dann auch Mandantenschreiben. Bei Lost Art hab ich 1004 geprüft und bei Duldungspflicht abgelehnt weil ich im Kommentar leider in der Zeitnot nichts gefunden habe.
09.04.2026, 14:49
(09.04.2026, 14:38)MaNdsRef schrieb:(09.04.2026, 14:26)RefNdsOL schrieb: Ich fand die Klausur sehr komisch heute, lang und mal wieder wie für Anwaltsklausuren typisch verwirrend (es fehlte auch einfach mal das Aktenzeichen). Gerade den zweiten Teil habe ich überhaupt nicht verstanden, dass man da tatsächlich Ansprüche prüfen musste. Ich habe da nur quasi die Systematik der Normen im Anhang bisschen geprüft und dann dem Mandanten gesagt unter Bezug darauf, dass er entweder das zurückgeben könne oder eben man ne Lösung mit den Erben (Stiftung suchen kann).I feel you! Fand’s auch ganz komisch! Ich wusste gar nicht was das LJPA wollte und ha dann einfach versucht eine in sich schlüssige und konsequente Lôsung zu finden. Magst du deine Lösung teilen?
Dadurch dass ich auch den ersten Teil womöglich nicht ideal gelöst habe, ist man natürlich sehr happy, dass einem (mal wieder) eine Anwaltsklausur Sorge bereitet alles kaputt zu machen.
Bin wirklich unzufrieden damit und besorgt. Schon mal Verbesserungsversuch einplanen.. dabei ging es Dienstag so (gefühlt) ganz gut los.
Ich hab Anfechtung nach 123 BGB +, weil Aufklärungspflicht unterlassen (Schwager, Wissensgefälle, erhebliches Missverhältnis)
In der Folge alle Klageansprüche +
und in den Zweckmäßigkeitserwägungen dann herausgearbeitet wie der Mandant möglichst günstig den Rechtsstreit beenden kann.
Lost Art, keine Eigentumsbeeinträchtigung nach 1004, Stand im Grüni und dann noch mit Argumenten untermauert
Praktischer Teil: Mandantenschreiben
Ja mit dem Lostart und 1004 meinten Kollegen halt auch. Ich habe da halt leider gar nichts geprüft! Das ist das traurige, das kommt wahrscheinlich richtig schlecht an. Das lag aber nicht mal an nem Wissensproblem, ich hab das einfach nicht verstanden, was der will, die Klausur an der Stelle nicht verstanden. Die Anwaltsklausuren sind gefühlt immer mit 1/10 dem Einsatz gemacht wie die staatlichen Klausuren. Das ist sehr nervig. Mein "Ergebnis" stimmt mit Lost Art dann ja wengistens, wenngleich ich halt nichts mit Eigentum oder so geprüft habe, einfach nichts.
Wegen dem ersten Teil. Ich habe § 138 I BGB geprüft (grobes Missverhältnis mit Vermutung angesprochen, dann herausgearbeitet, dass aber alles schwankungsanfällig usw. deswegen Vermutungsrechtsprechung hier ausnahmsweise nicht i.E. § 138 (-). Im Übrigen geprüft:
§§ 346 I, 323, 437 Nr. 2 (-) (beim KV dann § 138 BGB gemacht, Auslegung der Anfechtungserklärung als Rücktrittserklärung, Wert ist kein Mangel Vergleich mit § 119 II BGB)
§§ 280 I, 241 II, 311 II Nr. 1 BGB (PV durch arglistige Täuschung, Rf: § 249 I BGB Rückabwicklung, zudem Gebührenschaden erfasst; c.i.c. anwendbar, da nicht auf Mangel bezogen, sondern arglistige Täuschung, daher Verkäufer nicht schutzwürdig)
§ 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB (+)
§ 826 BGB (+)
§ 812 I 1 Alt. 1 BGB (+) dort dann mit der Anfechtung, kurz genannt, dass § 119 II BGB nicht geht.
Zinsen einmal §§ 288 I 2, 286 BGB und einmal §§ 291, 288 I 2 BGB.
Ich hatte mir paar Behauptungen aus dem Ärmel geleiert, wodurch ich Erfolgsaussichten gesehen habe. Die Wertermittlungen des Mandanten (Recherche usw.), was seine Frau bezeugen kann, zudem dass die Wertermittlung korrekt durchgeführt wurde aber Schwankungen mit Verweis auf das Gutachten des Klägers und noch dass der Kläger gerade zu Disinteresse am Wert gezeigt hatte während der Verhandlungen.


