09.12.2025, 18:08
Hallo zusammen,
kurze Erläuterung vorweg:
Es geht um ein Krankenhaus, das Zahlungsansprüche gegen einen Patienten geltend macht. Laut Krankenhaus habe er eine Selbstzahlerrechnung gewünscht. Der Beklagte bestreitet dies . Er ist gesetzlich versichert und er wurde nach seinem Vortrag im Krankenhaus nie nach seiner Verischerung gefragt.
Als AGL hab ich den Behandlungsvertrag herangezogen. Allerdings befindet sich dort nur ein Hinweis, dass sofern keine kein gesetzlicher Versicherungsschutz besteht, der Patient als Selbstzahler verpflichtet wird. Die Krankenkasse lehnt eine rückwirkende Zahlung ab.
Ich hab alle möglichen Kommentare durchgeblättert aber finde nicht die richtige Antwort.
Frage: in wessen Pflichtenkreis fällt es, den Versicherungsschutz zu klären?
Aus dem Hinweis hinsichtlich der Kostentragung lässt sich meiner Meinung nach noch kein Wille ableiten, eine Selbstzahlerrechnung zu erhalten.
Bin für jeden Gedankengang/ Idee dankbar !
VG
kurze Erläuterung vorweg:
Es geht um ein Krankenhaus, das Zahlungsansprüche gegen einen Patienten geltend macht. Laut Krankenhaus habe er eine Selbstzahlerrechnung gewünscht. Der Beklagte bestreitet dies . Er ist gesetzlich versichert und er wurde nach seinem Vortrag im Krankenhaus nie nach seiner Verischerung gefragt.
Als AGL hab ich den Behandlungsvertrag herangezogen. Allerdings befindet sich dort nur ein Hinweis, dass sofern keine kein gesetzlicher Versicherungsschutz besteht, der Patient als Selbstzahler verpflichtet wird. Die Krankenkasse lehnt eine rückwirkende Zahlung ab.
Ich hab alle möglichen Kommentare durchgeblättert aber finde nicht die richtige Antwort.
Frage: in wessen Pflichtenkreis fällt es, den Versicherungsschutz zu klären?
Aus dem Hinweis hinsichtlich der Kostentragung lässt sich meiner Meinung nach noch kein Wille ableiten, eine Selbstzahlerrechnung zu erhalten.
Bin für jeden Gedankengang/ Idee dankbar !
VG
09.12.2025, 19:17
§ 630c Abs. 3 BGB spricht aus meiner Sicht (und nach bloßer Lektüre/erstem Anschein) dafür, dass der Pflichtenkreis des KH berührt ist. Aber du hast sicher dazu schon in die Kommentare geschaut…
09.12.2025, 20:25
Was ist das denn für ein Vertrag? Totaler Krankenhausaufnahmevertrag oder gespalten?
Schau auch mal in die Kommentierung zu KHEntG. Mein Gefühl wäre, dass die Beweislast dafür, dass ein gesetzlich Versicherter selbst zahlen wollte, beim Krankenhaus liegt, das sich darauf beruft.
Und schau mal hier, ob die Zitate weiterhelfen (BGH, Urteil vom 28.04.2005 - Aktenzeichen III ZR 351/04) :
In einem solchen Fall besteht ein Vergütungsanspruch des Krankenhausträgers unmittelbar und ausschließlich gegen die gesetzliche Krankenkasse. Das gilt unbeschadet dessen, daß neben dieses öffentlich-rechtliche "Abrechnungsverhältnis" ein "Behandlungsverhältnis" zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus tritt, das auf einem privatrechtlichen Vertrag (§ 611 BGB) beruht. Dementsprechend richtete sich schon das "Angebot" der Klägerin von vornherein auf die stationäre Behandlung ohne Kostenbelastung - nach den Modifizierungen des Sozialrechts - für die Patientin und die diese einliefernde Beklagte (vgl. BGHZ 89, 250 , 258; BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 - VI ZR 173/99 - NJW 2000, 3429 f.; s. auch Senat BGHZ 140, 102 , 110; BSGE 70, 20 , 22 f. und BSG NJW-RR 1998, 273 , 274).
Schau mal hier Rn. 17: https://openjur.de/u/64990.html
Schau auch mal in die Kommentierung zu KHEntG. Mein Gefühl wäre, dass die Beweislast dafür, dass ein gesetzlich Versicherter selbst zahlen wollte, beim Krankenhaus liegt, das sich darauf beruft.
Und schau mal hier, ob die Zitate weiterhelfen (BGH, Urteil vom 28.04.2005 - Aktenzeichen III ZR 351/04) :
In einem solchen Fall besteht ein Vergütungsanspruch des Krankenhausträgers unmittelbar und ausschließlich gegen die gesetzliche Krankenkasse. Das gilt unbeschadet dessen, daß neben dieses öffentlich-rechtliche "Abrechnungsverhältnis" ein "Behandlungsverhältnis" zwischen dem Patienten und dem Krankenhaus tritt, das auf einem privatrechtlichen Vertrag (§ 611 BGB) beruht. Dementsprechend richtete sich schon das "Angebot" der Klägerin von vornherein auf die stationäre Behandlung ohne Kostenbelastung - nach den Modifizierungen des Sozialrechts - für die Patientin und die diese einliefernde Beklagte (vgl. BGHZ 89, 250 , 258; BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 - VI ZR 173/99 - NJW 2000, 3429 f.; s. auch Senat BGHZ 140, 102 , 110; BSGE 70, 20 , 22 f. und BSG NJW-RR 1998, 273 , 274).
Schau mal hier Rn. 17: https://openjur.de/u/64990.html


