15.01.2026, 17:34
Im Kopp/Schenke stand ja auch, dass es für die Frage der Zuverlässigkeit bei § 7 LuftSiG grds. auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ankommt, aber spätere Umstände berücksichtigt werden dürfen, wenn sie die Ablehnung im Ergebnis rechtfertigen (oder so ähnlich)
Die Aussagen gegenüber dem Kollegen am 31.08 müssten also verwertbar gewesen sein, das Gericht hat den Arbeitskollegen ja auch als Zeugen angehört (was es wohl nicht gemacht hätte, wenn der Inhalt sowieso nicht hätte verwertet werden dürfen?)
Bin bei Antrag 1 auf Fortsetzungsfeststellungsklage gekommen, bin dann aber jedenfalls bei der Begründetheit ins Schwimmen geraten (hab mir auch schon sehr schwer getan beim Fortsetzungsfeststellungsinteresse, keine Ahnung womit das begründet sein soll)
Und habe gesagt für die Anfechtungsklage gegen den Widerruf fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da selbst bei Aufhebung der Widerrufsanordnung im Ergebnis ja trotzdem seit dem 15.01.2025 keine Zuverlässigkeitsfeststellung mehr bestünde
Hmmmm...
Die Aussagen gegenüber dem Kollegen am 31.08 müssten also verwertbar gewesen sein, das Gericht hat den Arbeitskollegen ja auch als Zeugen angehört (was es wohl nicht gemacht hätte, wenn der Inhalt sowieso nicht hätte verwertet werden dürfen?)
Bin bei Antrag 1 auf Fortsetzungsfeststellungsklage gekommen, bin dann aber jedenfalls bei der Begründetheit ins Schwimmen geraten (hab mir auch schon sehr schwer getan beim Fortsetzungsfeststellungsinteresse, keine Ahnung womit das begründet sein soll)
Und habe gesagt für die Anfechtungsklage gegen den Widerruf fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da selbst bei Aufhebung der Widerrufsanordnung im Ergebnis ja trotzdem seit dem 15.01.2025 keine Zuverlässigkeitsfeststellung mehr bestünde
Hmmmm...
15.01.2026, 17:41
Ich habe hinsichtlich des Antrags zu 1. auch erst an Umstellung in eine FFK gedacht. AK war ja in jedem Fall raus wegen Erledigung. Jedoch fehlte mir in jedem Fall das berechtigte Interesse für die FFK. Es war ja keine der Fallgruppen wirklich erkennbar.
Ich habe dann den Antrag zu 1. mit der Äußerung in der Verhandlung über 88 VwGO so ausgelegt, dass die RA möglichst kostenschonend vorgehen möchte, was sie ja gerade auch bei der FFK hinbekomme würde - Für mich ging es da irgendwie eher um die drohende Kostenlast - Folglich war das für mich dann eine einseitige Erledigungserklärung, also eine FK nach 43 Abs. 1 VwGO
Es erfolgt dann nur eine Begründetheitsprüfung, wenn der Beklagte ein berechtigtes Interesse daran hat. Das konnte ich aber ebenfalls nicht erkennen, so dass ich in der Begründetheit zum Antrag zu 1. nicht wirklich etwas geschrieben habe. Ich fand das aber auch nicht problematisch, da man ja sämtliche Probleme in jedem Fall im Antrag zu 2. prüfen konnte
Ich habe dann den Antrag zu 1. mit der Äußerung in der Verhandlung über 88 VwGO so ausgelegt, dass die RA möglichst kostenschonend vorgehen möchte, was sie ja gerade auch bei der FFK hinbekomme würde - Für mich ging es da irgendwie eher um die drohende Kostenlast - Folglich war das für mich dann eine einseitige Erledigungserklärung, also eine FK nach 43 Abs. 1 VwGO
Es erfolgt dann nur eine Begründetheitsprüfung, wenn der Beklagte ein berechtigtes Interesse daran hat. Das konnte ich aber ebenfalls nicht erkennen, so dass ich in der Begründetheit zum Antrag zu 1. nicht wirklich etwas geschrieben habe. Ich fand das aber auch nicht problematisch, da man ja sämtliche Probleme in jedem Fall im Antrag zu 2. prüfen konnte
15.01.2026, 17:42
Also ich hab da heute ein unstrukturiertes etwas an Versuchen von Argumentation abgegeben. Hab auch völlig vergessen was zur Jahresfrist von 49 zu schreiben.
Strafbefehl hat bei mir ausgereicht und sein reichsbürger sein auch. Das hab ich aber fehlerhaft unter die erste Alternative subsumiert und als Regel behandelt statt unter die zweite wo eine gesamt Würdigung des Charakters nötig war.
Das wird dem Korrektor alles gar nicht gefallen.
Strafbefehl hat bei mir ausgereicht und sein reichsbürger sein auch. Das hab ich aber fehlerhaft unter die erste Alternative subsumiert und als Regel behandelt statt unter die zweite wo eine gesamt Würdigung des Charakters nötig war.
Das wird dem Korrektor alles gar nicht gefallen.
15.01.2026, 19:42
(15.01.2026, 17:34)Oktoeinsfünf schrieb: Im Kopp/Schenke stand ja auch, dass es für die Frage der Zuverlässigkeit bei § 7 LuftSiG grds. auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ankommt, aber spätere Umstände berücksichtigt werden dürfen, wenn sie die Ablehnung im Ergebnis rechtfertigen (oder so ähnlich)
Die Aussagen gegenüber dem Kollegen am 31.08 müssten also verwertbar gewesen sein, das Gericht hat den Arbeitskollegen ja auch als Zeugen angehört (was es wohl nicht gemacht hätte, wenn der Inhalt sowieso nicht hätte verwertet werden dürfen?)
Bin bei Antrag 1 auf Fortsetzungsfeststellungsklage gekommen, bin dann aber jedenfalls bei der Begründetheit ins Schwimmen geraten (hab mir auch schon sehr schwer getan beim Fortsetzungsfeststellungsinteresse, keine Ahnung womit das begründet sein soll)
Und habe gesagt für die Anfechtungsklage gegen den Widerruf fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da selbst bei Aufhebung der Widerrufsanordnung im Ergebnis ja trotzdem seit dem 15.01.2025 keine Zuverlässigkeitsfeststellung mehr bestünde
Hmmmm...
Wo im Kopp/Schenke hast du das gefunden?
15.01.2026, 19:58
(15.01.2026, 19:42)Refgurke schrieb:(15.01.2026, 17:34)Oktoeinsfünf schrieb: Im Kopp/Schenke stand ja auch, dass es für die Frage der Zuverlässigkeit bei § 7 LuftSiG grds. auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ankommt, aber spätere Umstände berücksichtigt werden dürfen, wenn sie die Ablehnung im Ergebnis rechtfertigen (oder so ähnlich)
Die Aussagen gegenüber dem Kollegen am 31.08 müssten also verwertbar gewesen sein, das Gericht hat den Arbeitskollegen ja auch als Zeugen angehört (was es wohl nicht gemacht hätte, wenn der Inhalt sowieso nicht hätte verwertet werden dürfen?)
Bin bei Antrag 1 auf Fortsetzungsfeststellungsklage gekommen, bin dann aber jedenfalls bei der Begründetheit ins Schwimmen geraten (hab mir auch schon sehr schwer getan beim Fortsetzungsfeststellungsinteresse, keine Ahnung womit das begründet sein soll)
Und habe gesagt für die Anfechtungsklage gegen den Widerruf fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da selbst bei Aufhebung der Widerrufsanordnung im Ergebnis ja trotzdem seit dem 15.01.2025 keine Zuverlässigkeitsfeststellung mehr bestünde
Hmmmm...
Wo im Kopp/Schenke hast du das gefunden?
stand irgendwo bei § 113 VwGO - kann hier daheim leider nicht nachschauen, habe ja nicht die neueste Auflage. Die Entscheidung die zitiert wurde war jedenfalls aus 2024 https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bsh...E240000403
15.01.2026, 20:14
15.01.2026, 20:20
(15.01.2026, 19:42)Refgurke schrieb:(15.01.2026, 17:34)Oktoeinsfünf schrieb: Im Kopp/Schenke stand ja auch, dass es für die Frage der Zuverlässigkeit bei § 7 LuftSiG grds. auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ankommt, aber spätere Umstände berücksichtigt werden dürfen, wenn sie die Ablehnung im Ergebnis rechtfertigen (oder so ähnlich)
Die Aussagen gegenüber dem Kollegen am 31.08 müssten also verwertbar gewesen sein, das Gericht hat den Arbeitskollegen ja auch als Zeugen angehört (was es wohl nicht gemacht hätte, wenn der Inhalt sowieso nicht hätte verwertet werden dürfen?)
Bin bei Antrag 1 auf Fortsetzungsfeststellungsklage gekommen, bin dann aber jedenfalls bei der Begründetheit ins Schwimmen geraten (hab mir auch schon sehr schwer getan beim Fortsetzungsfeststellungsinteresse, keine Ahnung womit das begründet sein soll)
Und habe gesagt für die Anfechtungsklage gegen den Widerruf fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da selbst bei Aufhebung der Widerrufsanordnung im Ergebnis ja trotzdem seit dem 15.01.2025 keine Zuverlässigkeitsfeststellung mehr bestünde
Hmmmm...
Wo im Kopp/Schenke hast du das gefunden?
Rn 220 meine ich - habe ich noch im Kopf 😅
15.01.2026, 20:40
Was sagen wir zu morgen? Behörde oder RA?
15.01.2026, 20:44
lief überhaupt jemals eine Behördenklausur in Hessen? 2024 und 2025 jedenfalls nicht, ich wäre auch nicht sonderlich gut vorbereitet darauf :D
15.01.2026, 20:55


