06.06.2019, 15:52
06.06.2019, 15:54
(06.06.2019, 15:44)Gast schrieb:(06.06.2019, 15:14)Gast HH schrieb:(06.06.2019, 15:01)Gast schrieb: Antrag 1:Habe den Antrag zu 1) tatsächlich ganz genauso mit 873 gemacht und nach 133 ausgelegt. Daher auch 767 direkt
- § 767
- Abgrenzung zu Titelgegenklage (Einwände gingen meine Ansicht nach dahin das überhaupt keine Einigung bzgl. Grundstück in Pößnick stattgeunden hat und daher keine wirksame Einigung vorlag)
- Also § 873 BGB (durch lange Auslegung § 133) Bzgl. Grundschuldbestellung in Pößnick (-)
- Ergo keine Grunschuld bestellt Anspruch greift durch
Antrag 2:
- § 771
- Abgrenzung zur Erinnerung aber sofort abgebügel weil evidentes Dritteigentum in ZVG nicht beachtet werden muss und auch Eigentumslage heftig umstritten
- Eigentumserwerb in der ZVG 1120, 1121 usw. § 932 II (+) wird Eigentümerin
- Prüfung AnfG aber kein Vorsatz bzw. Kenntnis (-)
Antrag 3:
- § 767
- § 727 Mangels Sachbefugnis ausscheiden lassen! Mir war das etwas schleierhaft das der alte Gläubiger auch Klausel beantragen wollte daher keine Genehmigung durch diesen weil Doppeldeutig
Sonst:
Zuständigkeit musste man ein paar mehr worte bzw. Normen verliegen
RSB war zu problematisieren weil angesprochen ins bei Antrag 3 und das Grundbuchberichtigung nicht zur Beseitigung der Vollstreckung führt sondern durch Urteil Nachweis über Fehlerhaftigkeit des geführt werden kann.
Same! Dachte mir klassischen im ersten wenn jemand aus einer Grundschuld vorgeht muss diese ja auch wirksam bestellt worden sein und da gehört eben gem. § 873 BGB die Einigung bzgw. Einigung zum Zeitpunkt der Eintragung. Das wurde ja von der Klägerin auch irgendwo mal gesagt "das man sich bzgl. des Grundstücks in Pößnick" nicht geeinigt hätte.
Ok aber wie verhält sich die Vermutung aus 891 dazu?
06.06.2019, 15:55
S7 Lösungstechnisch habe ich:
A. Plädoyer
I. Anrede, Gesamtergebnis: nur wenig bestätigt
II. Zu Vorwurf 1):
263a (-) - Mindermeinung, es sei kein Täuschungsäquivalent; aber Mandanteninteresse
263 (+), aber nicht mal erwähnt
-> die beiden wurden vom Gericht gesehen, darum hier
Rest unter B
III. Zu Vorwurf 2)
211 (-), weil Täterschaft nicht rechtmäßig nachweisbar
136a (+), weil
Heuchelt freundlich rum (wohl eher kriminalistische List; unter B dargelegt, hier aber Mandanteninteresse)
Täuschung weil behauptet, Beweise erdrückend
Rechtlicher Vorteil versprochen - Geständnis kann Mord nicht ausräumen (kritisch)
Hilfsweise (was ggf taktisch dumm ist... -.-) niedrige Beweggründe mit viel Lärm verneint
Keine Trennung nachweisbar (Aussage Freundin)
Die wär allein aber auch kein taugliches Motiv
Rest reicht einfach nicht: kein Werkzeug gefunden, keine Zeugen, SV bestätigt nur Todesart, nicht Täterschaft
Strafe zu 1) Geldstrafe
Anträge:
1. Geldstrafe zu 1)
2. Freispruch zu 2)
3. Aufhebung HB + hilfsweise außer Vollzug (auch nicht so klug)
4. Beiordnung
Dank für Aufmerksamkeit (macht man das!?)
B. Ergänzungsgutachten
I. Zu 1)
1. Alles abweichende zu oben
2. 242 an Karte (-); kein Enteignungsvorsatz, weil Rückgabe; Sachwert nicht in Karte
3. 263 an Karte -> Geld (+), Schaden schon in konkreter Vermögensgefährdung, jedenfalls in Verlust der 500€, P: stoffgleich (?!) - einfach behauptet; alles beweisbar durch Identifiktion in HV (Zeuge); Kamerabilder am Geldautomaten (Augenschein); mittelbar durch Schwester (zwei Sätze hingerotzt)
4. 242 am Geld (-), weil nicht fremd, weil übereignet; jedenfalls TBausschließendes Einverständnis, sodass kein Gewahrsamsbruch
5. 246 (-); nicht fremd
6. 266b (-); nicht taugliches Tatobjekt
7. 263a wohl unbefugt (hM), dh (+)
II. Zu 2)
Heimtücke (-); weil Streit, Schlag ins Gesicht; ggf bewusstlos
Grausam (-); in dubio zur Tötung erforderlich/ keine subjektiven Elemente
Habgier: zu wenig Angaben
Verdeckungsabsicht (+); enger Zusammenhang zu 263 vorher + nach BGH auch bei außerstrafrechtlicher Verdeckungsabsicht
C. Zusatzfragen
I. Wegen Ablehnung Unterbrechung
Revisibel nach 337, 258; zu rügen in erster Instanz; beruhen idR (+)
II. Sonstiges revisibles?
1. Verfahrenshindernisse? Nö, Anträge gestellt
2. Verfahrensrüge?
a. 338 (-); Schwurgericht ordnungsgem besetzt nach 76 II; Verteidiger erst nach Verhandlung zusammengebrochen, keine Abwesenheit
b. 337 (+), wenn Gericht 136a übersieht; dann 261 verletzt (BVV)
3. Sachrüge (+), wenn abweichende Subsumtion
P: Beiordnung!? Rumgewürgt, ob alter RA Wahl oder Pflicht; Voraussetzungen 140 bejaht
A. Plädoyer
I. Anrede, Gesamtergebnis: nur wenig bestätigt
II. Zu Vorwurf 1):
263a (-) - Mindermeinung, es sei kein Täuschungsäquivalent; aber Mandanteninteresse
263 (+), aber nicht mal erwähnt
-> die beiden wurden vom Gericht gesehen, darum hier
Rest unter B
III. Zu Vorwurf 2)
211 (-), weil Täterschaft nicht rechtmäßig nachweisbar
136a (+), weil
Heuchelt freundlich rum (wohl eher kriminalistische List; unter B dargelegt, hier aber Mandanteninteresse)
Täuschung weil behauptet, Beweise erdrückend
Rechtlicher Vorteil versprochen - Geständnis kann Mord nicht ausräumen (kritisch)
Hilfsweise (was ggf taktisch dumm ist... -.-) niedrige Beweggründe mit viel Lärm verneint
Keine Trennung nachweisbar (Aussage Freundin)
Die wär allein aber auch kein taugliches Motiv
Rest reicht einfach nicht: kein Werkzeug gefunden, keine Zeugen, SV bestätigt nur Todesart, nicht Täterschaft
Strafe zu 1) Geldstrafe
Anträge:
1. Geldstrafe zu 1)
2. Freispruch zu 2)
3. Aufhebung HB + hilfsweise außer Vollzug (auch nicht so klug)
4. Beiordnung
Dank für Aufmerksamkeit (macht man das!?)
B. Ergänzungsgutachten
I. Zu 1)
1. Alles abweichende zu oben
2. 242 an Karte (-); kein Enteignungsvorsatz, weil Rückgabe; Sachwert nicht in Karte
3. 263 an Karte -> Geld (+), Schaden schon in konkreter Vermögensgefährdung, jedenfalls in Verlust der 500€, P: stoffgleich (?!) - einfach behauptet; alles beweisbar durch Identifiktion in HV (Zeuge); Kamerabilder am Geldautomaten (Augenschein); mittelbar durch Schwester (zwei Sätze hingerotzt)
4. 242 am Geld (-), weil nicht fremd, weil übereignet; jedenfalls TBausschließendes Einverständnis, sodass kein Gewahrsamsbruch
5. 246 (-); nicht fremd
6. 266b (-); nicht taugliches Tatobjekt
7. 263a wohl unbefugt (hM), dh (+)
II. Zu 2)
Heimtücke (-); weil Streit, Schlag ins Gesicht; ggf bewusstlos
Grausam (-); in dubio zur Tötung erforderlich/ keine subjektiven Elemente
Habgier: zu wenig Angaben
Verdeckungsabsicht (+); enger Zusammenhang zu 263 vorher + nach BGH auch bei außerstrafrechtlicher Verdeckungsabsicht
C. Zusatzfragen
I. Wegen Ablehnung Unterbrechung
Revisibel nach 337, 258; zu rügen in erster Instanz; beruhen idR (+)
II. Sonstiges revisibles?
1. Verfahrenshindernisse? Nö, Anträge gestellt
2. Verfahrensrüge?
a. 338 (-); Schwurgericht ordnungsgem besetzt nach 76 II; Verteidiger erst nach Verhandlung zusammengebrochen, keine Abwesenheit
b. 337 (+), wenn Gericht 136a übersieht; dann 261 verletzt (BVV)
3. Sachrüge (+), wenn abweichende Subsumtion
P: Beiordnung!? Rumgewürgt, ob alter RA Wahl oder Pflicht; Voraussetzungen 140 bejaht
06.06.2019, 16:02
Vielen lieben Dank für die Antworten. Ich habe leider die Schadenspositionen überhaupt nicht angesprochen und einfach nur gesagt dass 50:50 als Schadensquote gilt.
Glaubt ihr das gibt viel Punkt Abzug? Ich hatte einfach gar keine Zeit mehr über die Schadenspositionen etwas zu schreiben.
Tenor lautete wie folgt
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 375€ Nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten Punkten über dem Basiszinssatz ist seit dem 30.3.2019 zu bezahlen
Die Beklagte wird weiter verurteilt an den Kläger 5750 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.3.2019 bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen
Auf die Widerklage werden der Kläger und dwbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, 2500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ist seit dem 11.4.2019 zu bezahlen. Im übrigen wird die wieder Klage abgewiesen.
Glaubt ihr das gibt viel Punkt Abzug? Ich hatte einfach gar keine Zeit mehr über die Schadenspositionen etwas zu schreiben.
Tenor lautete wie folgt
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 375€ Nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten Punkten über dem Basiszinssatz ist seit dem 30.3.2019 zu bezahlen
Die Beklagte wird weiter verurteilt an den Kläger 5750 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.3.2019 bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen
Auf die Widerklage werden der Kläger und dwbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, 2500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ist seit dem 11.4.2019 zu bezahlen. Im übrigen wird die wieder Klage abgewiesen.
06.06.2019, 16:11
(06.06.2019, 15:12)Gast schrieb:(06.06.2019, 15:10)Gast schrieb:(06.06.2019, 15:08)Gast schrieb: Alter. Dafuer dass ihr wisst, dass ZVR laufen wird, gehen die Loesungen fuer so ne absolute Standardklausur mit 767 gegen die notarielle Unterwerfungerklaerung ja ordentlich durcheinander. Und wenn es dann Noten gibt, wundert man sich ueber die "harte" Korrektur? Das sind nicht mal knapp 70 Seiten sowohl zu 767 als auch zu 767 analog im Kaiser-Skript, und da ist das materielle Recht zu diesen Standard-Klausurkonstellationen sogar schon mit drin...
Geh ma wieder bei Kick klauen, hier unterhalten sich Examenskandidaten,
Jo. Und die sollten wenigstens ein halbes Kaiser-Skript zum ZVR gelesen haben.
Mehr Arroganz geht wohl nicht...
Und ich bleibe dabei dass eine Titelgegenklage hier möglich war. Nochmal: ein Titel muss, um wirksam zu sein, hinreichend bestimmt sein. War er das? Nein.
06.06.2019, 16:14
(06.06.2019, 16:02)Gast schrieb: Vielen lieben Dank für die Antworten. Ich habe leider die Schadenspositionen überhaupt nicht angesprochen und einfach nur gesagt dass 50:50 als Schadensquote gilt.
Glaubt ihr das gibt viel Punkt Abzug? Ich hatte einfach gar keine Zeit mehr über die Schadenspositionen etwas zu schreiben.
Tenor lautete wie folgt
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 375€ Nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten Punkten über dem Basiszinssatz ist seit dem 30.3.2019 zu bezahlen
Die Beklagte wird weiter verurteilt an den Kläger 5750 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.3.2019 bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen
Auf die Widerklage werden der Kläger und dwbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, 2500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ist seit dem 11.4.2019 zu bezahlen. Im übrigen wird die wieder Klage abgewiesen.
Wie meinst du dass du die Schadenspositionen nicht angesprochen hast?
Meinst du dass du Schmerzensgeld und daneben 11300 insgesamt geprüft und davon 50/50?
Den Tenor hab ich auch so. Beim Datum der Zinsen bin ich mir gerade nicht sicher, auf jeden Fall ein Tag nach Zustellung
06.06.2019, 16:17
Titelgegenklage
771
767 Direkt
Alles andere ergibt keinen Sinn
771
767 Direkt
Alles andere ergibt keinen Sinn
06.06.2019, 16:21
Also ich hab nur am Ende der Prüfung gesagt das der Anspruch des Klägers in Höhe von 50 Prozent begründet ist.
Aber habe nicht gesagt: also das Gutachter kosten aus 249, das Schmerzensgeld aus 253, die Wiederbeschaffungskosten etc
Sondern einfach gesagt das 50 Prozent begründet sind ??
Aber habe nicht gesagt: also das Gutachter kosten aus 249, das Schmerzensgeld aus 253, die Wiederbeschaffungskosten etc
Sondern einfach gesagt das 50 Prozent begründet sind ??
06.06.2019, 16:22
(06.06.2019, 16:11)Gast schrieb:(06.06.2019, 15:12)Gast schrieb:(06.06.2019, 15:10)Gast schrieb:(06.06.2019, 15:08)Gast schrieb: Alter. Dafuer dass ihr wisst, dass ZVR laufen wird, gehen die Loesungen fuer so ne absolute Standardklausur mit 767 gegen die notarielle Unterwerfungerklaerung ja ordentlich durcheinander. Und wenn es dann Noten gibt, wundert man sich ueber die "harte" Korrektur? Das sind nicht mal knapp 70 Seiten sowohl zu 767 als auch zu 767 analog im Kaiser-Skript, und da ist das materielle Recht zu diesen Standard-Klausurkonstellationen sogar schon mit drin...
Geh ma wieder bei Kick klauen, hier unterhalten sich Examenskandidaten,
Jo. Und die sollten wenigstens ein halbes Kaiser-Skript zum ZVR gelesen haben.
Mehr Arroganz geht wohl nicht...
Und ich bleibe dabei dass eine Titelgegenklage hier möglich war. Nochmal: ein Titel muss, um wirksam zu sein, hinreichend bestimmt sein. War er das? Nein.
Möglicherweise war es auch einfach beides. Das erkennt man nicht unbedingt am Antrag. Dann hätten wir 4 Anträge gehabt...
06.06.2019, 16:30
(06.06.2019, 15:50)Gast123 schrieb:(06.06.2019, 15:25)Gast xy (BW) schrieb:(06.06.2019, 15:07)Gast123 schrieb: BWler, war wieder so viel heute oder
:@
Ich habe einen echt fiesen Schnitzer gemacht und eine isolierte DWK angenommen ohne nachzudenken! Ist ja aber nur eine normale da auch gg Kl. Meint ihr das lässt mich unterm Strich landen?
Ach quatsch wegen sowas gibts vllt en Pünktchen Abzug und das wars dann, vor allem war die WK ja echt nur so ein bisschen obendrauf, die Klage war ja viel mehr ::)
Was hast du denn sonst so gemacht?
Ich hab bei der Klage die Lohnfortzahlung verneint, den Wiederbeschaffungsaufwand und das SV- Gutachten voll gegeben (da bei mir Ansprüche der BBank und die sich keine Betriebsgefahr bzw. kein Verschulden zurechnen lassen muss), bei dem Nutzungsausfall ne Quote von 50:50 zzgl Abzug von 10% zwecks Vorteilsausgleichung und ein Schmerzensgeld von 200€ angenommen.
Bei der WK dann entsprechend Quote von 50:50, also iHv 2500€ stattgegeben.
Prozessual eben gewillkürte Prozessstandschaft, § 261 III zpo zwecks Umzug nach Rhgkt, unbestimmter Klagantrag okay, da Schmerzensgeld in Ermessen des Gerichts gestellt und eben die Widerklage (Umkehrschluss § 506; § 33 Konnexität (+))
Prozessual hab ich das selbe. Noch den verspäteten Einwand nach der mdl Verhandlung.
Klage:
Schmerzensgeld 100 € 833 bgb (ist bums wie viel. Hauptsache keine 700)
Den Rest zugesprochen, aber um Hälfte gekürzt:
Nutzungsausfall + aber 50/50 wegen 254
(Bei der BWA hätten die das SVG gerne näher erläutern können...)
Gutachten + aber 50/50
WBA + aber 50/50
Lohnfortzahlung + aus 823 bgb, 6 EFzG (kp...)
Kp ob die Versicherung sich das zurechnen muss. Hab irgendwann den Überblick verloren. Aber klingt logisch wenn nicht..
WK easy peay lemon squeezy
http://examensrelevant.de/keine-zurechnu...genschaft/
Hatte das hier im Kopf, müsste doch vom SV passen, egal ob Leasing oder nur Sicherungsübereignung oder?
Ahja genau das Vorbringen nach Schluss der mdl Vhndl. hab ich natürlich auch noch.
Sagt mal innerhalb von § 833, prüft man da das Mitverschulden über § 254 oder über § 17 IV Stvg? Palandt hat da iwie gesagt dass § 17 vorrangig ist, aber weiß nich ob das nur für die Ansprüche aus stvg oder auch für § 833 Bgb gilt...hab das jetzt iwie innerhalb von § 17 IV gemacht, aber kp :angel:
Bei der Lohnfortzahlung fehlts doch an ner RG- Verletzung oder? Ich hab gesagt reiner Vermögensschaden, wenn dann müsste der Mitfahrer das geltend machen und ist dann ggf. verpflichtet den Anspruch an seinen Arbeitnehmee abzutreten wenn er Lohnfortzahlung erhalten hat..