11.12.2025, 17:46
Hat noch jemand was dazu gesagt, dass in dem Regelkatalog auch andere Delikte standen, die nicht gegen Eigentum/Körper gerichtet sind? Also zB Urkundenfälschung?
11.12.2025, 17:47
(11.12.2025, 17:29)Puper schrieb:(11.12.2025, 17:02)NRW2025Examen schrieb: Leider den Verweis auf Abs. 1 Nr. 4 in Abs. 1a komplett überlesen und die Zuverlässigkeit dann unabhängig von der Norm geprüft. Absolut unnötiger Fehler, auch wenn im Ergebnis dasselbe.
Ich habe es auch nicjt angesprochen. Der Verweis dürfte letztlich aber nicht anwendbar sein. Ich habe mich auf eine gesamtschau gestürzt.
Der Kläger sollte nur für Diskothen o.ä eingesetzt werden und nicht für die Überwachung befriedeten Besitztums
Schau dir den letzten Satz des Abs. 1a an.
11.12.2025, 18:22
Ich hatte erst noch überlegt 123 VwGO zu machen, weil ich glaube er sagte auch sowas wie "ich will jetzt ENDLICH dort arbeiten" aber es stand ja so klar "Klage" dort, dass ich dann gedacht habe, das geht nicht ...aber eigentlich wäre es ja schon sinnvoll gewesen in der Situation ne...
11.12.2025, 18:41
(11.12.2025, 16:47)-Simplicissimus- schrieb:(11.12.2025, 16:41)Riko schrieb: Wieso denn unzuverlässig? Er wurde doch nach jgg nur verwarnt (keine jugendstrafe), und geldstrafe unter 90 Tagessätze?
Das ist m.E. egal. Er wurde 2022 und 2025 wegen Vermögensdelikten (i.w.S.) verurteilt, dann kann er nicht mehr als Wachperson fremde Vermögenswerte (i.w.S.) bewachen. Das reicht für die Unzuverlässigkeit aus. Dafür hätte m.E. schon die erste Verurteilung aus 2022 gereicht, sodass es gar nicht mehr darauf ankommt, ob die weitere Verurteilung während des Verwaltungsprozesses noch berücksichtigungsfähig gewesen ist (ist sie m.E.).
Die Regelbeispiele geben doch den Maßstab für die Unzuverlässigkeit nach § 34a vor. Wenn das egal wäre, dann hätte sich der Gesetzgeber keine Regelfälle ausgedacht..
11.12.2025, 18:49
NRW:
"Bei der - hier inmitten stehenden - behördlichen Mitteilung an den Gewerbetreibenden (hier: Arbeitgeberin des Klägers) über das Ergebnis der Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson (hier: des Klägers) gemäß § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, Sätze 3 und 7, § 34a Abs. 1 Satz 4 Gewerbeordnung (GewO) i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV) handelt es sich vielmehr lediglich um einen Realakt." (so VG Düsseldorf, Beschl. v. 09.12.2024 - 3 K 6774/23, openJur 2024, 11488 mit Verweis u.a. auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl, v, 17.01.2019 – 4 E 779/18 –, juris Rn. 6). Das VG Düsseldorf sagt darin in einem obiter ditctum aber auch, dass jedenfalls ein isolierter Antrag auf Feststellung der Zuverlässigkeit des Klägers nicht mit der FK mangels FK-Interesses geltend gemacht werden könnte. Dahingehend konnte der Antrag bei uns aber mE insbesondere nicht einfach ausgelegt werden.
Also jedenfalls in NRW geht die Rspr. von einem Realakt in Bezug auf die Mitteilung nach § 34a III GewO aus.
Ich habe auch bei der Statthaftigkeit gesagt, dass sowohl eine LK als auch eine FK in Betracht kommen, da mangels Regelungswirkung der Mitteilung kein VA vorliegt. Dann aber insbesondere aufgrund des Hinweises der Prozessbevollmächtigten auf die BVerwG-Rspr. im Rahmen der Subsidiarität der FK gem. § 43 II 1 VwGO die Ausnahme erläutert und dann § 43 II 1 VwGO teleologisch reduziert und die FK für statthaft erklärt. Zumal, wie hier auch schon gesagt wurde, bei uns der Kläger auch in seiner Replik weiterhin an seinem Feststellungsantrag festhielt und im Vergleich zu den hier bereits genannten Urteilen er festgestellt haben wollte, dass die Beklagte verpflichtet ist, der GmbH mitzuteilen, dass er zuverlässig ist. Nach der Ehrenmann-Theorie geht man ja davon aus, dass eine an Recht und Gesetz gebundene Behörde sich an die Feststellung hält. Insofern gilt dann ja die Ausnahme der Subsidiarität der FK zur LK gem. § 43 II 1 VwGO.
Da aber hier alles vertreten wird und teilweise Gerichte es auch offenlassen, konnte man sicher auch in der Klausur beides gut vertreten. Zumal die Voraussetzungen der Zulässigkeit und Begründetheit ja ähnlich sind.
Rubrum
TB
Entscheidungsgründe
I. Vorprozessuale Fragen
II. Zulässigkeit
1. VWR, § 40 I 1 VwGO
2. Statthafte Klageart
3. Klagebefugnis analog § 42 II VwGO (+)
4. FK-Interesse (+), Präjudizielle Wirkung der Feststellung für sein Arbeitsverhältnis
5. Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 81, 82 VwGO (+)
6. Allg. RSB
III. Begründetheit
Im Ergebnis habe ich die Unzuverlässigkeit nach einer Gesamtbetrachtung bejaht, insbesondere weil die begangenen Taten mE doch im Zusammenhang mit den geplanten Tätigkeiten als Bewacher von Läden und auch bei Kontrollfahrten standen. Auch mE relevant, dass er gerade noch im Rahmen seines Bewerbungsverfahrens erneut straffällig geworden ist, zeigte, dass er aktuell nicht daran interessiert ist, sich an Recht und Gesetz zu halten, was aber gerade bei Wachpersonal zu erwarten ist.
Aber auch hier denke ich, war alles vertretbar, solange man diskutiert hat.
Kostenentscheidung nach § 154 I VwGO.
RBB: Antrag auf Zulassung der Berufung gem. § 124 I 1, 124a IV, V VwGO.
Unterschrift der erkennenden Berufsrichter
"Bei der - hier inmitten stehenden - behördlichen Mitteilung an den Gewerbetreibenden (hier: Arbeitgeberin des Klägers) über das Ergebnis der Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson (hier: des Klägers) gemäß § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1, Sätze 3 und 7, § 34a Abs. 1 Satz 4 Gewerbeordnung (GewO) i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV) handelt es sich vielmehr lediglich um einen Realakt." (so VG Düsseldorf, Beschl. v. 09.12.2024 - 3 K 6774/23, openJur 2024, 11488 mit Verweis u.a. auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl, v, 17.01.2019 – 4 E 779/18 –, juris Rn. 6). Das VG Düsseldorf sagt darin in einem obiter ditctum aber auch, dass jedenfalls ein isolierter Antrag auf Feststellung der Zuverlässigkeit des Klägers nicht mit der FK mangels FK-Interesses geltend gemacht werden könnte. Dahingehend konnte der Antrag bei uns aber mE insbesondere nicht einfach ausgelegt werden.
Also jedenfalls in NRW geht die Rspr. von einem Realakt in Bezug auf die Mitteilung nach § 34a III GewO aus.
Ich habe auch bei der Statthaftigkeit gesagt, dass sowohl eine LK als auch eine FK in Betracht kommen, da mangels Regelungswirkung der Mitteilung kein VA vorliegt. Dann aber insbesondere aufgrund des Hinweises der Prozessbevollmächtigten auf die BVerwG-Rspr. im Rahmen der Subsidiarität der FK gem. § 43 II 1 VwGO die Ausnahme erläutert und dann § 43 II 1 VwGO teleologisch reduziert und die FK für statthaft erklärt. Zumal, wie hier auch schon gesagt wurde, bei uns der Kläger auch in seiner Replik weiterhin an seinem Feststellungsantrag festhielt und im Vergleich zu den hier bereits genannten Urteilen er festgestellt haben wollte, dass die Beklagte verpflichtet ist, der GmbH mitzuteilen, dass er zuverlässig ist. Nach der Ehrenmann-Theorie geht man ja davon aus, dass eine an Recht und Gesetz gebundene Behörde sich an die Feststellung hält. Insofern gilt dann ja die Ausnahme der Subsidiarität der FK zur LK gem. § 43 II 1 VwGO.
Da aber hier alles vertreten wird und teilweise Gerichte es auch offenlassen, konnte man sicher auch in der Klausur beides gut vertreten. Zumal die Voraussetzungen der Zulässigkeit und Begründetheit ja ähnlich sind.
Rubrum
TB
Entscheidungsgründe
I. Vorprozessuale Fragen
- Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 101 II VwGO, da beide Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt haben.
- Volle Kammerbesesetzung gem. § 5 III 1 VwGO, da kein Übertragungsbeschluss gem. § 6 VwGO und das Einverständnis zur Entscheidung durch den Berichterstatter der Beklagten einseitig geblieben ist, sodass §§ 87a II VwGO nicht vorlag.
II. Zulässigkeit
1. VWR, § 40 I 1 VwGO
- unproblematisch, da streitentscheidende Normen der GewO
2. Statthafte Klageart
- P: worin liegt sein Begehren konkret, Verwaltungsaktsqualität der Mitteilung nach § 34a III GewO, Rechtsverhältnis zwischen Kl. und Bekl., Subsidiarität der FK gem. § 43 II 1 VwGO
- im Ergebnis mE: FK (+, s.o.), aber alles andere sicher auch vertretbar.
3. Klagebefugnis analog § 42 II VwGO (+)
4. FK-Interesse (+), Präjudizielle Wirkung der Feststellung für sein Arbeitsverhältnis
5. Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 81, 82 VwGO (+)
- hier darauf eingegangen, dass hinreichend ersichtlich war, dass die Klage vom Kläger herrührte und Unterschrift nicht zwingend erforderlich ist, sodass damit die Schriftform des § 81 I 1 VwGO gewahrt war. Prozessvertretung durch seine volljährige Schwester gem. § 67 II 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 15 Nr. 4 AO. Vollmacht konnte gem. § 67 VI 2 VwGO nachgereicht werden - wie hier ja geschehen. Keine Verspätung, da vom Gericht keine Frist dazu gesetzt wurde. § 55d S. 1 VwGO griff hier nicht, da keine Rechtsanwältin.
6. Allg. RSB
- war hier weiterhin wegen der Einstellungszusage der GmbH gegeben.
III. Begründetheit
- Hier Voraussetzungen des § 34a Ia 1 Nr. 1 GewO i.V.m. § 16 I der BewachungsV geprüft.
- Relevanter Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit mE Zeitpunkt der Entscheidung
- Definition der Unzuverlässigkeit und Maßstabsbildung
- P: Berücksichtigung der jüngsten Verurteilung; Relevanz der älteren Verurteilung ("Jugendsünde", nur nach JGG behandelt)
Im Ergebnis habe ich die Unzuverlässigkeit nach einer Gesamtbetrachtung bejaht, insbesondere weil die begangenen Taten mE doch im Zusammenhang mit den geplanten Tätigkeiten als Bewacher von Läden und auch bei Kontrollfahrten standen. Auch mE relevant, dass er gerade noch im Rahmen seines Bewerbungsverfahrens erneut straffällig geworden ist, zeigte, dass er aktuell nicht daran interessiert ist, sich an Recht und Gesetz zu halten, was aber gerade bei Wachpersonal zu erwarten ist.
Aber auch hier denke ich, war alles vertretbar, solange man diskutiert hat.
Kostenentscheidung nach § 154 I VwGO.
RBB: Antrag auf Zulassung der Berufung gem. § 124 I 1, 124a IV, V VwGO.
Unterschrift der erkennenden Berufsrichter
11.12.2025, 18:50
Kann mir jemand erklären warum bzw. wie man die Regelungswirkung ablehnen kann? Ich mein da stand doch in der Norm die dürfen ihn nicht beschäftigen wenn die Zuverlässigkeit nicht mitgeteilt wird. Wenn die ihn trotzdem einstellen und Bewachungsaufgaben übernehmen lassen ist das sogar eine OWI meine ich, wieso soll das keine Regelungswirkung haben?
11.12.2025, 18:57
(11.12.2025, 16:52)PfÜBii_Ref schrieb: Die Regelbeispiele des § 34a I 4 GewO sind ja nicht abschließend. Aufgrund des konkreten Gewerbebezugs im Hinblick auf die angeführten Tätigkeiten (z.B. Verhinderung Ladendiebstähle) konnte man die Unzuverlässigkeit annehmen. Musste man halt diskutieren.weißt du noch wo ungefähr das beim K/S stand?
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001612018
steht der Annahme einer Feststellungsklage zumindest nicht unmittelbar entgegen. Zwar wird hier überdies auf die Subsidiarität hingewiesen. Primär wird aber damit begründet, dass die allgemeine Feststellung der bewachungsgewerblichen Zuverlässigkeit nicht möglich ist insofern (§ 34a III GewO), da es immer um die konkrete Tätigkeit auch gehe.
Soweit in der Entscheidung darauf hingewiesen wird, dass die Subsidiarität bereits entgegenstehe, ist dies nicht zwingend. Im Kopp/Schenke wurde zwar eine andere Meinung vertreten, die Rspr. geht aber in dem Fall (Feststellungsklage gegen Hoheitsträger im Verhältnis zur allgemeinen Leistungsklage) davon aus, dass § 43 II VwGO nicht zwingend entgegenstehe. Die Auffassung der Rechtsprechung war sogar mit Argumenten im Kopp/Schenke genannt.
11.12.2025, 19:05
(11.12.2025, 18:57)gastbbg schrieb:(11.12.2025, 16:52)PfÜBii_Ref schrieb: Die Regelbeispiele des § 34a I 4 GewO sind ja nicht abschließend. Aufgrund des konkreten Gewerbebezugs im Hinblick auf die angeführten Tätigkeiten (z.B. Verhinderung Ladendiebstähle) konnte man die Unzuverlässigkeit annehmen. Musste man halt diskutieren.weißt du noch wo ungefähr das beim K/S stand?
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001612018
steht der Annahme einer Feststellungsklage zumindest nicht unmittelbar entgegen. Zwar wird hier überdies auf die Subsidiarität hingewiesen. Primär wird aber damit begründet, dass die allgemeine Feststellung der bewachungsgewerblichen Zuverlässigkeit nicht möglich ist insofern (§ 34a III GewO), da es immer um die konkrete Tätigkeit auch gehe.
Soweit in der Entscheidung darauf hingewiesen wird, dass die Subsidiarität bereits entgegenstehe, ist dies nicht zwingend. Im Kopp/Schenke wurde zwar eine andere Meinung vertreten, die Rspr. geht aber in dem Fall (Feststellungsklage gegen Hoheitsträger im Verhältnis zur allgemeinen Leistungsklage) davon aus, dass § 43 II VwGO nicht zwingend entgegenstehe. Die Auffassung der Rechtsprechung war sogar mit Argumenten im Kopp/Schenke genannt.
K/S, VwGO § 43 Rn. 28.
11.12.2025, 19:08
(11.12.2025, 18:41)Riko schrieb:Die Regelbeispiele bilden den Maßstab, den man als Wertung heranziehen kann. Daraus ist zu entnehmen, dass Verurteilungen wegen Straftaten, die Eigentum, Vermögen und die körperliche Unversehrtheit schützen, in der Regel die Zuverlässigkeit ausschließen. § 142 StGB ist nicht genannt, aber schützt in seinem Zweck ja die Möglichkeit der Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs, also irgendwie ja doch das Vermögen. Denn wenn die Geschädigte sich nicht an den Kläger halten kann, weil dieser sich vom Unfallort entfernt hat, dann bleibt sie auf ihrem Schaden sitzen. Also ist §142 StGB zwar nicht direkt umfasst, aber vom Sinn und Zweck eben doch. Das per se führt mMn nach aber nicht zur Unzuverlässigkeit, weil er nur zur Geldstrafe verurteilt wurde und eben nicht das Strafmaß des Regelbeispiels erreicht hat, d.h. es müssen noch erschwerende Umstände hinzukommen, wenn man eine Unzuverlässigkeit annehmen möchte. Hier zB könnte ein solcher erschwerende Umstand darin liegen, dass er bereits im Jugendalter keine Rechtstreue gezeigt hat und dass er den § 142 StGB begangen hat nachdem er sich innerlich dazu entschlossen hatte, Wachperson zu werden. D.h. innerlich war er bereit, Überwachungstätigkeiten aufzunehmen und gleichzeitig als es dann Ernst wurde, hat er doch seine eigene Interessen über das der Geschädigten Person aus dem Unfall gestellt.(11.12.2025, 16:47)-Simplicissimus- schrieb:(11.12.2025, 16:41)Riko schrieb: Wieso denn unzuverlässig? Er wurde doch nach jgg nur verwarnt (keine jugendstrafe), und geldstrafe unter 90 Tagessätze?
Das ist m.E. egal. Er wurde 2022 und 2025 wegen Vermögensdelikten (i.w.S.) verurteilt, dann kann er nicht mehr als Wachperson fremde Vermögenswerte (i.w.S.) bewachen. Das reicht für die Unzuverlässigkeit aus. Dafür hätte m.E. schon die erste Verurteilung aus 2022 gereicht, sodass es gar nicht mehr darauf ankommt, ob die weitere Verurteilung während des Verwaltungsprozesses noch berücksichtigungsfähig gewesen ist (ist sie m.E.).
Die Regelbeispiele geben doch den Maßstab für die Unzuverlässigkeit nach § 34a vor. Wenn das egal wäre, dann hätte sich der Gesetzgeber keine Regelfälle ausgedacht..
Wenn der auf meine Gegenstände aufpassen soll (In Berlin war es so, dass er auch für "andere Überwachungstätigkeiten" zuständig sein soll als nur Disko, öffentlichen Raum etc), .. und er während der Überwachung meiner Gegenstände, diese dann irgendwie beschädigt, dann zeigt sein bisheriges Verhalten, dass er sich einfach vom Acker machen würde und das eben nicht zugeben würde, dass er was kaputt gemacht hat, was er mir ersetzen muss.
11.12.2025, 19:13
(11.12.2025, 19:08)RefLeg1225 schrieb:(11.12.2025, 18:41)Riko schrieb:Die Regelbeispiele bilden den Maßstab, den man als Wertung heranziehen kann. Daraus ist zu entnehmen, dass Verurteilungen wegen Straftaten, die Eigentum, Vermögen und die körperliche Unversehrtheit schützen, in der Regel die Zuverlässigkeit ausschließen. § 142 StGB ist nicht genannt, aber schützt in seinem Zweck ja die Möglichkeit der Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs, also irgendwie ja doch das Vermögen. Denn wenn die Geschädigte sich nicht an den Kläger halten kann, weil dieser sich vom Unfallort entfernt hat, dann bleibt sie auf ihrem Schaden sitzen. Also ist §142 StGB zwar nicht direkt umfasst, aber vom Sinn und Zweck eben doch. Das per se führt mMn nach aber nicht zur Unzuverlässigkeit, weil er nur zur Geldstrafe verurteilt wurde und eben nicht das Strafmaß des Regelbeispiels erreicht hat, d.h. es müssen noch erschwerende Umstände hinzukommen, wenn man eine Unzuverlässigkeit annehmen möchte. Hier zB könnte ein solcher erschwerende Umstand darin liegen, dass er bereits im Jugendalter keine Rechtstreue gezeigt hat und dass er den § 142 StGB begangen hat nachdem er sich innerlich dazu entschlossen hatte, Wachperson zu werden. D.h. innerlich war er bereit, Überwachungstätigkeiten aufzunehmen und gleichzeitig als es dann Ernst wurde, hat er doch seine eigene Interessen über das der Geschädigten Person aus dem Unfall gestellt.(11.12.2025, 16:47)-Simplicissimus- schrieb:(11.12.2025, 16:41)Riko schrieb: Wieso denn unzuverlässig? Er wurde doch nach jgg nur verwarnt (keine jugendstrafe), und geldstrafe unter 90 Tagessätze?
Das ist m.E. egal. Er wurde 2022 und 2025 wegen Vermögensdelikten (i.w.S.) verurteilt, dann kann er nicht mehr als Wachperson fremde Vermögenswerte (i.w.S.) bewachen. Das reicht für die Unzuverlässigkeit aus. Dafür hätte m.E. schon die erste Verurteilung aus 2022 gereicht, sodass es gar nicht mehr darauf ankommt, ob die weitere Verurteilung während des Verwaltungsprozesses noch berücksichtigungsfähig gewesen ist (ist sie m.E.).
Die Regelbeispiele geben doch den Maßstab für die Unzuverlässigkeit nach § 34a vor. Wenn das egal wäre, dann hätte sich der Gesetzgeber keine Regelfälle ausgedacht..
Wenn der auf meine Gegenstände aufpassen soll (In Berlin war es so, dass er auch für "andere Überwachungstätigkeiten" zuständig sein soll als nur Disko, öffentlichen Raum etc), .. und er während der Überwachung meiner Gegenstände, diese dann irgendwie beschädigt, dann zeigt sein bisheriges Verhalten, dass er sich einfach vom Acker machen würde und das eben nicht zugeben würde, dass er was kaputt gemacht hat, was er mir ersetzen muss.
Die Begründung finde ich plausibel und kann ich nachvollziehen. Aber zu sagen die Verurteilung 2022 reicht aus fand ich nach dem Maßstab mindestens Jugendstrafe sehr dünn.


