07.06.2019, 15:24
(07.06.2019, 15:19)Gast schrieb:(07.06.2019, 15:10)KingKönig schrieb: Eine Z 3 Klausur ohne Tatbestand klingt seltsam :idea:
Im Ernst: Der Tatbestand war in NRW natürlich NICHT erlassen.
Das heißt, hier wollen nur irgendwelche charakterlosen Leute uns arme Examenskandidaten noch weiter verängstigen? Not fair :s
07.06.2019, 15:25
07.06.2019, 15:29
GG well played
07.06.2019, 15:30
(07.06.2019, 15:21)GastBW schrieb: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...os=0&anz=1
Dem Fall war wohl die Aufgabe mit dem Schließfach nachgebildet.
Jup das hab ich vorhin auch gefunden -.-
Also ich hab die Rückgriffskondiktion geprüft, Leistung der Bank an die Mandantin nach ein bisschen Gelaber bejaht, zwecks nachträglicher Tilgungsbestimmung, § 267 BGB etc
Dann eben innerhalb geprüft ob eine Verpflichtung der Mandantin ggü dem D überhaupt bestand. Einmal bunt durchs EBV, dort zwecks Gutgläubigkeit alles verneint.
Dann Bereicherungsrecht, aber leider eingriffskondiktion anstatt wie laut Urteil richtig § 816 I obwohl ich das tatsächlich erst angedacht habe
Befangenheitsantrag wäre bei mir unbegründet.
Teil 2
Hab geprüft ob ein anspruch aus dem Sparvertrag besteht, die Klauseln ausgelegt, festgestellt dass jedenfalls zweideutig, festgestellt dass es AGB sind, also Zweifel bei der Auslegung zulasten der Verwenders nach § 305c II ( müsste es sein) gehen. Dann kurz gesagt dass es auch nich sittenwidrig ist oder gegen § 242 verstößt weil nichts ersichtlich das sie jetzt iwie extea nen Tag vor Kündigung ne Million oderso einbezahlt hat sondern immerhin über 10 Monate mehr einbezahlt hat.
Teil 3
Hab § 164 zpo abgelehnt und den Vergleich wegen erklärungsirrtum angefochten und dementsprechend beantragt dass ein neuer Termin anberaumt wird, Wegfall der prozessbeendigenden Wirkung vblabla..
Fand es absolut furchtbar.
07.06.2019, 15:37
BITTE MAL EHRLICHE ANTWORTEN JETZT ZUM TB IN DER ZIII KLAUSUR IN NRW!!!!!!!
War der nun erlassen oder nicht?
War der nun erlassen oder nicht?
07.06.2019, 15:39
B Heutiger Sachverhalt NRW:
Eine Mandantin kommt zum Anwalt und hat drei Begehren.
1. Erfolgsaussichten der Klage eine Bank:
Die Mandantin ist Alleinerbin ihrer Mutter und geht mit einem Erbschein zur Sparda Bank. Dort verlangt sie die Herausgabe des Inhalts eines Schließfaches, dass im Erbschein angegeben ist. Der Bankmitarbeiter lässt das Bankfach aufbrechen. In diesem befinden sich 10.000 €, die an die Mandantin ausgegeben werden. Später stellt sich heraus, dass das Schließfach bei einer anderen Filiale bestand. Das aufgebrochene Schließfach gehört tatsächlich dem D, der jedoch bisher nichts von dem Aufbruch erfahren hat. Die Bank informiert den D über den Aufbruch, lässt sich von ihm eidesstattlich bescheinigen, dass sich darin 10.000 € befunden haben und zahlt ihm das Geld zurück. Mit einem Schreiben fordert sie die Mandantin nun auf, die 10.000 € an Sie zurück zu zahlen. Durch die Zahlung der Bank habe die Mandantin Aufwendungen erspart. Zudem macht sie nachträglich eine Tilgungsbestimmung geltend. Die Mandantin wendet allerdings ein, dass sie zum Zeitpunkt des Aufbruch ist geschäftsunfähig war, das Geld verbraucht ist und eigentlich der D nur etwas fordern könne.
2. Sparkonto-Bonus
Die Mandantin hat seit 1996 ein Sparkonto bei der Bank. Im Sparvertrag sind Bonus Zahlungen nach gewissen Laufzeit festgelegt. In den AGBs sind drei verschiedene Arten eine Einzahlung vermerkt. Erstens eine dynamische Sparrate (Max 20% pro Jahr mehr), Zwischenzahlungen iHv. min 1000€ (Dann müsste aber immer ein neues Kto. eröffnet werden) und „Anpassungen der Sparrate an die finanziellen Verhältnisse unabhängig von der dynamischen Sparrate“. Aufgrund des Erbfalls ihrer Mutter hat die Mandantin 100.000 € geerbt und zahlt diese nach Wiedererlangung der Geschäftsfähigkeit jeweils in einer erhöhten Rate von 10.000€ anstatt den sonstigen 25€ auf das Konto ein. Im Anschluss kündigt Sie das Konto und fordert die Bonuszahlung iHv. 32.000€. Die Bank zahlt jedoch nur einen Bonus auf das Guthaben, dass bis zum Erbfall angehäuft wurde iHv ca 2000€. Sie wendet ein, dass eine derartige hohe Erhöhung der Sparrate nicht vom Vertrag gedeckt sei. Zudem sei es sittenwidrig. (—> Auslegung des Vertrages)
3. Befangenheit
Nach Aussage der Mandantin, war die zuständige Richterin, die auch mit dem Fall befasst ist, vor zwei Jahren bei einer Diskussionsrunde über ein eine Verbraucherkreditrechtsänderung in der Filiale der Bank zugegen. Dort nahm sie an einer Diskussionsrunde darüber teil. Ob Sie hier für ein Honorar bekam, kann die Mandantin nicht sagen. Hierüber bitte jetzt die Auskunft, ob ein Befangenheitsantrag gegen die Richterin Aussicht auf Erfolg hat.
So ganz grob.
Eine Mandantin kommt zum Anwalt und hat drei Begehren.
1. Erfolgsaussichten der Klage eine Bank:
Die Mandantin ist Alleinerbin ihrer Mutter und geht mit einem Erbschein zur Sparda Bank. Dort verlangt sie die Herausgabe des Inhalts eines Schließfaches, dass im Erbschein angegeben ist. Der Bankmitarbeiter lässt das Bankfach aufbrechen. In diesem befinden sich 10.000 €, die an die Mandantin ausgegeben werden. Später stellt sich heraus, dass das Schließfach bei einer anderen Filiale bestand. Das aufgebrochene Schließfach gehört tatsächlich dem D, der jedoch bisher nichts von dem Aufbruch erfahren hat. Die Bank informiert den D über den Aufbruch, lässt sich von ihm eidesstattlich bescheinigen, dass sich darin 10.000 € befunden haben und zahlt ihm das Geld zurück. Mit einem Schreiben fordert sie die Mandantin nun auf, die 10.000 € an Sie zurück zu zahlen. Durch die Zahlung der Bank habe die Mandantin Aufwendungen erspart. Zudem macht sie nachträglich eine Tilgungsbestimmung geltend. Die Mandantin wendet allerdings ein, dass sie zum Zeitpunkt des Aufbruch ist geschäftsunfähig war, das Geld verbraucht ist und eigentlich der D nur etwas fordern könne.
2. Sparkonto-Bonus
Die Mandantin hat seit 1996 ein Sparkonto bei der Bank. Im Sparvertrag sind Bonus Zahlungen nach gewissen Laufzeit festgelegt. In den AGBs sind drei verschiedene Arten eine Einzahlung vermerkt. Erstens eine dynamische Sparrate (Max 20% pro Jahr mehr), Zwischenzahlungen iHv. min 1000€ (Dann müsste aber immer ein neues Kto. eröffnet werden) und „Anpassungen der Sparrate an die finanziellen Verhältnisse unabhängig von der dynamischen Sparrate“. Aufgrund des Erbfalls ihrer Mutter hat die Mandantin 100.000 € geerbt und zahlt diese nach Wiedererlangung der Geschäftsfähigkeit jeweils in einer erhöhten Rate von 10.000€ anstatt den sonstigen 25€ auf das Konto ein. Im Anschluss kündigt Sie das Konto und fordert die Bonuszahlung iHv. 32.000€. Die Bank zahlt jedoch nur einen Bonus auf das Guthaben, dass bis zum Erbfall angehäuft wurde iHv ca 2000€. Sie wendet ein, dass eine derartige hohe Erhöhung der Sparrate nicht vom Vertrag gedeckt sei. Zudem sei es sittenwidrig. (—> Auslegung des Vertrages)
3. Befangenheit
Nach Aussage der Mandantin, war die zuständige Richterin, die auch mit dem Fall befasst ist, vor zwei Jahren bei einer Diskussionsrunde über ein eine Verbraucherkreditrechtsänderung in der Filiale der Bank zugegen. Dort nahm sie an einer Diskussionsrunde darüber teil. Ob Sie hier für ein Honorar bekam, kann die Mandantin nicht sagen. Hierüber bitte jetzt die Auskunft, ob ein Befangenheitsantrag gegen die Richterin Aussicht auf Erfolg hat.
So ganz grob.
07.06.2019, 15:40
07.06.2019, 15:41
(07.06.2019, 15:30)Gast xy (BW) schrieb:(07.06.2019, 15:21)GastBW schrieb: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...os=0&anz=1
Dem Fall war wohl die Aufgabe mit dem Schließfach nachgebildet.
Jup das hab ich vorhin auch gefunden -.-
Also ich hab die Rückgriffskondiktion geprüft, Leistung der Bank an die Mandantin nach ein bisschen Gelaber bejaht, zwecks nachträglicher Tilgungsbestimmung, § 267 BGB etc
Dann eben innerhalb geprüft ob eine Verpflichtung der Mandantin ggü dem D überhaupt bestand. Einmal bunt durchs EBV, dort zwecks Gutgläubigkeit alles verneint.
Dann Bereicherungsrecht, aber leider eingriffskondiktion anstatt wie laut Urteil richtig § 816 I obwohl ich das tatsächlich erst angedacht habe
Befangenheitsantrag wäre bei mir unbegründet.
Teil 2
Hab geprüft ob ein anspruch aus dem Sparvertrag besteht, die Klauseln ausgelegt, festgestellt dass jedenfalls zweideutig, festgestellt dass es AGB sind, also Zweifel bei der Auslegung zulasten der Verwenders nach § 305c II ( müsste es sein) gehen. Dann kurz gesagt dass es auch nich sittenwidrig ist oder gegen § 242 verstößt weil nichts ersichtlich das sie jetzt iwie extea nen Tag vor Kündigung ne Million oderso einbezahlt hat sondern immerhin über 10 Monate mehr einbezahlt hat.
Teil 3
Hab § 164 zpo abgelehnt und den Vergleich wegen erklärungsirrtum angefochten und dementsprechend beantragt dass ein neuer Termin anberaumt wird, Wegfall der prozessbeendigenden Wirkung vblabla..
Fand es absolut furchtbar.
Ich habe es über unberechtigte GoA gelöst (§§ 677, 684, 812, 818 II). Fail. Dennoch muss ich beim Lesen des BGH-Urteiles sagen, dass dieses
auch ziemlich im luftleeren Raum und wenig systematisch argumentiert.
07.06.2019, 15:46
Bin mir ziemlich sicher, dass der TB gestern in NRW nicht erlassen war
07.06.2019, 15:46
(07.06.2019, 15:39)Gast123456 schrieb: B Heutiger Sachverhalt NRW:
Eine Mandantin kommt zum Anwalt und hat drei Begehren.
1. Erfolgsaussichten der Klage eine Bank:
Die Mandantin ist Alleinerbin ihrer Mutter und geht mit einem Erbschein zur Sparda Bank. Dort verlangt sie die Herausgabe des Inhalts eines Schließfaches, dass im Erbschein angegeben ist. Der Bankmitarbeiter lässt das Bankfach aufbrechen. In diesem befinden sich 10.000 €, die an die Mandantin ausgegeben werden. Später stellt sich heraus, dass das Schließfach bei einer anderen Filiale bestand. Das aufgebrochene Schließfach gehört tatsächlich dem D, der jedoch bisher nichts von dem Aufbruch erfahren hat. Die Bank informiert den D über den Aufbruch, lässt sich von ihm eidesstattlich bescheinigen, dass sich darin 10.000 € befunden haben und zahlt ihm das Geld zurück. Mit einem Schreiben fordert sie die Mandantin nun auf, die 10.000 € an Sie zurück zu zahlen. Durch die Zahlung der Bank habe die Mandantin Aufwendungen erspart. Zudem macht sie nachträglich eine Tilgungsbestimmung geltend. Die Mandantin wendet allerdings ein, dass sie zum Zeitpunkt des Aufbruch ist geschäftsunfähig war, das Geld verbraucht ist und eigentlich der D nur etwas fordern könne.
2. Sparkonto-Bonus
Die Mandantin hat seit 1996 ein Sparkonto bei der Bank. Im Sparvertrag sind Bonus Zahlungen nach gewissen Laufzeit festgelegt. In den AGBs sind drei verschiedene Arten eine Einzahlung vermerkt. Erstens eine dynamische Sparrate (Max 20% pro Jahr mehr), Zwischenzahlungen iHv. min 1000€ (Dann müsste aber immer ein neues Kto. eröffnet werden) und „Anpassungen der Sparrate an die finanziellen Verhältnisse unabhängig von der dynamischen Sparrate“. Aufgrund des Erbfalls ihrer Mutter hat die Mandantin 100.000 € geerbt und zahlt diese nach Wiedererlangung der Geschäftsfähigkeit jeweils in einer erhöhten Rate von 10.000€ anstatt den sonstigen 25€ auf das Konto ein. Im Anschluss kündigt Sie das Konto und fordert die Bonuszahlung iHv. 32.000€. Die Bank zahlt jedoch nur einen Bonus auf das Guthaben, dass bis zum Erbfall angehäuft wurde iHv ca 2000€. Sie wendet ein, dass eine derartige hohe Erhöhung der Sparrate nicht vom Vertrag gedeckt sei. Zudem sei es sittenwidrig. (—> Auslegung des Vertrages)
3. Befangenheit
Nach Aussage der Mandantin, war die zuständige Richterin, die auch mit dem Fall befasst ist, vor zwei Jahren bei einer Diskussionsrunde über ein eine Verbraucherkreditrechtsänderung in der Filiale der Bank zugegen. Dort nahm sie an einer Diskussionsrunde darüber teil. Ob Sie hier für ein Honorar bekam, kann die Mandantin nicht sagen. Hierüber bitte jetzt die Auskunft, ob ein Befangenheitsantrag gegen die Richterin Aussicht auf Erfolg hat.
So ganz grob.
Einen Prozessvergleich gabs als viertes Begehren demnach nur in bw?