05.06.2019, 07:23
(05.06.2019, 00:48)NRWlerin123 schrieb: Wieso habt ihr überhaupt den 935
BGB geprüft? Bei mir war er schon nicht gutgläubig und da er auch keiner ein Kaufmann war, ging 366
HGB auch nicht durch.
Hat jemand von euch die Mahnung kurz angesprochen und erklärt, dass
diese sich verjährungshemmend auswirken könnte, aber wegen 242
BGB das Ganze doch verneint, da nach der Mahnung erst einmal ewig nichts mehr unternommen worden ist.
Weil er bei Übergabe gutgläubig war. Dachte das tier wär wild, weil ausgehungert etc Stand so im TB und du musstest von den Tatsachen susgehen. Erst später hat er eingeräumt dass er der Kl glaubt aber spätere Kenntnis isr Wurst. So kommst du zum 935
05.06.2019, 07:25
05.06.2019, 07:32
(05.06.2019, 06:57)Interessiert mich jetzt aber schrieb: hm? Stand es im BV, dass man nur die Anträge formulieren soll? Dachte alles wie in der Praxis samt Begründung??? Ich bin daher in Zeitnot geraten.
Auf 935 BGB bin ich gekommen, da man auf den Zeitpunkt der Übergabe abstellen soll.
Habe überlegt, ob das Gericht denn vllt den Antrag schon deswegen durchgehen lassen musste, weil es unstreitig gestellt wurde vom Beklagten, dass es nun jetzt meine, dass die M Eigentümerin ist und dies nur vom Gericht bestätigt haben will, dann aber gedacht, dass das nicht die Lösung sein kann, weil der Beklagte wiederum meinte, dass er als Nichtjurist die Rechtslage nicht versteht.
Puh also ich muss sagen, dass Kaiser schon im Seminar bei RA Klausur die Berufung besprochen hat, daher war ich nicht allzu aufgeregt,. Das Problem war nur, dass die Anschlussberufung seitens des Beklagten besprochen wurde samt Anträgen. Wie man das jetzt auf die Klägerin übertragen soll, war für mich persönlich ein großes Problem....
Ich finde im Netz nichts und Bücher habe ich nicht bei, daher neugierig und der Kopf überlegt ständig wie nun die Lösung sein musste? Werden Berufung und Anschlussberufung in einem einzigen Prozess behandelt? Also musste man die Sache mit dem Darlehen prüfen, feststellen, dass der Beklagte kein Gesamtschuldner war (ansonsten macht die Frage der M mit Kostenersparnis keinen Sinn) und dann die Berufung beschränken? Wie ist dann der Antrag? Ich meine der M wurde doch dem Antrag zu1 entsprochen warum sollte sie jetzt sagen, hey ich will, dass das Urteil dahingehend geändert wird, dass nur der Beklagte zu 2 verurteilt wird? Wegen der Anschlussberufung? Wie kommt es dann zur Kostenersparnis? Wegen Gegenstandswert?
Oder sollte man separat gegen die Anschlussberufung vorgehen? Das war meine Idee, da im VV GKG ein Erkenntnis zur Kostenreduzierung führt. Wann sollte sonst ein Anerkenntnisurteil ergehen?
Keine Ahnung...hab gestern im Anders/Gehle geblättert aber nichts gefunden. Hab ihren Antrag dann so ausformuliert:
"Auf die Berufung der Kl hin wird das Urteil des...vom...aufgehoben mit der Maßgabe, dass der BK 1) die Münze...und die Hunde...an die Kl herauszugeben hat".
Kp ob das stimmt. Das mit dem TV ging bei mir nicht durch, weshalb ichs weggelassen hab. Und auf die Anschlussberufung konnte man ja nicht eingehen, weil der noch keinen Antrag gestellt hatte (falls ichs richtig im Kopf hab und ich mir nicht irgendwas zusammenreime). Der hat ja auch erst Berufung eingelegt oder?
Und ansonsten müsste sie Ziffer 1) ja nucht aufheben da für sie günstig und ihr egal ob die Gesamtschuldner sind oder nicht. Die haften ja nur in Innenverhältnis nach 426. Hab das aus Teitnot aber nicht geschrieben. Und der Wunsch nach Kostensparen kann auch ausgelegt werden, dass sie bei mangelnden Erfolgsaussichten nicht den 97 zpo riskieren will. Also besser beschränken
05.06.2019, 08:44
(05.06.2019, 07:32)Gast123 schrieb:(05.06.2019, 06:57)Interessiert mich jetzt aber schrieb: hm? Stand es im BV, dass man nur die Anträge formulieren soll? Dachte alles wie in der Praxis samt Begründung??? Ich bin daher in Zeitnot geraten.
Auf 935 BGB bin ich gekommen, da man auf den Zeitpunkt der Übergabe abstellen soll.
Habe überlegt, ob das Gericht denn vllt den Antrag schon deswegen durchgehen lassen musste, weil es unstreitig gestellt wurde vom Beklagten, dass es nun jetzt meine, dass die M Eigentümerin ist und dies nur vom Gericht bestätigt haben will, dann aber gedacht, dass das nicht die Lösung sein kann, weil der Beklagte wiederum meinte, dass er als Nichtjurist die Rechtslage nicht versteht.
Puh also ich muss sagen, dass Kaiser schon im Seminar bei RA Klausur die Berufung besprochen hat, daher war ich nicht allzu aufgeregt,. Das Problem war nur, dass die Anschlussberufung seitens des Beklagten besprochen wurde samt Anträgen. Wie man das jetzt auf die Klägerin übertragen soll, war für mich persönlich ein großes Problem....
Ich finde im Netz nichts und Bücher habe ich nicht bei, daher neugierig und der Kopf überlegt ständig wie nun die Lösung sein musste? Werden Berufung und Anschlussberufung in einem einzigen Prozess behandelt? Also musste man die Sache mit dem Darlehen prüfen, feststellen, dass der Beklagte kein Gesamtschuldner war (ansonsten macht die Frage der M mit Kostenersparnis keinen Sinn) und dann die Berufung beschränken? Wie ist dann der Antrag? Ich meine der M wurde doch dem Antrag zu1 entsprochen warum sollte sie jetzt sagen, hey ich will, dass das Urteil dahingehend geändert wird, dass nur der Beklagte zu 2 verurteilt wird? Wegen der Anschlussberufung? Wie kommt es dann zur Kostenersparnis? Wegen Gegenstandswert?
Oder sollte man separat gegen die Anschlussberufung vorgehen? Das war meine Idee, da im VV GKG ein Erkenntnis zur Kostenreduzierung führt. Wann sollte sonst ein Anerkenntnisurteil ergehen?
Keine Ahnung...hab gestern im Anders/Gehle geblättert aber nichts gefunden. Hab ihren Antrag dann so ausformuliert:
"Auf die Berufung der Kl hin wird das Urteil des...vom...aufgehoben mit der Maßgabe, dass der BK 1) die Münze...und die Hunde...an die Kl herauszugeben hat".
Kp ob das stimmt. Das mit dem TV ging bei mir nicht durch, weshalb ichs weggelassen hab. Und auf die Anschlussberufung konnte man ja nicht eingehen, weil der noch keinen Antrag gestellt hatte (falls ichs richtig im Kopf hab und ich mir nicht irgendwas zusammenreime). Der hat ja auch erst Berufung eingelegt oder?
Und ansonsten müsste sie Ziffer 1) ja nucht aufheben da für sie günstig und ihr egal ob die Gesamtschuldner sind oder nicht. Die haften ja nur in Innenverhältnis nach 426. Hab das aus Teitnot aber nicht geschrieben. Und der Wunsch nach Kostensparen kann auch ausgelegt werden, dass sie bei mangelnden Erfolgsaussichten nicht den 97 zpo riskieren will. Also besser beschränken
Es war nach den Erfolgsaussichten der Anschlussberufung gefragt, sodass mE deren Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen waren. Da der B1 nur wegen 600€ verurteilt wurde, war ja klar, dass er das angreifen würde.
Hat eigentlich irgendwer noch eine coole Idee zu dem Darlehensvertrag hinsichtlich B1?
Anträge sehen bei mir auch blöde aus. Ich hab Aufhebung des Urteils hinsichtlich der abschlägig entschiedenen Anträge gegen B1 gemacht + die Sachanträge aus der ersten Instanz gestellt - es müsste aber Abänderung sein (Kaiserskript).
05.06.2019, 09:23
(05.06.2019, 08:44)GJPAAAH(BE) schrieb:(05.06.2019, 07:32)Gast123 schrieb:(05.06.2019, 06:57)Interessiert mich jetzt aber schrieb: hm? Stand es im BV, dass man nur die Anträge formulieren soll? Dachte alles wie in der Praxis samt Begründung??? Ich bin daher in Zeitnot geraten.
Auf 935 BGB bin ich gekommen, da man auf den Zeitpunkt der Übergabe abstellen soll.
Habe überlegt, ob das Gericht denn vllt den Antrag schon deswegen durchgehen lassen musste, weil es unstreitig gestellt wurde vom Beklagten, dass es nun jetzt meine, dass die M Eigentümerin ist und dies nur vom Gericht bestätigt haben will, dann aber gedacht, dass das nicht die Lösung sein kann, weil der Beklagte wiederum meinte, dass er als Nichtjurist die Rechtslage nicht versteht.
Puh also ich muss sagen, dass Kaiser schon im Seminar bei RA Klausur die Berufung besprochen hat, daher war ich nicht allzu aufgeregt,. Das Problem war nur, dass die Anschlussberufung seitens des Beklagten besprochen wurde samt Anträgen. Wie man das jetzt auf die Klägerin übertragen soll, war für mich persönlich ein großes Problem....
Ich finde im Netz nichts und Bücher habe ich nicht bei, daher neugierig und der Kopf überlegt ständig wie nun die Lösung sein musste? Werden Berufung und Anschlussberufung in einem einzigen Prozess behandelt? Also musste man die Sache mit dem Darlehen prüfen, feststellen, dass der Beklagte kein Gesamtschuldner war (ansonsten macht die Frage der M mit Kostenersparnis keinen Sinn) und dann die Berufung beschränken? Wie ist dann der Antrag? Ich meine der M wurde doch dem Antrag zu1 entsprochen warum sollte sie jetzt sagen, hey ich will, dass das Urteil dahingehend geändert wird, dass nur der Beklagte zu 2 verurteilt wird? Wegen der Anschlussberufung? Wie kommt es dann zur Kostenersparnis? Wegen Gegenstandswert?
Oder sollte man separat gegen die Anschlussberufung vorgehen? Das war meine Idee, da im VV GKG ein Erkenntnis zur Kostenreduzierung führt. Wann sollte sonst ein Anerkenntnisurteil ergehen?
Keine Ahnung...hab gestern im Anders/Gehle geblättert aber nichts gefunden. Hab ihren Antrag dann so ausformuliert:
"Auf die Berufung der Kl hin wird das Urteil des...vom...aufgehoben mit der Maßgabe, dass der BK 1) die Münze...und die Hunde...an die Kl herauszugeben hat".
Kp ob das stimmt. Das mit dem TV ging bei mir nicht durch, weshalb ichs weggelassen hab. Und auf die Anschlussberufung konnte man ja nicht eingehen, weil der noch keinen Antrag gestellt hatte (falls ichs richtig im Kopf hab und ich mir nicht irgendwas zusammenreime). Der hat ja auch erst Berufung eingelegt oder?
Und ansonsten müsste sie Ziffer 1) ja nucht aufheben da für sie günstig und ihr egal ob die Gesamtschuldner sind oder nicht. Die haften ja nur in Innenverhältnis nach 426. Hab das aus Teitnot aber nicht geschrieben. Und der Wunsch nach Kostensparen kann auch ausgelegt werden, dass sie bei mangelnden Erfolgsaussichten nicht den 97 zpo riskieren will. Also besser beschränken
Es war nach den Erfolgsaussichten der Anschlussberufung gefragt, sodass mE deren Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen waren. Da der B1 nur wegen 600€ verurteilt wurde, war ja klar, dass er das angreifen würde.
Hat eigentlich irgendwer noch eine coole Idee zu dem Darlehensvertrag hinsichtlich B1?
Anträge sehen bei mir auch blöde aus. Ich hab Aufhebung des Urteils hinsichtlich der abschlägig entschiedenen Anträge gegen B1 gemacht + die Sachanträge aus der ersten Instanz gestellt - es müsste aber Abänderung sein (Kaiserskript).
Ich hab bei den Anträgen geschrieben "beantrage das Urteil des AG ... soweit die Klage abgewiesen wurde abzuändern und den Beklagten ziff 1 zu verurteilen..."
Ich meine auch dass man aufheben nur schreibt wenn die Sache zurückverwiesen wird und das Berufungsgericht nich selbst entscheidet, was bei uns ja nich in Betracht kam, also musste man abändern schreiben.
05.06.2019, 09:26
(05.06.2019, 08:44)GJPAAAH(BE) schrieb:(05.06.2019, 07:32)Gast123 schrieb:(05.06.2019, 06:57)Interessiert mich jetzt aber schrieb: hm? Stand es im BV, dass man nur die Anträge formulieren soll? Dachte alles wie in der Praxis samt Begründung??? Ich bin daher in Zeitnot geraten.
Auf 935 BGB bin ich gekommen, da man auf den Zeitpunkt der Übergabe abstellen soll.
Habe überlegt, ob das Gericht denn vllt den Antrag schon deswegen durchgehen lassen musste, weil es unstreitig gestellt wurde vom Beklagten, dass es nun jetzt meine, dass die M Eigentümerin ist und dies nur vom Gericht bestätigt haben will, dann aber gedacht, dass das nicht die Lösung sein kann, weil der Beklagte wiederum meinte, dass er als Nichtjurist die Rechtslage nicht versteht.
Puh also ich muss sagen, dass Kaiser schon im Seminar bei RA Klausur die Berufung besprochen hat, daher war ich nicht allzu aufgeregt,. Das Problem war nur, dass die Anschlussberufung seitens des Beklagten besprochen wurde samt Anträgen. Wie man das jetzt auf die Klägerin übertragen soll, war für mich persönlich ein großes Problem....
Ich finde im Netz nichts und Bücher habe ich nicht bei, daher neugierig und der Kopf überlegt ständig wie nun die Lösung sein musste? Werden Berufung und Anschlussberufung in einem einzigen Prozess behandelt? Also musste man die Sache mit dem Darlehen prüfen, feststellen, dass der Beklagte kein Gesamtschuldner war (ansonsten macht die Frage der M mit Kostenersparnis keinen Sinn) und dann die Berufung beschränken? Wie ist dann der Antrag? Ich meine der M wurde doch dem Antrag zu1 entsprochen warum sollte sie jetzt sagen, hey ich will, dass das Urteil dahingehend geändert wird, dass nur der Beklagte zu 2 verurteilt wird? Wegen der Anschlussberufung? Wie kommt es dann zur Kostenersparnis? Wegen Gegenstandswert?
Oder sollte man separat gegen die Anschlussberufung vorgehen? Das war meine Idee, da im VV GKG ein Erkenntnis zur Kostenreduzierung führt. Wann sollte sonst ein Anerkenntnisurteil ergehen?
Keine Ahnung...hab gestern im Anders/Gehle geblättert aber nichts gefunden. Hab ihren Antrag dann so ausformuliert:
"Auf die Berufung der Kl hin wird das Urteil des...vom...aufgehoben mit der Maßgabe, dass der BK 1) die Münze...und die Hunde...an die Kl herauszugeben hat".
Kp ob das stimmt. Das mit dem TV ging bei mir nicht durch, weshalb ichs weggelassen hab. Und auf die Anschlussberufung konnte man ja nicht eingehen, weil der noch keinen Antrag gestellt hatte (falls ichs richtig im Kopf hab und ich mir nicht irgendwas zusammenreime). Der hat ja auch erst Berufung eingelegt oder?
Und ansonsten müsste sie Ziffer 1) ja nucht aufheben da für sie günstig und ihr egal ob die Gesamtschuldner sind oder nicht. Die haften ja nur in Innenverhältnis nach 426. Hab das aus Teitnot aber nicht geschrieben. Und der Wunsch nach Kostensparen kann auch ausgelegt werden, dass sie bei mangelnden Erfolgsaussichten nicht den 97 zpo riskieren will. Also besser beschränken
Es war nach den Erfolgsaussichten der Anschlussberufung gefragt, sodass mE deren Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen waren. Da der B1 nur wegen 600€ verurteilt wurde, war ja klar, dass er das angreifen würde.
Hat eigentlich irgendwer noch eine coole Idee zu dem Darlehensvertrag hinsichtlich B1?
Anträge sehen bei mir auch blöde aus. Ich hab Aufhebung des Urteils hinsichtlich der abschlägig entschiedenen Anträge gegen B1 gemacht + die Sachanträge aus der ersten Instanz gestellt - es müsste aber Abänderung sein (Kaiserskript).
Ich meinte in den Anträgen. Die Erfolgsaussicht der AnschlBer habe ich natürlich auch geprüft
05.06.2019, 09:26
Ich bin erst auf 164 BGB eingegangen ablehnt, weil drin stand, dass B1 keine Kenntnis hatte. Also als Darlehensnehmer kann er nicht in Anspruch genommen werden. Dann habe ich ewig überlegt warum es wichtig sein sollte, dass B2 das Geld dem B1 schuldet und bin auf 415 BGB eingegangen, weil mir nichts eingefallen ist, gesagt, dass dafür eine Genehmigung erforderlich wäre und außerdem hätte sich die M sowieso, bei Annahme eines solchen Vertrages, an seinen Vetragspartner B2 zu wenden hat. Fand das Problem so befremdlich, noch nie was davor gehört
Finde es blöd, wenn manche nur lesen und selber nichts schreiben hier :s :angel:
Finde es blöd, wenn manche nur lesen und selber nichts schreiben hier :s :angel:
05.06.2019, 09:28
(05.06.2019, 09:23)Gast schrieb:(05.06.2019, 08:44)GJPAAAH(BE) schrieb:(05.06.2019, 07:32)Gast123 schrieb:(05.06.2019, 06:57)Interessiert mich jetzt aber schrieb: hm? Stand es im BV, dass man nur die Anträge formulieren soll? Dachte alles wie in der Praxis samt Begründung??? Ich bin daher in Zeitnot geraten.
Auf 935 BGB bin ich gekommen, da man auf den Zeitpunkt der Übergabe abstellen soll.
Habe überlegt, ob das Gericht denn vllt den Antrag schon deswegen durchgehen lassen musste, weil es unstreitig gestellt wurde vom Beklagten, dass es nun jetzt meine, dass die M Eigentümerin ist und dies nur vom Gericht bestätigt haben will, dann aber gedacht, dass das nicht die Lösung sein kann, weil der Beklagte wiederum meinte, dass er als Nichtjurist die Rechtslage nicht versteht.
Puh also ich muss sagen, dass Kaiser schon im Seminar bei RA Klausur die Berufung besprochen hat, daher war ich nicht allzu aufgeregt,. Das Problem war nur, dass die Anschlussberufung seitens des Beklagten besprochen wurde samt Anträgen. Wie man das jetzt auf die Klägerin übertragen soll, war für mich persönlich ein großes Problem....
Ich finde im Netz nichts und Bücher habe ich nicht bei, daher neugierig und der Kopf überlegt ständig wie nun die Lösung sein musste? Werden Berufung und Anschlussberufung in einem einzigen Prozess behandelt? Also musste man die Sache mit dem Darlehen prüfen, feststellen, dass der Beklagte kein Gesamtschuldner war (ansonsten macht die Frage der M mit Kostenersparnis keinen Sinn) und dann die Berufung beschränken? Wie ist dann der Antrag? Ich meine der M wurde doch dem Antrag zu1 entsprochen warum sollte sie jetzt sagen, hey ich will, dass das Urteil dahingehend geändert wird, dass nur der Beklagte zu 2 verurteilt wird? Wegen der Anschlussberufung? Wie kommt es dann zur Kostenersparnis? Wegen Gegenstandswert?
Oder sollte man separat gegen die Anschlussberufung vorgehen? Das war meine Idee, da im VV GKG ein Erkenntnis zur Kostenreduzierung führt. Wann sollte sonst ein Anerkenntnisurteil ergehen?
Keine Ahnung...hab gestern im Anders/Gehle geblättert aber nichts gefunden. Hab ihren Antrag dann so ausformuliert:
"Auf die Berufung der Kl hin wird das Urteil des...vom...aufgehoben mit der Maßgabe, dass der BK 1) die Münze...und die Hunde...an die Kl herauszugeben hat".
Kp ob das stimmt. Das mit dem TV ging bei mir nicht durch, weshalb ichs weggelassen hab. Und auf die Anschlussberufung konnte man ja nicht eingehen, weil der noch keinen Antrag gestellt hatte (falls ichs richtig im Kopf hab und ich mir nicht irgendwas zusammenreime). Der hat ja auch erst Berufung eingelegt oder?
Und ansonsten müsste sie Ziffer 1) ja nucht aufheben da für sie günstig und ihr egal ob die Gesamtschuldner sind oder nicht. Die haften ja nur in Innenverhältnis nach 426. Hab das aus Teitnot aber nicht geschrieben. Und der Wunsch nach Kostensparen kann auch ausgelegt werden, dass sie bei mangelnden Erfolgsaussichten nicht den 97 zpo riskieren will. Also besser beschränken
Es war nach den Erfolgsaussichten der Anschlussberufung gefragt, sodass mE deren Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen waren. Da der B1 nur wegen 600€ verurteilt wurde, war ja klar, dass er das angreifen würde.
Hat eigentlich irgendwer noch eine coole Idee zu dem Darlehensvertrag hinsichtlich B1?
Anträge sehen bei mir auch blöde aus. Ich hab Aufhebung des Urteils hinsichtlich der abschlägig entschiedenen Anträge gegen B1 gemacht + die Sachanträge aus der ersten Instanz gestellt - es müsste aber Abänderung sein (Kaiserskript).
Ich hab bei den Anträgen geschrieben "beantrage das Urteil des AG ... soweit die Klage abgewiesen wurde abzuändern und den Beklagten ziff 1 zu verurteilen..."
Ich meine auch dass man aufheben nur schreibt wenn die Sache zurückverwiesen wird und das Berufungsgericht nich selbst entscheidet, was bei uns ja nich in Betracht kam, also musste man abändern schreiben.
Eigentlich nicht. Du kannst aufheben oder abändern schreiben
05.06.2019, 09:29
(05.06.2019, 09:26)Zum Darlehensvertrag schrieb: Ich bin erst auf 164 BGB eingegangen ablehnt, weil drin stand, dass B1 keine Kenntnis hatte. Also als Darlehensnehmer kann er nicht in Anspruch genommen werden. Dann habe ich ewig überlegt warum es wichtig sein sollte, dass B2 das Geld dem B1 schuldet und bin auf 415 BGB eingegangen, weil mir nichts eingefallen ist, gesagt, dass dafür eine Genehmigung erforderlich wäre und außerdem hätte sich die M sowieso, bei Annahme eines solchen Vertrages, an seinen Vetragspartner B2 zu wenden hat. Fand das Problem so befremdlich, noch nie was davor gehört
Finde es blöd, wenn manche nur lesen und selber nichts schreiben hier :s :angel:
Ich hab VzD geprüft und abgelehnt, da kein eigenes Forderungsrecht Bk1 nach 133,157
05.06.2019, 10:23
@Gast #175 ja, ich hab mich etwas vom Revisionsrecht beeinflussen lassen.
@Gast123 Gottseidank, ich dachte, du hättest es gar nicht geprüft :D
@Zum Darlehensvertrag - ah, klingt gut!
@Gast123 Gottseidank, ich dachte, du hättest es gar nicht geprüft :D
@Zum Darlehensvertrag - ah, klingt gut!